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Generally


Definition und rechtliche Bedeutung des Begriffs „Generally“

Der Begriff „Generally“ stammt aus dem Englischen und bedeutet allgemein, üblicherweise oder grundsätzlich. In rechtlichen Texten, Verträgen und Gesetzen wird „generally“ verwendet, um Aussagen, Regelungen oder Prinzipien zu beschreiben, die im Regelfall Anwendung finden, sofern keine abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen bestehen. Die präzise Auslegung dieses Begriffs ist von zentraler Bedeutung, da sie Auswirkungen auf Rechtsanwendung, Vertragsinterpretation und die konkrete Rechtsfolgenbestimmung hat.


Verwendung des Begriffs „Generally“ im Recht

Einordnung und allgemeine Bedeutung

Im rechtlichen Kontext dient „generally“ als einschränkender oder erweiternder Begriff, der deutlich macht, dass eine Aussage nicht absolut, sondern unter gewöhnlichen Umständen oder nach etabliertem Verständnis gilt. Dies führt dazu, dass es Raum für Ausnahmen oder abweichende Regelungen geben kann, beispielsweise durch das Hinzufügen von Klauseln oder durch Gesetzesvorbehalte.

Beispielhafte Verwendung

  • Gesetzestexte: „Generally, this provision applies unless otherwise agreed by the parties.“
  • Verträge: „The tenant is generally permitted to use the premises for residential purposes.“

In beiden Fällen signalisiert „generally“, dass sich aus der allgemeinen Regel Ausnahmen ergeben können, sei es durch individualvertragliche Vereinbarung oder durch gesetzliche Spezialnormen.


Auslegung und Anwendung von „Generally“ in Rechtsquellen

Vertragsrecht

Im Vertragsrecht hat die Verwendung von „generally“ bei der Auslegung von Willenserklärungen und Vertragsbestimmungen eine bedeutsame Rolle. Sie weist darauf hin, dass die betreffende Regelung grundsätzlich gilt, jedoch die Möglichkeit individueller Abweichungen offenbleibt. So kann eine Klausel, die eine Verpflichtung, ein Recht oder eine Einschränkung „generally“ beschreibt, im Streitfall zu einer teleologischen oder systematischen Auslegung führen, um Sinn und Zweck der Ausnahme zu klären.

Gesetzesauslegung

In Gesetzestexten deutet „generally“ darauf hin, dass ein bestimmter Rechtsgrundsatz oder eine Norm nicht ohne Ausnahme Anwendung findet. Häufig wird dies mit sogenannten Regel-Ausnahme-Verhältnissen kombiniert, um der Rechtsanwendung Flexibilität zu verleihen. Dabei ist der genaue Kontext entscheidend, ob eine „generally rule“ besteht, von der explizite oder konkludente Ausnahmen abweichen können.

Internationales Recht und Common Law

Im Common Law sowie im internationalen Vertrags- und Handelsrecht ist „generally“ ein zentraler terminologischer Baustein, etwa in internationalen Übereinkommen, Standarddokumenten oder bei der Interpretation von UN-Kaufrecht (CISG). Hier kennzeichnet der Begriff die üblichen Gepflogenheiten („general principles“) und unterstreicht die Bedeutung anerkannter Handelsbräuche („generally accepted trade usages“).


Rechtsprechung und Praxis

Bedeutung in Gerichtsentscheidungen

Gerichte greifen auf die Formulierung „generally“ zurück, um typische Fallgestaltungen und deren rechtliche Behandlung zu umschreiben. In der Praxis erfolgt häufig eine Prüfung, ob im konkreten Einzelfall hinreichende Gründe für eine Abweichung von der „generellen“ Regelung vorliegen. Die Entscheidungshinweise benennen die Notwendigkeit, das Ausmaß und die Voraussetzungen für Ausnahmen zu konkretisieren.

Vertragsbeziehungen und Ausnahmen

Die Verwendung von „generally“ ermöglicht Vertragsparteien, bei Bedarf flexibel auf abweichende Sachverhalte zu reagieren, ohne den Rechtsrahmen insgesamt starr zu gestalten. In Streitfällen kann diese Offenheit allerdings auch zu Meinungsverschiedenheiten über den Anwendungsbereich von Ausnahmen führen. Entscheidend ist hier die sorgfältige Dokumentation und Begründung abweichender Vereinbarungen.


