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GmbHG

Begriff und Bedeutung des GmbHG

Das GmbHG ist das zentrale Gesetz, das die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland regelt. Es bestimmt, wie eine GmbH gegründet, organisiert, geführt, finanziert, überwacht und beendet wird. Damit schafft es einen verbindlichen Rahmen für Haftungsbeschränkung, Kapitalausstattung, interne Entscheidungsabläufe und den Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen Marktteilnehmenden.

Zweck und Anwendungsbereich

Das GmbHG dient der rechtssicheren Ausgestaltung der GmbH als Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es gilt für klassische GmbHs sowie für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft als besondere Ausprägung. Gegenstand sind unter anderem Gründungsvoraussetzungen, Organe, Gesellschafterrechte, Kapitalregeln, Umstrukturierungen und Beendigung.

Stellung im System des Wirtschaftsrechts

Das GmbHG wirkt eng mit anderen Rechtsmaterien zusammen, insbesondere mit Handels-, Bilanz-, Steuer- und Mitbestimmungsrecht. Es regelt den Kern der gesellschaftsrechtlichen Struktur, während ergänzende Pflichten, etwa zur Rechnungslegung oder Offenlegung, durch andere Gesetze ausgestaltet werden.

Gründung und Entstehung der GmbH nach dem GmbHG

Gesellschaftsvertrag und notarielle Form

Die Gründung erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags in notarieller Form. Der Vertrag bestimmt Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Stammeinlagen sowie grundlegende Regelungen zur Willensbildung und zu Rechten und Pflichten der Gesellschafter.

Stammkapital, Stammeinlagen und Sacheinlagen

Die GmbH erfordert ein festes Stammkapital. Die einzelnen Geschäftsanteile der Gesellschafter sind als Stammeinlagen auszugestalten. Neben Bareinlagen sind Sacheinlagen möglich, die in der Satzung genau zu bezeichnen und wirtschaftlich nachvollziehbar zu bewerten sind. Einlagen dienen als Haftungsfundament und sind an strikte Kapitalerhaltungsregeln gebunden.

Anmeldung und Eintragung im Handelsregister

Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung handelt die Gesellschaft als Gründungsgesellschaft mit besonderen Zurechnungen. Mit der Registereintragung erlangt die GmbH Rechtsfähigkeit und kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein.

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Sonderform

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist eine Variante mit geringerem Startkapital und vereinfachten Gründungsoptionen. Sie unterliegt den Regeln des GmbHG mit zusätzlichen Besonderheiten, insbesondere zur Rücklagenbildung bis zur Erreichung eines regulären Stammkapitals.

Organisation und Organe der GmbH

Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Willensbildungsorgan. Sie beschließt über die Grundsätze der Unternehmenspolitik, bestellt und kontrolliert die Geschäftsführung und entscheidet über grundlegende Maßnahmen wie Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen und Umwandlungen.

Beschlussfassung und Mehrheiten

Beschlüsse erfolgen mit den in der Satzung vorgesehenen Mehrheiten. Für besonders bedeutsame Entscheidungen sind regelmäßig erhöhte Mehrheiten vorgesehen. Das Stimmrecht richtet sich grundsätzlich nach den Geschäftsanteilen, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.

Protokollierung und Formfragen

Beschlüsse sind ordnungsgemäß zu protokollieren. Für bestimmte Beschlussgegenstände ist notarielle Beurkundung erforderlich, insbesondere wenn sie registerrelevante Änderungen betreffen.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung leitet die Gesellschaft, vertritt sie nach außen und ist für die ordnungsgemäße Organisation zuständig. Sie unterliegt einem Sorgfaltsmaßstab, der an den Anforderungen einer verantwortungsvollen Unternehmensleitung ausgerichtet ist.

Bestellung, Abberufung und Vertretung

Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und können jederzeit abberufen werden, vorbehaltlich abweichender Satzungsregeln. Die GmbH wird durch die Geschäftsführer vertreten; Umfang und Beschränkungen der Vertretungsmacht ergeben sich aus Gesetz, Satzung und Registereintragungen.

Pflichten, Sorgfaltsmaßstab und Haftung

Pflichten umfassen unter anderem ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, Buchführung, Beachtung von Kapitalregeln und die Wahrung der Interessen der Gesellschaft. Bei Pflichtverstößen kommen Haftungsfolgen gegenüber der Gesellschaft und in bestimmten Konstellationen gegenüber Dritten in Betracht.

Aufsichtsorgane und Mitbestimmung

Ein Aufsichtsrat ist bei der GmbH nicht zwingend vorgesehen. Allerdings können gesetzliche Mitbestimmungsregeln je nach Größe und Belegschaft die Einrichtung eines Aufsichtsorgans erfordern oder die Zusammensetzung bestehender Kontrollorgane beeinflussen.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Vermögensrechte: Gewinn, Verlust, Liquidationserlös

Gesellschafter haben Anspruch auf Gewinnanteile nach Maßgabe von Bilanz und Beschlussfassung. Am Liquidationserlös sind sie entsprechend ihrer Beteiligung oder abweichender Satzungsregelungen beteiligt. Verluste treffen grundsätzlich die Gesellschaft; Nachschusspflichten bestehen nur bei entsprechender Satzungsgrundlage.

