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Kickback


Definition und rechtlicher Rahmen des Begriffs Kickback

Begriffserklärung Kickback

Als „Kickback“ wird im rechtlichen Kontext eine verdeckte Rückvergütung, Provisionszahlung oder Zuwendung bezeichnet, die ein Dritter – außerhalb der eigentlichen Vertragsbeziehung – an einen am Geschäft beteiligten Akteur leistet. Ziel einer solchen Zuwendung ist in der Regel die Beeinflussung einer Entscheidung im Rahmen eines Geschäfts, zumeist zum Nachteil eines Auftraggebers oder Geschäftspartners. Kickbacks treten vor allem im Zusammenhang mit Vermittlungsgeschäften, Beschaffungen und insbesondere in der Finanzdienstleistungsbranche, Immobilien- und Versicherungswirtschaft sowie im Gesundheitswesen auf.

Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

Kickbacks grenzen sich von offenen Provisionen, Boni oder Erfolgsprämien ab, bei denen eine vertragliche Grundlage und Transparenz gegenüber dem Geschäftspartner herrschen. Während Provisionen als zulässiges, offengelegtes Entgelt gezahlt werden, bleiben Kickbacks häufig absichtlich verschwiegen und dienen der Umgehung gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen.

Rechtliche Einordnung und normativer Hintergrund

Zivilrechtliche Aspekte

Im Zivilrecht ist der Umgang mit Kickbacks insbesondere im Hinblick auf Transparenzpflichten, Treuepflichten und das Verbot von Insichgeschäften relevant.

Pflicht zur Offenlegung und Informationspflicht

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht eine Pflicht zur Offenlegung von Kickbacks in Beratungs- und Vermittlungsverhältnissen, insbesondere bei Finanzdienstleistungen. Der Berater oder Vermittler muss ungefragt über die Höhe und Herkunft etwaiger Zuwendungen informieren, sofern diese den Interessen des Auftraggebers entgegenstehen könnten.

  • Verstoß gegen Offenlegungspflichten: Verschweigt ein Vermittler oder Berater einen erhaltenen Kickback, kann dies zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrags und zur Haftung auf Schadensersatz führen.
  • Treuepflichtverletzung: Die Entgegennahme nicht offengelegter Zuwendungen kann einen Verstoß gegen die aus dem Auftragsverhältnis folgende Treuepflicht begründen (§ 242 BGB).

Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche

Wurde einem Auftraggeber oder Kunden ein Kickback verschwiegen, so können bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 BGB) auf Herausgabe der vereinnahmten Vergütung sowie gegebenenfalls deliktische Schadensersatzansprüche (§§ 823 ff. BGB) entstehen.

Strafrechtliche Relevanz von Kickbacks

Kickbacks können nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Untreue und Bestechung

  • Untreue (§ 266 StGB): Die Annahme von Kickbacks durch einen Beauftragten kann einen Vermögensnachteil für den Vertretenen bedeuten und unter Umständen als Untreue strafbar sein.
  • Bestechung und Bestechlichkeit (§§ 299 ff. StGB): Im geschäftlichen Verkehr können Kickbacks den Tatbestand der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr erfüllen, insbesondere, wenn der Zweck der Zahlung in der unlauteren Bevorzugung bei Vertragsabschlüssen liegt.
  • Weitere Tatbestände: Je nach Gestaltung können auch Steuerhinterziehung (Nichtdeklarieren der Einnahmen) oder Geldwäsche vorliegen.

Besonderheiten im Gesundheitswesen

Im Gesundheitswesen finden sich spezifische Regelungen, wie § 299a und 299b StGB („Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“), die die Annahme und Gewährung von Kickbacks zwischen Angehörigen heilberuflicher Berufe und Dritten unter Strafe stellen.

Regulierung im Kapital- und Versicherungswesen

Im Wertpapier- und Versicherungsbereich sind Kickbacks aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Anlegern und Versicherungsnehmern umfassend geregelt. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind beispielsweise nach Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verpflichtet, ihre Kunden über erhaltene und gezahlte Zuwendungen vollumfänglich zu informieren.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Banken, Wertpapierberater und Versicherungsmakler ihre Kunden stets über erhaltene Rückvergütungen vollumfänglich und transparent informieren müssen (u. a. BGH, Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05).

Konsequenzen bei Verstößen

Im Falle verschwiegener Kickbacks kann der betroffene Kunde Rückabwicklung des Geschäfts, Herausgabe der Kickback-Zahlungen oder Schadensersatz verlangen.

