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Güterrechtsregister


Begriff und Bedeutung des Güterrechtsregisters

Das Güterrechtsregister ist ein öffentlich geführtes Register bei den Amtsgerichten in Deutschland, das dazu dient, bestimmte güterrechtliche Verhältnisse von Eheleuten oder Lebenspartnern transparent zu machen. Es stellt damit ein zentrales Instrument zur Publizität güterrechtlicher Regelungen dar, insbesondere bei Eheverträgen, Güterstandswechseln und deren Auswirkungen auf das Vermögen der Beteiligten. Die rechtlichen Grundlagen für das Güterrechtsregister finden sich überwiegend in den § 1558 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie in den §§ 1 ff. der Güterrechtsregisterverordnung (GüRegV).


Rechtsgrundlagen des Güterrechtsregisters

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gemäß § 1412 BGB sowie den §§ 1558 bis 1563 BGB kann der Güterstand der Ehegatten durch Ehevertrag, richterliche oder notarielle Vereinbarung oder durch gerichtliche Entscheidung abweichend von der gesetzlichen Regelung gestaltet werden. Das Güterrechtsregister dokumentiert insbesondere den Übergang vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu anderen Güterständen wie Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.

Güterrechtsregisterverordnung (GüRegV)

Die GüRegV regelt die Führung, Struktur und Einsicht des Registers. Sie legt fest, welche Informationen im Register enthalten sind, wer zur Anmeldung und Einsicht berechtigt ist und wie die Daten aktualisiert oder gelöscht werden. Der Registereintrag hat dabei eine deklaratorische Wirkung, entfaltet aber hinsichtlich gutgläubiger Dritter eine erhebliche Schutzfunktion.


Funktion und Zweck des Güterrechtsregisters

Publizität güterrechtlicher Regelungen

Ein zentrales Anliegen des Güterrechtsregisters ist die Publizität güterrechtlicher Vereinbarungen. Da der allgemeine Rechtsverkehr regelmäßig vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeht, informiert das Register insbesondere Dritte, beispielsweise Gläubiger, Banken oder Geschäftspartner, über eine hiervon abweichende güterrechtliche Situation (z. B. Gütertrennung).

Schutz des Rechtsverkehrs

Das Register soll den Schutz gutgläubiger Dritter sicherstellen, die sich im Rechtsverkehr auf die Angaben zum Güterstand verlassen. Wird beispielsweise ein Grundstück von einem Ehegatten veräußert, gelten besondere Vorschriften zur Zustimmung des anderen Ehegatten (§ 1365 BGB). Durch Einsicht ins Güterrechtsregister können potenzielle Erwerber prüfen, ob solche Zustimmungserfordernisse überhaupt bestehen.


Eintragung und Löschung im Güterrechtsregister

Eintragungsfähigkeit und Antragstellung

Eintragungsfähig sind insbesondere der Wechsel des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zu abweichenden Güterständen (z. B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft), deren Aufhebung sowie sonstige Vereinbarungen gemäß § 1412 BGB. Die Eintragung erfolgt ausschließlich auf Antrag von Ehegatten oder Lebenspartnern oder aufgrund richterlicher Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten liegt.

Verfahren der Eintragung

Die Anmeldung zur Eintragung bedarf grundsätzlich der öffentlichen oder notariellen Beurkundung. Notare übersenden die Verträge an das Registergericht, welches die Eintragung vornimmt. Nach § 6 GüRegV sind dem Register insbesondere folgende Angaben zu entnehmen:

  • Name, Geburtsdatum und Wohnort beider Ehegatten bzw. Lebenspartner
  • Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft
  • Tag und Gegenstand der Vereinbarung sowie Beginn und Ende des abweichenden Güterstandes

Löschung und Änderung

Einträge können auf Antrag wieder gelöscht werden, sofern der abweichende Güterstand aufgehoben oder verändert wird, z. B. durch erneuten Wechsel oder Auflösung der Ehe. Auch die Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zieht die Löschung des entsprechenden Eintrags nach sich.


Einsichtnahme und Auskunft aus dem Güterrechtsregister

Öffentliche und beschränkte Einsicht

Das Güterrechtsregister ist öffentlich; jede Person kann gemäß § 2 GüRegV Einsicht nehmen. Die Auskunft erfolgt mit Mitteilung der im Register geführten Angaben, wobei kein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss. Lediglich besonders schutzwürdige personenbezogene Daten werden nicht übermittelt.

