Legal Lexikon

Freiliste


Begriff und Bedeutung der Freiliste

Die Freiliste ist ein Begriff aus dem Bereich des deutschen Rechts und bezeichnet vor allem im Kontext der gesetzlichen Kostenordnungen eine Aufstellung, mit der einzelne Gebühren vollständig oder teilweise von der Zahlungspflicht ausgenommen werden. Die Freiliste findet insbesondere in Verwaltungsvorschriften, Satzungen sowie im Gebührenrecht Verwendung. Sie dient dazu, klar und verbindlich festzulegen, für welche Amtshandlungen, Leistungen oder Gegenstände Gebühren nicht erhoben werden. Der Begriff der Freiliste hat dabei unterschiedliche Ausgestaltungen und Konsequenzen, abhängig vom jeweiligen Regelungszusammenhang.

Rechtsgrundlagen der Freiliste

Gebührenrechtliche Einordnung

Im deutschen Gebührenrecht sind Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich berechtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren zu erheben (§ 3 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Die Freiliste bildet dazu die Ausnahme, indem sie einzelne Tatbestände oder Personengruppen explizit von dieser Verpflichtung ausklammert. Die rechtliche Grundlage für die Erstellung einer Freiliste findet sich häufig in spezialgesetzlichen Kostenregelungen (z.B. Verwaltungskostengesetze der Länder, Gerichtskostengesetze, Gebührenordnungen).

Typische Verankerung in Gesetzen und Satzungen

Freilisten werden

  • in Gesetzen, wie z. B. §§ 3 ff. JVKostG (Justizverwaltungskostengesetz),
  • in Rechtsverordnungen (z. B. Gebührenordnungen für bestimmte Verwaltungsleistungen),
  • in kommunalen Satzungen (bspw. Gebührenordnungen für kulturelle Einrichtungen oder Museen)

angeführt. Der Gesetz- oder Satzungsgeber listet darin abschließend oder exemplarisch diejenigen Fälle, Vorgänge oder Personengruppen auf, für welche Gebühren nicht erhoben werden dürfen bzw. sollen.

Anwendungsbereiche der Freiliste

Verwaltung und Behörden

Im Verwaltungsverfahren regelt die Freiliste regelmäßig, welche Verwaltungsakte nicht gebührenpflichtig sind. Häufige Beispiele sind Amtshandlungen im sozialen und humanitären Bereich, Anträge von gemeinnützigen Organisationen oder in bestimmten Fällen die Erteilung von Urkunden für Bedürftige.

Gerichtswesen

Auch im verfahrensrechtlichen Bereich der Justiz kommen Freilisten zur Anwendung. Hier wird definiert, für welche Prozesse oder welche Parteien keine Gerichtsgebühren anfallen. Dies betrifft insbesondere Verfahren mit starkem öffentlichen Interesse (z. B. Verfassungsbeschwerden mit allgemeiner Bedeutung) oder Parteien, denen aufgrund gesetzlicher Vorgaben Gebührenfreiheit zugesprochen wird (z. B. Prozesskostenhilfe, bestimmte staatliche Behörden).

Kommunale Leistungen

Bei kommunalen Leistungen wie der Benutzung öffentlicher Einrichtungen (Schulen, Bibliotheken, Sportanlagen) bestimmen Freilisten die Gebührenfreiheit. Häufig werden z. B. Kinder und Jugendliche, kommunale Träger oder gemeinnützige Vereine von Gebühren befreit.

Inhalt und Umfang einer Freiliste

Abschließende und nicht-abschließende Freilisten

Freilisten können sowohl

  • abschließend (taxativ) als auch
  • nicht-abschließend (exemplarisch)

gestaltet sein. Eine abschließende Freiliste enthält sämtliche gebührenfreie Tatbestände bzw. Personengruppen. Nicht-abschließende Freilisten geben Beispiele, ermöglichen jedoch im Einzelfall über die Aufzählung hinausgehende Gebührenbefreiungen.