Compliance, Steuerrecht und internationale Vorschriften

Compliance-Anforderungen

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten und straf- sowie haftungsrechtlichen Risiken haben Unternehmen entsprechende Compliance-Richtlinien zu etablieren, die insbesondere ein Verbot oder eine strenge Offenlegungspflicht von Kickbacks vorsehen.

Steuerrechtliche Aspekte

Kickbacks stellen steuerpflichtige Einnahmen dar und unterliegen der ordnungsgemäßen Deklarationspflicht. Die Nichtversteuerung verschleierter Kickbacks erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Internationale Dimension

International sind Kickbacks insbesondere durch die OECD-Konvention gegen Korruption sowie die UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC) geregelt. Zahlreiche nationale Antikorruptionsgesetze stellen Kickbacks unter Strafe.

Branchenbeispiele und Praxisfälle

Immobilien- und Bauwirtschaft

Kickbacks treten hier häufig in Form verdeckter Rückvergütungen an Einkaufsentscheider, Makler oder Bauleiter auf. Die Annahme solcher Zahlungen verstößt regelmäßig gegen das Gebot der Transparenz und führt zu Schadensersatz- und strafrechtlichen Konsequenzen.

Gesundheitswesen

Kickbacks zwischen Pharmaunternehmen und Ärzten oder Krankenhäusern sind regelmäßig untersagt und fallen unter die ärztliche Berufsordnung sowie unter spezifische strafrechtliche Normen (§§ 299a, 299b StGB).

Öffentlicher Sektor

Im öffentlichen Auftragswesen sind Kickbacks zum Zwecke der Bevorzugung eines Anbieters als Korruption anzusehen und werden nach §§ 331 ff. StGB geahndet.

Rechtliche Bewertung und Risiken

Kickbacks gelten in den meisten Fällen als unzulässig, sofern sie einem Vertragspartner, Kunden oder öffentlichen Auftraggeber nicht vollständig offenbart werden. Sie führen regelmäßig zur Anwendbarkeit strenger zivil- und strafrechtlicher Haftungsregeln, Rückforderungsansprüche sowie zum Reputationsverlust. Teilnehmer an entsprechenden Praktiken sollten die geltenden Offenlegungs-, Treue- und Steuerpflichten genau beachten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.


Quellenverweis:
Die Angaben in diesem Artikel stützen sich auf die geltende Gesetzgebung in Deutschland (BGB, StGB, AO, WpHG) sowie einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und international anerkannte Empfehlungen zur Korruptionsbekämpfung.

Häufig gestellte Fragen

Unterliegt die Annahme von Kickbacks strafrechtlichen Sanktionen?

Die Annahme von Kickbacks (verdeckten Rückvergütungen) kann in Deutschland und anderen Jurisdiktionen strafrechtlich relevant sein, insbesondere wenn sie im geschäftlichen Verkehr oder im öffentlichen Sektor erfolgt. In Deutschland sind die maßgeblichen Straftatbestände insbesondere die Bestechlichkeit (§ 332 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) sowie der besonders im Privatsektor relevante § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr). Die Strafbarkeit hängt davon ab, ob durch die Annahme oder Gewährung eines Kickbacks die Pflicht zur Wahrung fremder Interessen verletzt und dadurch Wettbewerbsverzerrungen oder unerlaubte Vorteilsgewährungen gefördert werden. Neben strafrechtlichen Sanktionen können auch berufsrechtliche Konsequenzen, Schadensersatzforderungen und Vertragsaufhebungen drohen. Ob eine Strafbarkeit eintritt, hängt von der konkreten Ausgestaltung, der Verschleierung und dem Zusammenhang des Kickbacks mit der eigentlichen Leistung ab.

Gibt es zivilrechtliche Konsequenzen bei der Vereinbarung oder Annahme von Kickbacks?

Ja, zivilrechtlich können Kickbacks zur Nichtigkeit der sie betreffenden Verträge führen (z.B. nach § 134 BGB, Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) oder Schadensersatzansprüche auslösen, etwa wenn ein Vertreter ohne Wissen seines Prinzipals einen Kickback annimmt und damit gegen § 667 BGB oder gegen Treuepflichten verstößt. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen ein Treuhänder, Vermittler oder sonstiger Vertreter für einen Geschäftsherrn handelt und sich von Dritten verdeckte Vorteile gewähren lässt. Der Geschäftsherr kann in solchen Fällen regelmäßig Rückerstattung des Kickbacks und ggf. weitergehenden Schadensersatz verlangen. Auch kann eine fristlose Kündigung des Anstellungs- oder Dienstverhältnisses gerechtfertigt sein.

