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Gemeinschaftspraxis


Gemeinschaftspraxis im Recht: Begriff, rechtliche Grundlagen und praktische Ausgestaltung

Die Gemeinschaftspraxis ist eine in Deutschland und Österreich verbreitete Organisationsform für Angehörige der Heilberufe, insbesondere für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärzte. Sie bezeichnet eine Gesellschaft, in der mehrere Berufsträger unter gemeinsamer Verantwortung medizinische Leistungen anbieten. Der folgende Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen, Struktur, Formen, Vor- und Nachteile sowie die haftungsrechtlichen und steuerlichen Aspekte umfassend.


Definition und Abgrenzung der Gemeinschaftspraxis

Die Gemeinschaftspraxis ist ein Zusammenschluss mehrerer Mitglieder desselben Heilberufs zur gemeinsamen Berufsausübung an einem oder mehreren Standorten. Sie grenzt sich insbesondere von der Praxisgemeinschaft und dem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ab. Während in der Praxisgemeinschaft lediglich Ressourcen (z. B. Räume, Geräte) geteilt werden ― jedoch unabhängig voneinander gearbeitet wird ― erfolgt in der Gemeinschaftspraxis die Berufsausübung in rechtlich und wirtschaftlich enger Form und in gemeinsamer Verantwortung gegenüber Patienten und Vertragspartnern.

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im deutschen Recht insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB), im SGB V sowie in den jeweiligen Heilberufegesetzen und Berufsordnungen der einzelnen Länder. Die Gemeinschaftspraxis wird in der Regel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert, seltener als Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder andere Gesellschaftsformen.


Gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung

Zulässige Gesellschaftsformen

Die gängigste Gesellschaftsform für eine Gemeinschaftspraxis ist die GbR gem. § 705 BGB. Möglich ist auch die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Die Wahl der Rechtsform ist entscheidend für Haftung, Vertretung sowie die interne Organisation.

Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag ist zwingend erforderlich und regelt mindestens Gesellschaftszweck, Einlagen der Gesellschafter, Geschäftsführung, Vertretung, Gewinn- und Verlustverteilung sowie Fragen der Nachfolge. Die Gestaltung sollte an die jeweilige Fachrichtung und die individuellen Wünsche der Partner angepasst werden. Gesellschaftsverträge unterliegen gesetzlichen sowie berufsrechtlichen Anforderungen und müssen u. a. die persönliche Leistungserbringung der Gesellschafter sicherstellen.

Anmeldung und Zulassung

Zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist die Zulassung als Gemeinschaftspraxis bei der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. Voraussetzungen sind insbesondere die Fachgleichheit der beteiligten Mitglieder, eine gemeinsame Willensbildung und die Eintragung ins Arztregister. Je nach Bundesland und Heilberuf gelten spezifische Meldepflichten sowie Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung und Außendarstellung.


Berufsausübung und Verantwortlichkeit

Gemeinsame Berufsausübung

Die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis arbeiten typischerweise unter einer gemeinsamen Praxisbezeichnung in gemeinschaftlichen Praxisräumlichkeiten und bieten Leistungen unter einheitlicher Abrechnung an. Die Organisation umfasst auch die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen, Personal und Geräten.

Vertretung und Geschäftsführung

Die Führung der Gemeinschaftspraxis kann gemeinschaftlich oder durch einzelne Gesellschafter erfolgen. Regelungen hierzu ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst vornehmlich medizinische, organisatorische und finanzielle Entscheidungen.


Haftung in der Gemeinschaftspraxis

Haftung gegenüber Dritten

Im Rahmen der GbR haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch, das heißt, jede Person haftet mit ihrem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gemeinschaftspraxis (§§ 705 ff. BGB). Vertragsärztliche Leistungen führen bei Fehlern zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Gemeinschaftspraxis gegenüber Patienten und Kostenträgern.

Haftung untereinander

Auch intern bestehen im Schadensfall Ausgleichsansprüche, sofern ein Gesellschafter schuldhaft gehandelt hat. Die genaue Verteilung der Haftung sollte im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.


