Begriff und Definition von omni modo facturus
omni modo facturus ist ein lateinischer Rechtsbegriff, der wörtlich etwa „jedenfalls zur Tat entschlossen“ oder „auf jede Weise zur Tat bereit“ bedeutet. Die Bezeichnung stammt aus dem Strafrecht und bezieht sich auf eine Person, die entschlossen ist, eine bestimmte strafbare Handlung auszuführen, ungeachtet möglicher Hindernisse oder der Art ihrer Durchführung. Die Formulierung spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen Versuch und Mittäterschaft sowie bei der Bewertung strafbarer Beteiligungshandlungen eine bedeutende Rolle.
Historische Entwicklung und Ursprung
Der Terminus omni modo facturus stammt ursprünglich aus der klassischen römischen Rechtslehre und findet sich in zahlreichen Rechtsquellen und Kommentaren zur Abgrenzung zwischen unmittelbarer Täterschaft, Teilnahme und Vorbereitungshandlungen. Im Laufe der Jahrhunderte wurde das Begriffspaar insbesondere im deutschen Strafrecht zur juristischen Begrifflichkeit ausdifferenziert und hat zentrale Bedeutung in der Lehre von Versuch und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) erhalten.
Anwendungsbereiche im Strafrecht
Abgrenzung: Täter, Teilnehmer und Versuch
Im deutschen Strafrecht ist omni modo facturus insbesondere im Kontext der Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) und des Versuchs (§ 22 StGB) von Bedeutung. Die Beurteilung, ob eine Person „omni modo facturus“ war, entscheidet häufig darüber, inwieweit eine Anstiftung oder Beihilfe überhaupt strafbar ist.
Bedeutung für die Anstiftung (§ 26 StGB)
Eine Anstiftung setzt nach allgemeiner Ansicht voraus, dass der Haupttäter zur Tat noch keinen festen Entschluss gefasst hat und durch die Anstiftung erst zur Begehung der Tat gewonnen wird. Ist der Täter hingegen bereits „omni modo facturus“, also ungeachtet äußerer Einflüsse zur Tat entschlossen, entfällt die Strafbarkeit einer Anstiftung. Die Person, die einen bereits fest entschlossenen Täter nur noch in Bestärkung seines Plans beeinflusst, erfüllt insoweit nicht die Voraussetzungen einer Anstiftung, sondern kann allenfalls wegen Beihilfe belangt werden.
Bedeutung für die Beihilfe (§ 27 StGB)
Im Unterschied zur Anstiftung kann auch einem Täter, der bereits „omni modo facturus“ ist, durch unterstützende Handlungen Hilfe zur Tat geleistet werden. Die Strafbarkeit wegen Beihilfe bleibt hiervon unberührt, da sie keine Willensbeeinflussung, sondern jede Form der Förderung oder Erleichterung der Tat erfasst.
Versuch und Irrtum: Irrelevant für die Entschlossenheit
Im Zusammenhang mit dem Versuch ist zu beachten, dass die Eigenschaft als „omni modo facturus“ keine Kategorisierung für Versuchshandlungen im Sinne des § 22 StGB ist. Der Begriff grenzt vielmehr geistige Vorstufen und Bestärkungshandlungen bei der Tatvorbereitung oder Beteiligung ab.
Bedeutung in der Rechtsprechung und Literatur
Rechtsprechung
Die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Begriff omni modo facturus in zahlreichen Grundsatzentscheidungen als Kriterium für die Abgrenzung zwischen Anstiftung und Beihilfe anerkannt. Dies gilt etwa in Fällen, in denen ein Dritter erst zu einem Zeitpunkt einwirkt, in dem der Täter bereits fest zur Tat entschlossen ist. In solchen Fallgestaltungen mangelt es an der kausalen Willensbeeinflussung des Haupttäters, welche für die strafrechtliche Anstiftung konstitutiv ist.
Literatur
Die wissenschaftliche Literatur behandelt den Begriff sowohl dogmatisch als auch in seiner praktischen Bedeutung für die Strafzumessung und Konkretisierung des Teilnahmebeitrags. Kontroverse besteht regelmäßig hinsichtlich der Beweisbarkeit eines fest gefassten Tatentschlusses und der genauen Abgrenzung zwischen Motivation und bloßer Bestärkung einer bestehenden Tatentschlossenheit.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Anstiftungshandlung
Eine Person (B) überredet eine andere Person (A) zu einer Straftat. A ist unschlüssig und nicht endgültig zur Tat fest entschlossen. B stiftet A an, die Tat zu begehen. Hier ist der Tatentschluss durch die Anstiftung entstanden, A ist nicht omni modo facturus.
