Legal Lexikon

GmbHG


Grundlagen und Definition des GmbHG

Das GmbHG, kurz für Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, stellt das zentrale deutsche Gesetz über die Rechtsform der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) dar. Das GmbHG regelt die Gründung, Struktur, Organisation, Rechte und Pflichten sowie die Auflösung der GmbH. Es bildet damit die gesetzliche Grundlage für eine der wichtigsten und häufigsten Gesellschaftsformen im deutschen Wirtschaftsleben.

Die erste Fassung des GmbHG wurde am 20. April 1892 verabschiedet und seitdem mehrfach novelliert, um es den wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Entwicklungen anzupassen. Das GmbHG gilt ausschließlich für in Deutschland gegründete und dort ansässige Gesellschaften mit beschränkter Haftung.


Anwendungsbereich und Bedeutung des GmbHG

Das GmbHG legt fest, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland gegründet, geführt und beendet werden kann. Es betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen, die als Gesellschafter auftreten.

Wesentliche Regelungsbereiche:

  • Gründung und Eintragung der Gesellschaft
  • Gesellschaftsvertrag und Satzungsbestimmungen
  • Organisation und Vertretung der GmbH
  • Rechte und Pflichten der Gesellschafter
  • Kapitalausstattung und Vermögensbindung
  • Änderungen im Gesellschafterbestand und Anteilsübertragungen
  • Auflösung und Liquidation der GmbH

Gründung und Eintragung der GmbH (§§ 1-12 GmbHG)

Voraussetzungen zur Gründung

Das GmbHG sieht vor, dass eine GmbH durch einen oder mehrere Gesellschafter errichtet werden kann (§ 1 GmbHG). Das erforderliche Mindeststammkapital beträgt nach § 5 GmbHG 25.000 Euro. Die Errichtung erfolgt durch Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrags (Satzung), in dem wesentliche Bestimmungen wie Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und Geschäftsanteile zu regeln sind.

Anmeldung und Eintragung

Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist die GmbH in das Handelsregister einzutragen (§ 7 GmbHG). Erst mit der Eintragung erlangt die GmbH ihre Rechtsfähigkeit. Die Anmeldung beim Handelsregister erfolgt durch die Geschäftsführer und erfordert, dass das Stammkapital eingezahlt beziehungsweise nachweislich zur Verfügung steht.


Organe der GmbH (§§ 13-35 GmbHG)

Die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung ist das zentrale Leitungsorgan der GmbH (§ 6 GmbHG). Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 GmbHG). Sie sind verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und für die ordnungsgemäße Organisation der Verwaltung und Buchführung zu sorgen.

Die Gesellschafterversammlung

Als „oberstes Willensorgan“ der Gesellschaft fungiert die Gesellschafterversammlung (§§ 46-51 GmbHG), in der die Gesellschafter maßgebliche Entscheidungen treffen. Dazu zählen die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Beschlussfassung über die Gewinnverwendung sowie die Entscheidung über Gründung, Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft.


Rechte und Pflichten der Gesellschafter (§§ 14-17, 29-34 GmbHG)

Gesellschafterrechte

Zu den zentralen Rechten der Gesellschafter zählen:

  • Teilnahme an der Gesellschafterversammlung
  • Stimmrecht entsprechend ihrer Geschäftsanteile
  • Informations- und Auskunftsrechte über die Geschäftsführung
  • Anspruch auf Gewinnanteil (Dividende)

Gesellschafterpflichten

Pflichten der Gesellschafter umfassen insbesondere:

  • Einbringung der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Einlagen auf das Stammkapital
  • Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft
  • Mitwirkungspflicht bei bestimmten Beschlüssen

Stammkapital und Geschäftsanteile (§§ 5, 15-19 GmbHG)

Stammkapital

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro (§ 5 GmbHG). Die Mindesteinlage jedes Gesellschafters liegt bei 1 Euro, wobei die Gesamtzusage mindestens das Stammkapital erreichen muss.

Geschäftsanteile und Übertragung

Die Geschäftsanteile sind in ihrer Höhe frei gestaltbar. Ihre Übertragung ist an notarielle Beurkundung gebunden (§ 15 GmbHG). Änderungen im Gesellschafterbestand müssen unverzüglich ins Handelsregister eingetragen werden.


Jahresabschluss und Rechnungslegung (§§ 42-42a GmbHG)

GmbHs sind verpflichtet, nach dem Ende jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie einem Anhang – aufzustellen (§ 42a GmbHG). Für größere GmbHs gelten zudem weitergehende Anforderungen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses.


Änderung des Gesellschaftsvertrags und Kapitalmaßnahmen (§§ 53-57 GmbHG)

Änderungen des Gesellschaftsvertrags

Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags bedürfen einer qualifizierten Mehrheit (in der Regel drei Viertel der abgegebenen Stimmen) und notarieller Beurkundung (§ 53 GmbHG).

Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung

Maßnahmen zur Kapitalerhöhung oder -herabsetzung unterliegen ebenfalls strengen formalen Voraussetzungen und erfordern u.a. die Eintragung ins Handelsregister (§§ 55, 58 GmbHG).


Beendigung der GmbH (§§ 60-74 GmbHG)

Auflösung und Liquidation

Die Auflösung der GmbH kann durch Gesellschafterbeschluss, Ablauf der im Vertrag festgelegten Zeit, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil erfolgen (§ 60 GmbHG). Nach der Auflösung tritt die GmbH in das Stadium der Liquidation (§ 66 ff. GmbHG), in dem das Vermögen der Gesellschaft abgewickelt und an die Gesellschafter verteilt wird.


Haftung und Insolvenzrechtliche Bestimmungen (§§ 13, 64 GmbHG)

Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf die Einlage des Stammkapitals beschränkt (§ 13 GmbHG). Für bestimmte Handlungen, insbesondere bei Zahlungen trotz Insolvenzreife, haften die Geschäftsführer persönlich (§ 64 GmbHG). Das GmbHG enthält zudem umfassende Regelungen zum Schutz der Gläubiger, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit.


Reformen und Entwicklungen des GmbHG

Das GmbHG wurde mehrfach reformiert, zuletzt insbesondere durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) im Jahr 2008. Wichtige Neuerungen betrafen die Vereinfachung der Gründung, die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die Verbesserung der Kapitalaufbringung und -erhaltung sowie die Stärkung der Gläubigerschutznormen.


Zusammenfassung

Das GmbHG bildet das maßgebliche Gesetz für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland und regelt deren rechtliche Grundlagen, Organisation, Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Auflösung und Abwicklung. Durch die fortlaufende Anpassung an wirtschaftliche Entwicklungen bleibt das GmbHG eine zentrale Säule des deutschen Gesellschaftsrechts und gewährleistet Rechtssicherheit und Flexibilität für Unternehmen jeder Größe.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen zur Gründung einer GmbH nach dem GmbHG erfüllt sein?

Zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach dem GmbHG sind verschiedene rechtliche Voraussetzungen zu beachten. Zunächst ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags zwingend vorgeschrieben (§ 2 GmbHG). Dieser Vertrag muss unter anderem Sitz, Firma, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals und die von jedem Gesellschafter zu übernehmenden Geschäftsanteile enthalten (§ 3 GmbHG). Außerdem ist ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro vorgeschrieben, wobei bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister zumindest die Hälfte, also 12.500 Euro, eingezahlt sein muss (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Die Gründer müssen außerdem Geschäftsführer benennen, die mit dem Antrag auf Eintragung ins Handelsregister die Erklärung abgeben, dass die Einlagen eingezahlt wurden und keine Umstände bestehen, die ihrer Bestellung entgegenstehen (§ 8 Abs. 3 GmbHG). Weiterhin ist eine Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister erforderlich, wobei alle Geschäftsführer mitwirken müssen (§ 78 GmbHG). Erst mit der Eintragung erlangt die GmbH ihre Rechtsfähigkeit. Besonderheiten bestehen, wenn Sacheinlagen eingebracht werden: Hier muss der Wert der Sacheinlagen belegt und die tatsächliche Verfügung der Gesellschaft darüber nachgewiesen werden. Zuletzt sind die steuerlichen und gewerberechtlichen Anmeldungen vorzunehmen.

Wer haftet für Verbindlichkeiten der GmbH und gibt es Ausnahmen?

Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der GmbH. Das persönliche Vermögen der Gesellschafter bleibt von Haftungsansprüchen der Gläubiger grundsätzlich unberührt. Allerdings bestehen Ausnahmen: Beispielsweise kann die Durchgriffshaftung eintreten, wenn Gesellschafter die Gesellschaft zur Schädigung von Gläubigern missbrauchen, wie bei Vermögensvermischung oder sittenwidrigem Verhalten (Rechtsmissbrauch, Durchgriffshaftung nach BGH-Rechtsprechung). Auch Geschäftsführer können in bestimmten Fällen, etwa bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO), gegenüber Gläubigern persönlich haften. Weiterhin sind im Vorfeld der Eintragung ins Handelsregister (Vor-GmbH) die Handelnden unter Umständen persönlich und gesamtschuldnerisch verpflichtet (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Im Zusammenhang mit nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Stammeinlagen besteht für Gesellschafter zudem eine Nachschusspflicht.

Welche Pflichten haben die Geschäftsführer einer GmbH nach dem GmbHG?

