Handlungsstörer: Begriff, Einordnung und Bedeutung
Als Handlungsstörer wird im Ordnungs- und Polizeirecht die Person bezeichnet, deren eigenes Verhalten eine Störung oder konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursacht hat. Maßgeblich ist, dass die Störung auf ein zurechenbares Tun oder Unterlassen dieser Person zurückgeht. Der Handlungsstörer ist vorrangiger Adressat behördlicher Maßnahmen, die auf die Abwehr, Beseitigung oder Unterbindung der Störung gerichtet sind.
Einordnung und Abgrenzung
Handlungsstörer versus Zustandsstörer
Der Handlungsstörer ist von dem Zustandsstörer zu unterscheiden. Während der Handlungsstörer durch sein Verhalten die Störung unmittelbar verursacht, beruht die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers auf der Herrschaft über eine Sache, ein Tier oder einen Zustand, von dem die Störung ausgeht. Typisch ist etwa die Haftung des Grundstückseigentümers für Gefahren, die vom Grundstück ausgehen, ohne dass er sie aktiv verursacht hat.
Anscheinsstörer und Verdachtsstörer
In Situationen unklarer Tatsachenlage kann eine Person vorläufig als Anscheinsstörer behandelt werden, wenn nach den äußeren Umständen der Eindruck entsteht, sie habe die Störung verursacht. Bei hinreichenden, aber noch nicht gesicherten Anhaltspunkten kommt die Einstufung als Verdachtsstörer in Betracht. In beiden Konstellationen sind regelmäßig mildere, reversible Maßnahmen und eine fortlaufende Überprüfung der Sachlage erforderlich.
Nichtstörer
Ausnahmsweise dürfen Behörden Personen in Anspruch nehmen, die die Störung nicht selbst verursacht haben (Nichtstörer), etwa wenn der eigentliche Störer nicht erreichbar ist und ein sofortiges Einschreiten unerlässlich ist. Diese Inanspruchnahme ist eng begrenzt und an strenge Voraussetzungen gebunden; vorrangig bleibt der Handlungsstörer.
Voraussetzungen der Inanspruchnahme
Verhaltenszurechnung
Verantwortlich ist, wer durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eine Störung gesetzt hat. Ein Unterlassen ist nur relevant, wenn eine rechtliche Pflicht zum Handeln bestand und der gebotene Beitrag die Störung verhindert oder gemindert hätte.
Unmittelbarkeit und Kausalität
Die Handlung muss für die Störung ursächlich und ihr unmittelbar zurechenbar sein. Je enger der zeitlich-räumliche Zusammenhang und je weniger eigenständige Entschlüsse Dritter dazwischen treten, desto eher liegt Unmittelbarkeit vor. Reine Gelegenheitsursachen oder ganz entfernte Beiträge begründen regelmäßig keine Handlungsverantwortlichkeit.
Verantwortlichkeit und Zurechnungsfähigkeit
Vorausgesetzt wird eine grundlegende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Bei Personen mit eingeschränkter Einsichtsfähigkeit, wie Kindern, ergeben sich Besonderheiten. In Betracht kommt daneben eine Inanspruchnahme von Aufsichtspflichtigen, soweit deren Beitrag zur Störung rechtlich relevant ist.
Maßnahmen der Behörden
Störerprinzip und Auswahl der Adressaten
Zentrales Leitbild ist das Störerprinzip: Zuständig ist grundsätzlich derjenige, der die Störung verursacht hat. Behörden wählen ihre Maßnahmeadressaten anhand des Beitrags zur Störung, der Erreichbarkeit und der Wirksamkeit des Einschreitens aus. Bei mehreren in Betracht kommenden Personen besteht Auswahlermessen.
Verhältnismäßigkeit und Ermessen
Behördliche Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dabei ist auf die Intensität des Eingriffs, die Dringlichkeit der Gefahrenabwehr und die Schwere der drohenden Beeinträchtigung abzustellen. Mildere Mittel sind vorrangig, wenn sie den gleichen Erfolg versprechen.
Reihenfolge und Form des Einschreitens
Regelmäßig erfolgt zunächst eine Anordnung zur Beseitigung oder Unterlassung. Bei Eilbedürftigkeit kommen Sofortmaßnahmen in Betracht. Zur Durchsetzung können Zwangsmittel eingesetzt werden, die ebenfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen.
Rechtsfolgen und Kosten
Pflichten des Handlungsstörers
Der Handlungsstörer kann verpflichtet werden, die Störung zu beenden, Folgeverhältnisse zu beseitigen und künftige gleichartige Störungen zu unterlassen. Er kann zudem zur Duldung notwendiger Maßnahmen herangezogen werden.
Kostentragung
Kosten, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung entstehen, können dem Handlungsstörer auferlegt werden. Dazu zählen typischerweise Gebühren, Auslagen und Kosten der Ersatzvornahme. Bei eilbedingtem sofortigem Einschreiten kann der Kostenersatz nachträglich verlangt werden.
