Begriffserläuterung: Going
Der Begriff Going stammt ursprünglich aus der englischen Sprache und ist in verschiedenen Rechtsbereichen im deutschen wie internationalen Recht gebräuchlich. In rechtlicher Hinsicht bezeichnet Going zumeist Vorgänge oder Prozesse, bei denen die Fortführung, der Übergang oder die Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustands innerhalb wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sportlicher Kontexte im Fokus stehen. Die präzise Bedeutung richtet sich dabei nach dem jeweiligen Anwendungsgebiet, das von Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und Arbeitsrecht bis hin zu sportrechtlichen Fällen reicht.
Going im Gesellschafts- und Insolvenzrecht
Going Concern-Prinzip
Im handels- und gesellschaftsrechtlichen Kontext ist das Going Concern-Prinzip (deutsch: Grundsatz der Unternehmensfortführung) von zentraler Bedeutung. Dieser Grundsatz normiert, dass Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens bei der Aufstellung von Jahresabschlüssen grundsätzlich unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bewertet werden. Nur wenn tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten der Fortführung entgegenstehen, ist eine abweichende Bewertung erforderlich.
Rechtliche Grundlagen
- § 252 Abs. 1 Nr. 2 Handelsgesetzbuch (HGB): Hier wird explizit festgelegt, dass von einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist, solange dem keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
- Insolvenzordnung (InsO): Im Rahmen der Insolvenzantragsstellung ist die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens für die Entscheidung über mögliche Sanierungsmaßnahmen, insbesondere das Schutzschirmverfahren oder den Insolvenzplan, maßgebend.
Bewertung und Offenlegungspflichten
Bestehen erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit, treffen die gesetzlichen Vertreter erweiterte Informations- und Offenlegungspflichten. Unternehmen müssen im Anhang des Jahresabschlusses die Annahme der Unternehmensfortführung erläutern und auf bestehende Unsicherheiten hinweisen.
Going im Arbeitsrecht
Betriebsübergang (Going Concern)
Im arbeitsrechtlichen Zusammenhang wird der Terminus Going Concern häufig synonym mit dem Begriff Betriebsübergang verwendet. Nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt ein Betriebsübergang vor, wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht und dabei die wirtschaftliche Einheit erhalten bleibt.
Rechtliche Folgen:
- Automatischer Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber
- Fortführung der bisherigen Arbeitsbedingungen
- Schutz der Arbeitnehmerrechte nach Maßgabe von § 613a BGB
Mitteilungspflichten und Widerspruchsrecht
Im Zuge eines Betriebsübergangs bestehen umfassende Unterrichtungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern. Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen, was zu einer gewissen Unsicherheit bei der Fortführung der betrieblichen Abläufe führen kann.
Going im Sportrecht
Begriffsverwendung im Rennsport
Im Pferdesport und Motorsport beschreibt Going die jeweiligen Strecken- oder Bodenverhältnisse, unter denen ein Rennen ausgetragen wird. Im rechtlichen Kontext hat die Bestimmung des Goings insbesondere Bedeutung für Haftungsfragen sowie die Regelmäßigkeit und Sicherheit von Wettläufen. Veranstalter sind verpflichtet, für adäquate Bedingungen zu sorgen und diese transparent auszuweisen, um Schadensfälle und Haftungsansprüche zu minimieren.
Going im internationalen Wirtschaftsrecht
Aussagekraft im Kontext von Unternehmensübernahmen (Mergers & Acquisitions)
Im internationalen Wirtschaftsrecht spielt Going eine Rolle bei der Bewertung von Unternehmen, vor allem im Rahmen von Unternehmensübernahmen oder Fusionen. Ist die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung ihres Geschäftsbetriebs (Going Concern) gefährdet, beeinflusst dies maßgeblich den Unternehmenswert und die Haftungsverteilung zwischen den Parteien.
Due Diligence und Garantieerklärungen
Im Rahmen der Unternehmensprüfung (Due Diligence) wird geprüft, ob Risiken bestehen, die einer Fortführung entgegenstehen könnten. Sodann werden Vertragsklauseln implementiert, die das Risiko absichern oder auf einzelne Vertragsparteien verlagern.
Haftungs- und Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Going
Unternehmensleitung
Geschäftsleiter und Organmitglieder sind verpflichtet, die Fortführungsfähigkeit kontinuierlich zu überwachen und bei drohender Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit zeitnah geeignete Maßnahmen einzuleiten. Bei Verletzung dieser Pflichten drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Konsequenzen.
Informationspflichten gegenüber Dritten
Insbesondere im Rahmen von Finanzierungen trifft Unternehmen eine umfassende Informationspflicht gegenüber Investoren, Kreditinstituten und weiteren Dritten. Eine nicht ordnungsgemäße Information über Risiken hinsichtlich der Unternehmensfortführung kann Ansprüche auf Rückabwicklung oder Schadensersatz begründen.
Fazit
Going ist ein zentraler Begriff in zahlreichen Rechtsgebieten und betrifft stets die Frage der Fortführbarkeit, Übergabe oder des Zustands eines Unternehmens, Betriebes oder einer Rechtsposition. Die rechtlichen Implikationen sind umfangreich und reichen von Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten über arbeitsrechtliche Schutzrechte bis hin zu internationalen Haftungsfragen. Seine Bedeutung wächst insbesondere mit steigendem Bedürfnis nach Transparenz, Risikomanagement und Rechtssicherheit in der modernen Wirtschaft.
Häufig gestellte Fragen
Wer trägt die rechtliche Verantwortung beim Going?
