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Market


Begriff und allgemeine Definition von Market

Der Begriff „Market“ (deutsch: „Markt“) bezeichnet in rechtlicher Hinsicht einen in räumlicher, zeitlicher, sachlicher und persönlicher Hinsicht abgegrenzten Bereich des gesellschaftlichen Austauschs von Gütern, Dienstleistungen, Kapital oder Rechten. Im Wirtschafts- und Privatrecht umfasst der Begriff sämtliche Orte und Plattformen, an oder auf denen Verträge über den entgeltlichen oder unentgeltlichen Austausch von Leistungen abgeschlossen werden können. Die rechtliche Betrachtungsweise eines Marktes bezieht sich sowohl auf die klassischen physischen Märkte wie Wochenmärkte oder Börsen als auch auf digitale und virtuelle Handelsplattformen.

Rechtliche Grundlagen des Marketbegriffs

Markt als Rechtsbegriff

Der Marktbegriff ist in vielen Bereichen des Rechts von zentraler Bedeutung und findet sich in nationalen und supranationalen Gesetzestexten sowie in der Rechtsprechung wieder. Im deutschen und europäischen Recht ist er insbesondere relevant im Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, im Gewerberecht sowie im öffentlichen Wirtschaftsrecht.

C. Gesetzliche Grundlagen und Definitionen

Im deutschen Recht wird der Marktbegriff beispielsweise im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwendet. Gemäß § 18 GWB beschreibt der relevante Markt „die Gesamtheit der tatsächlich und potenziell austauschbaren Waren oder Dienstleistungen sowie die räumliche und zeitliche Dimension des Wettbewerbs.“ Diese Definition dient als Grundlage für die kartellrechtliche Beurteilung wirtschaftlichen Handelns und Marktmächten.

Markt und Vertragsrecht

Im Vertragsrecht stellt der Markt den Rahmen dar, innerhalb dessen Vertragsbeziehungen zustande kommen. Der Markt tritt dort als Voraussetzung für die Vertragsautonomie auf, indem er einen freien Austausch von Offerten und Nachfragen ermöglicht. In diesem Zusammenhang finden sich marktbezogene Vorschriften etwa im BGB, HGB sowie in speziellen Handelsgesetzen.

Märkte im Kartellrecht und Wettbewerbsrecht

Relevanter Marktbegriff im Kartellrecht

Das Kartellrecht betrachtet den Markt als Bezugsgröße für die Beurteilung von Marktmacht und Wettbewerbsbeschränkungen. Die Bestimmung des sogenannten „relevanten Marktes“ ist hierbei entscheidend, um festzustellen, ob Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehaben oder ob wettbewerbsbeschränkende Absprachen bestehen.

Sachliche, räumliche und zeitliche Marktabgrenzung

Die sachliche Marktabgrenzung erfolgt anhand der Austauschbarkeit von Produkten oder Dienstleistungen aus Sicht des Nachfragers und Anbieters. Die räumliche Marktabgrenzung richtet sich nach dem geografischen Gebiet, in dem der Wettbewerb stattfindet, während die zeitliche Marktabgrenzung vorübergehende oder saisonale Marktstrukturen berücksichtigen kann.

Europäisches Wettbewerbsrecht

Auf europäischer Ebene findet der Marktbegriff Anwendung im Rahmen der Fusionskontrolle, der Missbrauchskontrolle und bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV. Die Europäische Kommission, das Europäische Gericht sowie nationale Wettbewerbsbehörden legen bei ihren Prüfungen die Begriffsbestimmungen für Märkte zugrunde.

Märkte im öffentlichen Recht und Gewerberecht

Markt im Sinne der Gewerbeordnung

Nach § 68 GewO zählt zu den sogenannten „Märkten“ auch vorübergehende Veranstaltungen wie Jahrmärkte, Spezialmärkte, Großmärkte und Wochenmärkte. Diese Märkte unterliegen speziellen Erlaubnispflichten, Zulassungsverfahren und Rahmenbedingungen hinsichtlich der Durchführung, Behördenkontrolle und Verbraucherschutz.

