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Kapitalerhöhung

Kapitalerhöhung – Begriff und Grundlagen

Eine Kapitalerhöhung ist ein Vorgang, bei dem eine Aktiengesellschaft oder eine andere Kapitalgesellschaft ihr Eigenkapital durch die Ausgabe neuer Anteile oder durch die Erhöhung des Nennbetrags bestehender Anteile vergrößert. Ziel einer Kapitalerhöhung ist es in der Regel, zusätzliche finanzielle Mittel für das Unternehmen zu beschaffen. Dies kann beispielsweise zur Finanzierung von Investitionen, zur Stärkung der Eigenkapitalbasis oder zur Umsetzung strategischer Unternehmensziele erfolgen.

Arten der Kapitalerhöhung

Es gibt verschiedene Formen der Kapitalerhöhung, die sich nach ihrer Durchführung und rechtlichen Ausgestaltung unterscheiden. Die wichtigsten Arten sind:

Ordentliche Kapitalerhöhung

Bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung werden neue Aktien ausgegeben und gegen Einlagen (Geld- oder Sacheinlagen) an neue oder bestehende Aktionäre verkauft. Die Durchführung erfordert einen Beschluss der Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit.

Bedingte Kapitalerhöhung

Diese Form dient dazu, unter bestimmten Bedingungen neues Grundkapital zu schaffen – etwa im Zusammenhang mit Wandelanleihen oder Optionsrechten. Das Grundkapital wird nur dann erhöht, wenn bestimmte Voraussetzungen eintreten.

Genehmigtes Kapital

Hierbei erhält der Vorstand für einen festgelegten Zeitraum die Ermächtigung, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Betrag ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Dies ermöglicht eine flexible Reaktion auf Marktchancen.

Ablauf einer ordentlichen Kapitalerhöhung bei Aktiengesellschaften

Beschlussfassung durch die Hauptversammlung

Der erste Schritt ist ein Beschluss über die geplante Erhöhung des Kapitals in einer Hauptversammlung. Für diesen Beschluss ist meist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich.

Angebot neuer Aktien und Bezugsrechtsschutz

Bestehenden Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu. Dieses Recht schützt sie vor einer Verwässerung ihres Anteils am Unternehmen und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden.

Eintragung ins Handelsregister

Die Wirksamkeit der Erhöhungsmaßnahme tritt erst mit Eintragung ins Handelsregister ein. Erst danach gilt das erhöhte Grundkapital als rechtlich wirksam entstanden.

Kapitaleinlagen: Bar- und Sacheinlage

Bareinlage

Bei dieser Variante leisten Anteilseigner ihre Einlage in Geldform.

Sacheinlage

Sacheinlagen bestehen aus Vermögensgegenständen wie Immobilien, Maschinen oder Patenten; deren Wert muss unabhängig geprüft werden.

Bedeutung des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung

Das Bezugsrecht gewährt bestehenden Anteilseignern das Vorrecht zum Erwerb neu ausgegebener Anteile entsprechend ihrem bisherigen Anteil am Unternehmen.

Kapitalherabsetzung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kapitals

Nicht selten erfolgt eine Herabsetzung des Kapitals (z.B. zum Ausgleich von Verlusten) im Vorfeld einer anschließenden Erhöhungsmaßnahme („Kapitalschnitt“). Beide Maßnahmen können miteinander verbunden sein.

Kosten und Risiken aus rechtlicher Sicht

  • Neben den Kosten für Notar- sowie Registereintragungen entstehen weitere Aufwendungen wie etwa Veröffentlichungen sowie Prüfungen von Sacheinlagen.
  • Mögliche Risiken bestehen insbesondere darin, dass Altaktionäre ihren Einfluss verlieren können (Verwässerung), falls sie ihr Bezugsrecht nicht wahrnehmen können bzw. dieses ausgeschlossen wird.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Kapitalerhöhung“ (FAQ)

Was versteht man unter dem Begriff „Kapitalerhöhung“?


Unter diesem Begriff versteht man Maßnahmen eines Unternehmens zur Vergrößerung seines Eigenkapitals durch Ausgabe neuer Anteile beziehungsweise durch Aufstockung bereits vorhandener Geschäftsanteile.

Welche Gesellschaftsformen können eine solche Maßnahme durchführen?


Vor allem Aktiengesellschaften nutzen diese Möglichkeit regelmäßig; auch andere Gesellschaftsformen wie GmbHs haben entsprechende Optionen nach ihren jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Wie läuft eine ordentliche Maßnahme ab?


Zunächst bedarf es eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses beziehungsweise eines Hauptversammlungsbeschlusses; anschließend erfolgt je nach Art entweder die Einzahlung neuer Mittel (Bar/Sachwerte) sowie schließlich die Eintragung ins Handelsregister als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit.

Was bedeutet das sogenannte „Bezugsrecht“?
< P >Dieses Recht sichert bestehenden Anteilseignern den Vorrang beim Erwerb neu geschaffener Geschäftsanteile entsprechend ihrer bisherigen Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen.< / P >

<< h4 >>Kann dieses Recht ausgeschlossen werden?< / h4 >
<< p >>Ja, einen Ausschluss sieht das Gesetz unter engen Voraussetzungen vor. Dies bedarf jedoch besonderem Beschlusserfordernis.< / p >

<< h4 >>Welche Rolle spielen Sachwerte bei dieser Maßnahme?< / h4 >
<< p >>Sachwerte kommen insbesondere dann zum Einsatz, wenn keine Bareinzahlung erfolgen soll. Ihr Wert muss unabhängig festgestellt werden.< / p >

<< h4 >>Wann gilt diese Maßnahme als abgeschlossen?< / h4 >
<< p >>Erst nach erfolgter Eintragung im zuständigen Handelsregister entfaltet sie volle Rechtswirkung.< / p >

<< h4 >>Welche Risiken bestehen aus Sicht bisheriger Anteilseigner?< / h4 >
<< p >>Insbesondere besteht das Risiko, dass sich ihr prozentualer Einfluss verringert, sollten sie nicht an neuen Anteilen teilnehmen („Verwässerung“).< / p >