Abrechnung und Vergütung

Abrechnungsmodalitäten

Die Abrechnung erfolgt gemeinschaftlich unter der einheitlichen LANR und BSNR (Lebenslange Arztnummer und Betriebsstättennummer). Einnahmen werden im Gesellschaftsvertrag geregelt verteilt. Die Kassenärztliche Vereinigung zahlt Honorare an die Gesellschaft, die sodann unter den Gesellschaftern entsprechend der vertraglichen Regelung aufgeteilt werden.

Gewinn- und Verlustverteilung

Die Verteilung des Gewinns orientiert sich häufig am Praxisumsatz, der individuellen Leistungserbringung oder anderen im Gesellschaftsvertrag bestimmten Größen. Verluste werden nach demselben oder einem davon abweichenden Schlüssel getragen.


Steuerrechtliche Aspekte

Eine Gemeinschaftspraxis erzielt regelmäßig Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG). Die Gesellschaft selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig, jedoch ist jeder Gesellschafter mit seinem Gewinnanteil steuerlich zu veranlagen. Umsatzsteuerliche Besonderheiten können bei Zusatzleistungen auftreten, etwa beim Verkauf von Hilfsmitteln.


Auflösung und Nachfolge

Ordentliche Kündigung und Ausscheiden

Die Beendigung der Gemeinschaftspraxis erfolgt durch Zeitablauf, Kündigung, Tod oder Ausschluss. Die Nachfolgeregelung sollte bereits im Gesellschaftsvertrag detailliert geregelt werden, insbesondere bezüglich Abfindung, Fortführungsklauseln sowie der Übertragung von Zulassungen.

Abwicklung der Gesellschaft

Mit Auflösung ist die Praxis zu liquidieren, d. h. Vermögen zu verteilen und Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Einzelheiten richten sich nach den Vertragsvereinbarungen und den gesetzlichen Vorgaben für GbR oder PartG.


Unterschiede zu anderen Praxisformen

Abgrenzung zur Praxisgemeinschaft

Im Gegensatz zur Gemeinschaftspraxis handelt es sich bei der Praxisgemeinschaft lediglich um eine Kooperation zur Nutzung gemeinsamer Infrastruktur, ohne gemeinsame Leistungserbringung oder Abrechnung.

Abgrenzung zum MVZ

Ein medizinisches Versorgungszentrum ist eine weitergehende Organisationsform mit der Möglichkeit, Ärzte verschiedener Fachrichtungen und andere Gesundheitsberufe einzubinden, häufig in der Rechtsform der GmbH.


Literatur und Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sozialgesetzbuch V (SGB V)
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
Heilberufe- und Kammergesetze der Bundesländer
Berufsordnungen der jeweiligen Kammern
Kommentarliteratur zu Gesellschaftsrecht und Gesundheitsrecht


Fazit

Die Gemeinschaftspraxis stellt eine etablierte und rechtlich vielseitige Form der gemeinsamen Berufsausübung im Gesundheitswesen dar. Die rechtliche Ausgestaltung erfordert eine sorgfältige Beachtung gesellschaftsrechtlicher, berufsrechtlicher sowie steuerlicher Vorschriften. Ein wohlformulierter Gesellschaftsvertrag ist Grundlage für einen geregelten Praxisbetrieb, eine gerechte Gewinnverteilung sowie eine klare Regelung für Haftung und Nachfolge. Die Wahl der Praxisform sollte unter Berücksichtigung der individuellen und rechtlichen Anforderungen getroffen werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Gründung einer Gemeinschaftspraxis erfüllt sein?

