Legal Lexikon

Legal Lexikon»Steuerrecht»Kapitalertragsteuer

Kapitalertragsteuer


Definition und Bedeutung der Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer (auch Abgeltungsteuer genannt) ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer in Deutschland, die auf Erträge aus Kapitalvermögen erhoben wird. Sie stellt keine eigenständige Steuerart im Sinne eines separaten Steuergesetzes dar, sondern ist eine besondere Art der Erhebung der Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte. Typische Kapitalerträge, auf die die Kapitalertragsteuer erhoben wird, sind Zinsen, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen. Die Kapitalertragsteuer wird, von wenigen Ausnahmen abgesehen, direkt an der Quelle, also durch die auszahlenden Stellen (z. B. Banken, Versicherungen oder Kapitalgesellschaften), einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Die Kapitalertragsteuer spielt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen eine zentrale Rolle bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und ist damit ein wichtiger Bestandteil des deutschen Steuersystems.


Allgemeine Einordnung und Relevanz

Die Erhebung einer Steuer auf Kapitalerträge dient dazu, Einkünfte aus Geldanlagen, Wertpapieren, Bankguthaben oder vergleichbaren Kapitalanlagen steuerlich zu erfassen. Damit sollen Einkünfte, die nicht aus beruflicher oder selbständiger Tätigkeit, sondern aus der Nutzung von Vermögen stammen, sachgerecht in die Steuerpflicht einbezogen werden.

Kapitalertragsteuer ist insbesondere in folgenden Bereichen von hoher praktischer Relevanz:

  • Privathaushalte: für die Besteuerung von Erträgen aus privaten Kapitalanlagen.
  • Übertragungsstellen: als Quellensteuer für Banken und Finanzdienstleister.
  • Öffentliche Hand: für die Sicherstellung von Besteuerungsansprüchen.

Formelle und Laienverständliche Definition

Formell verstanden ist die Kapitalertragsteuer eine Erhebungsform der Einkommensteuer auf Kapitalerträge, die beim Zufluss von Kapitalerträgen – insbesondere bei Privatpersonen – direkt von der ausschüttenden Stelle einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird.

Für Laien verständlich formuliert: Immer dann, wenn eine Person in Deutschland zum Beispiel Zinsen von Tagesgeldkonten, Dividenden für Aktien oder Gewinnbeteiligungen erhält, wird die darauf entfallende Steuer meist automatisch abgezogen und die Auszahlung erfolgt bereits nach Abzug der Steuer. Die Kapitalertragsteuer ist dabei der steuerliche Anteil, den der Staat vom Ertrag erhält.


Rechtlicher Rahmen und gesetzliche Vorschriften

Gesetzliche Verankerung

Die wichtigste rechtliche Grundlage der Kapitalertragsteuer befindet sich im Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere in den §§ 43 bis 45d EStG. Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 wird die Kapitalertragsteuer in der Regel als abschließende Steuererhebung auf Kapitalerträge erhoben.

Wichtige Gesetzesgrundlagen:

  • Einkommensteuergesetz (EStG) §§ 43 ff.
  • Abgabenordnung (AO)
  • Investmentsteuergesetz (InvStG) für Investmentfonds und deren Erträge

Bemessungsgrundlage und Steuersatz

  • Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
  • Die Bemessungsgrundlage ist der jeweilige Kapitalertrag, abzüglich eines Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 EStG) von derzeit 1.000 Euro für Einzelpersonen bzw. 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare/Lebenspartner.

Zuständigkeit und Abführung

  • Die Steuer wird an der Quelle einbehalten („Quellensteuer“).
  • Verantwortlich für die Abführung sind Banken, Kreditinstitute, Versicherungen oder andere auszahlende Stellen („Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete“).
  • Die Abführung erfolgt an das Betriebsstättenfinanzamt der auszahlenden Stelle.