Im Zusammenhang mit dem Going stellt sich insbesondere die Frage nach der rechtlichen Verantwortung der beteiligten Parteien. Grundsätzlich obliegt die Verantwortung den Organen des Unternehmens, vor allem dem Vorstand (bei einer AG) oder der Geschäftsführung (bei einer GmbH). Diese müssen sicherstellen, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für das Going erfüllt sind, insbesondere im Hinblick auf Vertragsbindungen, etwaige kartellrechtliche Vorschriften sowie die Einhaltung von Meldepflichten gegenüber Behörden und Gesellschaftern. Fehlerhafte Durchführung oder Unterlassen gesetzlich geforderter Maßnahmen kann zu persönlichen Haftungsrisiken führen, etwa im Rahmen der Geschäftsführerhaftung (§ 43 GmbHG, § 93 AktG). Zudem müssen die Organe darauf achten, die durch das Going ausgelösten Rechte von Minderheitsgesellschaftern, Gläubigern oder Arbeitnehmern zu wahren, um rechtlichen Anfechtungen zuvorzukommen.
Welche Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte der Anteilseigner bestehen beim Going?
Je nach Rechtsform des Unternehmens müssen die Anteilseigner (wie Gesellschafter, Aktionäre) dem Going in einer bestimmten Form zustimmen. In der Aktiengesellschaft ist ein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich, der je nach Ausgestaltung eine qualifizierte Mehrheit voraussetzt. Die Zustimmung der Gesellschafter erfolgt meist im Rahmen einer Gesellschafterversammlung, wobei die Schwellenwerte für die erforderliche Mehrheit aus dem Gesellschaftsvertrag beziehungsweise der Satzung hervorgehen. Bei Verletzung dieser Beteiligungsrechte drohen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die das Going insgesamt gefährden können. Auch sind mit dem Going einhergehende Informations- und Transparenzpflichten zu beachten, um die Anteilseigner umfassend und rechtzeitig zu informieren.
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind bei grenzüberschreitendem Going zu beachten?
Bei grenzüberschreitenden Going-Prozessen, etwa bei einer Verlagerung des Verwaltungssitzes oder der Struktur in ein anderes Land, ergeben sich erhöhte rechtliche Anforderungen. Dies umfasst die Beachtung des internationalen Gesellschaftsrechts, steuerlicher Vorschriften und – je nach Zielstaat – spezifischer rechtlicher Regelungen hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Schutz von Gläubigern und Anpassung von Gesellschaftsverträgen. Darüber hinaus können Melde- und Genehmigungspflichten sowohl in Deutschland als auch im Zielland bestehen. Das Nichtbeachten grenzüberschreitender Registerpflichten oder die Verletzung der Mitteilungsrechte ausländischer Behörden kann erhebliche Sanktionen oder die Unwirksamkeit des Going zur Folge haben.
Welche Rolle spielen Verträge und bestehende Verpflichtungen beim Going aus rechtlicher Sicht?
Alle laufenden Verträge, insbesondere Dauerschuldverhältnisse und Lieferverträge, müssen im Rahmen des Going einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Relevant sind dabei insbesondere Change-of-Control-Klauseln, die bestimmten Vertragspartnern Sonderkündigungsrechte oder Zustimmungsrechte bei einer Strukturänderung (wie dem Going) einräumen können. Das Übersehen solcher Klauseln kann zu plötzlichen Vertragsauflösungen oder Schadensersatzforderungen führen. Weiterhin müssen auch bestehende Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen auf Konformität mit arbeitsrechtlichen Vorschriften geprüft werden, um rechtliche Risiken zu minimieren.
Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus dem Going?
Im Zuge eines Going sind stets die arbeitsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Dazu zählt die Einhaltung der Informations- und Anhörungspflichten gegenüber dem Betriebsrat sowie die Wahrung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Bei einer Betriebsänderung im Rahmen des Going können Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen verpflichtend werden. Werden diese Rechte ignoriert, drohen arbeitsrechtliche Klagen und Unterlassungsansprüche. Zudem kann ein Going Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverträge, Versorgungszusagen und Betriebsvereinbarungen haben, die rechtlich einer Anpassung bedürfen.
Welche Melde- und Veröffentlichungspflichten bestehen beim Going?
Das Going unterliegt je nach Gesellschaftsform und Ausgestaltung zahlreichen Melde- und Veröffentlichungspflichten. Beispielsweise müssen Registereintragungen (Handelsregister, Transparenzregister) aktualisiert werden. Gerade bei börsennotierten Unternehmen sind daneben die Ad-hoc-Publizitätspflichten gemäß § 15 WpHG und weitere Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten gemäß MAR (Market Abuse Regulation) zu beachten, um Marktmissbrauch zu verhindern. Werden diese Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, drohen Bußgelder, Schadensersatzforderungen und Reputationsverluste.
Wie werden Gläubigerinteressen beim Going rechtlich geschützt?
Die Wahrung der Gläubigerinteressen ist ein zentraler Aspekt beim Going. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben – etwa im Umwandlungsgesetz (UmwG) – besteht für Gläubiger ein Recht, Sicherheiten zu verlangen, wenn ihr Risiko im Zuge des Going steigt. Zudem gibt es Anfechtungsrechte, insbesondere bei Umgehungs- oder Benachteiligungsabsicht. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, drohen individuelle oder kollektive Klagen seitens der Gläubiger, die den Going blockieren oder rückgängig machen können. Daher sind frühzeitige und rechtssichere Kommunikations- und Sicherungsmechanismen unverzichtbar.