Legal Lexikon

GbR


Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Definition der GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine der einfachsten und in Deutschland am weitesten verbreiteten Formen von Personengesellschaften. Sie wird durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gegründet (§§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die GbR ist nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet und gilt als Grundform der Personengesellschaften im deutschen Recht.

Formell bedeutet dies: Mindestens zwei Personen schließen sich freiwillig zusammen, um einen erlaubten Zweck zu erreichen, der nicht zwingend wirtschaftlicher Art sein muss. Die Gründung erfolgt formfrei, kann also mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Handeln zustande kommen. Gesellschaftsrechtlich handelt es sich um einen Zusammenschluss ohne eigene Rechtspersönlichkeit, jedoch mit eigener Rechtsfähigkeit im Außenverhältnis.

Allgemeiner Kontext und Relevanz der GbR

Die GbR kommt in zahlreichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensbereichen zur Anwendung. Sie wird häufig gewählt, wenn der organisatorische Aufwand und die formellen Gründungsvoraussetzungen gering gehalten werden sollen. Dies macht sie für viele private Zusammenschlüsse, Start-ups und freiberufliche Tätigkeiten attraktiv. Die GbR spielt zudem eine wichtige Rolle im Mietrecht, bei Arbeitsgemeinschaften oder bei Gemeinschaftspraxen im Gesundheitswesen.

Formelle und umgangssprachliche Definition

Formelle (rechtliche) Definition:
Die GbR ist eine auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Vereinigung von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen, erlaubten Zwecks, bei der die Gesellschafter gesamthänderisch an dem Gesellschaftsvermögen beteiligt sind (§ 705 BGB).

Umgangssprachliche Definition:
Eine GbR ist der unkomplizierte Zusammenschluss von zwei oder mehr Partnern, die gemeinsam ein Ziel erreichen möchten, zum Beispiel gemeinsam ein Projekt stemmen oder eine freiberufliche Tätigkeit ausüben.

Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen der GbR

Wesentliche Rechtsquellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Maßgeblich sind die §§ 705 bis 740 BGB. Diese regeln Gründung, Rechte und Pflichten der Gesellschafter sowie die Auflösung der Gesellschaft.
  • Handelsgesetzbuch (HGB): Die GbR unterliegt nicht automatisch dem HGB. Wird jedoch ein Handelsgewerbe betrieben, wandelt sie sich in eine offene Handelsgesellschaft (OHG) um (§ 105 HGB).
  • Reform durch das MoPeG (2024): Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) Anfang 2024 hat sich das Regelwerk weiterentwickelt, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsfähigkeit und Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister.

Typische Anwendungsbereiche der GbR

Die GbR wird insbesondere in folgenden Kontexten genutzt:

  • Freiberufliche Zusammenschlüsse: Zwei oder mehr Anwälte, Ärzte oder andere Freiberufler schließen sich zusammen, um gemeinsame Mandate oder Patienten zu betreuen.
  • Gemeinschaftspraxen und Arbeitsgemeinschaften: Ärzte, Therapeuten oder Ingenieure arbeiten in Form einer GbR zusammen.
  • Gemeinsame Unternehmungen oder Projekte: Freunde oder Bekannte betreiben gemeinsam eine Website, organisieren kulturelle Veranstaltungen oder führen Bauprojekte durch.
  • Wohn- und Hausgemeinschaften: Wohnungseigentümer oder Mieter gründen eine GbR, um gemeinsam ein Haus zu verwalten oder zu kaufen.
  • Familiengesellschaften: Für die Verwaltung von gemeinsamem Vermögen, etwa bei Ferienhäusern oder landwirtschaftlichen Flächen.

Beispiele aus der Praxis

  • Zwei Grafikdesigner schließen sich zur gemeinsamen Ausübung ihrer Tätigkeit in Form einer GbR zusammen.
  • Mehrere Privatpersonen erwerben gemeinsam ein Grundstück und verwalten es über eine GbR.
  • Eine Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmen organisiert den Bau eines Projekts als GbR, ohne dafür eine eigene GmbH zu gründen.

