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Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Begriff und Einordnung

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine einfache Personengesellschaft. Mindestens zwei Personen schließen sich zusammen, um einen gemeinsamen, erlaubten Zweck zu verfolgen. Die GbR ist besonders flexibel, formarm und eignet sich für vielfältige Projekte, von Arbeitsgemeinschaften über Zusammenschlüsse von Freiberuflern bis hin zu unternehmerischen Vorhaben, solange kein Handelsgewerbe betrieben wird.

Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts gilt: Nimmt die GbR am Rechtsverkehr teil, ist sie als eigenständige Rechtsträgerin anerkannt. Daneben existiert die sogenannte Innengesellschaft, die nur intern wirkt und nicht nach außen auftritt.

Gründung und Gesellschaftsvertrag

Voraussetzungen

Zur Gründung bedarf es mindestens zweier Personen (natürliche oder juristische Personen oder bereits bestehende Gesellschaften), eines gemeinsamen Zwecks und einer Einigung, zusammenzuarbeiten. Ein festgelegtes Mindestkapital ist nicht erforderlich.

Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formfrei möglich. Für bestimmte Inhalte oder Einlagen (etwa die Einbringung von Grundstücken) können gesetzliche Formvorgaben gelten. Im Vertrag werden typischerweise Zweck, Beiträge, Geschäftsführung, Vertretung, Gewinn- und Verlustverteilung, Entscheidungsregeln sowie Regelungen zum Eintritt und Ausscheiden festgelegt.

Rechtsfähigkeit, Gesellschaftsvermögen und Zweck

Rechtsfähigkeit bei Teilnahme am Rechtsverkehr

Tritt die GbR nach außen auf, kann sie selbst Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen, klagen und verklagt werden. In diesem Fall verfügt sie über eigenes Gesellschaftsvermögen, das vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennt zu betrachten ist.

Gesellschaftsvermögen

Zum Gesellschaftsvermögen gehören die eingebrachten Beiträge und die erworbenen Gegenstände. Es dient der Erreichung des Gesellschaftszwecks und bildet den Haftungsfonds der Gesellschaft. Die Verwaltung und Nutzung richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag und den gesetzlichen Grundregeln.

Zweck

Der Zweck kann wirtschaftlich oder ideell sein. Wird ein Handelsgewerbe betrieben, kommen andere Rechtsformen in Betracht, insbesondere die offene Handelsgesellschaft.

Geschäftsführung und Vertretung

Grundprinzipien

Ohne abweichende Vereinbarung führen die Gesellschafter die Geschäfte gemeinschaftlich und vertreten die GbR gemeinsam. Abweichende Regelungen (Einzel- oder Mehrheitsgeschäftsführung, abweichende Vertretungsbefugnisse) sind im Gesellschaftsvertrag möglich.

Auftreten gegenüber Dritten

Vertretungsregelungen wirken im Außenverhältnis. Bei der eingetragenen GbR (eGbR) werden Vertretungsbefugnisse im Gesellschaftsregister veröffentlicht; Dritte können sich hieran orientieren. Eine Prokura im handelsrechtlichen Sinne kann die GbR nicht erteilen.

Informations- und Kontrollrechte

Gesellschafter haben grundsätzlich Ansprüche auf Auskunft und Einsicht in die Angelegenheiten der Gesellschaft. Der Umfang kann im Vertrag näher geregelt werden.

Haftung

Für Verbindlichkeiten der GbR haftet primär das Gesellschaftsvermögen. Daneben haften die Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis findet ein Ausgleich nach den vertraglichen Beteiligungs- und Verantwortlichkeitsregeln statt. Die Eintragung als eGbR ändert an der persönlichen Haftung der Gesellschafter nichts.

Gewinn, Verlust und Entnahmen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Gewinn und Verlust nach Köpfen verteilt. Entnahmen bedürfen einer rechtlichen Grundlage, etwa einer vertraglichen Regelung oder eines Beschlusses. Arbeits- oder Geschäftsführungsleistungen werden ohne besondere Vereinbarung nicht gesondert vergütet.

Beitritt, Ausscheiden und Anteilsübertragung

Beitritt

Der Eintritt neuer Gesellschafter richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Häufig ist die Zustimmung aller Gesellschafter vorgesehen.

Ausscheiden

Gesellschafter können aus Gründen wie Kündigung, Tod oder Ausschluss ausscheiden. Regelungen zu Abfindung und Fortsetzung bestimmen, ob und wie die GbR mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.

Übertragung

Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils ist grundsätzlich möglich, setzt regelmäßig aber die Zustimmung der übrigen Gesellschafter voraus und kann an formale Anforderungen geknüpft sein.

Auflösung, Beendigung und Liquidation

Die GbR kann durch Beschluss, Zeitablauf, Zweckerreichung oder weitere rechtlich vorgesehene Beendigungsgründe enden. Mit der Auflösung beginnt die Liquidation: laufende Geschäfte werden beendet, Vermögenswerte verwertet und Verbindlichkeiten beglichen. Ein verbleibender Überschuss wird nach den vereinbarten Beteiligungsquoten verteilt.