Typische Inhalte

Zu den typischerweise in Freilisten geregelten Sachverhalten zählen:

  • Befreiungen für bestimmte Personengruppen (z. B. Sozialhilfeempfänger, Minderjährige)
  • Befreiungen für bestimmte Dienstleistungen (z. B. Ausstellung von Urkunden im Todesfall)
  • Gebührenfreiheit bei Vorgängen, die im unmittelbaren öffentlichen oder staatlichen Interesse liegen

Rechtsfolgen der Aufnahme in die Freiliste

Für die in der Freiliste enthaltenen Tatbestände entfällt die Gebührenpflicht kraft Gesetzes bzw. aufgrund einer entsprechenden Satzungsregelung. Daraus resultiert für die Behörde die gesetzliche Verpflichtung, bei Vorliegen der Voraussetzungen keine Gebühren zu erheben.

Einschränkungen und Ausnahmen

Bindungswirkung und Ermessensspielraum

Die Freiliste entfaltet für die Behörde eine Bindungswirkung, das heißt, sie ist verpflichtet, die Gebührenfreiheit zu beachten. Ein Ermessensspielraum besteht in der Regel nicht, es sei denn, die Kostenordnung sieht Ausnahmen oder Auswahlmöglichkeiten ausdrücklich vor.

Gesetzliche Änderungen und Anpassungen

Die Inhalte von Freilisten sind dem Gesetzes- und Verordnungsgeber vorbehalten und können im Rahmen von Rechtsänderungen angepasst oder erweitert werden. Betroffene können daraus jedoch keinen Anspruch auf dauerhafte Gebührenfreiheit ableiten.

Praxisbeispiele für Freilisten

  • Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG): Befreiung bestimmter Behörden von Gebühren bei der Erteilung von Auskünften.
  • Kommunale Friedhofsgebührensatzungen: Aufnahme von Gebührenbefreiungen für bestimmte Sterbefälle oder gesellschaftliche Gruppen.
  • Verwaltungskostenordnungen: Gebührenfreistellung für Bedürftige oder humanitäre Organisationen, wie das Deutsche Rote Kreuz.

Abgrenzung: Freiliste und Gebührenbefreiung

Der Begriff „Freiliste” ist rechtstechnisch eng an die Gebührenbefreiung angelehnt, aber nicht identisch. Während eine Gebührenbefreiung auch als Einzelfallregelung auf Antrag möglich sein kann, stellt die Freiliste eine generelle und für die Verwaltung verbindliche Regelung eines gebührenfreien Tatbestands dar.

Bedeutung und Zielsetzung der Freiliste im Rechtssystem

Die Freiliste dient dem Ziel, soziale Härten zu vermeiden, das öffentliche Interesse zu wahren, unnötige Gebührenerhebungen im Massenverfahren zu verhindern und Rechtsklarheit für Bürger und Verwaltung zu schaffen. Sie ist ein wesentliches Instrument, um das Gebührensystem differenziert und gerecht auszugestalten.


Zusammenfassung

Die Freiliste ist ein zentrales Element in vielen kostenrechtlichen Normen des öffentlichen Rechts und regelt abschließend oder exemplarisch, für welche Leistungen oder Personengruppen keine Gebühren erhebt werden. Sie sorgt für Rechtssicherheit und Transparenz, schließt bestimmte Vorgänge von der Regelgebührenerhebung aus und dient als Instrument zur sozialen Gerechtigkeit und Verwaltungsvereinfachung. Da die Freiliste in verschiedenen Rechtsbereichen und Ebenen (Bund, Länder, Kommunen) Anwendung findet, ist stets die jeweilige Kostenordnung maßgebend. Die genaue Ausgestaltung und Handhabung richtet sich nach dem einschlägigen Recht und den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Aufnahme eines Produkts oder Unternehmens in eine Freiliste erfüllt sein?