Typische Anwendungsbereiche

Kapitalertragsteuer fällt auf verschiedene Kapitaleinkünfte an. Typische Beispiele und Kontexte der Anwendung sind:

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG zählen dazu:

  • Zinsen aus Bankguthaben, Anleihen, Sparbüchern und vergleichbaren Geldanlagen
  • Dividenden aus Aktien oder Genussscheinen
  • Ausschüttungen von Investmentfonds oder Beteiligungsgesellschaften
  • Erträge aus Finanzinnovationen oder Zertifikaten
  • Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und Finanzinstrumenten

Beispiel:
Wenn eine Privatperson 500 Euro Zinsertrag aus einem Sparvertrag erhält, behält die Bank davon 25 % Kapitalertragsteuer (125 Euro), gegebenenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, ein und führt die Steuer direkt an das Finanzamt ab.

Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne

Auch beim Verkauf von Wertpapieren (wie Aktien oder Fondsanteilen) nach dem 31. Dezember 2008 fällt auf den erzielten Gewinn die Kapitalertragsteuer an.

Besonderheiten bei Investmentfonds

Für Erträge aus Investmentfonds gilt das Investmentsteuergesetz. Hier kann es zu Besonderheiten bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge kommen, etwa bei sogenannten Vorabpauschalen oder Teilfreistellungen.


Besondere Regelungen und Ausnahmen

Sparer-Pauschbetrag

Jede steuerpflichtige Person kann Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zum Sparer-Pauschbetrag steuerfrei erhalten. Bei ledigen Personen beträgt der Pauschbetrag 1.000 Euro jährlich; für Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften im gemeinsamen Veranlagungsverfahren 2.000 Euro. Banken berücksichtigen den Pauschbetrag, sofern ein sogenannter Freistellungsauftrag gestellt wurde.

Verlustverrechnung

Kapitalverluste können grundsätzlich mit Kapitalerträgen verrechnet werden, allerdings nur innerhalb der gleichen Einkunftsart (§ 20 Abs. 6 EStG). Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist gesetzlich ausgeschlossen.

Günstigerprüfung

Die so genannte Günstigerprüfung erlaubt es Steuerpflichtigen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung prüfen zu lassen, ob der persönliche Einkommensteuersatz niedriger als der Abgeltungsteuersatz ist. Ist dies der Fall, findet der niedrigere Steuersatz Anwendung und es erfolgt eine Steuerrückerstattung.

Steuerbefreiungen

In bestimmten Fällen, etwa bei Erträgen aus Altbeständen (Anschaffung vor dem 1. Januar 2009) oder durch Anwendung spezieller Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bei ausländischen Erträgen, können Ausnahmen oder Freistellungen in Betracht kommen.


Häufige Problemstellungen und Besonderheiten

Mehrfache/fehlende Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags

Falls bei verschiedenen Kreditinstituten mehrere Freistellungsaufträge gestellt werden, kann es zu Überschreitungen des maximal möglichen Sparer-Pauschbetrags kommen, was in der Steuererklärung nachträglich zu berichtigen ist.

Falsche oder fehlende Steueridentifikationsdaten

Wird eine Kapitalertragsteuer durch die Bank einbehalten, aber die persönlichen Identifikationsdaten sind fehlerhaft oder unvollständig, können Betroffene Schwierigkeiten bei der Anrechnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung bekommen.

Doppelbesteuerung bei Auslandserträgen

Kapitalerträge aus dem Ausland können sowohl im Quellenstaat als auch in Deutschland besteuert werden. Hier greifen Doppelbesteuerungsabkommen, die eine mehrfache Besteuerung vermeiden sollen. Dennoch erfordert dies meist einen erhöhten Aufwand für die steuerliche Geltendmachung oder Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern.

Spezialfälle: Kinderkonten und Minderjährige

Auch für Kinderkonten wird Kapitalertragsteuer erhoben, sofern keine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vorgelegt wird. Eltern sollten Freistellungsaufträge auch für die Konten Minderjähriger separat einreichen.


