Legal Lexikon

Geschenke

Begriff und Definition von Geschenken

Als Geschenk wird im deutschen Recht die unentgeltliche Zuwendung eines Vermögensvorteils durch eine Person (Schenker) an eine andere Person (Beschenkter) bezeichnet, welche vom Beschenkten angenommen wird. Geschenke nehmen eine zentrale Rolle im deutschen Zivilrecht ein und sind insbesondere im Schenkungsrecht geregelt. Die unentgeltliche Zuwendung bedeutet, dass der Schenker keine Gegenleistung erwartet oder verlangt.

Rechtliche Grundlagen der Schenkung

Schenkung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Die rechtlichen Regelungen zu Geschenken finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch. Eine Schenkung ist ein Vertrag, durch den jemand aus seinem Vermögen einem anderen etwas unentgeltlich zuwendet und beide Seiten einem solchen Zweck zustimmen. Die Schenkung ist damit ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch Annahme des Beschenkten wirksam wird.

Voraussetzungen einer wirksamen Schenkung

  1. Unentgeltliche Zuwendung: Die Zuwendung muss ohne eine Gegenleistung des Beschenkten erfolgen.
  2. Zuwendungswille (donative intentio): Der Zuwender muss mit Schenkungsabsicht handeln.
  3. Annahme durch den Beschenkten: Das Geschenk muss vom Beschenkten angenommen werden.
  4. Formvorschriften: Für Schenkungsversprechen schreibt das Gesetz grundsätzlich die notarielle Beurkundung vor, außer das Geschenk wird unmittelbar vollzogen (sog. Handschenkung).

Sonderformen der Schenkung

Eine Vielzahl abweichender Schenkungsformen kann rechtlich bedeutsam sein, darunter:

  • Handgeschenk (Handschenkung): Die Übergabe erfolgt sofort und ohne besondere Formvorschrift.
  • Vertraglich vereinbarte Schenkungsversprechen: Setzt grundsätzlich notarielle Beurkundung voraus.
  • Geschenke unter Auflage: Der Schenker kann Bedingungen oder bestimmte Zwecke für die Verwendung des Geschenks vorsehen.

Rechtliche Besonderheiten und Einschränkungen

Formvorgaben bei Schenkungen

Im Regelfall ist ein Schenkungsversprechen formbedürftig und muss notariell beurkundet werden. Fehlt diese Form, ist das Schenkungsversprechen nichtig. Wird das Geschenk jedoch ohne vorheriges Schenkungsversprechen tatsächlich übergeben (Handschenkung), so wird der Formmangel geheilt.

Rückforderung und Widerruf von Geschenken

Gründe für eine Rückforderung

Das deutsche Recht sieht in bestimmten Fällen die Möglichkeit vor, ein bereits vollzogenes Geschenk zurückzufordern oder zu widerrufen:

  • Grobe Undankbarkeit: Liegt dann vor, wenn der Beschenkte schwerwiegende Verfehlungen gegenüber dem Schenker begeht (z. B. schwere Beleidigung oder Körperverletzung).
  • Verarmung des Schenkers: Wird der Schenker nach vollzogener Schenkung bedürftig, kann er von dem Beschenkten Rückgabe oder Wertersatz verlangen, soweit dies zur Abwendung der Not erforderlich ist.

Ausschluss der Rückforderung

Ein Widerruf der Schenkung kann ausgeschlossen sein, wenn der Schenker dem Beschenkten wegen des Grundes für die Rückforderung bereits verziehen hat oder lange Zeit untätig geblieben ist.

Schenkungen unter Ehegatten und in der Familie

Schenkungen zwischen Ehegatten oder unter Familienangehörigen unterliegen besonderen Regelungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich und dem Erbrecht. Im Erbfall kann eine Schenkung unter bestimmten Umständen als “Pflichtteilsergänzungsanspruch” relevant werden.

Anrechnung, Rückforderung und Ausgleichsansprüche

Wird eine Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet, so muss der Wert des Geschenks dem Pflichtteilberechtigten teilweise erstattet werden. Auch hier kann eine Rückforderung bei grober Undankbarkeit oder Verarmung möglich werden.

