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omni modo facturus

Definition und Bedeutung des Begriffs omni modo facturus

Der Ausdruck „omni modo facturus“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet sinngemäß „ohnehin zur Tat entschlossen“. Im heutigen Strafrecht beschreibt er eine Person, die bereits fest entschlossen ist, eine konkrete rechtswidrige Tat zu begehen, bevor eine andere Person auf sie einwirkt. Diese Vorentschlossenheit hat weitreichende Folgen für die Zurechnung von Beteiligungsformen wie Anstiftung oder Beihilfe.

Etymologie und Kernaussage

„Omni modo“ verweist auf „auf jede Weise“ bzw. „so oder so“, „facturus“ auf „im Begriff zu handeln“. Zusammen bezeichnet der Begriff eine Person, die unabhängig von äußeren Einflüssen handeln will. Für die Beteiligungsdogmatik ist entscheidend: Wer bereits zur Tat entschlossen ist, wird durch spätere Einwirkung regelmäßig nicht mehr „zur Tat bestimmt“.

Abgrenzung: Tatentschlossen vs. Tatgeneigt

Zu unterscheiden ist zwischen:

  • Tatentschlossene Person (omni modo facturus): Der Tatentschluss steht fest; Einwirkungen anderer sind für die Entschlussbildung nicht kausal.
  • Tatgeneigte Person: Es bestehen noch Zweifel oder lediglich eine generelle Bereitschaft; erst durch Einwirkung wird der Tatentschluss gefestigt oder ausgelöst.

Diese Abgrenzung entscheidet, ob eine Einflussnahme als Anstiftung, Beihilfe oder als straflose Einwirkung einzustufen ist.

Systematische Einordnung im Beteiligungsrecht

Anstiftung und ihre Grenzen beim omni modo facturus

Anstiftung setzt voraus, dass die einwirkende Person den Haupttäter zur konkreten Tat bestimmt, also den Tatentschluss verursacht. Bei einem omni modo facturus fehlt diese Kausalität, weil der Entschluss bereits vorlag. Die Einflussnahme ist daher regelmäßig keine Anstiftung, auch wenn die Tat später ausgeführt wird.

Sonderfälle

  • Aufstiftung: Ist der Haupttäter zwar zur Grundtat entschlossen, aber nicht zur qualifizierten oder schwereren Variante, kann das Hinzutreten zu einer schwereren Begehungsweise eine strafbare Einwirkung auf die schwerere Tatform darstellen.
  • Umstiftung: Wird die bereits fest entschlossene Person von einer Tat zu einer anderen, andersartigen Tat „umgelenkt“, kann dies eine eigenständige Zurechnung der Einflussnahme begründen.
  • Abstiftung: Das Abraten von einer schwereren Tat hin zu einer milderen kann die Verantwortung verändern; hier steht jedoch regelmäßig nicht eine Erweiterung, sondern eine Reduktion des Unrechts im Vordergrund.

Beihilfe und „Bestärken im Tatentschluss“

Auch wenn Anstiftung ausscheidet, kann die Einwirkung als Beihilfe in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere bei psychischer Beihilfe: Ermutigung, Bestätigung oder unterstützende Zusprache können den Tatentschluss festigen oder die Tatausführung erleichtern. Maßgeblich ist, ob die Einwirkung die Tat fördert. Bei rein dekorativen, völlig wirkungslosen Beiträgen fehlt es an einer tatfördernden Relevanz.

Praktische Fallgruppen

Bestärken eines bereits vorhandenen Tatentschlusses

Wird ein omni modo facturus nur in seinem bereits gefassten Entschluss bekräftigt, kommt eine Anstiftung regelmäßig nicht in Betracht, weil die Entschlussbildung nicht verursacht wurde. Eine Beihilfe kann vorliegen, wenn die Zusprache die Schwelle zur tatfördernden Unterstützung überschreitet.

