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Kommissionsgeschäft


Kommissionsgeschäft: Begriff, rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereiche

Das Kommissionsgeschäft zählt zu den besonderen Arten des Handelsgeschäfts und spielt insbesondere im Handelsrecht eine bedeutende Rolle. Es handelt sich um ein Rechtsinstitut, das den Verkauf oder Ankauf von Waren im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung regelt. Nachfolgend wird das Kommissionsgeschäft umfassend dargestellt und seine rechtlichen Besonderheiten ausführlich erläutert.


Begriffsbestimmung des Kommissionsgeschäfts

Das Kommissionsgeschäft ist im deutschen Recht als Geschäftsbesorgungsvertrag eigener Art ausgestaltet. Die einschlägigen Vorschriften finden sich vornehmlich in den §§ 383 bis 406 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Charakteristisch für das Kommissionsgeschäft ist, dass ein Kommissionär im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines anderen, des Kommittenten, Geschäfte abschließt.

Abgrenzung zu ähnlichen Verträgen

Das Kommissionsgeschäft unterscheidet sich insbesondere vom Makler-, Agentur- und Handelsvertretervertrag. Anders als bei diesen Vertragsarten handelt der Kommissionär rechtlich als Eigenhändler und tritt gegenüber Dritten als Vertragspartner auf, obwohl er wirtschaftlich für einen Dritten agiert.


Vertragspartner und Inhalt des Kommissionsgeschäfts

Beteiligte Parteien

Die primären Parteien des Kommissionsgeschäfts sind:

  • Kommittent: Der Auftraggeber, auf dessen Rechnung das Handelsgeschäft ausgeführt wird.
  • Kommissionär: Der Beauftragte, der das fremde Geschäft im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung tätigt.

Gegenstand des Kommissionsgeschäfts

Typischerweise betrifft das Kommissionsgeschäft den An- oder Verkauf von beweglichen Sachen, hauptsächlich Waren. Möglich ist jedoch auch die Vermittlung von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen.

Vertragsschluss und Form

Das Kommissionsgeschäft kommt durch einen Kommissionsvertrag zustande, dessen Abschluss formfrei möglich ist. Gesetzlich vorgeschrieben ist keine besondere Form, sodass sowohl mündliche als auch schriftliche Vereinbarungen rechtswirksam sind.


Rechtliche Struktur: Pflichten und Rechte der Parteien

Pflichten des Kommissionärs

Der Kommissionär verpflichtet sich, das ihm anvertraute Geschäft im eigenen Namen auf fremde Rechnung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§ 384 HGB). Zu seinen Pflichten zählen:

  • Sorgfältige Ausführung des Kommissionsauftrags
  • Wahrung der Interessen des Kommittenten
  • Unverzügliche Anzeige über den Abschluss des Geschäfts an den Kommittenten
  • Übergabe des Erlöses an den Kommittenten abzüglich der vereinbarten Provision

Für den Kommissionär bestehen zudem weitere verpflichtende Regelungen, etwa nach Treu und Glauben und den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung.

Rechte des Kommissionärs

Dem Kommissionär steht ein Anspruch auf Provision zu, deren Höhe in der Regel im Vertrag vereinbart wird oder sich nach den handelsüblichen Sätzen richtet. Darüber hinaus kann der Kommissionär Auslagen ersetzt verlangen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Kommissionsauftrags entstanden sind (§ 396 HGB).

Ferner steht ihm zur Sicherung seiner Ansprüche ein gesetzliches Pfandrecht an den ihm zur Verfügung gestellten Waren oder an dem Kaufpreis zu (§ 397 HGB).

Pflichten des Kommittenten

Der Kommittent ist verpflichtet, dem Kommissionär die vereinbarte Provision und den Aufwendungsersatz zu zahlen sowie die Abnahme des vollzogenen Geschäfts zu ermöglichen.


Rechtsverhältnis zu Dritten

Handelt der Kommissionär im eigenen Namen, so wird er grundsätzlich selbst Vertragspartner gegenüber Dritten. Allerdings besteht im Innenverhältnis die Pflicht, die aus dem Geschäft resultierenden Rechte und Pflichten an den Kommittenten herauszugeben bzw. gegebenenfalls zu übertragen.

Der Dritte (Kunde oder Lieferant) hat keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Kommittenten und umgekehrt. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Dritten trägt der Kommittent nur dann, wenn er dies ausdrücklich übernommen hat oder der Kommissionär die Bonität nicht ausdrücklich zugesichert hat (vgl. § 384 Abs. 2 HGB: Delkrederekommission).


Rechtsfolgen und Haftungsfragen

Haftung des Kommissionärs

Der Kommissionär haftet grundsätzlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Kommissionsauftrags, nicht jedoch für Mängel des verkauften Gegenstands oder für das Ausbleiben der Zahlung des Käufers, es sei denn, er hat ein Delkredere übernommen (Delkrederekommission). Dies bedeutet, dass der Kommissionär für die Erfüllung der Verpflichtungen des Dritten einsteht, was gegen eine gesonderte Vergütung vereinbart werden kann.