Überblick über Vorteile und Kritikpunkte

Vorteile der Kapitalertragsteuer

  • Effiziente Steuererhebung direkt an der Quelle
  • Verwaltungsvereinfachung für die Finanzbehörden
  • Transparenz und Nachvollziehbarkeit für Steuerpflichtige
  • Schnelle Steuerzuflüsse für den Staatshaushalt

Kritikpunkte und Herausforderungen

  • Pauschalierung kann zu Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einkunftsarten führen (z. B. persönlicher Einkommensteuersatz).
  • Verlustverrechnung eingeschränkt im Vergleich zu anderen Einkunftsarten.
  • Teilweise steuerliche Belastung privat motivierter Kapitalanlage auch in Jahren ohne reale Gewinne
  • Doppelbesteuerung bei Auslandserträgen trotz DBA nicht immer ordnungsgemäß vermeidbar.

Zusammenfassung und Hinweise zur Relevanz

Die Kapitalertragsteuer ist eine Form der Einkommensteuer, die gezielt auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben wird. Sie wird in Deutschland in aller Regel direkt von der Institution einbehalten, bei der der Kapitalertrag entsteht, und an das Finanzamt abgeführt. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Einkommensteuergesetz und weiteren steuerrechtlichen Spezialvorschriften. Der Steuersatz beträgt regelmäßig 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Durch den Sparer-Pauschbetrag existiert ein gewisser steuerfreier Grundbetrag. In Einzelfällen können individuelle Regelungen, z. B. durch Verlustverrechnung oder ausländische Einkünfte, zu abweichenden Ergebnissen führen.

Für wen ist der Begriff besonders relevant?

Die Kapitalertragsteuer betrifft insbesondere:

  • Anleger und Privatpersonen mit Kapitalanlagen (z. B. Zinsen, Dividenden, Fondsgewinne)
  • Banken, Depotstellen und Versicherungen als abführende Stellen
  • Unternehmensbeteiligte und Kapitalgesellschaften im Bereich Dividenden
  • Personen mit Kapitalerträgen aus dem Ausland

Ein solides Grundverständnis der Kapitalertragsteuer ist ratsam für alle, die Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen oder Kapitalanlagen tätigen, um steuerliche Möglichkeiten optimal zu nutzen und etwaige Problemstellungen zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Kapitalertragsteuer und wann fällt sie an?

Die Kapitalertragsteuer ist eine Steuer, die auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben wird. Sie betrifft insbesondere Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapierverkäufen. Die Kapitalertragsteuer ist in Deutschland als Abgeltungsteuer ausgestaltet und beträgt pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Sie fällt grundsätzlich in dem Moment an, in dem ein Kapitalertrag zufließt, also beispielsweise bei der Auszahlung von Zinsen auf einem Sparkonto, beim Verkauf von Aktien mit Gewinn oder beim Erhalt von Dividenden. Zu beachten ist, dass Banken und andere inländische Finanzinstitute die Steuer direkt einbehalten und an das Finanzamt abführen. Anleger erhalten somit die Kapitalerträge bereits abzüglich der Steuer. Zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen zählen unter anderem Guthabenzinsen, Erträge aus Investmentfonds, Aktiengewinne, Anleihenzinsen sowie Gewinne aus Zertifikaten. Ausgenommen sind hingegen bestimmte Steuerprivilegierte Produkte wie das Riester- oder Rürup-Sparen sowie einige staatliche Prämien.

Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer in Deutschland?

Die Kapitalertragsteuer beträgt in Deutschland pauschal 25 Prozent. Zusätzlich wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die einbehaltene Steuer erhoben. Falls der Steuerpflichtige kirchensteuerpflichtig ist, kommt außerdem noch Kirchensteuer hinzu, die je nach Bundesland zwischen 8 und 9 Prozent beträgt. Die Kirchensteuer wird ebenfalls auf die Kapitalertragsteuer (abzüglich Soli) berechnet. Effektiv ergibt sich somit ein maximaler Steuersatz von rund 26,38 bis 27,99 Prozent auf Kapitalerträge. Dieser Steuersatz wird unabhängig von der persönlichen Einkommenshöhe erhoben, wobei jedoch durch die sogenannte Günstigerprüfung im Rahmen der Steuererklärung ein niedrigerer Steuersatz angesetzt werden kann, falls der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt.