Beispiel 2: Bestärkung eines festen Tatentschlusses
A hat bereits ohne äußeren Einfluss den festen Willen, die Straftat zu begehen (A ist omni modo facturus). B ermutigt A lediglich, die Tat wie geplant durchzuführen. In diesem Fall ist B keine Anstifterin, sondern kann nur wegen Beihilfe verantwortlich gemacht werden, da A bereits fest entschlossen war.
Systematische Einordnung und Kritik
Der Begriff ist systematisch der allgemeinen Lehre von Täterschaft und Teilnahme zuzuordnen. Kritische Stimmen wenden ein, dass die praktische Anwendung erhebliche Beweisschwierigkeiten birgt, da der Grad der Tatentschlossenheit im Tatzeitpunkt oft schwer zu ermitteln ist. Die abstrakte Unterscheidung zwischen einer endgültigen Tatbereitschaft und einer bloßen Bereitschaft zur Tatbegehung bleibt Gegenstand kontinuierlicher Diskussionen.
Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen
Unterschieden von Vorbereitung und Versuch
Im Gegensatz zu omni modo facturus, das auf die Entschlossenheit zur Tat abstellt, ist der Versuch dadurch geprägt, dass der Täter zur Tat ansetzt (§ 22 StGB). Vorbereitungshandlungen liegen hingegen vor, solange ein Tatentschluss nicht oder noch nicht in Angriff genommen wurde.
Verwandte Begriffe
- Animus auctoris: Gesinnung des Täters
- Animus socii: Gesinnung des Teilnehmers (Anstifter/Beihilfe)
- Tatentschluss: Bereitschaft, eine Straftat zu begehen, maßgeblich für Versuch und Beteiligung
Bedeutung im internationalen Recht
Im internationalen Vergleich findet der Begriff omni modo facturus insbesondere im kontinentaleuropäischen Strafrecht Anwendung und wird im anglo-amerikanischen Recht lediglich umschrieben, aber nicht in dieser Terminologie verwendet. Dennoch lassen sich vergleichbare Grundkonzepte, vor allem zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme, auch in anderen Rechtsordnungen finden.
Zusammenfassung
omni modo facturus beschreibt eine Person, die unabhängig von Einwirkungen Dritter zur Tat fest entschlossen ist. Der Begriff ist für die Abgrenzung zwischen Anstiftung und Beihilfe zentral und beeinflusst maßgeblich, ob eine Beteiligung an der Tat nach deutschem Strafrecht als Anstiftung oder lediglich als Beihilfe zu werten ist. Seine Wirkung entfaltet der Begriff somit vor allem im Bereich der Teilnahme am strafbaren Verhalten und besitzt eine erhebliche praktische Relevanz, insbesondere in der Beweiswürdigung und rechtlichen Subsumtion.
Häufig gestellte Fragen
Welche Rolle spielt omni modo facturus im Strafrecht?
Im strafrechtlichen Kontext hat der Begriff „omni modo facturus“ eine zentrale Bedeutung, insbesondere im Rahmen der Versuchsdelikte (§ 22 StGB). Er bezeichnet den Zustand, in dem der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Ausführung unmittelbar ansetzt, also alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat und die weitere Tatausführung allein von außenstehenden Umständen abhängt. Die Feststellung, ob sich eine Person in diesem Stadium befindet, ist entscheidend für die Abgrenzung zwischen strafbarem Versuch und strafloser Vorbereitungshandlung. Die Rechtsprechung verlangt hierzu eine konkrete Gesamtwürdigung der jeweiligen Handlung, wobei maßgeblich darauf abzustellen ist, ob der Täter nach seinem Tatplan nur noch die Tatvollendung erfolgen muss. Es ist dabei unerheblich, ob objektiv noch einzelne Zwischenschritte notwendig wären, solange der Täter aus seiner Sicht alles zur Verwirklichung des Tatbestands vorbereitet hat.
Wie beurteilt die Rechtsprechung den Zeitpunkt des omni modo facturus?