Für die Gründung einer Gemeinschaftspraxis – auch Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) genannt – müssen verschiedene formale und rechtliche Voraussetzungen gemäß dem deutschen Vertragsarztrecht erfüllt werden. Zunächst bedarf es in der Regel einer gemeinsamen Berufsausübung durch mindestens zwei approbierte Ärzte oder Psychotherapeuten, die vertragsärztlich oder vertragspsychotherapeutisch zugelassen sind. Die Gründung setzt einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag voraus, der die rechtlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander, insbesondere hinsichtlich Geschäftsführung, Vertretung, Gewinn- und Verlustverteilung sowie Ausscheiden und Eintritt von Gesellschaftern, regelt. Der Gesellschaftsvertrag muss den gesetzlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) entsprechen und sollte zusätzlich spezifische Regelungen für den Praxisbetrieb enthalten. Weiterhin ist die Anmeldung der BAG bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und die Vorlage des Gesellschaftsvertrags erforderlich. Je nach Ausgestaltung kann auch die Eintragung ins Arztregister verlangt werden. Bestehen Immobilien- oder Sachmiete innerhalb der BAG, sind zudem die mietrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. Schließlich sind berufsrechtliche Richtlinien, etwa hinsichtlich der ärztlichen Schweigepflicht, Fortbildungsverpflichtungen und der Einhaltung der ärztlichen Berufsordnung, zwingend einzuhalten.

Wer haftet in einer Gemeinschaftspraxis für Behandlungsfehler oder andere Schadensfälle?

In einer Gemeinschaftspraxis haften grundsätzlich alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, einschließlich Behandlungsfehlern oder sonstigen Schadensfällen, sofern diese im Rahmen der gemeinschaftlichen Praxis entstanden sind. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als gängige Rechtsform einer BAG sieht eine unbeschränkte, persönliche Haftung aller Gesellschafter sowohl mit dem Gesellschafts- als auch mit dem Privatvermögen vor. Das bedeutet, dass im Fall eines Behandlungsfehlers, unabhängig davon, welcher Arzt diesen verursacht hat, alle Partner gesamtschuldnerisch von Patienten in Anspruch genommen werden können (§ 421 BGB), und erst im Innenverhältnis ein Ausgleich nach Maßgabe der internen Absprachen stattfinden kann. Darüber hinaus müssen für jede Gemeinschaftspraxis entsprechende Berufshaftpflichtversicherungen für sämtliche Gesellschafter vorliegen, wobei zu beachten ist, dass der übliche Versicherungsschutz an die konkrete Gesellschaftsform und die Anzahl der Mitwirkenden angepasst werden muss. Es empfiehlt sich zwingend, die Haftungsverteilung im Gesellschaftsvertrag detailliert zu regeln, wobei eine Begrenzung der Haftung Dritten gegenüber rechtlich unzulässig ist.

Müssen Ärztinnen und Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit wahren?

Ja, nach den berufsrechtlichen Vorgaben (insbesondere gemäß § 18 MBO-Ä 1997, Mustersatzung der Bundesärztekammer) sind Ärztinnen und Ärzte dazu verpflichtet, sowohl ihre fachliche als auch wirtschaftliche Unabhängigkeit zu bewahren. Das bedeutet, dass sie nicht durch Dritte, insbesondere durch nichtärztliche Investoren, in ihrer Entscheidungsfindung für medizinische Maßnahmen beeinträchtigt werden dürfen. Der Gesellschaftsvertrag muss daher sicherstellen, dass alle Gesellschafter gleichberechtigt an wirtschaftlichen Erträgen und Risiken beteiligt sind und externe Einflüsse ausgeschlossen bleiben. Eine Einflussnahme oder gar Weisungsbefugnis Dritter ist unzulässig und kann zur Unwirksamkeit der Gemeinschaftspraxis oder zum Widerruf der Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung führen. Auch in Bezug auf Kooperationen oder Beteiligungen ist darauf zu achten, dass die Unabhängigkeit einzelner Gesellschafter stets gewahrt bleibt.

Welche steuerrechtlichen Folgen ergeben sich bei der Gründung einer Gemeinschaftspraxis?

