Mietmutterschaft – Rechtliche Aspekte und Einordnung
Begriff und Definition der Mietmutterschaft
Der Begriff „Mietmutterschaft“ bezeichnet die vertraglich vereinbarte Austragung eines Kindes durch eine Frau, die nach der Geburt das Kind an die vertraglich beteiligten Wunscheltern oder Auftraggeber abgibt. Diese Form der Leihmutterschaft wird auch als Leihmutterschaft im engeren Sinne bezeichnet und ist rechtlich besonders kontrovers, da sie sowohl ethische als auch rechtliche Fragestellungen berührt.
Im deutschen Sprachgebrauch wird zwischen der altruistischen und der kommerziellen Leihmutterschaft unterschieden. Unter Mietmutterschaft versteht man in der Regel die entgeltliche Austragung eines Kindes, wobei die Wunscheltern eine finanzielle Kompensation an die austragende Frau leisten.
Historische Entwicklung und Begriffsabgrenzung
Die Diskussion um die Mietmutterschaft begann verstärkt ab den 1980er Jahren im Zuge der Entwicklung reproduktionsmedizinischer Technologien wie In-vitro-Fertilisation (IVF). Die fortschreitenden medizinischen Möglichkeiten führten dazu, dass Frauen unabhängig von der eigenen Fruchtbarkeit und genetischen Beziehung Kinder für andere gebären können.
Abzugrenzen ist die Mietmutterschaft von der Adoption sowie der Eizellspende. Im Unterschied zur klassischen Adoption besteht bei der Mietmutterschaft regelmäßig ein vorheriger Vertrag zwischen den beteiligten Parteien, während es sich bei der Eizellspende lediglich um die Weitergabe von genetischem Material handelt.
Rechtliche Regelungen der Mietmutterschaft im internationalen Vergleich
Mietmutterschaft im deutschen Recht
In Deutschland ist die Mietmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz (§§ 1-13 ESchG) sowie dem Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) strikt verboten. § 1 ESchG verbietet die Fremdbestimmung und Herstellung eines Embryos zu einem Zweck, der nicht die Herbeiführung einer Schwangerschaft in der Frau zum Inhalt hat, aus deren Eizelle der Embryo stammt. Die gewerbsmäßige Vermittlung von Leihmüttern ist nach § 13c AdVermiG strafbar.
Nach deutschem Recht ist stets die Frau Mutter eines Kindes, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Die genetische Abstammung spielt keine Rolle. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Leihmutter und Wunscheltern, wonach Letztere als Eltern anerkannt werden, ist rechtlich unwirksam. Auch die Eintragung anderer Eltern in die Geburtsurkunde ist nur durch Adoption des Kindes möglich.
Mietmutterschaft in anderen Ländern
In einigen Staaten, darunter Großbritannien, die Niederlande, Griechenland und einige US-Bundesstaaten, ist die altruistische Leihmutterschaft unter strengen Bedingungen zugelassen. Kommerzielle Mietmutterschaft ist hingegen in Ländern wie Russland, der Ukraine sowie einigen US-Bundesstaaten legal, sofern die Bedingungen der jeweiligen Gesetzgebung eingehalten werden.
Einige Länder hingegen, beispielsweise Österreich, die Schweiz, Frankreich und Italien, haben das Austragen eines Kindes für Dritte vollständig untersagt und stellen sowohl die Durchführung als auch die Vermittlung unter Strafe.
Internationale Konflikte und Kollisionsrecht
Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen führen dazu, dass Paare aus Staaten mit Verbotsregelungen, wie Deutschland, auf Angebote aus Ländern mit liberalerer Handhabung zurückgreifen. Dies wirft komplexe Fragen des internationalen Privatrechts sowie des Anerkennungsrechts auf, insbesondere zur Elternschaft und Staatsangehörigkeit von Kindern, die durch Mietmutterschaft im Ausland geboren wurden.
Strafrechtliche Konsequenzen der Mietmutterschaft
Nach deutschem Recht ist die Vermittlung einer Mietmutter, das Anbieten, Annehmen und Nachfragen solcher Dienste, strafbar (§ 14 ESchG; § 13c AdVermiG). Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsentzug.
Die Durchführung der Mietmutterschaft selbst durch die austragende Frau ist in Deutschland straflos, sofern kein kommerzieller Zweck vorliegt. Medizinisches Fachpersonal, das Handlungen im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft durchführt, kann sich jedoch strafbar machen.
