Begriff und Zweck des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld ist eine staatliche Lohnersatzleistung, die den vorübergehenden Ausfall von Arbeitsentgelt teilweise ausgleicht, wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von unabwendbaren Ereignissen die regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend reduzieren müssen. Ziel ist es, Arbeitsplätze zu erhalten, betriebliche Strukturen zu sichern und Entlassungen zu vermeiden, bis die normale Beschäftigungslage wieder erreicht werden kann.
Voraussetzungen des Leistungsbezugs
Betriebliche Voraussetzungen
Voraussetzung ist ein erheblicher, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall. Ein Arbeitsausfall gilt als erheblich, wenn ein relevanter Anteil der Belegschaft in nennenswertem Umfang betroffen ist. Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Ursachen (zum Beispiel Auftragsrückgang, Lieferkettenstörungen) oder auf einem unabwendbaren Ereignis (zum Beispiel Naturereignisse) beruhen. Zudem darf er nur vorübergehend sein; eine baldige Rückkehr zur regulären Arbeitszeit muss erwartet werden. Unvermeidbar ist der Arbeitsausfall nur, wenn innerbetriebliche Möglichkeiten zur Vermeidung – etwa Umverteilungen, der Einsatz vorhandener Arbeitszeitguthaben oder organisatorische Maßnahmen – nicht ausreichen.
Persönliche Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich abhängig Beschäftigte, die in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. In der Regel nicht erfasst werden geringfügig Beschäftigte (Minijobs). Für Auszubildende, befristet Beschäftigte oder Leiharbeitnehmer können besondere Voraussetzungen oder Einschränkungen gelten. Beschäftigte müssen für den Zeitraum der Kurzarbeit tatsächlich vom Arbeitsausfall betroffen sein.
Erforderliche arbeitsrechtliche Grundlage
Die Einführung von Kurzarbeit setzt eine wirksame arbeitsrechtliche Grundlage voraus. Diese kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder aus individualvertraglichen Absprachen ergeben. Ohne eine solche Grundlage ist die Reduzierung der Arbeitszeit und der Entgeltanspruch nicht wirksam geregelt. Die betriebliche Ausgestaltung (Umfang, Beginn, voraussichtliche Dauer, betroffene Bereiche) ist festzuhalten und transparent zu dokumentieren.
Ablauf von Anzeige und Bewilligung
Anzeige des Arbeitsausfalls
Bevor Kurzarbeitergeld erbracht werden kann, ist der erhebliche Arbeitsausfall fristgerecht bei der zuständigen Arbeitsverwaltung anzuzeigen. Die Anzeige dient der Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen und der Plausibilität der Ursachen. Sie bezieht sich auf den Betrieb oder die betroffene Betriebsabteilung.
Antrag und Erstattung
Nach der Anzeige und während der Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten aus und beantragt anschließend die Erstattung. Grundlage sind die jeweiligen Abrechnungszeiträume, für die Nachweise zu Arbeitszeiten, Ausfallstunden und Entgeltbestandteilen zu führen sind. Die Arbeitsverwaltung prüft die Anträge und erstattet bei Vorliegen der Voraussetzungen das ausgezahlte Kurzarbeitergeld.
Prüfung und Nachweisführung
Die Arbeitsverwaltung kann Nachweise und Unterlagen anfordern und Prüfungen vornehmen. Hierzu zählen insbesondere Arbeitszeitaufzeichnungen, Entgeltunterlagen, Nachweise über die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls sowie die arbeitsrechtliche Grundlage der Kurzarbeit. Eine sorgfältige Dokumentation ist erforderlich.
Berechnung und Auszahlung
Bemessungsentgelt und Nettoentgeltdifferenz
Das Kurzarbeitergeld bemisst sich nach dem Nettoentgeltausfall. Maßgeblich ist der Unterschied zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt (ohne Kurzarbeit) und dem Ist-Entgelt (für tatsächlich geleistete Arbeit im Kurzarbeitsmonat). Vom so ermittelten Unterschiedsbetrag wird ein prozentualer Anteil als Kurzarbeitergeld gezahlt. Üblich sind 60 Prozent; für Beschäftigte mit Kind sind es 67 Prozent. Besonderheiten gelten bei schwankenden Entgelten, Einmalzahlungen und variablen Bestandteilen.
Auszahlung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld zusammen mit dem Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit aus. Für geleistete Arbeitsstunden besteht der reguläre Entgeltanspruch. Für Ausfallstunden wird Kurzarbeitergeld gezahlt. Überzahlungen oder Korrekturen sind im laufenden Verfahren zu berücksichtigen.
Dauer des Bezugs
Der Bezug ist grundsätzlich befristet. In der Regel ist eine Inanspruchnahme für bis zu zwölf Monate möglich. Bei außergewöhnlichen wirtschaftlichen Entwicklungen kann der Bezugszeitraum durch gesetzgeberische Maßnahmen zeitweise verlängert werden. Der Bezug endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der maximale Bezugszeitraum erreicht ist.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Das Kurzarbeitergeld ist einkommensteuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Es kann dadurch den persönlichen Steuersatz beeinflussen. Sozialversicherungspflicht besteht für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt. Für die ausgefallenen Stunden werden Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung auf Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgelts erhoben; die Finanzierung erfolgt nach den jeweils geltenden Regelungen überwiegend durch den Arbeitgeber. Die Zeiten der Kurzarbeit gelten als Beschäftigungszeiten in der Sozialversicherung und können sich auf spätere Leistungsansprüche auswirken.
Rechte und Pflichten während der Kurzarbeit
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Einführung der Kurzarbeit, die korrekte Abrechnung, die fristgerechte Anzeige und Antragstellung sowie die vollständige Nachweisführung. Er hat die Arbeitszeiten zu planen, die Reduzierung transparent zu machen und die gesetzlichen und kollektivrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Pflichten der Beschäftigten
Beschäftigte haben die reduzierte Arbeitszeit einzuhalten und an der Umsetzung mitzuwirken. Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die die Höhe des Kurzarbeitergeldes beeinflussen können (zum Beispiel Kindermerkmal, Nebeneinkünfte), sind mitzuteilen. Entgeltersatzleistungen oder Zusatzverdienste können anrechnungsrelevant sein.
Arbeitszeitkonten, Urlaub, Feiertage
Arbeitszeitguthaben und Überstunden sind in die Prüfung der Unvermeidbarkeit einzubeziehen. Kurzarbeit kann sich auf den Urlaubsanspruch auswirken; bei vollständigem Arbeitsausfall (Kurzarbeit Null) ist eine anteilige Kürzung grundsätzlich möglich. An gesetzlichen Feiertagen besteht – abhängig von der arbeitszeitlichen Lage – Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Kurzarbeitergeld wird für Feiertage in der Regel nicht gezahlt.
Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit
Erkranken Beschäftigte während angeordneter Kurzarbeit, richtet sich die Entgeltfortzahlung nach den Stunden, die ohne Kurzarbeit zu leisten gewesen wären. Für ausfallende Kurzarbeitsstunden können besondere Regelungen zum Leistungsersatz greifen. Während Mutterschutzfristen und in Elternzeit gelten eigenständige Leistungssysteme, die dem Kurzarbeitergeld vorgehen oder dieses verdrängen können.
Nebentätigkeiten und Anrechnungen
Zusätzliche Erwerbstätigkeiten können das Kurzarbeitergeld beeinflussen. Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit bestand, bleiben regelmäßig unberücksichtigt. Einnahmen aus einer während der Kurzarbeit neu aufgenommenen Erwerbstätigkeit können auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Gleiches gilt für bestimmte Entgeltersatzleistungen. Maßgeblich ist der Zweck des Kurzarbeitergeldes als Ausgleich eines Entgeltausfalls, nicht als kumulativer Einkommensersatz.
Beendigung der Kurzarbeit und Nachwirkungen
Die Kurzarbeit endet mit Wegfall der Voraussetzungen oder dem Ablauf des zulässigen Bezugszeitraums. Nach Beendigung kann die Arbeitsverwaltung Prüfungen durchführen. Bei unzutreffenden Angaben oder fehlenden Voraussetzungen kommen Rückforderungen in Betracht. Eine enge Dokumentation der Einführung, Durchführung und Beendigung der Kurzarbeit ist daher von Bedeutung. Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen während Kurzarbeit unterliegen besonderen Anforderungen an die soziale Rechtfertigung; die Zielrichtung des Kurzarbeitergeldes liegt allerdings im Erhalt von Beschäftigung.
Abgrenzungen und Sonderformen
Unterschied zu Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld setzt Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt voraus. Kurzarbeitergeld wird dagegen während bestehender Beschäftigung gezahlt, wenn die vertragliche Arbeitszeit vorübergehend reduziert ist. Es dient der Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses.
Kurzarbeit Null vs. reduzierte Arbeitszeit
Bei Kurzarbeit Null ruht die Arbeitspflicht vorübergehend vollständig; bei reduzierter Kurzarbeit wird nur ein Teil der vereinbarten Stunden gearbeitet. Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Umfang des tatsächlichen Arbeitsausfalls.
Branchenspezifische Besonderheiten
In einzelnen Branchen existieren abweichende oder ergänzende Regelungen, etwa zum Umgang mit saisonalen Ausfällen oder branchenspezifischen Arbeitszeitmodellen. Zudem können zeitlich befristete Sonderregelungen erlassen werden, um außergewöhnlichen gesamtwirtschaftlichen Lagen zu begegnen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist Kurzarbeitergeld in einfachen Worten?
Kurzarbeitergeld gleicht einen Teil des Lohns aus, wenn Beschäftigte wegen vorübergehender Krisen weniger oder gar nicht arbeiten können, das Arbeitsverhältnis aber weiter besteht.
Wer kann Kurzarbeitergeld erhalten?
Anspruchsberechtigt sind in der Regel sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, deren Arbeitszeit vorübergehend reduziert wird und die von einem erheblichen, unvermeidbaren und vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen sind. Bestimmte Personengruppen, insbesondere geringfügig Beschäftigte, sind meist ausgeschlossen.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt üblicherweise 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz; für Beschäftigte mit Kind beträgt es 67 Prozent. Grundlage ist der Unterschied zwischen dem pauschalierten Soll-Nettoentgelt und dem tatsächlichen Ist-Nettoentgelt.
Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Der Bezug ist zeitlich begrenzt. In der Regel ist ein Bezug für bis zu zwölf Monate möglich; in besonderen wirtschaftlichen Lagen kann der Zeitraum durch staatliche Maßnahmen befristet verlängert werden.
Wie wirkt sich Kurzarbeit auf Steuern und Sozialversicherung aus?
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann den Steuersatz beeinflussen. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf das tatsächlich erzielte Entgelt an; für Ausfallstunden werden Beiträge auf ein fiktives Entgelt erhoben, wodurch der Versicherungsschutz fortbesteht.
Darf während Kurzarbeit eine Nebentätigkeit ausgeübt werden?
Eine bereits vor Beginn der Kurzarbeit bestehende Nebentätigkeit bleibt regelmäßig unberücksichtigt. Einkommen aus einer während der Kurzarbeit neu aufgenommenen Tätigkeit kann auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.
Welche Rolle spielen Urlaub und Überstunden bei Kurzarbeit?
Arbeitszeitguthaben und Überstunden sind bei der Prüfung der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls zu berücksichtigen. Bei vollständigem Arbeitsausfall kann der Urlaubsanspruch grundsätzlich anteilig gekürzt werden; Details hängen von der Ausgestaltung der Kurzarbeit und der arbeitszeitlichen Lage ab.
Wie wird Kurzarbeit rechtlich eingeführt?
Erforderlich ist eine wirksame Grundlage, etwa durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuelle Vereinbarung. Zudem sind Anzeige, Antragstellung und Nachweisführung gegenüber der zuständigen Arbeitsverwaltung nötig.