Gibt es einen Freibetrag für Kapitalerträge?

Ja, für Kapitalerträge gilt der sogenannte Sparer-Pauschbetrag. Dieser Freibetrag steht jedem Steuerpflichtigen jährlich zu und beträgt derzeit 1.000 Euro für Ledige sowie 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften (Stand 2024). Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei, sofern der Sparer-Pauschbetrag durch einen Freistellungsauftrag bei der Bank berücksichtigt wurde. Wird kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag gestellt, zieht die Bank die Abgeltungsteuer ab, es kann aber im Rahmen der Steuererklärung eine Erstattung erfolgen. Der Sparer-Pauschbetrag deckt sämtliche Kapitalerträge ab, also Zinsen, Dividenden und Kursgewinne gleichermaßen.

Was ist ein Freistellungsauftrag und wie wird er genutzt?

Ein Freistellungsauftrag ist eine schriftliche Anweisung an die Bank oder das Finanzinstitut, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei auszuzahlen. Der Sparer-Pauschbetrag kann auf mehrere Banken verteilt werden, jedoch darf der Gesamtbetrag nicht überschritten werden. Wird der Freistellungsauftrag nicht erteilt oder übersteigt der Kapitalertrag den eingereichten Betrag, führt die Bank für den übersteigenden Betrag automatisch die Kapitalertragsteuer ab. Der Antrag für einen Freistellungsauftrag kann unkompliziert über die jeweiligen Banken gestellt werden und sollte regelmäßig überprüft und angepasst werden, insbesondere bei Änderung der eigenen Vermögenssituation oder Kontenstruktur.

Können Verluste aus Kapitalerträgen steuerlich geltend gemacht werden?

Ja, Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Die Verrechnung erfolgt zunächst innerhalb derselben Einkunftsart, d.h. Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen im selben Jahr saldiert werden. Andere Verluste aus Kapitalvermögen, z.B. aus Zinsen oder Fonds, können grundsätzlich mit sämtlichen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein verbleibender Verlust, der in einem Jahr nicht ausgeglichen werden kann, wird in das nächste Jahr vorgetragen und kann dort mit zukünftigen Kapitalerträgen verrechnet werden. Ein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten (wie Gehalt) ist allerdings nicht möglich.

Müssen Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben werden?

In der Regel müssen Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung angegeben werden, wenn die Kapitalertragsteuer bereits von Banken oder Finanzdienstleistern einbehalten wurde. Dies nennt sich Abgeltungswirkung: Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer gilt die Steuerpflicht als erfüllt. Eine Angabe in der Steuererklärung ist jedoch erforderlich, wenn kein ausreichender Freistellungsauftrag gestellt wurde und Kapitalertragsteuer abgeführt wurde, obwohl der Sparer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Ebenso müssen Kapitalerträge angegeben werden, die aus dem Ausland stammen, da in solchen Fällen die Banken nicht zum Steuerabzug verpflichtet sind. Auch für die Günstigerprüfung, bei der geprüft wird, ob der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt, kann sich eine Angabe in der Einkommensteuererklärung lohnen.

Welche Kapitalerträge sind von der Steuerpflicht ausgenommen?

Von der Kapitalertragsteuer ausgenommen sind bestimmte staatlich geförderte Anlageformen wie Riester- oder Rürup-Verträge und betriebliche Altersvorsorgeverträge. Auch Erträge aus dem Verkauf von privaten Wertpapieren, die vor 2009 angeschafft wurden (sogenannter Bestandsschutz), sind weiterhin steuerfrei, solange diese nicht zu einem steuerpflichtigen Zeitpunkt umgeschichtet oder verkauft wurden. Steuerfrei sind zudem Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Anlage ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt – dies gilt aber nur für sogenannte „sonstige Wirtschaftsgüter“ und nicht für Wertpapiere. Es existieren noch weitere Spezialregelungen, beispielsweise für Genossenschaftsanteile oder Beteiligungserträge aus bestimmten Unternehmensformen.