Bürgerlich-rechtliche Folgen: Elternschaft und Sorgerecht
Nach deutschem Recht ist Mutter eines Kindes immer die Frau, die das Kind geboren hat, unabhängig von vertraglichen Absprachen oder von der genetischen Elternschaft (§ 1591 BGB). Der rechtliche Vater ist in der Regel der Ehemann der Gebärenden oder der Mann, der die Vaterschaft anerkennt (§ 1592 BGB). Wunscheltern können das Kind allenfalls durch eine Adoption aufnehmen.
Im Kollisionsrecht ergeben sich Schwierigkeiten, wenn im Ausland geborene Kinder nach Deutschland gebracht werden und ihre Eltern als rechtliche Eltern anerkannt werden möchten. Die Anerkennung ausländischer Geburtsurkunden und die Eintragung der Wunscheltern als Eltern in deutschen Urkunden richtet sich nach dem internationalen Familien- und Kindschaftsrecht.
Ethik und Debatte um die Zulässigkeit der Mietmutterschaft
Die Mietmutterschaft ist Gegenstand gesellschaftlicher und ethischer Debatten. Kritiker warnen vor einer Kommerzialisierung des menschlichen Körpers und der Gefährdung der Rechte von Leihmüttern und Kindern. Befürworter verweisen auf die Möglichkeiten für kinderlose Paare, ihren Kinderwunsch zu erfüllen.
Zukunftsaussichten und aktuelle Entwicklungen
Rechtspolitisch wird die Zulässigkeit der Mietmutterschaft in Deutschland und Europa weiterhin kontrovers diskutiert. Während internationale Rechtsprechung, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, in Einzelfällen die Anerkennung der Elternschaft ausländischer Wunscheltern gefordert hat, bleibt die Frage der rechtlichen Zulassung in Deutschland weiterhin offen.
Angesichts der Entwicklungen in der Reproduktionsmedizin und der fortschreitenden Globalisierung ist zu erwarten, dass die Diskussion um die rechtliche Gestaltung und Anerkennung der Mietmutterschaft weiter an Bedeutung gewinnen wird.
Literaturhinweise
- Embryonenschutzgesetz (ESchG), §§ 1-13
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 1591-1592
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Familiengründung mit Hilfe Dritter: Möglichkeiten und rechtliche Aspekte
- Deutscher Ethikrat: Bericht „Rechtliche Möglichkeiten und ethische Probleme der Leihmutterschaft“
Häufig gestellte Fragen
Ist Mietmutterschaft in Deutschland rechtlich erlaubt?
Mietmutterschaft, auch als kommerzielle Leihmutterschaft bezeichnet, ist in Deutschland gemäß dem Embryonenschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG) sowie dem Adoptionsvermittlungsgesetz (§ 13b AdVermiG) ausdrücklich verboten. Dies bedeutet, dass sowohl die Vermittlung als auch die Durchführung der Leihmutterschaftsvereinbarung in Deutschland strafbar sind. Die Strafbarkeit betrifft sowohl die beteiligten Ärzte und Vermittler als auch die Wunscheltern und die Leihmutter selbst. Auch Annoncen oder Angebote in diesem Kontext können strafrechtlich verfolgt werden. Juristisch ist zu betonen, dass nicht nur die kommerzielle, sondern auch die altruistische Form der Leihmutterschaft untersagt ist, sobald eine Vermittlung oder ein ärztlicher Eingriff vorliegt. Das Verbot dient dem Schutz der Leihmutter sowie dem Kindeswohl und basiert auf ethisch-rechtlichen Erwägungen.
Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen gegen das Leihmutterschaftsverbot?
Verstöße gegen das Verbot der Mietmutterschaft werden strafrechtlich verfolgt und können mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen kann ein Verstoß auch zivilrechtliche Folgen haben: Verträge mit Leihmüttern gelten als sittenwidrig und sind gemäß § 138 BGB nichtig. Das bedeutet, dass keine der Parteien rechtliche Ansprüche aus einem solchen Vertrag ableiten kann, beispielsweise auf Herausgabe des Kindes oder auf Zahlung von Entschädigungen oder Kosten. Zudem riskieren Ärzte berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Entzug der Approbation.
Wie ist die rechtliche Situation, wenn eine Mietmutterschaft im Ausland durchgeführt wird?
Werden Wunscheltern mit Wohnsitz in Deutschland im Ausland – etwa in Ländern, in denen die Leihmutterschaft erlaubt ist – Eltern eines auf diesem Wege geborenen Kindes, entstehen komplexe rechtliche Probleme. Deutsche Behörden erkennen meist die ausländische Elternschaft nicht ohne weiteres an, insbesondere die Rechtszuordnung von Mutter- und Vaterschaft gestaltet sich schwierig. Die Leihmutter gilt nach deutschem Recht als rechtliche Mutter (Grundsatz der Geburt als rechtliche Mutterschaft), eine Anerkennung der Wunschmutter als Mutter ist in der Regel nur im Rahmen einer Stiefkindadoption möglich. Darüber hinaus kann es Schwierigkeiten bei der Eintragung in das Geburtenregister, bei der Passausstellung und der Einreise des Kindes nach Deutschland geben.