Mehrere Verantwortliche
Haben mehrere Personen zur Störung beigetragen, können Behörden einzelne oder mehrere in Anspruch nehmen. Kosten können gesamtschuldähnlich geltend gemacht werden; eine interne Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Beitrag.
Besondere Konstellationen
Minderjährige und Aufsichtspflichtige
Verursachen Minderjährige eine Störung, sind Besonderheiten des Jugendschutzes und der Aufsichtspflichten zu berücksichtigen. Maßnahmen gegenüber Minderjährigen sind möglich, wenn sie die Störung selbst gesetzt haben und das Einschreiten erforderlich ist. Daneben kommt eine Verantwortlichkeit der Aufsichtspflichtigen in Betracht.
Mitverursacher und organisatorische Beiträge
Neben unmittelbaren Tätern können auch Personen verantwortlich sein, die durch organisatorische Steuerung, Unterstützung oder bewusste Förderung zur Störung beigetragen haben. Entscheidend ist, ob ihr Beitrag ursächlich und zurechenbar war.
Veranstaltungen und Versammlungen
Bei Veranstaltungen können je nach Lage der Dinge die handelnden Personen, der Veranstalter, Beauftragte oder der Ordnungsdienst in Betracht kommen. Maßgeblich sind Steuerungsmöglichkeiten und konkrete Beiträge zur Störung.
Unternehmen und juristische Personen
Auch Unternehmen können Adressaten von Maßnahmen sein. Handlungen von Leitungspersonen oder Beschäftigten können zugerechnet werden, wenn sie im Unternehmensbereich vorgenommen wurden und zur Störung führten.
Abgrenzung zur privatrechtlichen Störerhaftung
Der Begriff Handlungsstörer entstammt dem öffentlichen Gefahrenabwehrrecht. Im Privatrecht existiert neben der deliktischen Haftung die Figur des Störers, die vor allem Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zwischen Privaten betrifft. Beide Ansätze verfolgen unterschiedliche Zwecke und folgen unterschiedlichen Regeln; eine Gleichsetzung ist nicht angezeigt.
Praxisnahe Beispiele
- Jemand zündet in einer Menschenmenge Pyrotechnik: Die handelnde Person ist Handlungsstörer; es kommen Untersagung, Sicherstellung und Kostenerhebung in Betracht.
- Eine Person entsorgt Abfälle im öffentlichen Raum: Sie kann zur Beseitigung verpflichtet und an den Kosten beteiligt werden.
- Ein Veranstalter lässt bewusst Sicherheitsvorkehrungen außer Acht, was zu Gefahren führt: Verantwortlichkeit als Handlungsstörer oder Mitverursacher ist möglich.
- Bei einer nächtlichen Lärmstörung durch laute Musik ist regelmäßig derjenige Handlungsstörer, der die Musik betreibt oder veranlasst.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist ein Handlungsstörer?
Ein Handlungsstörer ist die Person, deren eigenes Verhalten eine Störung oder konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursacht hat. Verantwortlich ist, wer durch Tun oder pflichtwidriges Unterlassen den störenden Zustand herbeigeführt hat.
Worin besteht der Unterschied zum Zustandsstörer?
Der Handlungsstörer verursacht die Störung durch sein Verhalten, während der Zustandsstörer wegen eines von ihm beherrschten Zustands verantwortlich ist, etwa eines Grundstücks oder einer Sache, von der die Störung ausgeht, ohne eigenes aktives Handeln.
Reicht fahrlässiges Verhalten aus?
Für die Inanspruchnahme als Handlungsstörer genügt regelmäßig, dass die Störung auf zurechenbarem Verhalten beruht. Es kommt nicht zwingend auf Absicht an; auch fahrlässige Verursachung kann genügen, sofern sie kausal und zurechenbar war.
Können Minderjährige Handlungsstörer sein?
Auch Minderjährige können als Handlungsstörer in Betracht kommen, wenn sie die Störung verursacht haben und Maßnahmen erforderlich sind. Gleichzeitig werden Schutzaspekte und die Rolle von Aufsichtspflichtigen berücksichtigt.
Wie gehen Behörden bei mehreren Verursachern vor?
Sind mehrere Personen verantwortlich, besteht Auswahlermessen. Es können einzelne oder mehrere in Anspruch genommen werden. Kosten können gemeinschaftlich geltend gemacht und intern nach Beiträgen verteilt werden.
Dürfen Behörden Nichtstörer anstelle des Handlungsstörers in Anspruch nehmen?
Nur ausnahmsweise, etwa wenn ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist und der Handlungsstörer nicht rechtzeitig erreichbar ist. Diese Inanspruchnahme ist eng begrenzt und an strenge Voraussetzungen gebunden.
Welche Kosten können dem Handlungsstörer auferlegt werden?
Regelmäßig können Gebühren, Auslagen und Kosten der Durchführung oder Durchsetzung von Maßnahmen erhoben werden, sofern die Maßnahmen rechtmäßig und auf die Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung gerichtet waren.