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Lohnzahlung im Krankheitsfalle

Lohnzahlung im Krankheitsfalle: Begriff und Grundprinzip

Die Lohnzahlung im Krankheitsfalle bezeichnet den Anspruch von Beschäftigten, bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt für eine begrenzte Zeit weiterhin vom Arbeitgeber zu erhalten. Ziel ist es, die Einkommenssicherheit während kurzfristiger Erkrankungen zu gewährleisten. Dieser Anspruch ist von Leistungen der Krankenversicherung zu unterscheiden: Während der Arbeitgeber das Entgelt zunächst fortzahlt, springt nach Ablauf der gesetzlichen Fortzahlungsdauer regelmäßig eine Lohnersatzleistung der Krankenversicherung ein.

Voraussetzungen des Anspruchs

Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von der Art der Beschäftigung (Vollzeit, Teilzeit, geringfügige Beschäftigung, Auszubildende). Nicht umfasst sind in der Regel Selbständige und Personen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, für die eigene Regelwerke bestehen.

Beschäftigungsdauer

Der Anspruch entsteht nach kurzer ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Liegt die Arbeitsunfähigkeit in den ersten Wochen der Beschäftigung, greifen meist andere Sicherungssysteme, bevor die Lohnfortzahlung einsetzt.

Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit

Voraussetzung ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, das heißt, die vertraglich geschuldete Tätigkeit kann aufgrund eines gesundheitlichen Zustands vorübergehend nicht ausgeübt werden. Unerheblich ist in der Regel, ob die Erkrankung durch Einflüsse außerhalb der Arbeit entstanden ist.

Kein anspruchsausschließendes Eigenverschulden

Der Anspruch besteht nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder durch schwere Selbstgefährdung herbeigeführt wurde. Die Schwelle hierfür liegt hoch; alltägliche Risiken und übliche Freizeitaktivitäten führen regelmäßig nicht zu einem Ausschluss.

Anzeige- und Nachweispflichten

Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist spätestens am vierten Kalendertag vorzulegen; der Arbeitgeber kann die Vorlage auch früher verlangen. Bei Fortdauer ist die Bescheinigung zu erneuern. Bei Erkrankungen im Ausland bestehen zusätzliche Mitteilungs- und Nachweispflichten.

Dauer und Umfang der Lohnzahlung

Maximale Dauer pro Krankheitsfall

Die Lohnzahlung erfolgt bis zu sechs Wochen je Krankheitsfall. Bei einer neuen, anderen Erkrankung entsteht ein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum. Tritt erneut Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit auf, entsteht ein neuer Anspruch auf bis zu sechs Wochen nur, wenn seit dem Ende der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit eine bestimmte Zeit verstrichen ist oder seit deren Beginn ein längerer Referenzzeitraum überschritten wurde.

Höhe der Lohnfortzahlung

Die Fortzahlung entspricht grundsätzlich dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das ohne Arbeitsunfähigkeit erzielt worden wäre. Dazu zählen typischerweise Grundlohn und regelmäßig anfallende Zuschläge. Unregelmäßige oder einmalige Zahlungen können unberücksichtigt bleiben. Variable Vergütungsbestandteile werden häufig anhand eines geeigneten Durchschnittszeitraums einbezogen. Gesetzliche Abzüge für Steuern und Sozialbeiträge finden wie beim normalen Arbeitsentgelt statt.

Beginn und Ende

Die Lohnzahlung beginnt mit Eintritt der mitgeteilten Arbeitsunfähigkeit und endet mit Ablauf der vorgesehenen Maximaldauer, mit Wiederaufnahme der Arbeit oder mit Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Krankheit besteht der Anspruch längstens bis zum Beendigungszeitpunkt fort.

Abgrenzungen und Sonderfälle

Übergang zu Lohnersatzleistungen

Nach Ausschöpfung der Lohnfortzahlung greift in der Regel eine Lohnersatzleistung der Krankenversicherung. Deren Höhe und Dauer weichen von der Lohnfortzahlung ab und folgen eigenen Voraussetzungen. Privat Versicherte unterliegen gesonderten vertraglichen Regelungen.

Wiederholte Erkrankung

Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist zu unterscheiden, ob es sich um einen fortbestehenden oder einen neuen Krankheitsfall handelt. Ein neuer Anspruch entsteht erst, wenn zwischen den Erkrankungen hinreichend Zeit vergangen ist oder ein längerer Gesamtzeitraum erreicht wurde. Bei verschiedenen Ursachen liegen jeweils neue Krankheitsfälle vor.

Unfall, Reha und Kuren

Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls wird wie eine Krankheit behandelt. Medizinisch verordnete Rehabilitationsmaßnahmen oder notwendige Kuren, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen, können ebenfalls erfasst sein, wenn sie der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen.

Krankheit während des Urlaubs

Erkranken Beschäftigte im Urlaub und sind sie arbeitsunfähig, werden die betroffenen Urlaubstage in der Regel nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, sofern die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Für Auslandsaufenthalte bestehen besondere Nachweisanforderungen.

Krankheit von Kindern

Die Erkrankung eines Kindes führt regelmäßig nicht zu Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Hier kommen gesonderte Freistellungsansprüche und Lohnersatzleistungen in Betracht, die außerhalb der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle liegen.

Probezeit, Teilzeit und geringfügige Beschäftigung

Der Anspruch gilt grundsätzlich unabhängig von Probezeit oder Umfang der Arbeitszeit. Auch in geringfügiger Beschäftigung besteht Anspruch, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

Arbeitnehmerpflichten bei Auslandsaufenthalt

Bei Erkrankungen im Ausland ist neben der unverzüglichen Mitteilung an den Arbeitgeber die rechtzeitige Information an die zuständige Stelle der Krankenversicherung erforderlich. Bescheinigungen müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllen.

Datenschutz und Diskretion

Beschäftigte müssen keine Diagnose preisgeben. Mitteilungspflichtig sind Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer. Gesundheitsdaten sind besonders sensibel und unterliegen einem strengen Schutz.

Ausschluss- und Verfallfristen

In Arbeits- oder Tarifverträgen können Fristen vorgesehen sein, innerhalb derer Ansprüche geltend zu machen sind. Diese Fristen können kurz bemessen sein und betreffen auch Ansprüche im Zusammenhang mit Lohnfortzahlung.

Berechnung des maßgeblichen Entgelts

Regelmäßiges Arbeitsentgelt

Maßgeblich ist das Entgelt, das ohne Arbeitsunfähigkeit erzielt worden wäre. Zuschläge für regelmäßige Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit können dazugehören. Unregelmäßig anfallende oder freiwillige Leistungen werden meist nicht berücksichtigt.

Variable Vergütung

Provisionen, Prämien oder Akkordbestandteile werden häufig über Durchschnittswerte aus einem geeigneten Referenzzeitraum ermittelt, um ein realistisches Bild des entgangenen Verdienstes abzubilden.

Überstunden

Vergütung für Überstunden ist in der Regel nicht Bestandteil des fortzuzahlenden Entgelts, es sei denn, sie stellen einen regelmäßigen und verlässlichen Vergütungsbestandteil dar.

Verhältnis zu Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kündigung während der Krankheit

Eine Kündigung während bestehender Arbeitsunfähigkeit ist nicht allein wegen der Krankheit ausgeschlossen. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fort, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Beendigung greifen gegebenenfalls Lohnersatzleistungen.

Eigenkündigung und Aufhebungsvereinbarung

Bei Beendigung durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvereinbarung endet die Lohnfortzahlung regelmäßig mit dem Beendigungszeitpunkt. Übergangsleistungen richten sich nach dem Versicherungsschutz und vertraglichen Regelungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer hat Anspruch auf Lohnzahlung im Krankheitsfalle?

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis, unabhängig von Vollzeit, Teilzeit, geringfügiger Beschäftigung oder Ausbildung. Der Anspruch setzt eine kurze ununterbrochene Beschäftigungsdauer und eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit voraus.

Wie lange wird der Lohn bei Krankheit fortgezahlt?

Die Fortzahlung erfolgt bis zu sechs Wochen je Krankheitsfall. Bei einer neuen, andersartigen Erkrankung beginnt ein neuer Zeitraum. Bei derselben Erkrankung entsteht ein neuer Anspruch erst nach bestimmten zeitlichen Abständen zwischen den Erkrankungen.

Welche Nachweise sind erforderlich und bis wann?

Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich mitzuteilen. Eine ärztliche Bescheinigung ist spätestens am vierten Kalendertag vorzulegen; sie kann vom Arbeitgeber auch früher verlangt werden. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit sind Folgebescheinigungen erforderlich.

Was zählt zum fortzuzahlenden Entgelt?

Maßgeblich ist das regelmäßige Arbeitsentgelt einschließlich typischer, regelmäßig anfallender Zuschläge. Variable Vergütung wird häufig über Durchschnittswerte einbezogen. Einmalzahlungen und unregelmäßige Leistungen bleiben meist unberücksichtigt.

Gilt der Anspruch auch in der Probezeit und bei Minijobs?

Ja, der Anspruch gilt im Grundsatz auch während der Probezeit und in geringfügiger Beschäftigung, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was passiert nach Ablauf der sechs Wochen?

Nach Ausschöpfung der Lohnfortzahlung kommen in der Regel Lohnersatzleistungen der Krankenversicherung in Betracht, die hinsichtlich Höhe, Dauer und Voraussetzungen abweichen.

Besteht ein Anspruch bei Krankheit eines Kindes?

Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bezieht sich auf die eigene Arbeitsunfähigkeit. Bei Erkrankung eines Kindes bestehen gesonderte Freistellungs- und Lohnersatzregelungen außerhalb der Lohnfortzahlung.

Endet der Anspruch bei Kündigung?

Der Anspruch besteht, solange das Arbeitsverhältnis besteht und die Voraussetzungen erfüllt sind. Er endet mit dem Beendigungszeitpunkt. Danach kommen gegebenenfalls Lohnersatzleistungen in Betracht.