Wie ist die Elternschaft bei Mietmutterschaft aus deutscher Sicht geregelt?
Nach deutschem Recht ist stets die Frau Mutter eines Kindes, die es geboren hat, unabhängig von der genetischen Abstammung (§ 1591 BGB). Der biologische Vater kann unter bestimmten Umständen die Vaterschaft anerkennen (§ 1592 BGB), die rechtliche Mutterschaft verbleibt jedoch bei der Gebärenden. Die Wunschmutter kann eine rechtliche Stellung nur durch Adoption des Kindes, meist im Rahmen einer Stiefkindadoption, erlangen. Eine automatische Übertragung der Elternrechte auf die Wunscheltern, wie sie in manchen Ländern vorgesehen ist, findet nach deutschem Recht nicht statt.
Ist eine Adoption des per Leihmutterschaft geborenen Kindes in Deutschland möglich?
Eine Adoption des im Ausland durch Leihmutterschaft geborenen Kindes ist rechtlich möglich, doch müssen die engen Voraussetzungen des Adoptionsrechts beachtet werden. Voraussetzung ist regelmäßig, dass das Wohl des Kindes im Fokus steht und keine Umgehung des inländischen Leihmutterschaftsverbots vorliegt. Die Gerichte prüfen streng, insbesondere ob eine sogenannte „Kindeswohlgefährdung“ ausgeschlossen werden kann und die rechtliche Situation der abgebenden Leihmutter im Ausland ausreichend geklärt ist. Eine Adoption setzt weiterhin voraus, dass der leibliche Vater (meist der Wunschvater) bereits rechtlicher Vater des Kindes ist; die Wunschmutter muss das Kind als Stiefkind adoptieren.
Können Kinder aus einer Mietmutterschaft ihren rechtlichen Status in Deutschland anfechten?
Kinder, die aus einer Leihmutterschaft stammen und in Deutschland leben, können später, mithilfe rechtlicher Vertreter, ihre Elternschaft anfechten, beispielsweise durch eine Anfechtungsklage der Mutterschaft oder Vaterschaft (§ 1600 ff. BGB). Allerdings sind die Erfolgsaussichten einer solchen Klage regelmäßig gering, solange die bestehende rechtliche Zuordnung der Mutterschaft nach deutscher Rechtslage (Geburt durch Leihmutter) gilt. Gerichte stellen das Kindeswohl und die Rechtssicherheit in den Vordergrund, so dass Änderungen im Regelfall nur im Ausnahmefall, etwa bei erheblichen Verstoßen gegen das Kindeswohl oder offensichtlichen Unregelmäßigkeiten, möglich sind.
Wie ist die Situation, wenn deutsche Staatsbürger im Ausland lebende Leihmütter beauftragen, aber in Deutschland wohnen?
Selbst wenn eine Leihmutterschaft vollständig im Ausland abgewickelt wird, können sich für deutsche Wunscheltern rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Dies betrifft insbesondere den Familiennachzug, die Passausstellung und die rechtliche Anerkennung der Elternschaft. Zudem kann unter Umständen das deutsche Strafrecht Anwendung finden, wenn wesentliche Teile der Tat (zum Beispiel Vertragsabschluss, Organisieren der Leihmutterschaft, Vermittlung) in Deutschland stattgefunden haben (§ 7 StGB). Daher besteht auch nach Rückkehr nach Deutschland das Risiko strafrechtlicher Verfolgung.
Welche internationalen Abkommen greifen, wenn Kind und Wunscheltern aus verschiedenen Staaten stammen?
Bei internationaler Mietmutterschaft können unterschiedliche nationale und internationale Vorschriften relevant sein, etwa die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Deutschland ist jedoch keinem speziell auf Leihmutterschaft zugeschnittenen internationalen Abkommen beigetreten. Für die Anerkennung von Geburtsurkunden und gerichtlichen Entscheidungen aus anderen Staaten gelten die jeweiligen bilateralen Abkommen sowie die Grundsätze des deutschen internationalen Privatrechts. Ohne explizite zwischenstaatliche Regelungen bleibt die Anerkennung ausländischer Leihmutterschaftsanordnungen in Deutschland in der Regel eine Einzelfallentscheidung und ist oft mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden.