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Kreishandwerkerschaft

Begriff und Stellung der Kreishandwerkerschaft

Die Kreishandwerkerschaft ist der Zusammenschluss der Handwerksinnungen innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Sie bündelt die gemeinsamen Interessen der angeschlossenen Innungen, koordiniert Aufgaben auf regionaler Ebene und tritt als anerkannte Stimme des Handwerks gegenüber Verwaltung, Politik und Öffentlichkeit im jeweiligen Gebiet auf. Einzelne Handwerksbetriebe sind nicht unmittelbar Mitglied; Mitglieder sind die Innungen.

Einordnung in die Selbstverwaltung des Handwerks

Die Kreishandwerkerschaft gehört zur Innungsorganisation des Handwerks. Sie steht damit neben den Innungen (auf der Ebene der Gewerke) und den Landes- bzw. Bundesinnungsverbänden (auf Landes- oder Bundesebene). Im Unterschied zu den Handwerkskammern, die das gesamte Handwerk eines Kammerbezirks repräsentieren, bildet die Kreishandwerkerschaft die regionale Klammer der Innungen in einem Kreisgebiet.

Rechtsnatur und rechtliche Verortung

Rechtlich ist die Kreishandwerkerschaft ein rechtsfähiger Zusammenschluss der Innungen. Sie ist in der Regel als juristische Person des privaten Rechts organisiert (häufig in der Form eines eingetragenen Vereins) und handelt auf Grundlage ihrer Satzung. Die gesetzliche Verankerung erfolgt im System der handwerklichen Selbstverwaltung; nähere Ausgestaltung und Zuständigkeiten ergeben sich aus der Satzung sowie aus den einschlägigen handwerksrechtlichen Regelungen. Hoheitliche Befugnisse sind ihr regelmäßig nicht zugewiesen.

Abgrenzung zu Innung und Handwerkskammer

  • Innung: Zusammenschluss von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerks; unmittelbare Mitglieder sind die Betriebe. Die Innung nimmt gewerkespezifische Aufgaben wahr.
  • Kreishandwerkerschaft: Zusammenschluss mehrerer Innungen eines Kreisgebiets; Mitglieder sind die Innungen. Sie koordiniert innungsübergreifende Aufgaben auf regionaler Ebene.
  • Handwerkskammer: Körperschaft mit Pflichtmitgliedschaft aller Handwerksbetriebe im Kammerbezirk; ihr obliegen vor allem hoheitliche Aufgaben der Selbstverwaltung wie Eintragung, Prüfungswesen im gesetzlichen Rahmen und Berufsbildung in Kammerzuständigkeit.

Aufgaben und Funktionen

Koordination und Vertretung auf Kreisebene

  • Vertretung der gemeinsamen Interessen der angeschlossenen Innungen gegenüber Landkreisen, kreisfreien Städten, Behörden und regionalen Institutionen
  • Koordination innungsübergreifender Themen, etwa Infrastruktur, Wirtschaftsförderung, regionale Projekte und Standortfragen
  • Pflege von Netzwerken mit Schulen, Arbeitsmarktakteuren, Wirtschaftskreisen und Politik

Unterstützung der Innungen

  • Führung gemeinsamer Geschäftsstellen und Bereitstellung administrativer Strukturen
  • Organisation von Versammlungen, Gremienarbeit und Wahlen nach Maßgabe der Satzungen
  • Unterstützung bei Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Veranstaltungen

Berufsbildung und Prüfungswesen

Die Kreishandwerkerschaft wirkt an der Berufsausbildung mit, soweit dies satzungsgemäß oder durch Vereinbarungen vorgesehen ist. Dazu zählen insbesondere:

  • Mitwirkung an der Organisation der überbetrieblichen Unterweisung und regionaler Bildungsangebote
  • Geschäftsstellenfunktionen für Prüfungsausschüsse oder innungsnahe Gremien, soweit übertragen
  • Koordination von Berufsorientierungsmaßnahmen und Zusammenarbeit mit Schulen

Rechtsverbindliche Entscheidungen in Prüfungs- und Eintragungsangelegenheiten liegen bei den dafür zuständigen Stellen der Selbstverwaltung, insbesondere Innungen und Handwerkskammern, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen.

Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvermittlung

  • Repräsentanz des regionalen Handwerks in Medien und bei öffentlichen Anlässen
  • Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben mit regionaler Relevanz
  • Koordination gemeinsamer Initiativen der Innungen

Organisation und Organe

Mitgliederstruktur

Mitglieder der Kreishandwerkerschaft sind die Innungen im betreffenden Kreisgebiet. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich freiwillig und wird durch Beitrittsakte der Innungen begründet. Einzelbetriebe sind nur mittelbar über ihre Innungen beteiligt.

Organe und Funktionen

  • Kreishandwerksmeister: ehrenamtliche Spitze; vertritt die Kreishandwerkerschaft nach außen und leitet die Gremienarbeit
  • Vorstand/Präsidium: führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der satzungsgemäßen Zuständigkeiten
  • Mitgliederversammlung: Versammlung der Mitgliedsinnungen bzw. ihrer Delegierten; zuständig u. a. für Grundsatzentscheidungen, Wahlen und Satzungsangelegenheiten
  • Geschäftsführung: hauptamtliche Leitung der Geschäftsstelle; verantwortet die operative Umsetzung
  • Ausschüsse/Arbeitskreise: befassen sich mit Fachthemen (z. B. Bildung, Öffentlichkeitsarbeit, Wirtschaft)

Satzung und interne Ordnung

Die Satzung regelt Name, Sitz, Zuständigkeitsbereich, Mitgliedschaft, Organe, Zuständigkeiten, Wahl- und Geschäftsordnungen, Beitragswesen sowie Grundsätze der Vermögensverwaltung. Ergänzend bestehen Geschäftsordnungen und Wahlordnungen. Änderungen erfolgen nach den hierfür vorgesehenen Mehrheiten und Verfahren.

Finanzierung und wirtschaftliche Betätigung

Beiträge und Umlagen

Die Finanzierung erfolgt primär durch Beiträge oder Umlagen der Mitgliedsinnungen. Deren Höhe und Erhebungsmodalitäten werden satzungsgemäß festgelegt.

Entgelte, Förderungen und Projekte

Weitere Mittel können aus Entgelten für Leistungen, aus Zuwendungen, Projektmitteln sowie aus Kooperationen stammen. Annahme und Verwendung richten sich nach Satzung und internen Finanzordnungen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Mittelverwendung.

Wirtschaftliche Betätigung

Eine wirtschaftliche Betätigung ist nur im Rahmen des satzungsgemäßen Zwecks und als Hilfstätigkeit zulässig. Maßstab sind Erforderlichkeit, Zuordnung zum Zweckbetrieb und die Beachtung haushalts- und steuerrechtlicher Vorgaben.

Aufsicht, Zusammenarbeit und Haftung

Aufsicht und Einbindung in die Selbstverwaltung

Die Kreishandwerkerschaft ist in die Strukturen der handwerklichen Selbstverwaltung eingebunden. Soweit vorgesehen, besteht eine Aufsicht durch die zuständige Handwerkskammer in Bezug auf die Einhaltung der handwerksrechtlichen Ordnung. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Regeln des Vereins- und Verbandsrechts.

Haftung und Verantwortlichkeiten

Für die Kreishandwerkerschaft handelt der Vorstand beziehungsweise die Geschäftsführung im Rahmen der satzungsgemäßen Vertretungsbefugnisse. Organmitglieder unterliegen Sorgfalts- und Treuepflichten. Die Kreishandwerkerschaft haftet mit ihrem Vermögen; eine persönliche Haftung Ehrenamtlicher besteht nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen.

