Begriff und Rechtsnatur der GmbH & Stille
Die „GmbH & Stille“ (vollständige Bezeichnung: Gesellschaft mit beschränkter Haftung & stille Gesellschaft) bezeichnet keine eigenständige Rechtsform, sondern beschreibt eine GmbH, deren Unternehmensstruktur durch die zusätzliche Beteiligung von stillen Gesellschaftern ergänzt wird (§§ 230 ff. HGB). Diese hybride Beteiligungsstruktur wird häufig als Finanzierungsinstrument genutzt, um einer GmbH Kapitalzufuhr zu ermöglichen, ohne dass die stillen Gesellschafter in den Gesellschafterkreis aufgenommen werden oder aktiven Einfluss auf die Geschäftsführung erhalten.
Konstruktion der GmbH & Stille
GmbH als Trägerunternehmen
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bildet das Trägerunternehmen und unterliegt den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG). Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die GmbH haftet ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern.
Stille Gesellschaft als Innengesellschaft
Die stille Gesellschaft wird gemäß §§ 230 ff. HGB begründet und ist als reine Innengesellschaft ausgestaltet. Das bedeutet, dass die stille Gesellschaft nach außen nicht in Erscheinung tritt; allein die GmbH führt das Unternehmen, während der stille Gesellschafter lediglich eine Beteiligung am Handelsgewerbe des Inhabers (hier: der GmbH) eingeht.
Vertragsgestaltung
Die Vertragsbeziehung zwischen GmbH und stillem Gesellschafter ist privatrechtlicher Natur und erfordert mindestens einen Vertrag, der den Vermögensbeitrag sowie die Modalitäten der Gewinn- und Verlustbeteiligung regelt. Regelmäßig handelt es sich beim Beitrag des stillen Gesellschafters um eine Bareinlage; Sachleistungen sind rechtlich ebenfalls zulässig. Die konkrete Ausgestaltung – insbesondere zur Gewinnbeteiligung, Informationsrechten und Kündigungsmodalitäten – ist weitgehend dispositiv regelbar.
Arten der stillen Gesellschaft
- Echte stille Gesellschaft: Der stille Gesellschafter trägt am Verlust nur bis zur Höhe seiner Einlage mit, jedoch erhält er keine zusätzlichen Mitwirkungsrechte.
- Atypisch stille Gesellschaft: Dem stillen Gesellschafter werden weitergehende Vermögens-, Kontroll- und Mitwirkungsrechte eingeräumt, weshalb diese Variante nach außen hin sowohl steuerlich als auch bilanziell als Mitunternehmerschaft behandelt wird.
Rechtsfolgen und Rechtsbeziehungen
Innenverhältnis
Das Innenverhältnis zwischen GmbH und stillem Gesellschafter richtet sich nach den vertraglichen Regelungen und subsidiär nach §§ 230 ff. HGB. Der stille Gesellschafter erhält einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn, der Verlustbeteiligung kann vertraglich begrenzt werden. Aufweis von Mitverwaltungs- oder Kontrollrechten ist möglich, jedoch nicht zwingend. Anders als Kommanditisten einer KG erhält der stille Gesellschafter keine gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrechte gegenüber der GmbH.
Außenverhältnis
Im Außenverhältnis ist ausschließlich die GmbH als Vertragspartner beteiligt und tritt gegenüber Dritten auf. Die stille Gesellschaft ist für Dritte regelmäßig nicht erkennbar und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Haftung
Der stille Gesellschafter haftet ausschließlich mit dem vereinbarten Vermögensbeitrag (Einlage), der in das Gesellschaftsvermögen der GmbH eingebracht wird. Eine darüber hinausgehende persönliche Haftung des stillen Gesellschafters gegenüber den Gläubigern der GmbH besteht nicht.
Steuerliche Behandlung
Gewerbesteuer
Die gezahlten Gewinnanteile an den stillen Gesellschafter mindern grundsätzlich den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH. Im Fall einer atypisch stillen Gesellschaft wird diese als Mitunternehmerschaft behandelt, wodurch eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung erforderlich wird.
Einkommensteuer
- Echte stille Gesellschaft: Die Gewinnanteile stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen beim stillen Gesellschafter dar.
- Atypisch stille Gesellschaft: Die Einkünfte qualifizieren als solche aus Gewerbebetrieb.
Umsatzsteuer
Die Einlage des stillen Gesellschafters fällt nicht unter die Umsatzsteuerpflicht. Gewinnbeteiligungen und Ausschüttungen lösen keine Umsatzsteuer aus.
Insolvenzrechtliche Besonderheiten
Im Insolvenzfall der GmbH steht der stille Gesellschafter als Gläubiger lediglich mit der Rückforderung nicht verbrauchter Einlagen im Rang der nachrangigen Insolvenzgläubiger. Seine Beteiligung am Verlust ist auf die Einlage begrenzt, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. In der atypisch stillen Gesellschaft können eigenständige Mitwirkungsrechte an der Verwaltung des Insolvenzverfahrens entstehen.