Die Steuerpflicht einer Gemeinschaftspraxis ergibt sich insbesondere aus der Rechtsform als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wobei die Praxis selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist. Vielmehr werden steuerliche Gewinne den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet und anteilig anhand des Gesellschaftsvertrags verteilt (Transparenzprinzip). Jeder Gesellschafter versteuert seinen Gewinnanteil im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer. Daneben ist die Gemeinschaftspraxis verpflichtet, eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung beim Finanzamt abzugeben. Umsatzsteuerrechtlich gilt, dass ärztliche Heilbehandlungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind (§ 4 Nr. 14 UStG), wobei Ausnahmen für nicht heilberufliche Tätigkeiten bestehen können (beispielsweise kosmetische Leistungen). Zusätzlich fällt die Gemeinschaftspraxis unter die Gewerbesteuerfreiheit, solange keine gewerblichen Leistungen erbracht werden. Es ist ratsam, schon vor der Gründung steuerlichen Rat einzuholen, um spätere Nachforderungen oder steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Wie sind die arbeitsrechtlichen Beziehungen innerhalb einer Gemeinschaftspraxis geregelt?

Innerhalb einer Gemeinschaftspraxis sind die arbeitsrechtlichen Beziehungen der angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – wie medizinische Fachangestellte oder Verwaltungskräfte – von den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Ärztinnen und Ärzte zu unterscheiden. Während die Gesellschafter als selbstständige Unternehmer auftreten, werden Angestellte über Arbeitsverträge direkt von der Gesellschaft beschäftigt. Die BAG haftet als Arbeitgeber für sämtliche arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, wie Lohnzahlung, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitsschutz und Kündigungsschutz. Es gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz, das Bundesurlaubsgesetz sowie tarifvertragliche Bestimmungen, sofern einschlägig. Besonderheiten können sich bei angestellten Ärzten ergeben, zum Beispiel hinsichtlich der Genehmigungspflicht durch die Kassenärztliche Vereinigung bei der Anstellung von Ärzten mit eigener Zulassung.

Welche Folgen hat das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gemeinschaftspraxis?

Das Ausscheiden eines Gesellschafters hat weitreichende rechtliche und gesellschaftsrechtliche Konsequenzen für die Gemeinschaftspraxis. Gemäß § 723 BGB kann ein Gesellschafter aus wichtigen Gründen jederzeit kündigen, wobei auch andere Gründe im Gesellschaftsvertrag geregelt sein können, wie zum Beispiel Tod, Erreichen des Rentenalters oder Erwerbsunfähigkeit. Mit dem Ausscheiden erlischt die Mitgliedschaft und es entsteht ein Abfindungsanspruch, dessen Höhe sich nach gesellschaftsvertraglichen Vorgaben oder, falls nicht geregelt, nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet. Essenziell ist die Anpassung des Gesellschaftsvertrags, etwa zur Nachfolge und zur Fortführung der BAG durch die verbleibenden Gesellschafter (sog. Fortsetzungsklausel). Ebenso ist das Ausscheiden gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen, damit die vertragsärztliche Zulassung entsprechend angepasst wird. Eventuelle Haftungsrisiken gegenüber Gläubigern oder aus Altverbindlichkeiten bestehen für ausscheidende Mitglieder fort, es sei denn, es kommt zu einer ausdrücklichen Entlassungsvereinbarung.

Welche Mitbestimmungsrechte haben die Gesellschafter in einer Gemeinschaftspraxis?

Die Mitbestimmungsrechte der Gesellschafter richten sich maßgeblich nach dem Gesellschaftsvertrag, der Rahmenbedingungen für Geschäftsführung, Stimmrechte, Beschlussfassung und Informationsrechte festlegt. Grundsätzlich gilt das Mehrheitsprinzip, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen. Die Gesellschafter entscheiden gemeinsam über alle wesentlichen Belange der Praxis, von der Einstellung neuer Mitarbeiter bis zur Anschaffung medizinischer Geräte und der Verteilung des Jahresergebnisses. Bestimmte Entscheidungen, wie Aufnahme neuer Gesellschafter, Änderung des Gesellschaftsvertrags oder Auflösung der Praxis, bedürfen in der Regel der Einstimmigkeit. Gesetzlich ist die gleichberechtigte Mitbestimmung aller Partner vorgesehen, Abweichungen erfordern explizite Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag. Darüber hinaus steht jedem Gesellschafter ein umfassendes Informations- und Einsichtsrecht in die Bücher und Unterlagen der Praxis zu. Bei Verletzung dieser Rechte können Schadensersatzansprüche oder ein Anspruch auf gerichtliche Klärung entstehen.