Bedeutung für Dritte und gutgläubigen Erwerb

Dritte, insbesondere Gläubiger oder potentielle Vertragspartner, können sich durch Einsicht in das Güterrechtsregister ein sicheres Bild von der güterrechtlichen Situation der Ehegatten verschaffen. Wer gutgläubig auf den Registerstand vertraut, genießt in manchen Konstellationen besonderen Schutz (z. B. beim Erwerb eines Grundstücks durch einen der Ehegatten).


Bedeutung des Güterrechtsregisters in der Praxis

Immobiliengeschäfte und Kreditvergabe

In der Praxis hat das Güterrechtsregister insbesondere bei Immobiliengeschäften und der Vergabe von Krediten erhebliche Bedeutung. Banken und Notariate prüfen regelmäßig, ob die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben oder ein abweichender güterrechtlicher Zustand besteht, um Risiken im Zusammenhang mit Zustimmungserfordernissen oder Haftungen zu vermeiden.

Nachweise im Erbfall und Scheidungsverfahren

Auch im Erbfall oder bei Scheidung kommt dem Güterrechtsregister eine relevante Rolle zu, da es Klarheit über güterrechtliche Grundlagen bei Vermögensauseinandersetzungen, Ausgleichsansprüchen oder Teilungen verschafft.


Verhältnis zum sonstigen Registerrecht

Das Güterrechtsregister steht in einem engen Zusammenhang mit anderen öffentlichen Registern, etwa dem Grundbuch oder Handelsregister. Bei Grundstücksgeschäften etwa wird die Übereinstimmung von Güterstandseinträgen in beiden Registern geprüft, um die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften sicherzustellen.


Kritik und Reformbestrebungen

Obwohl das Güterrechtsregister Transparenz schafft, gibt es auch Kritik an seiner praktischen Durchführung. Die dezentrale Führung bei den einzelnen Amtsgerichten führt zu Unterschieden in der Handhabung und erschwert die bundesweite Recherche. In jüngerer Zeit bestehen Bestrebungen, das Register zu digitalisieren und zentral zugänglich zu machen, um sowohl die Recherche für Dritte als auch die Aktualisierung zu erleichtern.


Literaturhinweise und Weblinks

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 1412, 1558 ff.
  • Güterrechtsregisterverordnung (GüRegV)
  • Hinweisblätter der Deutschen Notarkammer

Fazit

Das Güterrechtsregister erfüllt eine bedeutende Funktion zur Transparenz güterrechtlicher Verhältnisse von Ehegatten und Lebenspartnern. Es schützt den Rechtsverkehr durch die Offenlegung von Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand und bietet somit Rechtssicherheit für Dritte im Zusammenhang mit Vermögensgeschäften, insbesondere bei Immobilien und größeren Vermögensverschiebungen. Die Kenntnis der Eintragungen und deren Bedeutung ist für viele Lebensbereiche wichtig und ermöglicht einen sicheren und nachvollziehbaren Rechtsverkehr.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Auswirkungen hat die Eintragung eines Güterrechtsregistereintrags auf die Wirksamkeit einer güterrechtlichen Vereinbarung?

Die Eintragung einer güterrechtlichen Vereinbarung (z. B. der Gütertrennung oder der modifizierten Zugewinngemeinschaft) in das Güterrechtsregister gemäß §§ 1412 ff. BGB i.V.m. § 158 FamFG hat erhebliche rechtliche Auswirkungen insbesondere hinsichtlich des gutgläubigen Erwerbs Dritter. Die im Güterrechtsregister eingetragene Vereinbarung ist gegenüber Dritten, die vom Inhalt des Registers ausgehen dürfen, grundsätzlich wirksam. Das heißt, Dritte, wie etwa Erwerber von Immobilien oder Gläubiger, können sich darauf verlassen, dass die im Register eingetragene güterrechtliche Regelung tatsächliche Geltung zwischen den Ehegatten hat. Der Gesetzgeber möchte mit dem Güterrechtsregister insbesondere die Rechtssicherheit und den Schutz des Rechtsverkehrs erhöhen. Ohne Eintragung entfaltet die Vereinbarung grundsätzlich nur Wirkung zwischen den Ehegatten, nicht aber gegenüber gutgläubigen Dritten. Die Eintragung ersetzt jedoch nicht die formwirksame Beurkundung der Vereinbarung selbst, sondern wirkt rein deklaratorisch hinsichtlich der Publizität gegenüber Dritten.

Wer ist zu einer Eintragung im Güterrechtsregister berechtigt bzw. verpflichtet?