Müssen Kickbacks steuerlich deklariert werden?

Kickbacks stellen sowohl beim Zahlenden als auch beim Empfänger steuerlich relevante Vorgänge dar. Beim Empfänger erhöhen Kickbacks in der Regel das steuerpflichtige Einkommen und müssen ordnungsgemäß versteuert werden, unabhängig davon, ob der Kickback legal oder illegal gezahlt wurde. Für den Zahlenden ist zu beachten, dass die Zahlung eines Kickbacks oft nicht als betrieblich veranlasster Aufwand abziehbar ist (insbesondere, wenn sie gegen geltendes Recht verstößt oder auf Schwarzgeldbasis erfolgt). Im Falle der Nichtdeklaration kann ein Kickbacktatbestand steuerstrafrechtliche Konsequenzen haben, wie z.B. eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Auch die Verletzung der Buchführungspflichten ist denkbar, wenn entsprechende Zahlungen verschleiert oder nicht ordnungsgemäß verbucht werden.

Ist die Annahme von Kickbacks im Rahmen von internationalen Geschäftsbeziehungen unterschiedlich geregelt?

Ja, die rechtliche Behandlung von Kickbacks variiert international erheblich. Während in den meisten europäischen und nordamerikanischen Staaten strenge Antikorruptionsgesetze gelten (z.B. Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) der USA, UK Bribery Act, deutsches StGB), existieren in anderen Rechtssystemen teilweise weniger restriktive Regelungen oder die Durchsetzung gestaltet sich schwieriger. Unternehmen, die international agieren, müssen deshalb neben nationalem Recht auch extraterritoriale Vorschriften und lokale Compliance-Standards beachten. Besonders relevant sind internationale Abkommen wie die OECD-Konvention zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, die grenzüberschreitende Verfolgung ermöglicht.

Welche Pflichten haben Unternehmen zur Offenlegung oder Verhinderung von Kickbacks?

Unternehmen und deren Organe sind verpflichtet, interne Kontrollsysteme einzurichten, um Kickbacks und vergleichbare Korruptionstatbestände zu verhindern. Dazu gehören die Implementierung von Compliance-Programmen, regelmäßige Schulungen, klare Anti-Korruptionsrichtlinien sowie Whistleblower-Systeme. Für bestimmte Branchen oder börsennotierte Gesellschaften bestehen gesetzliche Berichtspflichten, etwa nach dem Geldwäschegesetz (GwG) oder dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Kommt das Unternehmen seinen Präventionspflichten nicht nach, drohen Bußgelder, Haftungsansprüche gegen Organmitglieder und Imageschäden.

Kann ein Empfänger von Kickbacks nach arbeitsrechtlichen Vorschriften gekündigt werden?

Die Annahme von Kickbacks durch Arbeitnehmer oder Organmitglieder stellt in der Regel einen schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten dar und rechtfertigt regelmäßig eine außerordentliche, also fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB. Auch geringfügige Beträge können das notwendige Vertrauensverhältnis dauerhaft zerstören, sodass eine Abmahnung meist entbehrlich ist. Zudem kann der Arbeitgeber Schadensersatz fordern und das Arbeitszeugnis negativ gestalten. In Konzernstrukturen oder öffentlichen Unternehmen greifen mitunter noch strengere interne Regelungen, die bereits den bloßen Versuch oder die Kontaktaufnahme zu solchen Vorteilsannahmen sanktionieren.

Besteht eine Pflicht zur Rückgabe oder Herausgabe von empfangenen Kickbacks?

Ja, insbesondere bei einer Treuhand- oder Vertreterstellung besteht nach § 667 BGB eine Pflicht zur Herausgabe aller im Zusammenhang mit der Führung eines Geschäfts erlangten Vorteile, wozu explizit auch Kickbacks gehören. Verstößt ein Vertreter gegen diese Pflicht, so hat der Prinzipal nicht nur ein Recht auf Herausgabe, sondern gegebenenfalls auch auf Schadensersatz (z. B. für überhöhte Preise, die durch den Kickback vermittelt wurden). Diese Herausgabepflicht besteht unabhängig davon, ob eine strafrechtliche Aufarbeitung erfolgt oder nicht, und wird zivilrechtlich durchgesetzt. In vielen Fällen kann zusätzlich die Rückabwicklung des zugehörigen Vertrags verlangt werden.