Schenkungssteuerrechtliche Aspekte

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterliegen Geschenke unter Lebenden grundsätzlich der Schenkungsteuer, sofern sie bestimmte Freibeträge überschreiten. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert der zugewendeten Gegenstände. Freibeträge und Steuersätze sind gestaffelt und können je nach Einzelfall variieren.

Meldepflichten bei Finanz- und Sachgeschenken

Geschenke, die über die Freibeträge hinausgehen, müssen dem Finanzamt angezeigt werden. Verstöße gegen die Anzeigepflicht können steuerliche Sanktionen nach sich ziehen.

Besondere Problemfelder und Schutzvorschriften

Schenkungen zwischen Unternehmen und Geschäftsleuten

Im geschäftlichen Bereich gelten weitere rechtliche Einschränkungen für Geschenke, etwa aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder strafrechtlich im Bereich der Korruption. Hier bestehen enge Grenzen für sogenannte “Gefälligkeiten”, um unlautere Einflussnahme oder Bestechlichkeit zu verhindern. Auch steuerlich sind Geschenke an Geschäftspartner – insbesondere im Rahmen des Sponsoring – beschränkt absetzbar und zu dokumentieren.

Minderjährige und beschränkt Geschäftsfähige

Minderjährige können Geschenke nur im Rahmen ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit grundsätzlich erhalten oder machen. Für Schenkungen an Minderjährige ist eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, es sei denn, sie verschaffen dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil.

Formunwirksamkeit und Heilung

Bei formnichtigen Schenkungen kann eine sogenannte “Heilung” eintreten, wenn das Geschenk faktisch übergeben und angenommen wurde. In diesem Fall wird das Geschäft gültig, selbst wenn die Formvorschriften ursprünglich nicht beachtet wurden.

Zusammenfassung und rechtliche Bedeutung

Geschenke unterliegen im deutschen Recht einer Vielzahl von Regelungen, die neben zivilrechtlichen Aspekten auch steuer- und strafrechtliche Fragen sowie besondere Konstellationen etwa im Familien- und Unternehmensbereich betreffen. Die Einhaltung von Formvorschriften, die Beachtung steuerlicher Meldegrenzen und die Möglichkeiten von Rückforderung und Widerruf sind wesentliche Bestandteile eines rechtssicheren Umgangs mit Geschenken. Wer sich über die jeweiligen Anforderungen und Auswirkungen unsicher ist, sollte eine umfassende rechtliche Prüfung vornehmen lassen, insbesondere bei höheren Beträgen oder komplexeren Konstellationen.

Häufig gestellte Fragen

Muss ein Geschenk grundsätzlich schriftlich dokumentiert werden?

Grundsätzlich bedarf ein Geschenk nach deutschem Recht keiner bestimmten Form und kann somit formfrei, also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten, übergeben werden. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn das Geschenk nicht sofort übergeben, sondern nur versprochen wird. In diesem Fall muss das sogenannte Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden, damit es rechtlich wirksam ist. Fehlt diese notarielle Beurkundung, ist das Versprechen zunächst schwebend unwirksam, kann aber durch die sogenannte „Bewirkung der Leistung” (das tatsächliche Schenken bzw. Übergeben des Geschenks) nachträglich geheilt werden. Die schriftliche Dokumentation empfiehlt sich daher insbesondere bei hochwertigen Geschenken aus Beweisgründen, ist aber nicht zwingend rechtlich erforderlich, sofern das Geschenk sofort übergeben wird.

Kann ein einmal gemachtes Geschenk rechtlich widerrufen werden?