Einfluss auf die Rechtsauslegung und die Regel-Ausnahme-Systematik

Auslegungsregeln

Da der Begriff keine absolute Geltung beansprucht, ist die systematische Auslegung maßgeblich. Im Rahmen der Vertragsauslegung wird mithilfe von „generally“ häufig klargestellt, dass bei Fehlen anderweitiger Bestimmungen das angesprochene Prinzip gilt. Die Regel-Ausnahme-Systematik unterstützt dabei, Einzelfälle sachgerecht zu beurteilen.

Beispiele aus internationalen Verträgen

Internationale Dokumente wie die UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts oder der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods verwenden „generally“, um global gültige Prinzipien und die dabei möglichen Ausnahmen zu definieren.


Zusammenfassung und Relevanz im modernen Rechtsverkehr

Der Begriff „generally“ hat im Recht eine zentrale Funktion: Er schafft Raum für Flexibilität, ermöglicht Ausnahmen und unterstützt die dynamische Anpassung an unterschiedliche Sachverhalte. Die Interpretation von „generally“ erfordert eine sorgfältige Abwägung anhand der Umstände des Einzelfalls, der vertraglich getroffenen Regelungen sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen oder Handelsgepflogenheiten.


Literaturhinweise und weiterführende Quellen

  • Black’s Law Dictionary (Definition und Anwendungsbeispiele)
  • UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts (2016)
  • United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods
  • Kommentare zum internationalen Privat- und Vertragsrecht

Der Begriff „generally“ kann als ein Schlüsselbegriff im Recht betrachtet werden, der bei richtiger Auslegung dazu beiträgt, eine sachgerechte, dem Einzelfall angemessene Rechtsanwendung sicherzustellen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind bei der Anwendung von Generally im deutschen Recht zu beachten?

Im deutschen Recht bezeichnet „Generally“ Begriffe, Prinzipien oder Regelungen, die allgemein gültige Grundsätze festlegen. Die rechtliche Anwendung von allgemein anerkannten Prinzipien (generally accepted principles) basiert zum einen auf Gewohnheitsrecht, das laut § 1 BGB subsidiär zu geschriebenem Recht gelten kann, sofern die Parteien dies nicht ausgeschlossen haben. In bestimmten Rechtsgebieten, wie dem Handelsrecht (§ 346 HGB), spielen „allgemeine Verkehrsauffassungen“ oder „Handelsbräuche“ eine wesentliche Rolle, da diese den Handlungsspielraum der Parteien bestimmen und Rechtssicherheit bieten. Darüber hinaus werden im Vertragsrecht generell gültige Standards (z.B. die Verkehrssitte, § 157 BGB) und Redlichkeitsanforderungen herangezogen, um unklare Vertragsbestimmungen auszulegen. Im Unternehmensrecht und bei internationalen Sachverhalten finden allgemein anerkannte Prinzipien insbesondere Anwendung im Zusammenhang mit „Good Governance“, Compliance-Regeln oder bei Rechnungslegungsstandards wie den Generally Accepted Accounting Principles (GAAP). Dabei ist jedoch stets zu prüfen, ob auf eine bestimmte Materie spezielle gesetzliche Vorschriften Anwendung finden, da diese in der Regel Vorrang vor allgemein gehaltenen Prinzipien haben.

In welchen Fällen spielen generally anerkannte Prinzipien bei Gericht eine Rolle?

Gerichte greifen häufig auf „generally“ anerkannte Prinzipien zurück, wenn das Gesetz Auslegungsspielräume lässt oder eine Sittenwidrigkeit, Treu und Glauben (§ 242 BGB) bzw. ordnungsgemäßes Verhalten verlangt. Besonders relevant sind solche Prinzipien bei Bewertung von Verkehrssitten, branchenspezifischen Gepflogenheiten und Handelsbräuchen, deren Missachtung rechtliche Konsequenzen wie die Nichtigkeit von Verträgen oder Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (z.B. „billiges Ermessen“, „angemessene Frist“ oder „im Rahmen des Üblichen“) sind Gerichte verpflichtet, sich an allgemein anerkannte Maßstäbe zu halten. Die Heranziehung allgemeiner Grundsätze erfolgt zudem bei Lücken im Gesetz mittels Analogie oder Entwicklung von Richterrecht und ist regelmäßig Teil der richterlichen Entscheidungsbegründung. Im internationalen Privatrecht spielen allgemeine Rechtsgrundsätze vor allem dann eine Rolle, wenn keine einheitlichen nationalen Vorschriften existieren und das anwendbare Sachrecht offenbleibt.

Welche Rolle spielt das „Generally-Prinzip“ im internationalen Vertragsrecht?

