Begriff und Bedeutung der General(handlungs)vollmacht
Die General(handlungs)vollmacht ist eine umfassende Vollmacht, die einer Person das Recht einräumt, nahezu alle rechtlichen Geschäfte und Handlungen für eine andere Person oder ein Unternehmen vorzunehmen. Sie zählt zu den weitreichendsten Formen der Vertretungsmacht im deutschen Zivil- und Handelsrecht. Die Bezeichnung „Generalvollmacht“ wird häufig im privaten Bereich verwendet, während die „Generalhandlungsvollmacht“ vor allem im geschäftlichen Kontext vorkommt.
Unterschied zwischen Generalvollmacht und Handlungsvollmacht
Obwohl beide Begriffe oft synonym verwendet werden, gibt es Unterschiede in ihrer Anwendung:
- Generallvollmacht: Ermächtigt zur Vornahme aller denkbaren Rechtsgeschäfte mit wenigen Ausnahmen.
- Generalhandlungsvollmacht: Wird meist in Unternehmen erteilt und bezieht sich auf alle gewöhnlichen Geschäfte eines bestimmten Handelsgewerbes.
Anwendungsbereiche der General(handlungs)vollmacht
Die General(handlungs)vollmacht findet sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich Anwendung. Privatpersonen nutzen sie beispielsweise zur Vorsorge für den Fall von Krankheit oder Abwesenheit. In Unternehmen dient sie dazu, leitenden Angestellten weitreichende Entscheidungsbefugnisse einzuräumen.
Umfang der Vertretungsmacht bei einer General(handlungs)vollmacht
Mögliche Rechtsgeschäfte und Handlungen
Mit einer solchen Vollmachtsform kann die bevollmächtigte Person fast sämtliche Angelegenheiten des Vollmachtsgebers regeln: Verträge abschließen oder kündigen, Bankgeschäfte tätigen sowie Behördenangelegenheiten erledigen. Im Unternehmenskontext umfasst dies typischerweise alle gewöhnlichen Geschäfte des jeweiligen Betriebszweigs.
Einschränkungen der Befugnisse trotz umfassender Vollmachterteilung
Bestimmte besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte sind von einer allgemeinen Bevollmächtigung ausgenommen oder bedürfen zusätzlicher Voraussetzungen wie etwa notarieller Beurkundung (z.B. Grundstücksgeschäfte). Auch höchstpersönliche Rechte wie Eheschließung können nicht durch eine solche Vollmachtsform ausgeübt werden.
Formvorschriften für die Erteilung einer General(handlungs)vollmacht
Mündlich oder schriftlich?
Grundsätzlich kann eine solche Vollmachtsform formlos – also mündlich – erteilt werden. Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfiehlt sich jedoch regelmäßig die Schriftform; bei bestimmten Geschäften ist sogar eine notarielle Beglaubigung erforderlich.
Spezielle Formerfordernisse bei einzelnen Rechtsgeschäften
Für einige besonders wichtige Vorgänge (wie Immobilienverkäufe oder Gesellschaftsgründungen) reicht eine einfache schriftliche Form nicht aus; hier muss zusätzlich ein Notar eingeschaltet werden.
Dauer und Erlöschen der General(handlungs)vollmacht
Befristung und Widerrufsmöglichkeit
Eine solche Vollmachten kann zeitlich befristet sein oder unbefristet gelten. Sie endet automatisch mit dem Tod des Vollmachtsgebers (sofern nichts anderes geregelt wurde), durch ausdrücklichen Widerruf sowie durch Eintritt bestimmter Bedingungen (z.B. Geschäftsunfähigkeit).
< h 4 >Weitere Gründe für das Erlöschen< / h4 >
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Auch wenn das zugrundeliegende Geschäftsverhältnis endet (zum Beispiel durch Kündigung eines Arbeitsvertrags), verliert die damit verbundene Handlungsvollmachten ihre Gültigkeit.< / p >
< h 2 >Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten< / h2 >
< h 3 >Handlungsspielraum innerhalb gesetzlicher Grenzen< / h3 >
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Der Beauftragte muss stets zum Wohl des Vertretenen handeln; Missbrauch führt zu Schadensersatzansprüchen gegen ihn.< / p >
< h 4 >Haftungsfragen beim Gebrauch der General(handlungs)vollmachten < / h4 >
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Verstößt ein Vertreter gegen Weisungen seines Auftraggebers oder überschreitet seine Befugnisse grob fahrlässig bzw vorsätzlich , haftet er persönlich gegenüber dem Vertretenen . Dritten gegenüber bleibt jedoch grundsätzlich das Geschäft wirksam , sofern diese keine Kenntnis vom Missbrauch hatten .
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< h 2 >Häufig gestellte Fragen zur General( handlungs ) voll macht < / h2 >
Kann jeder Mensch eine solche umfassende Vollmachten erhalten?
Grundsätzlich kann jede volljährige geschäftsfähige Person als Empfängerin eingesetzt werden . Minderjährige sind hiervon ausgeschlossen . Auch juristische Personen können bevollmächtigt werden .
< h 3 >Welche Bereiche deckt diese Art von Beauftragung ab ? h 3 >
< p >Sie erstreckt sich auf nahezu sämtliche vermögensrechtliche Angelegenheiten , Vertragsabschlüsse , Bank – sowie Behördenangelegenheiten ; bestimmte höchstpersönliche Rechte bleiben jedoch ausgeschlossen . p >
< h 3 >Wie lange gilt solch eine umfassende Berechtigung ? h 3 >
< p >Sie gilt solange , bis sie widerrufen wird , abläuft (bei Befristung )oder aufgrund besonderer Umstände automatisch endet – etwa beim Tod des Ausstellers ohne anderslautende Regelung . p >
< H 3 >Kann man mehrere Personen gleichzeitig bevollmächtigen ?