Bilanzielle und handelsrechtliche Gesichtspunkte
Die Einlage des stillen Gesellschafters wird in der Bilanz der GmbH als Fremdkapital oder – bei Ausgestaltung als typisch stille Gesellschaft – als Eigenkapital ausgewiesen. Im Falle der atypisch stillen Gesellschaft ist die Abbildung gemeinsam mit dem Eigenkapital verpflichtend; die Rechtsnatur hängt dabei von den konkreten vertraglichen Absprachen ab und unterliegt handelsbilanziellen Regelungen.
Gründung und Beendigung
Gründung
Für die Entstehung einer stillen Gesellschaft mit der GmbH als Trägerunternehmen sind keine besonderen Formvorschriften vorgesehen, insbesondere bedarf es keiner notariellen Beurkundung; empfohlen ist jedoch eine schriftliche Vertragserstellung. Die Beteiligung kann jederzeit im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Regelungen begründet werden.
Beendigung
Die Beendigung erfolgt durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung, Zeitablauf oder Gesellschaftsauflösung der GmbH. Der stille Gesellschafter erhält lediglich einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der noch nicht verbrauchten Einlage sowie einen etwaigen Abfindungsanspruch auf den Firmenwert bei der atypisch stillen Gesellschaft.
Vorteile und Risiken der GmbH & Stille
Vorteile
- Flexibilität: Vertragsfreiheit bei Gestaltung der Beteiligung
- Kapitalbeschaffung: Zuführung von Eigenkapital ohne Stimmrechts- oder Kontrollrechte zu gewähren
- Anonymität: Stille Gesellschafter treten nach außen nicht in Erscheinung
Risiken
- Geringe Einflussmöglichkeiten: Stiller Gesellschafter hat kein Mitbestimmungsrecht in der GmbH
- Insolvenzrisiko: Einlage ist im Insolvenzfall der GmbH mit unternehmerischem Risiko belastet
Abgrenzung zu anderen Gesellschaftsformen
Im Unterschied zur GmbH & Co. KG ist der stille Gesellschafter nicht im Handelsregister eingetragen, erlangt keine Gesellschafterstellung im Rechtssinn und haftet niemals (auch nicht begrenzt) persönlich. Im Unterschied zur typisch/atypisch stillen Gesellschaft ergeben sich relevante bilanzielle und steuerliche Abweichungen, insbesondere im Hinblick auf Mitunternehmerstellung und Mitwirkungsrechte.
Zusammenfassung:
Die GmbH & Stille stellt eine beliebte Beteiligungs- und Finanzierungsvariante dar, bei der die GmbH durch eine stille Gesellschaft mit zusätzlichem Kapital versorgt wird, ohne dass gesellschaftsrechtliche Einflussrechte an den stillen Gesellschafter übergehen. Die rechtliche Gestaltung bietet hohe Flexibilität, setzt jedoch eine präzise vertragliche Vereinbarung voraus, um steuerliche und haftungsrechtliche Fragen eindeutig zu regeln.
Häufig gestellte Fragen
Wie ist die rechtliche Stellung des stillen Gesellschafters bei einer GmbH ausgestaltet?
Der stille Gesellschafter ist im Verhältnis zur GmbH ausschließlich am Handelsgewerbe des Inhabers (hier der GmbH) beteiligt, ohne nach außen als Gesellschafter in Erscheinung zu treten. Er erlangt weder Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung noch erhält er Einsichts- oder Kontrollrechte gemäß §§ 51a, 51b GmbHG. Die stille Beteiligung ist zivilrechtlich ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis (§§ 230 ff. HGB), die GmbH bleibt alleiniger Rechtsträger. Forderungen und Haftungen werden der GmbH selbst zugerechnet, der stille Gesellschafter haftet ausschließlich mit seiner vermögensmäßigen Einlage. Im Insolvenzfall zählt er als Gläubiger der GmbH, nicht als Mitgesellschafter. Eine stillen Beteiligung berührt insbesondere die gesellschaftsrechtliche Struktur der GmbH nicht und ist auch nicht ins Handelsregister einzutragen.
Inwieweit bedarf die Errichtung einer stillen Gesellschaft bei einer GmbH einer besonderen Form?
Das Gesetz sieht für den Abschluss eines stillen Gesellschaftsvertrags keine spezielle Form vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit ist allerdings dringend zur Schriftform zu raten. Soll die stille Gesellschaft als atypische stille Gesellschaft ausgestaltet werden, reicht aus steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Gründen meist eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung. Eine notarielle Beurkundung ist – anders als bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen – grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, es sind besondere Maßnahmen verbunden, die einer Beurkundungspflicht unterliegen, wie etwa die Verpfändung von GmbH-Anteilen.
Welche Rechte auf Gewinn und Verlust hat der stille Gesellschafter in der GmbH?
Der stille Gesellschafter hat gesetzlich einen Anspruch auf den Anteil am Gewinn gemäß §§ 231 HGB. Die Höhe und Modalitäten der Gewinnverteilung werden vertraglich frei geregelt und häufig prozentual an die Einlage des stillen Gesellschafters gekoppelt. An einem etwaigen Verlust nimmt der stille Gesellschafter grundsätzlich ebenfalls teil, jedoch nur bis zur Höhe seiner geleisteten Einlage (vertraglich kann die Verlustbeteiligung aber auch ausgeschlossen werden). Ein über die Einlage hinausgehendes Verlusttragungsrisiko besteht rechtlich nicht. Die Verrechnung eines Verlusts zieht eine entsprechende Minderung einer Gewinnbeteiligung nach sich, kann jedoch rechtlich so gestaltet werden, dass ein Unterdeckungsverhältnis entsteht, welches später durch Gewinne wieder aufgefüllt wird.
Welche Informations- und Kontrollrechte stehen stillen Gesellschaftern in der GmbH zu?
Die gesetzlichen Informationsrechte stiller Gesellschafter sind auf das schuldrechtliche Verhältnis beschränkt. Gemäß § 233 HGB hat der stille Gesellschafter das Recht, eine Abschrift des Jahresabschlusses sowie die Ermittlung seines Gewinnanteils zu verlangen und die Richtigkeit durch Einsicht in die Bücher und Schriftstücke der GmbH zu überprüfen. Ein weitergehendes Auskunftsrecht, wie es den Gesellschaftern der GmbH nach § 51a GmbHG zusteht, besteht nicht. Darüber hinaus können vertraglich weitergehende Kontrollrechte vereinbart werden, die faktisch dem stillen Gesellschafter einen umfassenderen Einblick ermöglichen – hier sind die Vertragsparteien jedoch auf eigenverantwortliche Ausgestaltung angewiesen.
Wie erfolgt die Beendigung der stillen Gesellschaft bei einer GmbH?
Die stille Gesellschaft endet regelmäßig durch Ablauf der im Vertrag bestimmten Zeit, durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung oder durch Insolvenz der GmbH. Eine Kündigung kann von beiden Parteien unter Beachtung der vertraglich oder gesetzlich festgelegten Fristen (§ 234 HGB) erfolgen. Im Falle der Beendigung hat der stille Gesellschafter Anspruch auf Rückgewähr seiner Einlage abzüglich etwaiger Verluste oder zuzüglich offener Gewinnanteile. Die Rückzahlung erfolgt als schuldrechtlicher Anspruch und erfolgt vorrangig vor Ausschüttung von weiteren Gewinnen an die GmbH-Gesellschafter. Tritt die GmbH in die Insolvenz ein, wird der stille Gesellschafter Gläubiger der Insolvenzmasse; seine Ansprüche sind nachrangig gegenüber den vorrangigen Gläubigern der GmbH zu behandeln.
Welche steuerrechtlichen Besonderheiten sind bei einer stillen Beteiligung an einer GmbH zu beachten?
Im rechtlichen Kontext ist zu differenzieren zwischen typischer und atypischer stiller Gesellschaft. Die typische stille Beteiligung bleibt steuerlich weitgehend im Hintergrund; die Einkünfte des stillen Gesellschafters aus dessen Gewinnbeteiligung werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt. Bei der atypischen stillen Gesellschaft erwirbt der Gesellschafter eine mitunternehmerische Stellung, sodass steuerlich eine Mitunternehmerschaft vorliegt und sein Anteil als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gilt. Diese Unterscheidung wirkt sich auch auf die steuerliche Gewinnermittlung, Verlustzurechnung und die Steuerpflicht der Einkünfte aus.
Welche Haftungsrisiken trägt der stille Gesellschafter?
Der stille Gesellschafter haftet ausschließlich gegenüber der GmbH mit seiner vertraglich vereinbarten Einlage. Eine unmittelbare Außenhaftung gegenüber Dritten, wie sie für offene Gesellschafter typisch ist, besteht bei der stillen Gesellschaft nicht, da der stille Gesellschafter nach außen nicht in Erscheinung tritt und nicht als Mitgesellschafter der GmbH gilt. Seine wirtschaftliche Haftung ist somit auf das interne Verhältnis zur GmbH beschränkt, eine Nachschusspflicht kann allerdings vertraglich vereinbart werden. Im Rahmen der Insolvenz der GmbH beschränkt sich das Risiko des stillen Gesellschafters lediglich auf das bereits eingesetzte Kapital.