Die Geschäftsführer sind das gesetzliche Vertretungsorgan der GmbH und haben weitreichende Pflichten nach dem GmbHG. Sie sind verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden (§ 43 GmbHG). Dazu gehört insbesondere die Führung der Gesellschaft im Einklang mit Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Interessen der Gesellschaft. Zu den zentralen Pflichten zählen die Buchführungspflicht (§ 41 GmbHG), Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses (§§ 42a, 42b GmbHG), die ordnungsgemäße Anmeldung von Veränderungen im Handelsregister (z. B. Wechsel im Gesellschafterbestand oder der Geschäftsführung) sowie die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 15a InsO). Darüber hinaus obliegt ihnen die Einhaltung von Steuer-, Sozialversicherungs- und sonstigen gesetzlichen Pflichten. Bei Pflichtverletzungen haften sie gegenüber der Gesellschaft und unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber Dritten (insbesondere bei Zahlungen nach Insolvenzreife, vgl. § 64 GmbHG a.F., heute § 15b InsO).

Wie erfolgt die Einbringung von Sacheinlagen bei der GmbH-Gründung?

Die Einbringung von Sacheinlagen ist nach § 5 Abs. 4 GmbHG zulässig, bedarf allerdings besonderer Sorgfalt. Bereits im Gesellschaftsvertrag müssen die Gegenstände, die als Sacheinlagen dienen, sowie deren Wert und die übernehmenden Gesellschafter genau bezeichnet werden (§ 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3 GmbHG). Bei Anmeldung zum Handelsregister ist nachzuweisen, dass die Sacheinlagen vollständig und endgültig zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen (§ 8 Abs. 2 GmbHG). Der Wert der Sacheinlagen muss realistisch bemessen werden, da eine Überbewertung zu Haftungsfolgen der Gesellschafter führt. Bei Mängeln in der Einbringung, z. B. Unvollständigkeit oder Wertunterschreitung, haftet der Gesellschafter persönlich für den Differenzbetrag. Typische Beispiele für Sacheinlagen sind Immobilien, Fahrzeuge, Patente oder Maschinen.

Welche Rechte stehen den Gesellschaftern einer GmbH nach dem GmbHG zu?

Das GmbHG gewährt den Gesellschaftern zahlreiche Rechte. Zentrales Recht ist das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung, das grundsätzlich nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile ausgeübt wird (§ 47 GmbHG), sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Weitere Rechte sind die Gewinnbeteiligung entsprechend ihrer Beteiligung (§ 29 GmbHG) sowie das Recht auf Auskunft, Einsicht in die Bücher und Unterlagen der Gesellschaft (§ 51a GmbHG). Zudem besitzen Gesellschafter das Recht, an der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern mitzuwirken (§ 46 Nr. 5 GmbHG), Satzungsänderungen zu beschließen (§ 53 GmbHG), und unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderprüfung zu verlangen (§ 46 Nr. 6 GmbHG). Der einzelne Gesellschafter hat zudem ein Minderheitenrecht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung (§ 50 GmbHG). Weitere Rechte entstehen aus gesellschaftsvertraglichen Sonderregelungen.

Wie können Geschäftsanteile einer GmbH nach dem GmbHG übertragen werden?

Für die Übertragung von Geschäftsanteilen sieht das GmbHG zwingende Formvorschriften vor. Die Übertragung, also die Abtretung eines Geschäftsanteils an einen Dritten, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Der Erwerber tritt dabei in die gesellschaftsrechtliche Stellung des bisherigen Gesellschafters ein, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Oft enthält der Gesellschaftsvertrag bestimmte Zustimmungsvorbehalte oder Vorkaufsrechte der übrigen Gesellschafter. Außerdem muss die Übertragung im Gesellschafterverzeichnis vermerkt werden (§ 40 GmbHG) und eine Berichtigung im Handelsregister ist durch die Geschäftsführung unverzüglich vorzunehmen. Die Übertragung kann Auswirkungen auf die Stimmverhältnisse und auf die Besetzung der Geschäftsführung haben, insbesondere wenn diese an bestimmte Beteiligungsquoten geknüpft ist.

Was ist bei der Auflösung und Liquidation einer GmbH nach dem GmbHG zu beachten?

Die Auflösung einer GmbH erfolgt aus unterschiedlichsten Gründen, etwa durch Gesellschafterbeschluss (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach der Auflösung folgt die Liquidation, sofern nicht unmittelbar die Insolvenz eröffnet wird (§ 66 GmbHG). Die Liquidatoren – regelmäßig sind dies die bisherigen Geschäftsführer – müssen das Vermögen der GmbH verkaufen, Verbindlichkeiten tilgen und ein Gläubigeraufruf durch dreimalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger veranlassen (§§ 65-73 GmbHG). Gläubiger haben so Gelegenheit, ihre Ansprüche anzumelden. Nach Ablauf der Sperrfrist (mindestens ein Jahr seit Bekanntmachung, § 73 GmbHG) erfolgt die Verteilung des verbleibenden Vermögens an die Gesellschafter. Die Liquidation ist zum Handelsregister anzumelden und mit deren Abschluss gilt die GmbH als erloschen (§ 74 GmbHG). Die Unterlagen der Gesellschaft sind noch zehn Jahre aufzubewahren.