Zur Eintragung im Güterrechtsregister berechtigt sind grundsätzlich Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 1412 BGB sowie gemäß § 1568 BGB. Die Eintragung erfolgt auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner. Eine Verpflichtung zur Eintragung besteht hingegen aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht; die Eintragung ist freiwillig, ihr Fehlen zieht keine Unwirksamkeit der internen Vereinbarung nach sich, kann aber – wie oben dargestellt – Auswirkungen auf die Rechtswirkungen gegenüber Dritten haben. Auch Dritte sind nicht berechtigt, eine Eintragung zu veranlassen.

Welche Formerfordernisse sind für eine Eintragung in das Güterrechtsregister zu beachten?

Die Voraussetzung für die Eintragung im Güterrechtsregister ist in erster Linie das Vorliegen einer wirksamen notariellen Beurkundung der güterrechtlichen Vereinbarung. Der Antrag auf Eintragung muss schriftlich beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Das Gericht prüft vor Eintragung, ob die Vorlage der notariell beurkundeten Vereinbarung erfolgt ist, und trägt dann den betreffenden Hinweis in das Register ein. Die Eintragung selbst wird nicht beurkundet, sondern es wird lediglich ein öffentlicher Hinweis auf das Bestehen einer solchen Vereinbarung aufgenommen. Ergänzende Unterlagen oder Nachweise können je nach Einzelfall und Gericht zusätzlich verlangt werden.

Welche Information wird im Güterrechtsregister eingetragen und ist einsehbar?

Im Güterrechtsregister wird nicht der volle Wortlaut oder der Inhalt der güterrechtlichen Vereinbarung selbst eingetragen, sondern lediglich die Tatsache, dass zwischen bestimmten Personen eine Vereinbarung über das Güterrecht besteht, sowie deren Art (beispielsweise Gütertrennung oder Gütergemeinschaft). Etwaige weitergehende Einzelheiten der Vereinbarung sind nicht öffentlich einsehbar. Das Register erfasst daneben das Datum der Beurkundung sowie das Aktenzeichen der notariellen Urkunde. Die Vereinbarung selbst verbleibt in den Händen der Ehegatten und beim beurkundenden Notar.

Wer kann Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen und zu welchem Zweck?

Gemäß § 158 Abs. 4 FamFG ist das Güterrechtsregister ein öffentliches Register. Jeder kann Einsicht in das Register nehmen, ohne ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen. Dies dient insbesondere der Sicherheit und Verlässlichkeit des Rechtsverkehrs, beispielsweise bei Grundstücksgeschäften, Erbfällen oder Vollstreckungsverfahren. Die Einsichtnahme erfolgt beim zuständigen Amtsgericht. Die Weitergabe persönlicher Daten wird dabei auf ein Mindestmaß beschränkt: Einsehbar sind lediglich Namen, Art der Vereinbarung sowie die Beurkundungsdaten.

Wie kann ein Eintrag im Güterrechtsregister geändert oder gelöscht werden?

Änderungen oder die Löschung eines Eintrags im Güterrechtsregister sind jederzeit durch gemeinsamen Antrag der Ehegatten/Lebenspartner möglich, sofern die zu Grunde liegende Vereinbarung aufgehoben, abgeändert oder anderweitig gegenstandslos geworden ist. Der Antrag auf Löschung ist ebenfalls schriftlich zu stellen; Nachweise, wie beispielsweise eine notarielle Aufhebungserklärung, sind beizufügen. Auch nach einer Aufhebung der Ehe (durch Scheidung oder Tod) erfolgt regelmäßig eine Löschung des Eintrags auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen bei Mitteilung durch das Standesamt.

Welche Bedeutung hat das Güterrechtsregister im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften?

Die Eintragung im Güterrechtsregister spielt eine zentrale Rolle im Rahmen von Grundstücksübertragungen und grundbuchrechtlichen Vorgängen. Bekanntmachung und Schutz des Dritteninteresses stehen hier im Vordergrund. Gemäß § 1365 BGB dürfen sich Dritte (wie Käufer oder Banken) auf den öffentlichen Glauben des Registers verlassen. Insbesondere für notarielle Beurkundungen von Grundstücksgeschäften muss der Notar das Güterrechtsregister einsehen, um mögliche Zustimmungspflichten oder Verfügungsbeschränkungen (§ 1365 BGB, Gesamthandsprinzip bei Gütergemeinschaft) festzustellen. Das Register trägt dadurch maßgeblich zur Rechtssicherheit im Immobilienverkehr bei.