Gründung und Gesellschaftsvertrag

Voraussetzungen für die Gründung einer GbR

Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt folgende Punkte voraus:

  1. Zusammenschluss von mindestens zwei Personen (natürliche oder juristische Personen)
  2. Abschluss eines Gesellschaftsvertrags (formfrei)
  3. Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
  4. Keine Gründung eines Handelsgewerbes (sonst Übergang in die OHG)

Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht vorgeschrieben, jedoch empfehlenswert, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Typische Regelungen betreffen:

  • Zweck der Gesellschaft
  • Dauer und Beendigung
  • Einlagen der Gesellschafter
  • Gewinn- und Verlustverteilung
  • Vertretungsregelungen
  • Ausscheiden und Aufnahme neuer Gesellschafter

Eintragung und Registereintrag

Mit Inkrafttreten des MoPeG 2024 kann (und in bestimmten Fällen muss) die GbR in ein spezielles Gesellschaftsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist insbesondere dann erforderlich, wenn die GbR als Trägerin von Rechten im Grundbuch eingetragen sein soll oder als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft auftritt. Die eingetragene GbR („eGbR“) erhält eine erweiterte Rechtsfähigkeit und firmiert unter ihrem Namen.

Haftung der Gesellschafter

Bei der GbR haften die Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 721 BGB nach MoPeG, zuvor auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dies bedeutet:

  • Jeder Gesellschafter haftet persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen.
  • Gläubiger können ihre Forderungen gegen jeden einzelnen Gesellschafter oder gegen mehrere gleichzeitig richten.
  • Nach Erfüllung der Leistung besteht ein Innenausgleich zwischen den Gesellschaftern.

Haftung im Überblick

  • Persönlich: Die Haftung greift unmittelbar auf das Privatvermögen der Gesellschafter zu.
  • Unbeschränkt: Es gibt keine Begrenzung auf einen bestimmten Höchstbetrag.
  • Gesamtschuldnerisch: Die Haftung besteht solidarisch gegenüber Gläubigern.

Geschäftsführung und Vertretung

Innerhalb der GbR steht grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu. Im Gesellschaftsvertrag können abweichende Regelungen vereinbart und bestimmte Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden.

Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf das Innenverhältnis (Verhältnis der Gesellschafter zueinander), während die Vertretungsbefugnis das Außenverhältnis mit Dritten betrifft. Ohne abweichende Regelung können Verträge nur mit Zustimmung aller Gesellschafter abgeschlossen werden.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Rechte der Gesellschafter

  • Mitbestimmung bei der Geschäftsführung
  • Anspruch auf Gewinnanteile und Vermögensbeteiligung
  • Einsicht in die Geschäftsführung und Geschäftsbücher

Pflichten der Gesellschafter

  • Einbringung der vereinbarten Einlage
  • Mitwirkung an der Erreichung des Gesellschaftszwecks
  • Verlustbeteiligung gemäß Vereinbarung oder gesetzlicher Regelung

Beendigung und Auflösung der GbR

Eine GbR kann aus unterschiedlichen Gründen enden. Solche Fälle sind insbesondere:

  • Erfüllung oder Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks
  • Zeitablauf bei befristeten Gesellschaften
  • Kündigung durch Gesellschafter
  • Tod eines Gesellschafters (sofern im Vertrag nicht anders geregelt)
  • Insolvenz der GbR oder eines Gesellschafters

Im Auflösungsfall erfolgt die sogenannte Auseinandersetzung, das heißt, das Gesellschaftsvermögen wird abgewickelt und nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten verteilt (§ 730 BGB).

Gesetzliche Regelungen und relevante Stellen

Wichtige Paragraphen und Gesetze

  • §§ 705-740 BGB: Zentrale Regelungen zur GbR (Begründung, Rechte, Pflichten, Auflösung).
  • § 105 HGB: Übergang zur OHG bei Aufnahme eines Handelsgewerbes.
  • MoPeG (ab 2024): Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, insbesondere Eintragbarkeit und Rechtsfähigkeit der GbR.