Die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem eine Person als omni modo facturus gilt, ist nach Ansicht der Gerichte stets unter Berücksichtigung der subjektiven Sicht des Täters und der objektiven Umstände vorzunehmen. Die geltende Rechtsprechung stellt auf den Tatplan und die innere Willensrichtung ab. Sie fordert, dass der Täter sämtliche für die Tatvollendung wesentlichen Maßnahmen ergriffen hat, sodass die eigentliche Tatausführung nur noch von äußeren Faktoren, wie etwa einer günstigen Gelegenheit oder dem Eintritt unkontrollierbarer Ereignisse, abhängt. Insbesondere beim mehraktigen Tatgeschehen, etwa bei Betrugs- oder Raubdelikten, müssen die Gerichte prüfen, ob mit der letzten Handlung, die zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist, der Täter omni modo facturus war oder ob weitere, wesentliche Schritte ausstehen.
Welche Bedeutung hat omni modo facturus bei der Abgrenzung zwischen Rücktritt und Vollendung?
Omni modo facturus ist im Zusammenhang mit dem strafbefreienden Rücktritt (§ 24 StGB) von großer Bedeutung. Ein Rücktritt vom Versuch ist grundsätzlich nur möglich, solange der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten, die Tat aber noch nicht vollendet hat. Ist der Täter omni modo facturus, bleibt ihm nach herrschender Meinung die Möglichkeit, durch aktive Verhinderung des Erfolgs (beispielsweise durch die Rettung des Opfers) strafbefreit vom Versuch zurückzutreten. Dieser Zeitpunkt markiert dann den letzten Moment, in dem ein Rücktrittshorizont eröffnet ist. Nachdem alle Ausführungshandlungen vorgenommen sind, kann der Täter lediglich durch Täter- oder Beteiligtenhandeln (nicht mehr durch bloßes Untätigbleiben) wirksam zurücktreten.
Welche Relevanz besitzt omni modo facturus im Bereich der Mittäterschaft und Teilnahme?
Im Bereich der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und der Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) bildet der omni modo facturus-Begriff einen Bezugspunkt, um festzustellen, ab wann das strafbare Versuchsstadium für sämtliche Beteiligte erreicht ist. Bei Mittäterschaft ist relevant, wann die Mittäter nach Tatplan und objektiver Lage alle erforderlichen Maßnahmen eingeleitet haben. Erst zu diesem Zeitpunkt haften alle für das erfolgsqualifizierende Tun, auch wenn einzelne Beteiligte selbst noch nicht aktiv in die Tatausführung eingegriffen haben. Bei der Anstiftung (Versuch der Anstiftung nach § 30 StGB) wird zudem entscheidend darauf abgestellt, wann der Angestiftete omni modo facturus ist, sodass ein Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen nur vorliegt, wenn beim Haupttäter dieses Stadium erreicht ist.
Wie wirkt sich der Begriff omni modo facturus auf die Strafzumessung aus?
Die Strafzumessung berücksichtigt grundsätzlich, in welchem Stadium sich die Tatbegehung befindet. Der Zustand des omni modo facturus kann sich dabei strafschärfend oder strafmildernd auswirken. Hat der Täter bereits sämtliche Ausführungshandlungen abgeschlossen, wertet das Gericht dies bei der Bemessung der Strafe oftmals als Indiz für eine erhöhte Tatentschlossenheit und kriminelle Energie. Andererseits kann ein freiwilliges Zurücktreten des Täters nach Erreichen dieses Stadiums als erheblich strafmildernd berücksichtigt werden, da so der Taterfolg trotz unmittelbar bevorstehender Vollendung verhindert wurde.
Welche Fallgruppen und Beispiele werden von der Rechtsprechung zum omni modo facturus besonders häufig behandelt?
Die Rechtsprechung behandelt den Begriff omni modo facturus in diversen typischen Fallkonstellationen. Hierzu zählen etwa das Ansetzen zum Wohnungseinbruch, das Anlegen einer Sprengstoffvorrichtung, das Ansetzen der Waffe beim versuchten Tötungsdelikt oder die Einleitung von Überweisungen beim Computerbetrug. Maßgeblich ist stets, ob der Täter nach seines eigenen Tatplans die eigentliche Tatausführung begonnen hat. Häufig diskutiert werden auch Fälle, bei denen der Täter zwar objektiv alles vorbereitet, subjektiv aber noch nicht zur Tatausführung entschlossen war, oder umgekehrt. Der Einzelfall wird jeweils unter umfassender Würdigung der Tatumstände und der Tätervorstellung beurteilt.