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Geschäftsführerhaftung

Grundlagen der Geschäftsführerhaftung

Die Geschäftsführerhaftung beschreibt die rechtliche Verantwortung, die ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Unternehmergesellschaft (UG) für sein Handeln und Unterlassen im Rahmen seiner Tätigkeit trägt. Obwohl eine GmbH oder UG als eigenständige juristische Person gilt und grundsätzlich selbst für ihre Verbindlichkeiten haftet, können unter bestimmten Voraussetzungen auch die handelnden Geschäftsführer persönlich zur Verantwortung gezogen werden.

Rechtsnatur und Bedeutung der Haftung

Die Haftung des Geschäftsführers ist ein zentrales Element des Gesellschaftsrechts. Sie dient dazu, das Vertrauen in den Geschäftsverkehr zu stärken und sicherzustellen, dass die Interessen der Gesellschaft sowie Dritter – wie Gläubiger oder Geschäftspartner – geschützt werden. Die persönliche Haftung kann sowohl gegenüber der eigenen Gesellschaft als auch gegenüber außenstehenden Dritten entstehen.

Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft

Im Verhältnis zur eigenen Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, seine Aufgaben mit Sorgfalt auszuüben. Er muss zum Wohl des Unternehmens handeln und Schäden von diesem abwenden. Kommt es durch Pflichtverletzungen zu einem Schaden innerhalb des Unternehmens, kann die Gesellschaft den Geschäftsführer auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch nehmen.

Außenhaftung gegenüber Dritten

Neben der Innenhaftung besteht auch eine Außenhaftung: Hierbei haften Geschäftsführer unter bestimmten Umständen direkt gegenüber außenstehenden Personen oder Unternehmen. Dies betrifft insbesondere Fälle von Gesetzesverstößen wie Steuer- oder Sozialversicherungsabgaben sowie bei vorsätzlicher Schädigung Dritter.

Typische Pflichten eines Geschäftsführers im Zusammenhang mit Haftungsrisiken

Sorgfaltspflicht und Überwachungspflicht

Geschäftsführer müssen alle geschäftlichen Entscheidungen sorgfältig abwägen und überwachen, dass gesetzliche Vorschriften eingehalten werden. Dazu gehört beispielsweise das Führen ordnungsgemäßer Buchhaltung sowie das rechtzeitige Erkennen wirtschaftlicher Schwierigkeiten.

Zahlungsverbot bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Sobald Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen, dürfen keine Zahlungen mehr geleistet werden, sofern diese nicht zwingend erforderlich sind. Andernfalls droht eine persönliche Inanspruchnahme wegen verbotener Zahlungen.

Anmeldepflichten im Insolvenzfall

Wird das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden. Eine verspätete Antragstellung kann zu einer persönlichen Haftungsverpflichtung führen.

Mögliche Folgen einer Pflichtverletzung

Ersatzansprüche durch die Gesellschaft

Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten zum Nachteil des Unternehmensvermögens, kann er auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden.

Ersatzansprüche durch Gläubiger

Auch Gläubiger können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen – etwa wenn dieser trotz bestehender Zahlungsschwierigkeiten weiterhin Zahlungen veranlasst hat.

Sanktionen bei Gesetzesverstößen

Bei Verstößen gegen steuerrechtliche Vorschriften oder Sozialversicherungspflichten drohen neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch Bußgelder bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen.


Häufig gestellte Fragen zur Geschäftsführerhaftung (FAQ)

Können mehrere Geschäftsführer gemeinsam haften?

Ja; wenn mehrere Personen gemeinsam als Geschäftsführung tätig sind,
können sie gesamtschuldnerisch haften – also jeder einzeln für den gesamten Schaden.

Muss ein ehrenamtlicher bzw. fremder (externer) Geschäftsführer ebenfalls haften?

Auch ehrenamtlich tätige
beziehungsweise externe Fremdgeschäftsführer unterliegen denselben gesetzlichen Sorgfalts- und Überwachungspflichten wie interne
Mitglieder; sie können daher ebenfalls persönlich haftbar gemacht werden.

Betrifft die persönliche Haftbarkeit nur grobe Fahrlässigkeit?

Nicht nur grobe Fahrlässigkeit,
sondern bereits einfache Fahrlässigkeit reicht aus: Schon geringfügiges Fehlverhalten kann einen Ersatzanspruch begründen,
sofern dadurch ein Schaden entsteht.

Kann sich ein ausgeschiedener ehemaliger Geschäftsführer noch haftbar machen?Sind private Vermögenswerte betroffen?<P>Im Falle persönlicher Inanspruchnahme besteht grundsätzlich Zugriff auf das Privatvermögen; dies gilt insbesondere dann,wenn keine ausreichende Absicherung vorliegt。Kann man sich gegen Risiken absichern?</H3><P> Es bestehen Möglichkeiten,das Risiko finanzieller Folgen abzumildern;eine vollständige Freistellung von allen Risiken ist jedoch nicht möglich。 </P> Müssen alle Entscheidungen einstimmig getroffen worden sein,um zu haften?</H3><P> Nein;auch einzelne Mitglieder können unabhängig vom Mehrheitsbeschluss persönlich verantwortlich gemacht werden, sofern ihnen individuelle Pflichtverstöße nachgewiesen werden。 </P>