Aufstiftung, Umstiftung, Abstiftung

  • Aufstiftung: Ausweitung auf eine qualifizierte, gefährlichere oder strafschärfende Begehungsweise.
  • Umstiftung: Ablenkung auf ein anderes Delikt mit anderer Schutzrichtung.
  • Abstiftung: Hinwirken auf eine weniger gravierende Begehungsweise; regelmäßig keine Ausweitung der Verantwortung, mitunter sogar Reduktion.

Fehlgeschlagene Einflussnahme und versuchte Anstiftung

Bleibt die Tat aus, stellt sich die Frage nach einer Versuchsstrafbarkeit der Anstiftung. Diese knüpft daran an, ob die adressierte Person noch nicht fest entschlossen war. Bei einem omni modo facturus ist die Person bereits entschlossen; die Einwirkung bewirkt keine Entschlussbildung. Nach verbreiteter Auffassung scheidet in diesen Konstellationen eine Versuchsstrafbarkeit der Anstiftung aus. Es gibt jedoch Ansichten, die unter engen Voraussetzungen auf den Irrtum des Einwirkenden abstellen. Die dogmatische Einordnung hängt von der konkreten Kommunikationssituation und der Zielrichtung der Einwirkung ab.

Rechtsfolgen der Einwirkung auf einen omni modo facturus

Zurechnung der Einflussnahme

  • Keine Anstiftung, wenn der Haupttäter bereits fest entschlossen war und die Einwirkung den Entschluss nicht verursacht hat.
  • Beihilfe möglich, wenn die Einwirkung die Tatausführung tatsächlich fördert (auch psychisch).
  • Bei Aufstiftung oder Umstiftung ist eine Zurechnung zur schwereren oder anderen Tatform möglich.

Auswirkungen auf den Haupttäter

Der Status des Haupttäters ändert sich durch die Qualifikation als omni modo facturus nicht. Er bleibt Täter der Haupttat. Die Frage betrifft ausschließlich, ob und in welcher Form die einwirkende Person beteiligt ist.

Rücktrittskonstellationen

Wo keine Anstiftung vorliegt, kann auch kein Rücktritt von einer Anstiftung erfolgen. Hat die einwirkende Person jedoch einen Beitrag geleistet, der als Beihilfe zu qualifizieren ist, können Rücktrittsüberlegungen an daran anknüpfende Maßstäbe anknüpfen. Entscheidend ist, ob der Beitrag neutralisiert oder die Tatverwirklichung verhindert wurde und wie das jeweilige Beteiligungsdelikt Rücktritt bewertet.

Beweis- und Abgrenzungsfragen

Indizien für Tatentschlossenheit

Die Feststellung, ob eine Person omni modo facturus war, erfolgt typischerweise anhand objektiver und subjektiver Indizien: Vorbereitungen, Beschaffung von Tatmitteln, detaillierte Planung, frühere Bekundungen und das Verhalten unmittelbar vor der Tat. Einzeltatsachen sind im Gesamtzusammenhang zu würdigen.

Zeitliche Komponente und Kausalität

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die externe Einwirkung einsetzt. Liegt der Tatentschluss bereits vorher vor, fehlt es an der ursächlichen Bestimmung. Erfolgt die Einwirkung früher und bildet erst dadurch den Entschluss, kommt Anstiftung in Betracht. Überschneiden sich Zeitpunkte, ist zu prüfen, ob die Einwirkung tatsächlich „den Ausschlag“ gab oder lediglich bekräftigte.

Historischer Hintergrund und rechtsvergleichende Hinweise

Der Begriff entstammt der klassischen Lehre lateinischer Prägung. Er dient bis heute als prägnante Kurzformel zur Abgrenzung zwischen verursachender Einwirkung (Anstiftung) und bloßer Unterstützung eines bereits gefassten Plans (Beihilfe). Rechtsordnungen, die zwischen verursachender Einflussnahme und Förderung unterscheiden, nutzen vergleichbare Konzepte, auch wenn die Terminologie variiert.