Haftung gegenüber Dritten

Gegenüber Dritten (z. B. dem Käufer einer Kommissionsware) tritt ausschließlich der Kommissionär als Vertragspartner auf und haftet somit diesem gegenüber so, als hätte er das Geschäft für eigene Rechnung abgeschlossen.


Sonderformen des Kommissionsgeschäfts

Einkaufs- und Verkaufskommission

  • Einkaufskommission: Der Kommissionär erwirbt Waren im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Kommittenten.
  • Verkaufskommission: Der Kommissionär verkauft Waren im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten. Der Verkauf aus Kommissionslager ist weit verbreitet.

Wertpapierkommissionsgeschäft

Für Wertpapiere gelten einige Sonderregelungen, beispielsweise hinsichtlich der Lagerung, Depotführung und Verwahrungspflichten des Kommissionärs (§ 396a HGB).

Internationale Kommissionsgeschäfte

Internationale Kommissionsgeschäfte können komplexen rechtlichen Bestimmungen unterliegen, insbesondere hinsichtlich des anzuwendenden Rechts, der Umsatzsteuer oder des Zolls. Eine genaue Prüfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist erforderlich, wenn Geschäftsparteien in unterschiedlichen Ländern ansässig sind.


Beendigung des Kommissionsgeschäfts

Das Kommissionsgeschäft endet regelmäßig durch Erfüllung des Auftrags, d. h. mit der vollständigen Durchführung des An- oder Verkaufs. Es kann aber auch durch Kündigung, Rücktritt oder durch sonstige Beendigungsgründe, wie Tod des Kommittenten, enden, sofern keine fortbestehenden Pflichten vereinbart wurden.


Steuerliche und handelsrechtliche Aspekte

Kommissionsgeschäfte haben steuerliche Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich Umsatzsteuer und Gewinnermittlung. Im ertragsteuerlichen Bereich ist zu beachten, dass dem Kommittenten die Umsätze und Gewinne zuzurechnen sind, sofern er als wirtschaftlicher Eigentümer gilt.


Zusammenfassung

Das Kommissionsgeschäft stellt eine für den Waren- und Wertpapierhandel essentielle Vertragsform dar. Es zeichnet sich durch die Trennung von Rechnung und Namen aus, was zu einer Doppelstellung des Kommissionärs im Innen- wie Außenverhältnis führt. Die klare gesetzliche Regelung bietet Sicherheit für alle Beteiligten, verlangt aber eine genaue Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere im Bereich Haftung, Rechte und Pflichten sowie der Abrechnung und Auskehr der Erlöse.


Weiterführende Literatur und Weblinks

  • §§ 383 ff. Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Kommentar zum Handelsgesetzbuch, jeweils aktueller Stand
  • Bundesministerium der Justiz, www.gesetze-im-internet.de
  • Deutsches Handelsgesetzbuch – Sammlung einschlägiger Urteile zum Kommissionsrecht

Häufig gestellte Fragen

Wann kommt rechtlich ein Kommissionsgeschäft zustande?

Ein Kommissionsgeschäft kommt aus rechtlicher Sicht zustande, wenn sich der Kommissionär im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung verpflichtet, eine bestimmte Ware oder ein Wertpapier für den Kommittenten zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 HGB). Voraussetzung ist weiterhin, dass beide Parteien einen Kommissionsvertrag schließen, in dem die Modalitäten und die Abwicklung des Geschäfts geregelt sind. Im Regelfall erfolgt das Kommissionsgeschäft im Handelsverkehr, wobei der Kommissionär rechtlich als Eigenhändler auftritt, jedoch wirtschaftlich die Interessen des Kommittenten wahrnimmt. Die Übertragung der wirtschaftlichen Risiken und Chancen der Ware an den Kommittenten unterscheidet das Kommissionsgeschäft insbesondere vom klassischen Handelskauf.

Welche Pflichten ergeben sich für den Kommissionär aus einem Kommissionsgeschäft?

Der Kommissionär hat aus rechtlicher Sicht umfangreiche Pflichten gegenüber dem Kommittenten, die sich insbesondere aus den §§ 384 ff. HGB ergeben. Zu den Hauptpflichten zählt zunächst die ordnungsgemäße und sorgfältige Ausführung des Geschäfts im Interesse des Kommittenten. Dies beinhaltet die Einhaltung spezieller Weisungen des Kommittenten und, soweit solche fehlen, die Beachtung der branchenüblichen Usancen und Sorgfaltspflichten. Der Kommissionär ist außerdem verpflichtet, unverzüglich Abrechnung über das ausgeführte Geschäft zu erteilen, den Erlös an den Kommittenten auszuzahlen und etwaige Vorteile (wie z.B. Rabatte) weiterzugeben. Zudem besteht eine umfassende Informations- und Benachrichtigungspflicht über alle das Kommissionsgeschäft betreffenden Umstände, insbesondere bei nicht planmäßigem Geschäftsverlauf oder auftretenden Risiken.