Im internationalen Vertragsrecht sind „generally accepted principles“ besonders bedeutsam, weil sie bei der Vertragsauslegung über Staatsgrenzen hinweg als neutrale Grundlage dienen können. Bekannt ist dies etwa aus der UN-Kaufrechtskonvention (CISG), wo nach Artikel 7 CISG Lücken im Vertragswerk durch die Heranziehung allgemein anerkannter Grundsätze zu schließen sind, sofern diese existieren. Die Lex Mercatoria – das internationale Handelsgewohnheitsrecht – stützt sich maßgeblich auf allgemein anerkannte Handelsbräuche, Praxis und Prinzipien. Auch in Schiedsverfahren, insbesondere unter den Regeln internationaler Schiedsinstitutionen, wird regelmäßig auf solche Prinzipien zurückgegriffen, um Streitsachen effizient nach den Erwartungen der internationalen Geschäftswelt zu entscheiden. Dabei ist eine sorgfältige Abgrenzung zu konkret normiertem Recht sowie zur Privatautonomie der Parteien nötig, da diese die Anwendbarkeit allgemein gehaltener Prinzipien explizit ausschließen können.

Können generally anerkannte Prinzipien rechtsverbindlich sein?

Allgemein anerkannte Prinzipien können rechtsverbindlich sein, wenn sie ausdrücklich als Rechtsquelle anerkannt sind (z.B. Handelsbräuche im Handelsrecht) oder wenn sie durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien Anwendung finden. Das BGB und das HGB sehen insbesondere bei Auslegungsfragen und Verweisungen auf Verkehrssitten und Handelsbräuche die rechtliche Verbindlichkeit solcher Prinzipien vor. Zudem kann sich eine Rechtsverbindlichkeit aus den internationalen Verträgen ergeben, wenn beispielsweise auf die „allgemeinen Grundsätze des Rechts“ als maßgebliche Regelungsquellen Bezug genommen wird. Allerdings entfaltet ein solches Prinzip nur dann unmittelbare rechtliche Wirkung, wenn es nicht durch zwingendes Gesetzesrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Die Anwendung allgemein anerkannter Prinzipien ist somit stets kontextabhängig und von der jeweiligen nationalen, supranationalen oder internationalen Rechtsordnung geprägt.

Wie werden allgemein anerkannte Grundsätze im Gesellschaftsrecht berücksichtigt?

Im deutschen Gesellschaftsrecht spielen allgemein anerkannte Grundsätze etwa beim Schutz der Interessen von Minderheitsgesellschaftern, im Rahmen der Corporate Governance oder bei der Sorgfaltspflicht von Leitungsorganen eine wichtige Rolle. Sie werden z.B. in unbestimmten Rechtsbegriffen wie der „ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ (§ 43 GmbHG, § 93 AktG) konkretisiert: Hierunter sind die nach Stand von Wissenschaft, Praxis und branchenspezifischer Erfahrung allgemein anerkannten Pflichten und Sorgfaltskriterien zu verstehen. Verstöße gegen diesen Maßstab können zu persönlicher Haftung der Unternehmensorgane führen. Im Rahmen von Verschmelzungen, Umwandlungen oder Unternehmensübernahmen schaffen allgemein anerkannte Bewertungsprinzipien und Transparenzpflichten Rechtssicherheit und Orientierung über die bloß gesetzlichen Regelungen hinaus.

Welche Bedeutung haben generally anerkannte Prinzipien im Zusammenhang mit Compliance?

Der Begriff „Compliance“ umfasst die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, internen Richtlinien und allgemein anerkannten Standards im Unternehmen. Generally anerkannte Prinzipien wie Integrität, Transparenz und verantwortungsvolle Unternehmensführung haben im Compliance-Management-System einen festen Platz, weil diese Grundprinzipien als Orientierung für individuelles und organisationales Verhalten dienen. Die Nichtbeachtung anerkannter Branchenstandards oder internationaler Vergleichsmaßstäbe kann zur Haftung von Unternehmen und deren Organen führen (§ 30 OWiG, § 130 OWiG). In der Unternehmenspraxis bedeutet das, dass nicht nur zwingendes Recht, sondern auch „generally accepted standards“ zu berücksichtigen und fortlaufend an den Stand der Technik bzw. Marktgepflogenheiten anzupassen sind. Zahlreiche Leitlinien, z.B. OECD-Leitsätze, haben daher zwar keinen Gesetzescharakter, werden vor Gericht und von Aufsichtsbehörden jedoch als Maßstab für ordnungsgemäßes Verhalten herangezogen.