Verbraucherschutz auf Märkten

Das öffentliche Recht regelt unterschiedliche Aspekte des Verbraucherschutzes insbesondere auf temporären Verkaufsveranstaltungen; dazu zählen transparente Preisangaben, Rücktrittsrechte, Hygienevorschriften und das Verbot irreführender Geschäftspraktiken.

Elektronische und digitale Märkte

Virtuelle Marktplätze und deren Regulierung

Mit der zunehmenden Digitalisierung gewinnen elektronische Märkte und digitale Plattformen wie Online-Marktplätze, E-Commerce-Plattformen oder Social-Media-Märkte an Bedeutung. Für diese Märkte gelten neben zivilrechtlichen Vorschriften spezielle Regelungen, wie beispielsweise das Telemediengesetz (TMG), das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und Verbraucherschutzvorschriften im Fernabsatzrecht.

Haftung auf digitalen Märkten

Digitale Marktplatzbetreiber unterliegen besonderen Haftungsregeln. Sie können beispielsweise gemäß § 7, 8 TMG als sogenannte „Diensteanbieter“ für fremde Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen haftbar gemacht werden. Die europäischen Regelungen zur Plattformhaftung, darunter auch die Vorschriften der Digital Services Act (DSA), greifen ergänzend ein.

Besonderheiten von Finanz- und Rohstoffmärkten

Kapitalmärkte

Finanzmärkte wie Börsen gelten als hochregulierte Märkte. Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie weitere spezialisierte Vorschriften und europäische Regulierungen (z.B. MiFID II, MAR) definieren Anforderungen an die Funktionsweise, die Aufsicht und die Marktintegrität. Die Teilnahme an Börsen oder Finanzmärkten setzt teilweise eine behördliche Zulassung oder Lizenzierung voraus.

Rohstoffmärkte

In Rohstoffmärkten gelten spezielle marktspezifische Regulierungen hinsichtlich Transparenz, Warentermingeschäften und Schutzmechanismen gegen Marktmanipulation und Insiderhandel. Auch hier schlagen nationale und europäische Vorgaben, etwa durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), durch.

Marktregulierung und Aufsicht

Marktaufsicht durch Behörden

Für physische wie digitale Märkte existieren unterschiedliche Aufsichtsbehörden, z. B. das Bundeskartellamt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder kommunale Behörden im Gewerberecht. Diese Einrichtungen überwachen Marktregeln, ahnden Verstöße und setzen Maßnahmen zur Wiederherstellung rechtmäßiger Marktverhältnisse durch.

Rechtsschutz und Durchsetzung

Ansprüche aus Marktverstößen werden auf dem Zivil- und Verwaltungsrechtsweg verfolgt. Im Kartell- und Wettbewerbsrecht stehen Unterlassungs-, Schadensersatz- und Beseitigungsansprüche zur Verfügung. Im Bereich der digitalen Märkte können auch Sperrungen und Zugangsverbote angeordnet werden.

Internationale Dimensionen und supranationale Regulierung

Internationale Märkte und Handelsabkommen

Auf internationaler Ebene sind Märkte Gegenstand von Handelsabkommen und völkerrechtlichen Verträgen. Organisationen wie die Welthandelsorganisation (WTO) und Freihandelsabkommen regeln den Marktzugang, Wettbewerbsregeln und Schutz vor unlauterem Marktverhalten im grenzüberschreitenden Kontext.

Kollisionsrechtliche Fragestellungen

Die Ordnung supranationaler digitaler Märkte wirft kollisionsrechtliche Fragestellungen auf, insbesondere bei Fragen des anwendbaren Rechts, der Zuständigkeit von Gerichten und der Durchsetzung von Marktregeln über Ländergrenzen hinweg.