Welche Rechte hat der Kommittent im Kommissionsgeschäft?

Der Kommittent kann vom Kommissionär eine ordnungsgemäße Durchführung des Geschäfts sowie vollständige Rechenschaft über alle relevanten Handlungen im Zusammenhang mit dem Kommissionsgeschäft verlangen. Zudem hat der Kommittent das Recht, den erzielten Erlös abzüglich der dem Kommissionär zustehenden Vergütungen und Aufwendungen zu fordern. Sollte der Kommissionär sich nicht an Weisungen halten oder das Geschäft gewissenhaft ausführen, stehen dem Kommittenten entsprechende Schadensersatzansprüche zu. Gesetzlich ist ihm zudem ein Herausgabeanspruch bezüglich aller im Rahmen des Kommissionsgeschäfts erworbenen Sachen, Wertpapiere oder Ersatzleistungen eingeräumt (§ 384 HGB).

Welche Haftung trifft den Kommissionär beim Kommissionsgeschäft?

Im Kommissionsgeschäft trifft den Kommissionär als selbstständigen Kaufmann eine verschuldensabhängige Haftung für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags. Er haftet für jede schuldhafte Vertragsverletzung, die aus Sorgfalts-, Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten folgt. Wird beispielsweise eine Weisung des Kommittenten missachtet oder lässt der Kommissionär die erforderliche Kaufmannssorgfalt vermissen, haftet er für daraus entstehende Schäden. Eine besondere Haftung besteht zudem beim Selbsteintritt (§ 400 HGB), wenn der Kommissionär selbst als Käufer oder Verkäufer auftritt. Im Insolvenzfall haftet der Kommissionär für die ordnungsgemäße Aussonderung und Herausgabe der für Rechnung des Kommittenten gehaltenen Güter gegenüber der Insolvenzmasse.

Wie erfolgt die Abrechnung und Vergütung im Kommissionsgeschäft?

Grundlage der Abrechnung ist die Verpflichtung des Kommissionärs, nach Ausführung des Geschäfts unverzüglich eine detaillierte Abrechnung zu erstellen, aus der die wesentlichen Geschäftsposten sowie die dem Kommissionär zustehenden Vergütungen und aufgewendeten Kosten hervorgehen. Die Vergütung des Kommissionärs richtet sich entweder nach vertraglicher Vereinbarung, nach den einschlägigen Tarifordnungen oder, wo solche fehlen, nach der Verkehrssitte und Billigkeit (§ 396 HGB). Im Regelfall werden neben der Kommissionsprovision auch Auslagen und Nebenkosten gesondert erstattet. Etwaige Vorteile, wie Skonti, Rückvergütungen oder Rabatte, die im Rahmen des Kommissionsgeschäfts erzielt werden, sind grundsätzlich dem Kommittenten gutzuschreiben.

Welche Besonderheiten gelten beim Kommissionsgeschäft mit Wertpapieren?

Im Wertpapierkommissionsgeschäft, das insbesondere im Bankrecht eine große Rolle spielt, gelten die allgemeinen Regeln über das Kommissionsgeschäft, jedoch mit diversen spezialgesetzlichen Anpassungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG). Der Kommissionär, häufig ein Kreditinstitut, schließt dabei Börsengeschäfte im eigenen Namen, aber für Kunden (Kommittenten) ab. Besonderheiten ergeben sich hinsichtlich der Ausführungspflicht nach den Börsenusancen, der Informationspflichten über Preisveränderungen und der sofortigen Mitteilungspflicht bei Ausführung eines Geschäftes. Weitere relevante Rechtsvorschriften ergeben sich aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), insbesondere im Hinblick auf Informations-, Transparenz- und Dokumentationspflichten.

Wie unterscheidet sich die Übertragung des Eigentums im Kommissionsgeschäft von anderen Kaufgeschäften?

Im Kommissionsgeschäft erfolgt die Eigentumsübertragung nach außen formal im eigenen Namen durch den Kommissionär. Das heißt, dass nach außen hin der Kommissionär als (vorübergehender) Eigentümer auftritt. Die rechtliche Besonderheit besteht darin, dass das wirtschaftliche Eigentum ununterbrochen beim Kommittenten verbleibt, sofern keine Übertragung an Dritte erfolgt ist. Im Gegensatz dazu geht bei einem klassischen Kauf das Eigentum unmittelbar zwischen Käufer und Verkäufer – und nicht zwischengeschaltet über einen Dritten – über. Kommt es zur Ausführung des Auftrags, steht dem Kommittenten ein Herausgabeanspruch an den erworbenen Sachen, Wertpapieren, oder an deren Surrogaten gegenüber dem Kommissionär zu (§ 384 HGB).