Begriff und Grundstruktur des Kommissionsgeschäfts
Ein Kommissionsgeschäft ist eine besondere Form der entgeltlichen Geschäftsbesorgung im Handel. Dabei schließt eine Person (Kommissionär) im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person (Kommittent), Kauf- oder Verkaufsgeschäfte über Waren oder Wertpapiere mit einem Dritten ab. Die wirtschaftlichen Folgen treffen den Kommittenten, während der Kommissionär rechtlich nach außen als Vertragspartner auftritt.
Beteiligte und Rollen
Im Mittelpunkt stehen drei Beteiligte:
- Kommittent: Auftraggeber und wirtschaftlicher Träger des Geschäfts.
- Kommissionär: Beauftragter, der den Vertrag mit dem Dritten im eigenen Namen schließt.
- Dritter: Vertragspartner im Außenverhältnis, der die Ware kauft oder verkauft.
Der Kommissionär ist nach außen Vertragspartner des Dritten, nach innen dem Kommittenten zur ordnungsgemäßen Durchführung, Abrechnung und Herausgabe verpflichtet.
Typische Erscheinungsformen
Man unterscheidet vor allem:
- Verkaufskommission: Der Kommissionär verkauft Waren des Kommittenten an Dritte.
- Einkaufskommission: Der Kommissionär kauft Waren für den Kommittenten von Dritten.
- Verdeckte Kommission: Der Dritte erkennt nicht, dass der Kommissionär für fremde Rechnung handelt (Regelfall).
- Offene Kommission: Der Kommissionär weist auf die fremde Rechnung hin, handelt aber weiterhin im eigenen Namen.
Vertragsverhältnis und Pflichten
Abschluss des Kommissionsvertrags
Der Kommissionsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen Kommittent und Kommissionär. Er legt Gegenstand, Umfang, etwaige Preisgrenzen, Laufzeit und Vergütung fest. Er kann auf eine einzelne Transaktion oder auf fortlaufende Geschäfte angelegt sein.
Haupt- und Nebenpflichten des Kommissionärs
Wesentliche Pflichten sind:
- Durchführung des An- oder Verkaufs im eigenen Namen für Rechnung des Kommittenten.
- Beachtung vereinbarter Weisungen, insbesondere zu Preisen, Mengen, Qualitäten, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
- Sorgfältige Auswahl von Vertragspartnern und marktgerechte Durchführung.
- Rechenschaftslegung, Information über den Geschäftsverlauf und unverzügliche Abrechnung.
- Herausgabe der erlangten Gegenstände, Erlöse oder Ansprüche an den Kommittenten.
Der Kommissionär darf unter bestimmten Voraussetzungen anstelle eines Dritten selbst in das Geschäft eintreten (Selbsteintritt), wenn dies zu mindestens gleichwertigen Bedingungen erfolgt und die Interessen des Kommittenten gewahrt bleiben.
Pflichten des Kommittenten
Der Kommittent hat insbesondere:
- Vergütung (Provision) zu zahlen, sobald das Geschäft durchgeführt ist.
- Aufwendungen zu ersetzen, die der Kommissionär zur ordnungsgemäßen Durchführung machen musste.
- Benötigte Unterlagen, Informationen und Zugänge rechtzeitig bereitzustellen.
- Die Ergebnisse des Geschäfts wirtschaftlich zu tragen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen bestehen.
Weisungen, Ermessensspielräume und Abweichungen
Preis- und Konditionsvorgaben des Kommittenten sind grundsätzlich zu beachten. In engen Grenzen sind Abweichungen zulässig, wenn sie im wohlverstandenen Interesse des Kommittenten liegen oder die sofortige Rücksprache nicht möglich ist. Preisvorteile sind an den Kommittenten weiterzugeben; nachteilige Abweichungen können Haftungsfolgen auslösen.
Außenverhältnis zum Dritten
Vertragsschluss im eigenen Namen
Der Kommissionär schließt den Vertrag mit dem Dritten im eigenen Namen ab. Dadurch entstehen die vertraglichen Rechte und Pflichten zunächst zwischen Kommissionär und Drittem. Die daraus fließenden Ansprüche werden im Innenverhältnis dem Kommittenten zugewiesen, etwa durch Herausgabe des Erlöses oder Abtretung von Forderungen.
Gewährleistungs- und Haftungsfragen
Gegenüber dem Dritten haftet der Kommissionär als Vertragspartner. Im Innenverhältnis kann der Kommissionär den Kommittenten für Ansprüche aus dem Außenverhältnis in Anspruch nehmen, soweit diese aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäfts resultieren. Bei Pflichtverletzungen des Kommissionärs kommen interne Ersatzansprüche des Kommittenten in Betracht.