Eingetragene GbR (eGbR) und Gesellschaftsregister

Eintragung und Bedeutung

Die GbR kann in ein besonderes Gesellschaftsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt sie den Namen mit dem Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“. Die Eintragung schafft Transparenz über Name, Sitz, Geschäftsanschrift, Gesellschafter und Vertretungsregelungen.

Rechtsfolgen der Eintragung

Die eGbR kann in öffentlichen Registern auftreten. Für bestimmte Geschäfte, insbesondere solche mit Registerbezug wie Eintragungen im Grundbuch, wird regelmäßig die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister vorausgesetzt. Zudem wird die eGbR umfassender an Umwandlungsvorgängen beteiligt.

Publizität

Eintragungen sind öffentlich einsehbar. Dritte können sich bei der Beurteilung von Vertretungsverhältnissen an den Registerangaben orientieren.

Außen- und Innengesellschaft

Die Außengesellschaft nimmt am Rechtsverkehr teil und ist rechtsfähig. Die Innengesellschaft verfolgt den Zweck nur intern; Rechte und Pflichten im Außenverhältnis werden dann nicht von der Gesellschaft, sondern von den beteiligten Personen getragen. Überschreitet eine Innengesellschaft die interne Sphäre und tritt nach außen auf, liegt eine Außengesellschaft vor.

Name, Auftreten nach außen und Kennzeichnung

Die nicht eingetragene GbR führt keinen kaufmännischen Firmennamen, sondern tritt mit einem Namen auf, aus dem die Beteiligten oder der Zweck erkennbar sind. Die eGbR verwendet zusätzlich den verbindlichen Rechtsformzusatz. Der Name muss geeignet sein, die Gesellschaft von anderen zu unterscheiden und darf nicht irreführend sein.

Steuern und Rechnungslegung (Überblick)

Die GbR ist steuerlich eine transparente Personengesellschaft. Einnahmen und Ergebnisse werden den Gesellschaftern zugerechnet. Je nach Tätigkeit können Umsatzsteuer- und gegebenenfalls Gewerbesteuerpflichten bestehen. Gesetzliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten richten sich nach Art und Umfang der Tätigkeit; eine publizitätspflichtige Rechnungslegung wie bei Kapitalgesellschaften besteht nicht.

Verhältnis zu anderen Rechtsformen

Die GbR ist einfach, flexibel und formarm. Wird ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich, kommt die offene Handelsgesellschaft in Betracht. Für freie Berufe ist alternativ die Partnerschaftsgesellschaft verbreitet. Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen wird durch Kapitalgesellschaften verwirklicht. Mit der eGbR wurde die GbR in ihrer Teilnahme an registergebundenen Rechtsgeschäften gestärkt.

Häufig gestellte Fragen

Worin besteht der Unterschied zwischen GbR und eGbR?

Die eGbR ist in das Gesellschaftsregister eingetragen und führt den Rechtsformzusatz. Die Eintragung macht wesentliche Angaben wie Name, Sitz und Vertretung öffentlich und eröffnet der GbR die Teilnahme an registergebundenen Rechtsgeschäften. An der persönlichen Haftung der Gesellschafter ändert die Eintragung nichts.

Haften die Gesellschafter persönlich für Schulden der GbR?

Ja. Neben dem Gesellschaftsvermögen haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis erfolgt ein Ausgleich nach den vereinbarten Regeln.

Muss eine GbR zwingend in das Gesellschaftsregister eingetragen werden?

Eine Eintragung ist nicht generell vorgeschrieben. Für bestimmte Vorgänge mit Registerbezug, insbesondere bei Eintragungen in öffentlichen Registern, wird die Eintragung als eGbR regelmäßig vorausgesetzt.

Kann eine GbR Grundstücke erwerben und im Grundbuch eingetragen werden?

Ja. Tritt die GbR als Rechtsträgerin auf, kann sie Eigentum erwerben. Für Eintragungen im Grundbuch wird in der Praxis regelmäßig die Eintragung als eGbR verlangt, damit die Gesellschaft eindeutig identifizierbar ist.

Wie werden Entscheidungen in der GbR getroffen?

Ohne anderweitige Regelung gilt Einstimmigkeit. Der Gesellschaftsvertrag kann Mehrheitsentscheidungen vorsehen und bestimmen, wie die Stimmen gewichtet werden.

Welche Namensregeln gelten für die GbR?

Die nicht eingetragene GbR führt keinen kaufmännischen Firmennamen, sondern einen Namen, der die Gesellschaft erkennbar macht. Die eGbR verwendet zusätzlich den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.

Wie endet eine GbR und was bedeutet Liquidation?

Die GbR endet durch Auflösungstatbestände wie Beschluss, Zeitablauf oder Zweckerreichung. In der anschließenden Liquidation werden laufende Geschäfte beendet, Vermögen zu Geld gemacht, Schulden beglichen und ein Überschuss verteilt.