Besonderheiten und häufige Problemstellungen der GbR

Die unkomplizierte und formfreie Gründung birgt praktische Vorteile, jedoch auch Risiken. Zu den häufigsten Problemstellungen zählen:

  • Persönliche Haftung: Gesellschafter unterschätzen oft die Möglichkeit, auch mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsschulden zu haften.
  • Fehlender schriftlicher Gesellschaftsvertrag: Mündliche Absprachen führen häufig zu Unklarheiten über Gewinnverteilung, Geschäftsbefugnisse oder die Verteilung von Verlusten.
  • Ausscheiden von Gesellschaftern: Die Rechtsfolgen des Ausstiegs (z. B. durch Kündigung, Tod oder Insolvenz) sind ohne klare vertragliche Regelungen oft problematisch.
  • Streitigkeiten unter Gesellschaftern: Bei Meinungsverschiedenheiten kann es zu Blockaden oder gar zur Auflösung der Gesellschaft kommen.
  • Wandel der wirtschaftlichen Tätigkeit: Erfolgreiches Wachstum kann dazu führen, dass unbewusst ein Handelsgewerbe betrieben wird – daraus resultiert ein Wechsel in die OHG.

Vorteile und Nachteile der GbR im Überblick

Vorteile:

  • Einfache und kostengünstige Gründung
  • Geringe formelle Anforderungen
  • Flexibilität in der Gestaltung
  • Keine Mindestkapitalanforderungen

Nachteile:

  • Unbeschränkte und persönliche Haftung
  • Streitigkeiten durch fehlende vertragliche Festlegungen möglich
  • Geeignet vor allem für kleinere und risikoarme Geschäftsmodelle

Zusammenfassung: Wesentliche Aspekte der GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine grundlegende und in vielen Lebensbereichen verbreitete Form der Personengesellschaft in Deutschland. Sie eignet sich insbesondere für den Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Verfolgung eines wirtschaftlichen, ideellen oder sonstigen erlaubten Zwecks. Die GbR kann formfrei gegründet werden und besticht durch eine hohe Flexibilität bei vergleichsweise niedrigen Gründungskosten. Die Gesellschafter haften jedoch persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für bestimmte Tätigkeiten und im Zusammenhang mit Immobilien oder Beteiligungen an anderen Gesellschaften kann die Eintragung in das Gesellschaftsregister erforderlich oder sinnvoll sein.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 705 ff. BGB sowie im MoPeG ab 2024. Eine sorgfältige Gestaltung des Gesellschaftsvertrags kann dazu beitragen, rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu minimieren. Die GbR ist eine zentrale Erscheinungsform im deutschen Gesellschaftsrecht und bildet das Fundament für viele private, freiberufliche und wirtschaftliche Gemeinschaftsprojekte.

Hinweise zur Relevanz der GbR

Die Gründung oder Beteiligung an einer GbR ist besonders für folgende Gruppen von Bedeutung:

  • Gründer und Start-ups, die schnell und flexibel gemeinschaftlich ein Unternehmen aufbauen möchten
  • Freiberufler, die zusammenarbeiten oder gemeinsam Projekte durchführen wollen
  • Immobiliengemeinschaften und Erbengemeinschaften
  • Betreiber von kleinen gewerblichen Projekten, die kein Handelsgewerbe darstellen
  • Privatpersonen, die mit anderen ein gemeinsames Ziel verfolgen (z. B. Einkaufsgemeinschaft, gemeinschaftliches Investieren)

Wer eine GbR gründen möchte, sollte sich über die persönliche Haftung und die Notwendigkeit klarer vertraglicher Regelungen im Klaren sein, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine GbR und welche Voraussetzungen müssen für ihre Gründung erfüllt sein?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft, die entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, der nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Für die Gründung einer GbR sind keine besonderen Formvorschriften vorgeschrieben – ein Gesellschaftsvertrag kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend durch tatsächlich gemeinsam ausgeübte Tätigkeit geschlossen werden. Die Gesellschafter müssen geschäftsfähig sein, sodass Minderjährige oder beschränkt Geschäftsfähige einer Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedürfen. Es wird kein Mindestkapital verlangt, und eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht nötig. Auch die Wahl eines Geschäftsführers ist möglich, aber grundsätzlich haben alle Gesellschafter ein Mitspracherecht und sind gemeinschaftlich zur Führung der Geschäfte berechtigt.

Wie haften die Gesellschafter einer GbR?

Die Haftung der Gesellschafter einer GbR ist grundsätzlich gesamtschuldnerisch und unbeschränkt. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter mit seinem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft einsteht. Gläubiger können einen einzelnen Gesellschafter vollständig in Anspruch nehmen, dieser hat im Anschluss jedoch einen Ausgleichsanspruch gegenüber den übrigen Gesellschaftern. Dieses Haftungsprinzip gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für deliktische Verpflichtungen der GbR. Die Haftung beginnt bereits mit der Aufnahme gemeinsamer Aktivitäten und endet grundsätzlich erst mit der Löschung der Gesellschaft oder dem Austritt des Gesellschafters, wobei für bestehende Verpflichtungen weiterhin gehaftet wird.

