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Globalurkunde

Begriff und Bedeutung der Globalurkunde

Die Globalurkunde ist ein Begriff aus dem Wertpapierrecht. Sie bezeichnet eine Urkunde, die mehrere gleichartige Rechte – meist Wertpapiere wie Aktien oder Anleihen – in einem einzigen Dokument zusammenfasst. Im Gegensatz zu Einzelurkunden, bei denen für jedes Recht ein eigenes Papier existiert, werden bei der Globalurkunde viele Rechte gebündelt verbrieft. Dies erleichtert insbesondere die Verwahrung und den Handel von Wertpapieren.

Rechtliche Grundlagen und Funktion

Die rechtliche Grundlage für die Verwendung von Globalurkunden findet sich im deutschen Wertpapier- und Depotrecht. Die Einführung der Globalurkunde diente dazu, den Aufwand bei Ausgabe, Verwaltung und Übertragung von Wertpapieren zu reduzieren. Statt zahlreiche Einzelzertifikate auszustellen, wird eine einzige Urkunde erstellt, welche alle ausgegebenen Stücke einer Emission repräsentiert.

Verbriefung mehrerer Rechte in einer Urkunde

Mit einer Globalurkunde können beispielsweise sämtliche Aktien eines Unternehmens oder alle Anleihen einer bestimmten Serie dokumentiert werden. Die Inhaber dieser Rechte sind nicht namentlich auf der Urkunde vermerkt; vielmehr ergibt sich ihr Anspruch aus dem Eintrag im Register des Verwahrers (meist eine Bank oder ein Zentralverwahrer).

Bedeutung für den Kapitalmarkt

Globalurkunden spielen vor allem am Kapitalmarkt eine zentrale Rolle: Sie ermöglichen einen effizienten Handel großer Mengen an Wertpapieren ohne physischen Austausch einzelner Papiere. Der Besitz an den verbrieften Rechten wird durch Buchungen auf Depots nachgewiesen.

Verwahrung und Übertragung von Rechten aus der Globalurkunde

Zentralverwahrungssysteme

In Deutschland werden Globalurkunden typischerweise bei einem Zentralverwahrer hinterlegt – etwa Clearstream Banking AG in Frankfurt am Main. Diese Institution verwahrt die physische Urkunde sicher auf und führt elektronische Konten über die jeweiligen Berechtigten.

Buchmäßige Übertragung statt Übergabe des Originals

Da nur noch eine einzige Original-Urkunde existiert, erfolgt jede Übertragung eines verbrieften Rechts ausschließlich durch Umbuchung im Depot des jeweiligen Inhabers beim Verwahrer oder dessen Partnerinstituten. Eine Übergabe des physischen Dokuments ist nicht erforderlich.

Sicherheit durch Sammelverwahrung

Durch das System der Sammelverwahrung mit Hilfe von Globalurkunden wird das Risiko eines Verlusts oder Diebstahls einzelner Papiere minimiert; zudem vereinfacht es Abwicklungsvorgänge erheblich.

Anwendungsbereiche der Globalurkunde

Aktiengesellschaften

Viele börsennotierte Unternehmen geben ihre Aktien heute ausschließlich als Teil einer einzigen (oder weniger) Globalurkund(en) heraus; dies gilt sowohl für Namensaktien als auch für Inhaberaktien.

Anleihen (Schuldverschreibungen)

Auch Schuldverschreibungen wie Unternehmensanleihen oder Staatsanleihen werden häufig mittels einer einzigen globalen Sammel-Urkunde begeben.

Bedeutung für Anlegerinnen und Anleger

Für Personen mit Ansprüchen aus globalverbrieften Papieren bedeutet dies: Ihr Eigentum an diesen Rechten besteht unabhängig vom Besitz eines physischen Zertifikats; maßgeblich ist allein ihr Eintrag im Depotregister.


Häufig gestellte Fragen zur Globalurkunde (FAQ)

Was unterscheidet eine Globalurkunde von Einzelwertpapieren?

Einer Einzelwertpapier-Urkunde steht jeweils nur ein Recht gegenüber (zum Beispiel eine Aktie). Bei einer Globalurkunde hingegen sind viele gleiche Rechte in einem Dokument zusammengefasst.

Wie erfolgt die Übertragung eines Rechts aus einer Globalurkunde?

Käuferinnen und Käufer erhalten das Recht durch Umbuchung auf ihrem Depotkonto beim Verwahrer; es findet keine Übergabe eines einzelnen Papierdokuments statt.

Wer bewahrt die Original-Globalurkunden auf?

Zentralverwahrstellen wie Clearstream Banking AG übernehmen üblicherweise diese Aufgabe in Deutschland.

Kann ich mir meine Aktie als Papier aushändigen lassen?

 
 
 
 

Nein, da moderne Aktien meist nur noch als Teil einer elektronisch verwalteten Sammel- bzw. 
Global­ur­kun­de exis­tie­ren. 
Eine Aus­ga­be ei­nes phy­si­schen Pa­piers fin­det re­gelmäßig nicht mehr statt.

 

 

 

 

  

  

  

  

  

   

   

   

   

   

    

    

    

    

    

    

                                                                

Ja nach Emittent kann es jedoch Sonderregelungen geben.








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