Delkredere-Abrede
Übernimmt der Kommissionär gegen zusätzliches Entgelt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Dritten (Delkredere), haftet er intern für die Einbringlichkeit des Anspruchs. Ohne eine solche Abrede trägt grundsätzlich der Kommittent das wirtschaftliche Ausfallrisiko.
Eigentum, Besitz und Gefahr
Verkaufskommission: Veräußerung fremder Ware
Bei der Verkaufskommission veräußert der Kommissionär eine ihm überlassene Ware. Eigentum und Gefahr verbleiben bis zur wirksamen Übereignung regelmäßig beim Kommittenten. Der Kommissionär ist befugt, die Ware im Rahmen der Weisungen zu übereignen. Erlöse sind herauszugeben; der Kommissionär kann bis zur Befriedigung berechtigter Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Einkaufskommission: Erwerb und Übereignung
Bei der Einkaufskommission erwirbt der Kommissionär die Ware zunächst selbst und überträgt sie anschließend auf den Kommittenten. Zwischenzeitliche Sicherungsmaßnahmen, etwa Kennzeichnung, Lagerung und Versicherung, dienen der ordnungsgemäßen Abwicklung und der Trennung von Eigen- und Fremdware.
Sicherungsrechte des Kommissionärs
Zur Absicherung von Provisions-, Aufwendungs- und Vorschussansprüchen stehen dem Kommissionär regelmäßig vertragliche Sicherungsrechte zu. Dazu gehören insbesondere Zurückbehaltungsrechte an der Kommissionsware und an Erlösen, bis die berechtigten Forderungen ausgeglichen sind.
Vergütung, Aufwendungsersatz und Abrechnung
Entstehung und Fälligkeit der Provision
Die Provision ist das Entgelt für die erfolgreiche Durchführung des Geschäfts. Sie entsteht grundsätzlich mit Abschluss und Ausführung des Vertrages im Außenverhältnis. Die Höhe richtet sich nach Vereinbarung oder nach der im Handelsverkehr üblichen Vergütung.
Aufwendungen, Spesen, Lagerung und Versicherung
Erforderliche und zweckmäßige Aufwendungen sind erstattungsfähig. Dazu können Transport-, Lager-, Zoll- und Versicherungskosten gehören, soweit sie zur Durchführung des Kommissionsgeschäfts anfallen. Allgemeine Betriebskosten sind nicht ersatzfähig, sofern keine besondere Vereinbarung besteht.
Rechenschaftslegung und Herausgabe
Der Kommissionär hat über den Verlauf des Geschäfts Rechnung zu legen, Belege vorzulegen und das Erlangte herauszugeben. Dazu zählt die Abtretung von Forderungen gegen den Dritten sowie die Übertragung von Eigentum an der Ware im Fall der Einkaufskommission.
Beendigung des Kommissionsgeschäfts
Erfüllung, Widerruf und Kündigung
Das Kommissionsgeschäft endet durch Erfüllung, Zeitablauf oder Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ein Widerruf oder eine Kündigung ist möglich, soweit das Geschäft noch nicht durchgeführt ist oder eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Bereits entstandene Ansprüche, insbesondere auf Provision und Aufwendungsersatz, bleiben unberührt, soweit die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Folgen der Beendigung
Nach Beendigung sind wechselseitige Herausgabe-, Abrechnungs- und Zahlungsansprüche zu erfüllen. Bereits geschlossene Außenverträge sind ordnungsgemäß abzuwickeln. Nicht veräußerte Ware ist zurückzugeben, sofern keine anderweitige Regelung besteht.
Abgrenzung zu verwandten Vertragsformen
Handelsvertreter
Der Handelsvertreter vermittelt oder schließt Verträge im Namen und für Rechnung des Unternehmers. Beim Kommissionsgeschäft handelt der Kommissionär im eigenen Namen für fremde Rechnung. Die Außenhaftung und die Struktur der Vergütungsansprüche unterscheiden sich.
Makler
Der Makler stellt lediglich den Kontakt zwischen den Parteien her oder wirkt bei der Vertragsanbahnung mit. Er wird nicht selbst Vertragspartner des Dritten. Der Kommissionär wird Vertragspartner und trägt daher eine andere Verantwortung im Außenverhältnis.
Kommissionslager und Konsignation
Bei Konsignationsmodellen verbleibt die Ware zunächst im Lager in der Nähe des Abnehmers und geht erst bei Entnahme in dessen Eigentum über. Das Kommissionsgeschäft ist davon zu unterscheiden, da der Kommissionär aktiv ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft im eigenen Namen abschließt.
Besondere Anwendungsfelder und praktische Aspekte
Konsumgüter, Kunst, Fahrzeuge
Häufig erfolgt die Veräußerung über Kommission etwa im Kunst- und Fahrzeughandel sowie im Einzelhandel mit hochwertigen Gütern. Der Kommissionär nutzt Marktkenntnis und Vertriebszugang, während der Kommittent die wirtschaftlichen Ergebnisse trägt.
Finanzinstrumente und Börsenhandel
Im Handel mit Finanzinstrumenten wird die Abwicklung vielfach in Kommissionsform organisiert. Der Intermediär schließt Geschäfte im eigenen Namen, rechnet jedoch für fremde Rechnung ab. Besondere Markt- und Abwicklungsregeln können ergänzend gelten.
Verbraucherschutz und Informationspflichten
Ist der Dritte Verbraucher, gelten zusätzliche Schutzvorschriften. Der Kommissionär als äußerer Vertragspartner adressiert diese Anforderungen im Außenverhältnis, während intern der Kommittent die wirtschaftlichen Folgen trägt.
Steuerliche und buchhalterische Einordnung
Die umsatz- und ertragsteuerliche Behandlung sowie die Bilanzierung folgen den Rollen im Innen- und Außenverhältnis. Üblich ist die Abbildung eines Außenumsatzes zwischen Kommissionär und Drittem sowie einer Provisionsabrechnung zwischen Kommissionär und Kommittent. Die konkrete Einordnung richtet sich nach den vertraglichen Strukturen und den anwendbaren steuerlichen Vorgaben.
Internationale Bezüge
Bei grenzüberschreitenden Kommissionsgeschäften stellen sich Fragen der Rechtswahl, des Erfüllungsorts, der Warenbeförderung und der anwendbaren Handelsbräuche. Vertragsklarheit zu Zuständigkeiten, Sprache, Liefer- und Zahlungsbedingungen ist für eine reibungslose Abwicklung bedeutsam.
Häufig gestellte Fragen zum Kommissionsgeschäft
Was unterscheidet das Kommissionsgeschäft vom Handelsvertretervertrag?
Der Kommissionär schließt Verträge im eigenen Namen für fremde Rechnung und wird damit äußerer Vertragspartner des Dritten. Der Handelsvertreter handelt hingegen im Namen und für Rechnung des Unternehmers und wird nicht selbst Vertragspartner. Daraus folgen unterschiedliche Haftungs- und Abrechnungsmechanismen.
Wer trägt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Käufers?
Ohne besondere Vereinbarung trägt der Kommittent das wirtschaftliche Ausfallrisiko, da das Geschäft für seine Rechnung erfolgt. Übernimmt der Kommissionär gegen zusätzliches Entgelt eine Einstandspflicht für die Einbringlichkeit, liegt eine Delkredere-Abrede vor, die das Risiko intern auf den Kommissionär verlagert.
Darf der Kommissionär vom vorgegebenen Preis abweichen?
Preisvorgaben sind grundsätzlich einzuhalten. Abweichungen kommen nur in Betracht, wenn sie im wohlverstandenen Interesse des Kommittenten liegen oder eine Rücksprache nicht möglich war. Preisvorteile sind weiterzugeben; bei nachteiligen Abweichungen können interne Ersatzansprüche entstehen.
Wem gehört die Ware im Kommissionsgeschäft?
Bei der Verkaufskommission bleibt das Eigentum regelmäßig bis zur wirksamen Übertragung beim Kommittenten. Bei der Einkaufskommission erwirbt der Kommissionär die Ware zunächst selbst und überträgt sie anschließend auf den Kommittenten. Die Besitz- und Gefahrenlage richtet sich nach der konkreten Abwicklung.
Wann entsteht der Provisionsanspruch?
Die Provision entsteht grundsätzlich mit Abschluss und Durchführung des Außenvertrags. Ihre Höhe ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der im Handelsverkehr üblichen Vergütung. Eine Fälligkeit ohne tatsächliche Durchführung kommt regelmäßig nicht in Betracht.
Haftet der Kommissionär gegenüber dem Käufer für Mängel?
Da der Kommissionär Vertragspartner des Käufers ist, trifft ihn die Haftung im Außenverhältnis nach den vereinbarten oder gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Im Innenverhältnis kann er Ausgleich beim Kommittenten verlangen, soweit die Ansprüche aus ordnungsgemäßer Durchführung des Kommissionsgeschäfts herrühren.
Was bedeutet Selbsteintritt beim Kommissionsgeschäft?
Selbsteintritt bezeichnet den Fall, dass der Kommissionär anstelle eines Dritten selbst als Käufer oder Verkäufer auftritt, um das Kommissionsgeschäft zu erfüllen. Dies setzt gleichwertige Bedingungen und die Wahrung der Interessen des Kommittenten voraus; die Vergütungs- und Abrechnungslage entspricht derjenigen eines gewöhnlichen Kommissionsgeschäfts.