Datenschutz und Informationspflichten

Die Kreishandwerkerschaft verarbeitet personenbezogene Daten von Delegierten, Ehrenamtlichen, Ansprechpartnern und weiteren Beteiligten zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Maßgeblich sind die geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere Transparenz, Zweckbindung, Datensparsamkeit, Sicherheit der Verarbeitung und Betroffenenrechte. Die Einzelheiten ergeben sich aus internen Richtlinien und Hinweisen.

Regionale Besonderheiten und Entwicklung

Freiwilligkeit, Fusionen und Kooperationen

Die Mitgliedschaft der Innungen ist freiwillig. Veränderungen der Innungslandschaft können zu Kooperationen oder Fusionen von Kreishandwerkerschaften führen. Die jeweiligen Verfahren und Vermögensfragen werden satzungsgemäß geregelt.

Verhältnis zu Kommunen und weiteren Akteuren

Als regionale Stimme des Handwerks wirkt die Kreishandwerkerschaft in Dialogforen, Wirtschafts- und Ausbildungsgremien mit und bringt handwerksbezogene Belange in Planungs- und Entscheidungsprozesse ein. Sie schließt hierzu Kooperationsvereinbarungen und arbeitet mit Kammern, Wirtschaftsförderungen und Bildungsinstitutionen zusammen.

Abgrenzende Begriffe

Kreishandwerksmeister

Der Kreishandwerksmeister ist die ehrenamtliche Spitzenperson der Kreishandwerkerschaft. Er oder sie repräsentiert den Zusammenschluss nach außen und führt den Vorsitz in den Organen nach Maßgabe der Satzung.

Landesinnungsverband und Bundesverbände

Landesinnungsverbände bündeln die Interessen der Innungen eines Handwerks auf Landesebene; Bundesverbände agieren überregional. Tarifverhandlungen und branchenweite Regelungen werden typischerweise auf diesen Ebenen geführt. Kreishandwerkerschaften haben hier eine unterstützende und koordinierende Rolle auf regionaler Ebene.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Kreishandwerkerschaft und wer kann Mitglied werden?

Die Kreishandwerkerschaft ist der Zusammenschluss der Innungen eines Kreisgebiets. Mitglied werden Innungen; einzelne Handwerksbetriebe sind über ihre Innung mittelbar beteiligt.

Worin unterscheidet sich die Kreishandwerkerschaft von der Handwerkskammer?

Die Handwerkskammer vertritt alle Betriebe im Kammerbezirk und nimmt hoheitliche Aufgaben wahr. Die Kreishandwerkerschaft koordiniert die Innungen eines Kreises und bündelt deren Interessen ohne hoheitliche Zuständigkeiten.

Hat die Kreishandwerkerschaft hoheitliche Befugnisse?

Regelmäßig nicht. Öffentliche Aufgaben liegen vor allem bei Handwerkskammern und, in bestimmten Bereichen, bei Innungen. Die Kreishandwerkerschaft unterstützt und koordiniert.

Wer vertritt die Kreishandwerkerschaft nach außen?

Nach außen vertreten sie in der Regel der Kreishandwerksmeister und die satzungsmäßig vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder beziehungsweise die Geschäftsführung.

Wie finanziert sich die Kreishandwerkerschaft?

Über Beiträge und Umlagen der Mitgliedsinnungen sowie über Entgelte für Leistungen, Zuwendungen und projektbezogene Mittel gemäß Satzung und Finanzordnung.

Welche Rolle spielt die Kreishandwerkerschaft in der Berufsbildung?

Sie wirkt bei Berufsorientierung, überbetrieblicher Unterweisung und der organisatorischen Unterstützung von Gremien mit, soweit ihr Aufgaben übertragen sind. Zuständige Stellen für Prüfungen und Eintragungen bleiben die hierfür vorgesehenen Institutionen.

Ist die Mitgliedschaft der Innungen verpflichtend?

Die Mitgliedschaft der Innungen in der Kreishandwerkerschaft ist grundsätzlich freiwillig und wird durch Beitritt begründet.