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Geschäftsführer

Begriff und rechtliche Stellung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer ist die zentrale Leitungs- und Vertretungsperson einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder vergleichbarer Unternehmensformen. Er übernimmt die Geschäftsführung, also die Leitung der laufenden Geschäfte, und vertritt das Unternehmen nach außen gegenüber Dritten. Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung.

Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers

Die Aufgaben eines Geschäftsführers sind vielfältig. Sie umfassen insbesondere die Organisation des Geschäftsbetriebs, Personalentscheidungen, Abschluss von Verträgen sowie die Umsetzung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, im Interesse der Gesellschaft zu handeln und deren Wohl zu fördern.

Sorgfaltspflichten

Ein Geschäftsführer muss bei seiner Tätigkeit stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vorgehen. Dazu gehört unter anderem eine sorgfältige Planung von Entscheidungen sowie eine umfassende Information über alle relevanten Umstände.

Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft

Der Geschäftsführer hat eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen. Er darf keine eigenen Interessen verfolgen, wenn diese den Interessen der Gesellschaft entgegenstehen könnten.

Buchführungspflicht und Berichtswesen

Zu den gesetzlichen Pflichten zählt auch die ordnungsgemäße Buchführung sowie das Aufstellen von Jahresabschlüssen. Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass alle geschäftlichen Vorgänge nachvollziehbar dokumentiert werden.

Haftung des Geschäftsführers

Geschäftsführer tragen ein hohes Maß an Verantwortung für ihr Handeln im Rahmen ihrer Tätigkeit. Bei Pflichtverletzungen können sie sowohl gegenüber dem Unternehmen als auch gegenüber Dritten persönlich haftbar gemacht werden.

Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft

Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten innerhalb des Unternehmens – etwa durch fehlerhafte Entscheidungen oder Missachtung gesetzlicher Vorschriften – kann er auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden.

Außenhaftung gegenüber Dritten

In bestimmten Fällen haften Geschäftsführer auch direkt gegenüber Außenstehenden, beispielsweise bei Verstößen gegen steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen oder bei Insolvenzverschleppung.

Anstellung und Abberufung eines Geschäftsführers

Bestellung zum Geschäftsführer

Die Bestellung erfolgt in aller Regel durch einen formellen Beschluss seitens der Gesellschafterversammlung einer GmbH oder ähnlicher Gremien anderer Rechtsformen. Die Ernennung wird anschließend ins Handelsregister eingetragen.

Dauer und Beendigung des Amtes

Das Amt kann zeitlich befristet oder unbefristet ausgeübt werden; es endet regelmäßig durch Abberufung seitens der Gesellschafterversammlung, Rücktrittserklärung seitens des Geschäftsführers selbst oder aus anderen Gründen wie Tod.

Kündigung des Anstellungsvertrags

Neben dem Organverhältnis besteht meist ein gesonderter Anstellungsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem jeweiligen Geschäftsführer; dessen Beendigung richtet sich nach arbeitsvertraglichen Grundsätzen.

Befugnisse zur Vertretung nach außen

Der Umfang zur Vertretungsmacht ergibt sich aus Gesetz sowie aus den Regelungen im Gesellschaftsvertrag beziehungsweise einem eventuellen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte (Geschäftsordnung). Nach außen hin gilt grundsätzlich: Was ein bestellter Geschäftsführer erklärt oder unterschreibt, bindet das Unternehmen – unabhängig davon ob interne Zustimmungsregeln eingehalten wurden.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Geschäftsführer“ (FAQ)

Muss ein Geschäftsführer immer Gesellschafter sein?

< p >Nein, es ist nicht erforderlich, dass ein bestellter Geschäftsführer zugleich Anteilseigner am Unternehmen ist; externe Personen können ebenfalls bestellt werden.

< h3 >Wie viele Personen können gleichzeitig als Geschäftsführer tätig sein?
< p >Es können mehrere Personen gemeinsam als sogenannte Gesamtgeschäftsführer bestellt werden; deren Zusammenarbeit regelt meist eine interne Geschäftsordnung.

< h3 >Welche persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
< p >Eine natürliche Person kann grundsätzlich zum Geschäftsführer bestellt werden; bestimmte Ausschlussgründe wie einschlägige Vorstrafen wegen wirtschaftskrimineller Delikte schließen jedoch eine Bestellung aus.

< h3 >Kann ein Minderjähriger zum Geschäftsführer bestellt werden?
< p >Minderjährige sind grundsätzlich nicht geschäftsfähig genug für dieses Amt; daher kommt eine Bestellung nur in Ausnahmefällen mit gerichtlicher Genehmigung infrage.

< h4 >Welche Unterschiede bestehen zwischen einem angestellten Manager und einem Organ-Geschäftsführer?
< p >Ein angestellter Manager übt seine Funktion auf Basis eines Arbeitsvertrags ohne organschaftliche Vertretungsmacht aus; hingegen handelt es sich beim Organ-Geschäftsführer um das gesetzlich vorgesehene Leitungsorgan mit umfassender Außenvertretungsmacht für das gesamte Unternehmen.

< h4 >Wann endet automatisch das Amt eines Geschäftsführers?< p >Das Amt endet automatisch beispielsweise beim Tod einer Person oder wenn sie dauerhaft handlungsunfähig wird bzw. gerichtlich abberufen wird.< /P >

< H4 >Haftet ein ausgeschiedener ehemaliger noch für frühere Fehler? < P >
Obwohl das Amt beendet wurde kann unter Umständen weiterhin Haftung bestehen bleiben sofern Pflichtverletzungen während seiner Amtszeit begangen wurden.< /P >