Ein Widerruf eines Schenkungsversprechens oder die Rückforderung eines bereits übergebenen Geschenks ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Eine Schenkung kann bei grobem Undank gegenüber dem Schenker widerrufen werden; dies hat jedoch sehr strenge Voraussetzungen. Grober Undank liegt vor, wenn der Beschenkte sich gegenüber dem Schenker oder dessen nahe stehenden Personen einer schweren Verfehlung schuldig macht, beispielsweise durch eine strafbare Handlung. Außerdem kann ein Geschenk zurückgefordert werden, falls der Schenker nachträglich außerstande wird, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und dabei das Geschenk unzumutbar wird. In allen anderen Fällen ist eine Rückforderung oder ein Widerruf regelmäßig ausgeschlossen.

Gibt es steuerrechtliche Pflichten bei der Annahme von Geschenken?

Ja, Geschenke können erheblichen steuerrechtlichen Verpflichtungen unterliegen. Im deutschen Steuerrecht fällt die Zuwendung auf unentgeltlicher Basis grundsätzlich unter die Schenkungssteuer nach den einschlägigen Vorschriften zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Dabei sind sowohl der Wert des Geschenks als auch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem entscheidend, da verschiedene Steuerklassen und Freibeträge gelten. Überschreitet der Wert des Geschenks die steuerlichen Freibeträge, muss die Schenkung vom Beschenkten dem Finanzamt angezeigt werden. Wird diese Meldepflicht versäumt, drohen steuerrechtliche Konsequenzen.

Ist ein Geschenk an Minderjährige rechtlich gültig?

Ja, ein Geschenk an Minderjährige ist grundsätzlich möglich; jedoch gelten hierbei besondere Regelungen. Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig; deshalb können sie nur unter bestimmten Bedingungen rechtsverbindlich Verträge schließen. Ein Geschenk kann ein sogenanntes „lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft” darstellen – dieses dürfen Minderjährige ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter annehmen. Gilt dies nicht – zum Beispiel wenn eine Belastung oder ein Vertrag mit weiteren Pflichten verbunden ist – so bedarf es der Einwilligung der Eltern.

Muss der Wert eines Geschenks bei sozialen Leistungen oder Insolvenz angegeben werden?

Geschenke können Auswirkungen auf den Bezug sozialer Leistungen oder im Rahmen einer Insolvenz haben. Wird einer Person, die Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) erhält, ein wertvolles Geschenk gemacht, kann dieses unter Umständen als Einkommen oder Vermögen gewertet werden – was zu einer Kürzung der Sozialleistungen führen kann. Im Insolvenzverfahren sind Geschenke besonders relevant: Wurden sie in einem bestimmten Zeitraum vor Verfahrenseröffnung gemacht – insbesondere dann wenn sie zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben – können sie vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden.

Gibt es Besonderheiten bei Geschenken im Arbeitsverhältnis?

Geschenke im Arbeitsverhältnis können arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Implikationen haben. Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern Geschenke im Rahmen des sogenannten „Sachbezugs” oder als Aufmerksamkeit überreichen; diese sind jedoch nach steuerlichen Pauschalierungsregelungen begrenzt. Geschenke an Arbeitnehmer bis zu einem Wert von derzeit 60 Euro brutto pro Anlass gelten grundsätzlich als steuerfreie Aufmerksamkeit; höhere oder regelmäßige Zuwendungen sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Zudem kann das Annehmen von Geschenken von Dritten arbeitsrechtlich problematisch sein: Viele Arbeitsverträge bzw. Betriebsvereinbarungen enthalten Klauseln zu Geschenken von Geschäftspartnern – was ggf. die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich macht um Interessenkonflikte oder Korruptionsvorwürfe zu vermeiden.

Gibt es eine Verjährungsfrist für die Rückforderung eines Geschenks?

Ansprüche auf Rückforderung eines Geschenks – etwa wegen groben Undanks oder wegen Verarmung des Schenkers – unterliegen den allgemeinen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres in dem der Schenker von dem Widerrufsgrund sowie von der Person des Beschenkten Kenntnis erlangt hat beziehungsweise ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei Rückforderung wegen Verarmung beginnt die Frist sobald er erkennt dass er seinen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann; bei Widerruf wegen groben Undanks mit Kenntnis von der schweren Verfehlung – maßgeblich sind also jeweils die konkreten Umstände für den Fristbeginn.