Zusammenfassung

„Omni modo facturus“ bezeichnet eine Person, die bereits fest entschlossen ist, eine Tat zu begehen. Für die Beteiligungslehre bedeutet das: Die spätere Einwirkung Dritter verursacht den Entschluss nicht und ist daher grundsätzlich keine Anstiftung. Sie kann jedoch als Beihilfe zu werten sein, insbesondere wenn sie die Tat fördert oder den Entschluss bestärkt. Bei Auf- oder Umstiftung können eigenständige Zurechnungen entstehen. Die genaue Einordnung erfordert stets eine sorgfältige Betrachtung von Zeitpunkt, Kausalität und Wirkungsrichtung der Einwirkung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum omni modo facturus

Was bedeutet „omni modo facturus“ konkret?

Der Begriff bezeichnet eine Person, die bereits vor jeder Einflussnahme Dritter fest entschlossen ist, eine bestimmte Tat zu begehen. Die Entschlussbildung ist abgeschlossen, sodass spätere Anstiftungsversuche den Entschluss nicht mehr verursachen.

Welche Folgen hat das für die Person, die auf einen omni modo facturus einwirkt?

Eine Anstiftung scheidet in der Regel aus, weil der Tatentschluss nicht durch die Einwirkung verursacht wurde. In Betracht kommt aber Beihilfe, wenn die Einwirkung die Tat unterstützt oder den Entschluss bestärkt. Bei einer Ausweitung auf eine schwerere Tat kann eine Zurechnung zu dieser schwereren Tatform erfolgen.

Gilt etwas anderes, wenn die Tat am Ende gar nicht begangen wird?

Bleibt die Tat aus, richtet sich die Bewertung danach, ob die angesprochene Person zum Zeitpunkt der Einwirkung bereits fest entschlossen war. Bei einem omni modo facturus ist eine Versuchsstrafbarkeit wegen Anstiftung nach verbreiteter Auffassung nicht gegeben, da es an der erforderlichen Bestimmung fehlt. Abweichende Ansichten stellen unter engen Voraussetzungen auf den Irrtum des Einwirkenden ab. Maßgeblich ist die konkrete Kommunikations- und Motivationslage.

Was ist der Unterschied zwischen Anstiftung und „Bestärken im Tatentschluss“?

Anstiftung setzt die Verursachung des Tatentschlusses voraus. Das Bestärken im Tatentschluss knüpft an einen bereits vorhandenen Entschluss an und kann eine Beihilfe darstellen, wenn die Unterstützung die Tat fördert.

Wie verhalten sich Aufstiftung, Umstiftung und Abstiftung zum omni modo facturus?

Ist jemand zur Grundtat fest entschlossen, kann das Hinwirken auf eine Qualifikation oder schwerere Begehungsweise als Aufstiftung gewertet werden. Wird auf eine andere Deliktsart umgelenkt, spricht man von Umstiftung. Eine Abschwächung hin zu einer milderen Begehungsweise ist eine Abstiftung und führt typischerweise nicht zu einer Ausweitung der Verantwortlichkeit.

Wie wird festgestellt, ob jemand bereits fest entschlossen war?

Die Feststellung beruht auf einer Gesamtwürdigung: Planungsgrad, Vorbereitungshandlungen, Äußerungen, Zeitpunkt der Einwirkung und das Verhalten in der Nähe der Tat sind wichtige Indizien. Entscheidend ist der Zustand des Entschlusses im Moment der Einwirkung.

Welche Rolle spielt die zeitliche Reihenfolge von Entschluss und Einflussnahme?

Die zeitliche Reihenfolge ist zentral. Liegt der Entschluss schon vor, fehlt es an der kausalen Bestimmung durch die Einwirkung. Erfolgt die Einwirkung früher und begründet erst den Entschluss, ist Anstiftung möglich. Bei Überschneidungen ist zu klären, ob die Einwirkung tatsächlich auslösend oder lediglich bestätigend war.