Muss eine GbR ins Handelsregister eingetragen werden?

Eine GbR ist grundsätzlich nicht eintragungspflichtig ins Handelsregister, da sie kein Handelsgewerbe betreibt. Sie gilt als nicht-kaufmännische Personengesellschaft. Daher gibt es weder eine Handelsregisternummer noch einen Firmennamen im klassischen Sinn – die GbR agiert unter dem Namen ihrer Gesellschafter bzw. einer frei wählbaren Bezeichnung mit dem Zusatz „GbR“. Bei bestimmten Tätigkeiten, wie z.B. dem Betrieb eines Handelsgewerbes, ist jedoch die Gründung einer OHG (Offene Handelsgesellschaft) nötig, die dann sehr wohl ins Handelsregister eingetragen werden muss.

Welche steuerlichen Pflichten hat eine GbR?

Die Besteuerung der GbR erfolgt im sogenannten Transparenzprinzip: Nicht die Gesellschaft selbst, sondern die einzelnen Gesellschafter werden besteuert. Die GbR muss jedoch eine eigene Steuernummer beantragen und entsprechende Steuererklärungen abgeben, dazu gehört die Feststellung des Gewinns (Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz, je nach Umfang) sowie die Umsatzsteuererklärung, sollte Umsatzsteuerpflicht bestehen. Der Gewinn wird dann auf die Gesellschafter aufgeteilt, die diesen bei ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angeben müssen. Für die Lohnsteuer bei Mitarbeitern muss die GbR selbst aufkommen und die entsprechenden Abgaben an das Finanzamt abführen.

Wie wird der Gewinn in einer GbR verteilt?

Die Gewinnverteilung in einer GbR richtet sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag. Mangels ausdrücklicher Regelungen gilt das gesetzliche Prinzip: Der Gewinn (und auch der Verlust) werden zu gleichen Teilen unter den Gesellschaftern aufgeteilt, unabhängig von ihren Kapitalanteilen oder Arbeitsleistungen. Abweichende Regelungen, z.B. eine Verteilung nach Einlagehöhe, Arbeitsaufwand oder andere Kriterien, müssen vertraglich fixiert werden. Auch Regelungen zur Entnahme oder Rückstellung von Gewinnen sind individuell gestaltbar und sollten zur Vermeidung von Streitigkeiten genau vereinbart werden.

Welche Rechte und Pflichten haben die Gesellschafter einer GbR?

Gesellschafter einer GbR haben umfassende Mitwirkungs-, Kontroll-, und Informationsrechte. Sie sind grundsätzlich gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag trifft eine abweichende Regelung. Zu den Pflichten zählen die Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, Beitragspflichten gemäß Gesellschaftsvertrag, sowie die ordnungsgemäße Geschäftsführung. Jeder Gesellschafter hat das Recht, die Geschäftsbücher einzusehen und sich über die Angelegenheiten der GbR zu informieren. Die Gesellschafter sind außerdem verpflichtet, Verluste entsprechend der Gewinnverteilung zu tragen und dürfen sich nicht zum Nachteil der GbR oder ihrer Mitgesellschafter verhalten.

Wie kann ein Gesellschafter aus einer GbR ausscheiden und was passiert dann?

Der Austritt eines Gesellschafters aus der GbR kann vorgesehen, aber auch aus wichtigen Gründen fristlos erfolgen, etwa wenn gravierende Pflichtverletzungen vorliegen oder das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Das Ausscheiden kann durch Kündigung, Übertragung des Gesellschaftsanteils (sofern der Gesellschaftsvertrag dies zulässt) oder durch Tod eintreten. Im Falle des Ausscheidens wird die Gesellschaft entweder fortgeführt (Fortsetzungsklausel im Vertrag) oder aufgelöst. Beim Austritt ist eine Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter zu leisten, die Höhe richtet sich idealerweise nach vorherigen Regelungen, ansonsten nach dem realen Wert des Anteils. Die verbleibenden Gesellschafter haften nach wie vor für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft.