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Abwehranspruch, -klage

Abwehranspruch und Abwehrklage – Begriffserklärung und rechtliche Einordnung

Der Begriff Abwehranspruch bezeichnet im deutschen Zivilrecht das Recht einer Person, sich gegen bestimmte Eingriffe oder Beeinträchtigungen durch eine andere Person zu wehren. Der Abwehranspruch dient dazu, unzulässige Handlungen oder Zustände abzuwehren, die das eigene Recht beeinträchtigen. Die Abwehrklage, auch als Unterlassungsklage bekannt, ist das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs.

Bedeutung des Abwehranspruchs im Zivilrecht

Ein Abwehranspruch entsteht immer dann, wenn jemand in seinen Rechten verletzt wird oder eine solche Verletzung unmittelbar droht. Typische Beispiele sind Störungen des Eigentums, der Gesundheit oder der Privatsphäre. Ziel des Abwehranspruchs ist es nicht vorrangig, einen entstandenen Schaden zu ersetzen (wie beim Schadensersatz), sondern die Beeinträchtigung selbst zu verhindern oder zu beenden.

Anwendungsbereiche von Abwehransprüchen

  • Sachschutz: Schutz vor Eingriffen in das Eigentum wie etwa unerlaubtes Betreten eines Grundstücks.
  • Persönlichkeitsschutz: Schutz vor Verletzungen der Ehre, Privatsphäre oder Gesundheit.
  • Nachbarrecht: Verhindern von unzumutbaren Immissionen wie Lärm- oder Geruchsbelästigungen.
  • Kartell- und Wettbewerbsrecht: Unterbindung unlauterer geschäftlicher Handlungen.

Ablauf einer Abwehrklage (Unterlassungsklage)

Wenn ein außergerichtliches Vorgehen nicht zum Erfolg führt und die Beeinträchtigung weiterhin besteht oder droht, kann eine betroffene Person den Anspruch auf gerichtlichem Wege geltend machen. Die sogenannte Abwehrklage richtet sich darauf, dass ein Gericht dem Störer verbietet, bestimmte Handlungen vorzunehmen.

Zielsetzung der Klageform

Das Hauptziel einer solchen Klage ist es regelmäßig nicht nur vergangene Rechtsverletzungen festzustellen; vielmehr soll für die Zukunft verhindert werden, dass sich vergleichbare Eingriffe wiederholen. Das Gericht kann dem Beklagten untersagen bestimmte Handlungen vorzunehmen (Unterlassungsurteil) beziehungsweise ihn verpflichten einen bestehenden Zustand zu beseitigen (Beseitigungsurteil).

Mögliche Inhalte eines Urteils bei einer Abwehrklage

  • Ausspruch eines Verbots bestimmter Handlungen gegenüber dem Beklagten.
  • Anordnung zur Beseitigung bereits eingetretener Störungen.
  • Drohung von Ordnungsmitteln für den Fall erneuter Zuwiderhandlung gegen das Urteil.

Bedeutung für Betroffene und Dritte

Der rechtliche Schutz durch einen Abwehranspruch kommt insbesondere dann zum Tragen,
wenn andere Maßnahmen wie Gespräche mit dem Verursacher keine Wirkung zeigen.
Die Möglichkeit zur Erhebung einer Klage stellt sicher,
dass Rechte effektiv verteidigt werden können.
Auch Dritte profitieren davon: Wer beispielsweise Nachbarn vor übermäßiger Lärmbelästigung schützt,
bewirkt damit häufig auch Vorteile für weitere Anwohner.
Zudem trägt diese Form des Rechtsschutzes dazu bei,
dass gesellschaftlich anerkannte Grenzen eingehalten werden.
Die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche fördert somit den sozialen Frieden
und sorgt dafür,
dass individuelle Rechte respektiert bleiben.

Einschränkungen und Voraussetzungen von Abwehransprüchen

Nicht jeder empfundene Nachteil begründet automatisch einen rechtlichen Anspruch auf Unterlassung
oder Beseitigung.
Voraussetzung ist stets eine tatsächliche Rechtsverletzung
oder zumindest deren konkrete Gefahr.
Außerdem müssen Interessen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden:
So kann etwa ein berechtigtes Interesse an einem bestimmten Verhalten bestehen,
das schwerer wiegt als das Interesse am Schutz vor diesem Verhalten.
In manchen Fällen sind Bagatellverstöße hinzunehmen;
auch können gesetzlich geregelte Ausnahmen bestehen – beispielsweise zugunsten öffentlicher Belange
oder aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall.
Schließlich muss der Anspruchsteller grundsätzlich nachweisen können,
dass tatsächlich eine rechtswidrige Beeinträchtigung stattgefunden hat
oder unmittelbar bevorsteht.
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind,
kommt ein gerichtliches Vorgehen in Betracht.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Abwehranspruch / -klage“

Können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen einen Abwehranspruch geltend machen?

Ja; sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen haben grundsätzlich die Möglichkeit,
einen eigenen Anspruch auf Unterlassung beziehungsweise Beseitigung geltend zu machen,
sofern sie in ihren Rechten verletzt wurden.
Dies gilt unabhängig davon,
ob es sich um persönliche Rechte
(zum Beispiel Persönlichkeitsrechte)
oder wirtschaftliche Interessen handelt.
Wichtig ist lediglich,
dass tatsächlich eine schutzwürdige Position betroffen ist.

Muss immer zuerst versucht werden, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären?

In vielen Fällen empfiehlt es sich zunächst, den Verursacher direkt anzusprechen

und um Beseitigung bzw. Unterlassen der beanstandeten Handlung zu bitten.

Ein zwingendes gesetzliches Gebot hierzu besteht jedoch nicht immer. 

Ob dies erforderlich ist, kann vom jeweiligen Sachverhalt abhängen.

Können mehrere Personen gemeinsam klagen?

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, 
dass mehrere Betroffene gemeinsam gegen denselben Störer vorgehen. 
Dies bietet sich insbesondere dann an, 
wenn alle Kläger durch dieselbe Handlung beeinträchtigt wurden 
(z.B. bei Nachbarschaftsstreitigkeiten).

Müssen Schäden entstanden sein, damit man klagen kann?

Nein; einen Schaden muss man nicht zwingend nachweisen können.  Einer erfolgreichen Geltendmachung steht dies also nicht entgegen; wichtig bleibt allein, ob überhaupt eine rechtswidrige Beeinträchtigung gegeben war (zum Beispiel Hausfriedensbruch).

Kann mit einer erfolgreichen Klage zukünftiges Fehlverhalten verhindert werden?

Ja; eine erfolgreiche Entscheidung verpflichtet den unterlegenen Teil dazu, sich künftig entsprechend zurückzuhalten. 
Verstößt er dennoch erneut dagegen, können Ordnungsmittel verhängt werden.