Zusammenfassung

Der Begriff „Market“ bezeichnet im rechtlichen Sinne einen zentralen Schauplatz wirtschaftlicher Betätigung. Seine Definition und Ausgestaltung variieren in Abhängigkeit der einschlägigen Rechtsgebiete, wie dem Wettbewerbs-, Gewerbe-, Vertrags-, Finanz- oder Verbraucherrecht. In allen diesen Bereichen bestehen konkrete Normen, die Wettbewerbsbedingungen, Verbraucherschutz, Marktaufsicht, Regulierung und die Durchsetzung von Marktregeln sicherstellen. Mit der Digitalisierung treten neue rechtliche Herausforderungen auf, weshalb nationale und internationale Regelwerke zunehmend ineinandergreifen und weiterentwickelt werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Anforderungen müssen beim Betrieb eines Online-Marktplatzes in Deutschland beachtet werden?

Beim Betrieb eines Online-Marktplatzes in Deutschland müssen Betreiber eine Vielzahl rechtlicher Vorgaben einhalten. Zunächst gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere zu Fernabsatzverträgen (§§ 312 ff. BGB), die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern festlegen. Daneben verpflichtet das Telemediengesetz (TMG) zur Bereitstellung eines Impressums und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, die seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch verschärft wurden. Marktplatzbetreiber müssen ferner die Umsatzsteuerregelungen gemäß § 22f und § 25e Umsatzsteuergesetz (UStG) beachten: Sie sind verpflichtet, für auf ihrem Marktplatz tätige Verkäufer bestimmte steuerliche Informationen einzuholen, aufzubewahren und im Verdachtsfall dem Finanzamt zu melden. Zudem sieht das Verpackungsgesetz (VerpackG) vor, dass Marktplatzbetreiber sicherstellen müssen, dass Händler mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sind. Schließlich bestehen ab dem 01.07.2021 gemäß der Marktplatzhaftung in Europa (E-Commerce-Richtlinie und Durchführungsverordnung) neue Pflichten bezüglich der Überprüfung und Offenlegung von Verkäuferdaten sowie der Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden.

Welche Haftungsregelungen gelten für Marktplatzbetreiber hinsichtlich der auf dem Marktplatz angebotenen Produkte?

Marktplatzbetreiber sind nach deutschem Recht in erster Linie Vermittler von Verträgen zwischen Verkäufern und Käufern, haften jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für Rechtsverstöße der Händler. Gemäß § 7 und § 10 TMG haften sie nicht für fremde Inhalte, sofern sie keine Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen haben und bei Kenntniserlangung unverzüglich tätig werden (Notice-and-Take-Down-Prinzip). Allerdings können sie als sogenannte Störer haften, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzen, etwa wenn Hinweise auf Rechtsverstöße (Marken-, Urheberrechtsverletzungen, Verstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften) ignoriert werden. Ergänzend besteht nach § 25e UStG eine Steuerhaftung, falls Marktplatzbetreiber keine ordentlichen Nachweise über die steuerliche Registrierung der Anbieter führen und dokumentieren. Auch im Bereich Produktsicherheit (ProdSG, GPSG) können Marktplatzbetreiber bei offensichtlichen Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften zur Verantwortung gezogen werden.

Welche Informationspflichten bestehen gegenüber Kunden und Händlern auf dem Marktplatz?

Gemäß der europäischen Verbraucherrechterichtlinie sowie den § 312d und Art. 246a EGBGB sind Marktplatzbetreiber verpflichtet, sowohl Kunden als auch Händlern umfassende Informationen bereitzustellen. Dazu zählt die eindeutige Kennzeichnung, ob es sich bei dem Anbieter um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt, die Offenlegung wesentlicher Produktmerkmale, Preisangaben inklusive aller anfallenden Kosten (wie Versand oder Steuern), sowie Informationen zu den bestehenden Widerrufs- und Rückgaberechten. Ferner müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die Datenschutzbestimmungen transparent und jederzeit abrufbar sein. Für Händler besteht zudem eine Informationspflicht hinsichtlich der Bedingungen, unter denen sie auf dem Marktplatz tätig werden können, einschließlich eventueller Gebührenstrukturen, Ausschlusskriterien oder Ranking-Algorithmen ihrer Angebote.

Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen müssen Marktplatzbetreiber berücksichtigen?

Die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichten Marktplatzbetreiber zu umfassenden Datenschutzmaßnahmen. Sie müssen unter anderem eine nachvollziehbare und verständliche Datenschutzerklärung bereitstellen, die über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung informiert. Eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten (z. B. Einwilligung, Vertragserfüllung) ist zwingend erforderlich. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Gewährleistung von Betroffenenrechten, wie Auskunft, Berichtigung, Löschung und Datenübertragbarkeit. Werden Auftragsverarbeiter, etwa für IT-Services, eingesetzt, müssen entsprechende Verträge nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen werden. Besonders sensibel ist die Weitergabe von Kundendaten an Dritte wie Händler, hier ist Transparenz und eine rechtmäßige Grundlage (häufig Vertragserfüllung) sicherzustellen. Überdies besteht eine Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen innerhalb von 72 Stunden an die zuständigen Behörden.

Welche Regelungen zur Produktsicherheit betreffen Marktplätze?

Marktplatzbetreiber unterliegen den Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und weiterer sektorspezifischer Normen (z.B. Medizinproduktegesetz, Spielzeugrichtlinie). Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auf ihrem Marktplatz keine Produkte angeboten werden, die gegen bestehende Sicherheitsvorschriften verstoßen. Das umfasst insbesondere Spielwaren, Elektrogeräte oder Lebensmittel. Kommt es zu Hinweisen auf unsichere Produkte, sind Marktplatzbetreiber zu angemessenen Prüfungen und bei Bestätigung zum Entfernen der Angebote verpflichtet. Im Rahmen ihrer Prüfpflichten müssen sie auch mit den Marktüberwachungsbehörden kooperieren und dafür sorgen, dass relevante Unterlagen der Händler im Bedarfsfall bereitgestellt werden.

Welche steuerlichen Dokumentations- und Meldepflichten haben Marktplatzbetreiber?

Nach § 22f UStG sind Marktplatzbetreiber dazu verpflichtet, für alle auf ihrem Portal tätigen Unternehmer umfangreiche steuerliche Informationen, wie Name, Anschrift, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, elektronisch zu erfassen und aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Darüber hinaus müssen sie die Daten auf Anfrage der Finanzbehörden übermitteln (§ 22f Abs. 2 UStG). Bei Verdacht auf steuerlichen Betrug (etwa bei Händlern aus Drittstaaten) dürfen Marktplatzbetreiber den Zugang zum Portal sperren, um ihre Steuerhaftung zu vermeiden (§ 25e UStG). Sie sind verpflichtet, sogenannte „Bescheinigungen über die steuerliche Erfassung“ (nach amtlichem Vordruck) einzuholen und zu speichern.

Welche Regelungen zur Streitbeilegung und zum Kundenschutz müssen Marktplatzbetreiber einhalten?

Gemäß der EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) und dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) müssen Marktplatzbetreiber Verbraucher auf die Möglichkeit der Online-Streitbeilegungsplattform (https://ec.europa.eu/consumers/odr/) hinweisen und leicht zugänglich auf ihrer Website verlinken. Wenn ein Marktplatz selbst als Unternehmer gilt und an Streitbeilegungsverfahren teilnimmt, muss er darüber ebenfalls informieren. Ferner müssen interne Beschwerdemechanismen nach der P2B-Verordnung für gewerbliche Nutzer geschaffen werden, die eine transparente und effektive Bearbeitung von Beschwerden sicherstellen. Hinsichtlich des Kundenschutzes gilt die Verpflichtung, unlautere Geschäftspraktiken zu unterlassen und die Rechte der Verbraucher, etwa bei Widerruf und Gewährleistung, strikt zu achten.