Begriff und rechtliche Einordnung der Nichtverheirateten Lebensgemeinschaft
Die nichtverheiratete Lebensgemeinschaft bezeichnet das Zusammenleben zweier Personen in einer partnerschaftlichen Beziehung, ohne dass eine Eheschließung oder eine eingetragene Partnerschaft vorliegt. Diese Form des Zusammenlebens ist in Deutschland weit verbreitet und wird häufig auch als „wilde Ehe“ oder „eheähnliche Gemeinschaft“ bezeichnet. Im Gegensatz zur Ehe besteht für die nichtverheiratete Lebensgemeinschaft keine spezielle gesetzliche Regelung, was zu besonderen rechtlichen Fragestellungen führt.
Rechtlicher Status der Partner
Partner einer nichtverheirateten Lebensgemeinschaft gelten im rechtlichen Sinne als eigenständige Einzelpersonen. Sie sind weder durch ein besonderes Gesetz miteinander verbunden noch genießen sie die Rechte und Pflichten, die Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern zustehen. Dies betrifft insbesondere Fragen des Unterhalts, des Erbrechts sowie der Vermögensaufteilung.
Vermögensrechtliche Aspekte
Während der Dauer einer nichtverheirateten Lebensgemeinschaft bleibt das Vermögen beider Partner grundsätzlich getrennt. Es findet kein automatischer Zugewinnausgleich statt, wie es bei Eheleuten üblich ist. Gemeinsame Anschaffungen gehören beiden Partnern nur dann gemeinsam, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus den Umständen ergibt (zum Beispiel bei gemeinsamem Kauf eines Hauses). Bei Trennung erfolgt keine gesetzlich geregelte Aufteilung des gemeinsamen Vermögens; stattdessen müssen individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
Unterhaltspflichten während und nach Beendigung der Gemeinschaft
Zwischen den Partnern einer nichtverheirateten Lebensgemeinschaft bestehen grundsätzlich keine gesetzlichen Unterhaltspflichten – weder während des Zusammenlebens noch nach dessen Beendigung. Ausnahmen können sich lediglich aus vertraglichen Absprachen ergeben.
Miet- und Wohnrechtliche Fragen
Lebt ein Paar in einer Mietwohnung zusammen, so ist nur derjenige Vertragspartner mit dem Vermieter, dessen Name im Mietvertrag steht. Der andere Partner hat ohne eigene vertragliche Absicherung kein eigenständiges Wohnrecht gegenüber dem Vermieter. Bei Trennung kann dies bedeuten, dass nur der Mieter einen Anspruch auf Verbleib in der Wohnung hat.
Kinder in Nichtverheirateter Lebensgemeinschaft
Sorgerecht und Umgangsrecht
Wird ein Kind innerhalb einer nichtverheirateten Lebensgemeinschaft geboren, erhält zunächst allein die Mutter das Sorgerecht für das Kind. Das gemeinsame Sorgerecht kann durch eine entsprechende Erklärung beim Jugendamt beantragt werden.
Unterhaltsansprüche von Kindern
Kinder haben unabhängig vom Familienstand ihrer Eltern Anspruch auf Unterhalt gegenüber beiden Elternteilen.
Erbrechtliche Besonderheiten
Nicht verheiratete Partner sind im Todesfall ihres Partners erbrechtlich wie Fremde zu behandeln: Sie haben keinen gesetzlichen Erbanspruch und erhalten auch keinen Pflichtteil am Nachlass ihres verstorbenen Partners.
Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Nicht verheiratete Paare werden steuerlich einzeln behandelt; es gibt keine Möglichkeit zur gemeinsamen Veranlagung wie bei Ehepaaren.
Auch sozialversicherungsrechtlich bestehen Unterschiede: So können beispielsweise bestimmte Mitversicherungsmöglichkeiten entfallen.
Möglichkeiten privater Vereinbarungen
Trotz fehlender spezieller gesetzlicher Regelungen können Paare ihre Angelegenheiten durch private Verträge regeln – etwa hinsichtlich gemeinsamer Anschaffungen oder gegenseitiger Absicherung für den Fall von Krankheit oder Tod.
Solche Vereinbarungen unterliegen jedoch allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.
Häufig gestellte Fragen zur Nichtverheirateten Lebensgemeinschaft (FAQ)
Darf mein unverheirateter Partner automatisch meine Wohnung behalten?
Leben beide Personen zusammen in einer Mietwohnung und steht nur eine Person im Mietvertrag, so hat ausschließlich diese Person einen direkten Anspruch auf die Wohnung gegenüber dem Vermieter. Ohne weitere vertragliche Regelung besteht kein automatisches Wohn- oder Bleiberecht für den anderen Partner nach Trennung.
Besteht ein gegenseitiger Unterhaltsanspruch zwischen unverheirateten Paaren?
Nicht verheirate Paare haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf gegenseitigen Unterhalt – weder während noch nach Beendigung ihrer Beziehung.
Können wir unser gemeinsames Eigentum einfach teilen?
Einen gesetzlichen Mechanismus zur Aufteilung gemeinsamen Eigentums gibt es bei Trennung unverheirateter Paare nicht automatisch; maßgeblich sind individuelle Absprachen sowie Nachweise über Eigentumsanteile an gemeinsam erworbenem Besitz.
Bekommt mein unverheirateter Partner etwas von meinem Erbe?
Nein, nicht verheirate Partner sind nicht gesetzlich erb-bzw. plichtteilsberechtigt.
Nur durch Testament kann ihnen etwas hinterlassen werden.
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