Verwaltungsrechte: Stimmrecht, Informationsrechte, Kontrolle

Verwaltungsrechte umfassen Stimmrecht, Teilnahme an Versammlungen und Informationsrechte. Letztere dienen der Kontrolle der Geschäftsführung und der fundierten Willensbildung. Umfang und Ausübung richten sich nach Gesetz und Satzung.

Treuepflicht und Wettbewerbsverbote

Gesellschafter trifft eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern. Unzulässige Wettbewerbstätigkeit kann je nach Ausgestaltung der Satzung oder vereinbarter Nebenpflichten beschränkt sein.

Nachschüsse und Finanzierungsinstrumente

Nachschüsse sind nur bei ausdrücklicher Regelung vorgesehen und unterliegen strengen Grenzen. Alternativ kommen Gesellschafterdarlehen, Rangrücktritte und andere Finanzierungsformen in Betracht, wobei stets die Kapitalerhaltungsvorschriften zu beachten sind.

Kapitalerhaltung und Ausschüttungen

Auszahlungsverbote und Rückgewähr

Das Vermögen, das dem gebundenen Kapital zugeordnet ist, darf nicht zum Nachteil von Gläubigern an Gesellschafter zurückgewährt werden. Unzulässige Auszahlungen begründen Erstattungsansprüche und können Haftungsfolgen auslösen.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Leistungen an Gesellschafter, die außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs erfolgen und wirtschaftlich einer Ausschüttung gleichen, gelten als verdeckte Ausschüttungen. Sie sind gesellschaftsrechtlich unzulässig und können steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Darlehen und Sicherheiten an Gesellschafter

Leistungen wie Darlehen oder Sicherheiten zugunsten von Gesellschaftern sind nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und unter Beachtung der Kapitalerhaltung zulässig. In Krisensituationen gelten erhöhte Anforderungen an die Rechtfertigung und Ausgestaltung.

Geschäftsanteile und deren Übertragung

Abtretung, Form und Wirksamkeit

Geschäftsanteile sind übertragbar. Die Abtretung bedarf einer besonderen Form und wird regelmäßig im Handelsregister nachvollzogen. Mit der wirksamen Übertragung gehen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten auf den Erwerber über.

Vinkulierung, Vorerwerbsrechte und Abfindung

Die Satzung kann Zustimmungserfordernisse, Vorerwerbsrechte oder andere Bindungen vorsehen. Bei Ausscheiden oder Einziehung können Abfindungsregeln greifen, die angemessen und bestimmt auszugestalten sind.

Einziehung und Ausschluss von Gesellschaftern

Einziehung ist die zwangsweise Beendigung eines Geschäftsanteils. Sie setzt eine satzungsmäßige Grundlage und einen rechtfertigenden Anlass voraus. Der Ausschluss kann in gravierenden Pflichtverletzungsfällen in Betracht kommen und erfordert ein geordnetes Verfahren.

Rechnungslegung, Publizität und Corporate Governance

Jahresabschluss, Lagebericht, Offenlegung

GmbHs erstellen einen Jahresabschluss und gegebenenfalls einen Lagebericht. Unter Beachtung handelsrechtlicher Vorgaben sind diese Unterlagen in elektronischer Form offenzulegen. Ziel ist Transparenz für Marktteilnehmende, insbesondere Gläubiger.

Prüfungspflichten und Größenklassen

Je nach Größenklasse kann eine Abschlussprüfung erforderlich sein. Die Kriterien orientieren sich an Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Beschäftigtenzahl. Die Prüfung dient der Verlässlichkeit der Rechnungslegung.

Compliance-Strukturen und Risikomanagement

Die Geschäftsführung hat für eine ordnungsgemäße Organisation zu sorgen. Dazu zählen klare Zuständigkeiten, Kontrolle wesentlicher Risiken und Verfahren zur Vermeidung von Gesetzesverstößen.

Änderungen, Umwandlungen und Beendigung

Satzungsänderung und Kapitalmaßnahmen

Satzungsänderungen erfordern besondere Beschlüsse und werden im Handelsregister nachvollzogen. Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen folgen geregelten Verfahren mit Gläubigerschutzmechanismen.

Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung

Umwandlungen sind möglich, etwa der Wechsel in eine andere Rechtsform, die Verschmelzung mit anderen Gesellschaften oder die Aufspaltung. Hier greifen besondere Verfahrensanforderungen, Bewertungsfragen und Schutzvorschriften für Beteiligte.

