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Annahme

Begriff und Bedeutung der Annahme im Recht

Die Annahme ist ein zentraler Begriff im Vertragsrecht. Sie bezeichnet die Zustimmung zu einem Angebot, das auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Erst durch die Annahme eines Angebots kommt in der Regel ein Vertrag zustande. Die Annahme stellt somit eine Willenserklärung dar, mit der sich eine Person bereit erklärt, einen Vertrag zu den angebotenen Bedingungen abzuschließen.

Voraussetzungen und Formen der Annahme

Willenserklärung als Grundlage

Die Annahme muss als Willenserklärung eindeutig zum Ausdruck bringen, dass das Angebot angenommen wird. Diese Erklärung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Eine ausdrückliche Erklärung liegt beispielsweise vor, wenn jemand mündlich oder schriftlich sagt: „Ich nehme Ihr Angebot an.“ Schlüssiges Verhalten kann etwa darin bestehen, dass jemand die angebotene Ware entgegennimmt und bezahlt.

Formvorschriften für die Annahme

Grundsätzlich ist für die meisten Verträge keine besondere Form für die Annahmeerklärung vorgeschrieben; sie kann mündlich, schriftlich oder auch durch konkludentes Handeln erfolgen. In bestimmten Fällen verlangt das Gesetz jedoch eine bestimmte Form (zum Beispiel bei Grundstückskaufverträgen), damit ein Vertrag wirksam zustande kommt.

Zugang der Annahmeerklärung

Damit ein Vertrag wirksam geschlossen wird, muss dem Anbietenden die Erklärung des anderen Teils zugehen – also so in seinen Machtbereich gelangen, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann. Bei Abwesenden gilt eine Erklärung als zugegangen, sobald sie in den Empfangsbereich gelangt (z.B. Briefkasten). Bei Anwesenden genügt es meist schon, wenn sie ausgesprochen wird.

Bedeutung des Zeitpunkts und Fristen bei der Annahme

Ein Angebot kann nur innerhalb einer bestimmten Frist angenommen werden – entweder innerhalb einer vom Anbietenden gesetzten Frist oder innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Zugang des Angebots beim Empfänger. Wird das Angebot nicht rechtzeitig angenommen oder erfolgt keine Reaktion darauf, erlischt es automatisch.

Abgrenzung: Modifizierte und verspätete Annahmen sowie Schweigen auf Angebote

Modifizierte („abweichende“) Annahmen

Weicht die Antwort auf ein Angebot von dessen Inhalt ab – etwa indem andere Preise genannt werden -, handelt es sich nicht um eine reine Zustimmung (Annahme), sondern um ein neues eigenes Angebot an den ursprünglichen Anbieter.

Verspätete Erklärungen

Geht dem Anbieter erst nach Ablauf einer gesetzten Frist eine Zustimmungserklärung zu oder trifft diese verspätet ohne besonderen Hinweis beim Anbieter ein, gilt dies grundsätzlich nicht mehr als wirksame Vertragsannahme.

Bedeutung von Schweigen

Im Regelfall bedeutet Schweigen auf ein Angebot keine Zustimmung zur Vertragsannahme; Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen wie bei bestehenden Geschäftsbeziehungen zwischen Kaufleuten.

Annahme außerhalb des Vertragsrechts: Weitere rechtliche Bedeutungen

Neben ihrer zentralen Rolle im Vertragsrecht findet sich „Annahme“ auch in anderen Rechtsgebieten:

  • Annahme einer Erbschaft: Hier beschreibt „Annahme“ den Vorgang,
    dass jemand erklärt,
    eine ihm angefallene Erbschaft anzunehmen.
  • Annahme eines Kindes: Im Familienrecht steht dieser Begriff für
    die Adoption,
    also dafür,
    dass jemand rechtlich Elternstellung gegenüber einem Kind übernimmt.
  • Annahme gerichtlicher Entscheidungen: In manchen Verfahrensarten spricht man davon,
    dass Parteien gerichtliche Vorschläge annehmen können.
  • Annahme von Geschenken/Schenkungen: Auch hier bedarf es regelmäßig einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung zur Wirksamkeit.
  • Annahme im Strafprozessrecht: Der Begriff taucht zudem im Zusammenhang mit Verfahrenshandlungen wie dem Akzeptieren bestimmter Auflagen auf.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Annahme“ aus rechtlicher Sicht

< h3 >Was versteht man unter „Annahme“ beim Abschluss eines Vertrages?
< p >Die „Annahme“ bezeichnet im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss die eindeutige Zustimmung zum zuvor gemachten Angebot durch den Empfänger dieses Angebots.< / p >

< h3 >Wie muss eine rechtswirksame „Annahmeerklärung“ abgegeben werden?< / h3 >
< p >Eine rechtswirksame „Annahmeerklärung“ kann grundsätzlich formlos abgegeben werden – also mündlich,
schriftlich
oder durch schlüssiges Verhalten („konkludent“).
Nur in Ausnahmefällen schreibt das Gesetz bestimmte Formerfordernisse vor.< / p >

< h3 >Wann gilt eine verspätete Antwort noch als wirksame „Annahme“?< / h three >
< p >Eine verspätete Antwort führt normalerweise nicht mehr zum Zustandekommen eines Vertrages;
es sei denn,
der Anbietende erkennt diese dennoch ausdrücklich als verbindliche Zusage an.< / p >

< h three >Kann Schweigen auf ein Angebot als „Annahme“ gewertet werden?< / h three >
< p >Schweigen stellt grundsätzlich keine rechtsverbindliche Zustimmung dar;
nur unter bestimmten Voraussetzungen –
etwa zwischen Kaufleuten –
kann etwas anderes gelten.< / p >

< h three >Was passiert bei abweichender („modifizierter“) Antwort auf ein Angebot?< / h three >
< p >Weicht die Antwort vom ursprünglichen Inhalt des Angebots ab,
gilt dies nicht mehr als reine „Annahme“,
sondern stellt selbst wiederum einen neuen Vorschlag dar.< / p >

< h three >Welche Rolle spielt der Zugang der „Annähererklärung“? < / H Three >>
< P >>Die Wirkung tritt erst dann vollständig ein,wenn dem Anbieter tatsächlich klar gemacht wurde,dass sein Vorschlag akzeptiert wurde.Dies geschieht meist dadurch,dass ihm persönlich,mündlich,schriftlich oderelektronisch geantwortet wird.Ohne Zugang besteht kein verbindlicherVertragsschluss.< / P >>

>Gibt es neben dem Vertragsrecht weitere Bereiche,in denen von „Annäher“ gesprochenwird?< /H Three >>

>Ja.Der Begriff „Annäher“ taucht beispielsweise auchimErbrecht(beiErbschaftsantritt),imFamilienrecht(Adoption)undbeiderZustimmungzuSchenkungenauf.AuchinanderenVerfahrensartenkannvon“Annäher“gesprochenwerden,wennParteieneinenVorschlagakzeptieren.< /P >>