Auflösung, Liquidation und Vollbeendigung

Die Auflösung kann aus satzungsmäßigen, beschlussmäßigen oder sonstigen Gründen erfolgen. Es schließt sich die Liquidation zur Abwicklung laufender Geschäfte an. Mit Verteilung des verbleibenden Vermögens und Löschung im Register endet die Gesellschaft.

Haftung und Gläubigerschutz

Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter

Die GmbH haftet grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Gesellschafter haften nicht mit ihrem Privatvermögen, es sei denn, sie haben besondere Verpflichtungen übernommen oder besondere Pflichtverletzungen begründen eine abweichende Zurechnung.

Durchgriffskonstellationen

Ein Haftungsdurchgriff kommt nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei missbräuchlicher Vermögensvermischung, zweckwidriger Entleerung der Gesellschaft oder sonstigen gravierenden Pflichtverletzungen. Maßgeblich ist stets eine Einzelfallwürdigung.

Insolvenznahe Pflichten der Geschäftsleitung

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestehen gesteigerte Pflichten der Geschäftsführung, insbesondere zur Prüfung der Fortführungsfähigkeit und zur unverzüglichen Einleitung gesetzlich vorgesehener Verfahren. Verstöße haben zivil- und strafrechtliche Konsequenzen.

Internationale Bezüge und Sonderformen

Auslandssitz, Zweigniederlassungen, anwendbares Recht

Für grenzüberschreitende Tätigkeiten gelten Kollisionsregeln des internationalen Gesellschafts- und Handelsrechts. Zweigniederlassungen im In- und Ausland sind register- und publikationspflichtig; maßgeblich bleibt grundsätzlich das Recht des Gründungsstaats.

GmbH & Co. KG als Mischform

Die GmbH & Co. KG kombiniert die GmbH als haftungsbeschränkte Komplementärin mit einer Kommanditgesellschaft. Das GmbHG regelt den GmbH-Teil, während für die KG eigenständige Regeln gelten.

Abgrenzung zu anderen Rechtsformen

Vergleich zur Aktiengesellschaft

Die GmbH ist flexibler in der internen Organisation und stärker personenbezogen. Die Aktiengesellschaft ist kapitalmarktorientiert, mit strengerer Organtrennung und formalisierteren Verfahren.

Vergleich zur Personengesellschaft

Anders als Personengesellschaften bietet die GmbH Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Dafür gelten strengere Kapitalregeln, Offenlegungs- und Organisationspflichten.

Häufig gestellte Fragen zum GmbHG

Was regelt das GmbHG konkret?

Es regelt die wesentlichen Elemente der GmbH: Gründung, Satzung, Kapital, Organe, Rechte und Pflichten von Gesellschaftern und Geschäftsführung, Beschlussfassung, Registerfragen, Kapitalerhaltung, Umwandlungen sowie Auflösung und Liquidation.

Worin unterscheidet sich die GmbH von der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)?

Die Unternehmergesellschaft ist eine Variante der GmbH mit geringerem Startkapital und zusätzlichen Regeln zur Rücklagenbildung. Ziel ist der Aufbau eines regulären Stammkapitals, während die Grundstruktur der GmbH-Regelungen erhalten bleibt.

Wer vertritt die GmbH nach außen?

Die Geschäftsführung vertritt die GmbH. Umfang und Ausgestaltung der Vertretungsmacht folgen aus Gesetz, Satzung und den im Handelsregister eingetragenen Angaben zu Einzel- oder Gesamtvertretung.

Welche Pflichten treffen die Geschäftsführung?

Sie umfassen ordnungsgemäße Organisation, sorgfältige Unternehmensleitung, Einhaltung kapitalerhaltender Regeln, verlässliche Buchführung, Beachtung von Offenlegungspflichten und die Wahrnehmung besonderer Pflichten in Krisensituationen.

Wie werden Gewinne verteilt?

Die Verteilung erfolgt auf Grundlage des festgestellten Jahresergebnisses und eines entsprechenden Beschlusses. Maßgeblich ist in der Regel die Beteiligungsquote, soweit die Satzung keine abweichende Regel trifft.

Wie können Geschäftsanteile übertragen werden?

Die Übertragung ist möglich, bedarf aber einer besonderen Form und folgt satzungsabhängigen Bindungen wie Zustimmungserfordernissen oder Vorerwerbsrechten. Mit Wirksamwerden gehen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten auf den Erwerber über.

Wann haftet ein Gesellschafter persönlich?

Grundsätzlich haftet nur die Gesellschaft. Eine persönliche Haftung kann sich in besonderen Ausnahmefällen ergeben, etwa bei missbräuchlicher Einflussnahme, unzulässigen Vermögensverschiebungen oder übernommenen persönlichen Verpflichtungen.

Welche Offenlegungs- und Prüfungspflichten bestehen?

GmbHs müssen Jahresabschlüsse erstellen und offenzulegen. Je nach Größenklasse kann eine Abschlussprüfung erforderlich sein. Ziel ist Transparenz und Gläubigerschutz.