Die Aufnahme eines Produkts oder eines Unternehmens in eine Freiliste setzt voraus, dass die entsprechenden rechtlichen Vorgaben der jeweiligen Freiliste beachtet werden. So kann zum Beispiel eine Freiliste im öffentlichen Vergaberecht regeln, dass nur Firmen aufgenommen werden dürfen, die bestimmte Zuverlässigkeits- und Eignungsnachweise vorlegen und keine Ausschlussgründe nach § 123 oder § 124 GWB vorliegen. Bei produktspezifischen Freilisten, wie sie etwa im Arzneimittelbereich oder in der Lebensmittelüberwachung bestehen, sind zudem einschlägige Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen einzuhalten. Die Aufnahme ist regelmäßig mit einem formalisierten Prüfverfahren verbunden, in dem zuständige Behörden oder unabhängige Prüforgane die Einhaltung dieser Vorgaben prüfen. Zu beachten ist auch, dass je nach Freistellentyp weitere rechtliche Normen, wie Datenschutz- oder Wettbewerbsbestimmungen, zu beachten sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme kann bestehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sind, sonst kann ein gerichtliches Überprüfungsverfahren angestrengt werden.

Welche Rechtsfolgen hat die Aufnahme in eine Freiliste für die Betroffenen?

Mit der Aufnahme in eine Freiliste gehen für die betroffenen Unternehmen oder Produkte – abhängig vom Kontext der Freiliste – verschiedene Rechtsfolgen einher. Im Vergaberecht beispielsweise bedeutet die Aufnahme, dass Unternehmen bei öffentlichen Ausschreibungen bevorzugt berücksichtigt oder überhaupt zugelassen werden dürfen, ohne dass ihre Eignung und Zuverlässigkeit erneut geprüft werden muss. Für Produkte, etwa im Arzneimittelbereich, kann die Freilistenaufnahme bedeuten, dass sie ohne weitere Einzelprüfung in Verkehr gebracht oder vertrieben werden dürfen. Teilweise ist die Listung auf einer Freiliste mit steuerrechtlichen oder administrativen Erleichterungen verbunden. Gleichwohl können die Betroffenen durch die Aufnahme weiterer rechtlicher Überwachung unterliegen, beispielsweise durch regelmäßige Nachprüfungen oder Compliance-Kontrollen. Negative Rechtsfolgen entstehen in der Regel nicht, sofern durch die Aufnahme keine zusätzliche Regulierungspflicht entsteht.

Wie kann gegen eine ablehnende Entscheidung bezüglich der Aufnahme in eine Freiliste rechtlich vorgegangen werden?

Gegen eine ablehnende Entscheidung hinsichtlich der Aufnahme in eine Freiliste stehen den Betroffenen verschiedene Rechtsbehelfe offen. Zunächst kann je nach einschlägigem Fachrecht ein förmlicher Widerspruch innerhalb einer gesetzlichen Frist eingelegt werden; im Anschluss besteht regelmäßig die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage. Entscheidend ist, dass die Ablehnung auf einer nachvollziehbaren und rechtlich überprüfbaren Begründung basiert, da Behörden zur Begründung verpflichtet sind. Betroffene können im Rahmen des Rechtsschutzes auch einstweilige Anordnungen beantragen, wenn ein besonderer Nachteil durch die Nichtaufnahme droht. Bei spezifischen Freilisten, die privatwirtschaftlich oder von Branchenverbänden geführt werden, richtet sich der Rechtsschutz nach dem jeweils anzuwendenden Vereinsrecht oder nach den Vorschriften über die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), sofern diese relevant sind.

Unterliegt die Führung und Veröffentlichung einer Freiliste besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen?

Ja, die Führung und Veröffentlichung einer Freiliste ist stets an die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), gebunden. Werden personenbezogene oder sensible Unternehmensdaten in eine öffentlich einsehbare Liste aufgenommen, muss dies auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erfolgen; häufig ist hierfür eine Einwilligung der Betroffenen notwendig oder es müssen berechtigte Interessen abgewogen werden. Zudem muss Transparenz über die Datenverarbeitung geschaffen werden; die Betroffenen sind über Zwecke, Umfang und Dauer der Datenverarbeitung zu informieren. Ebenso müssen Verfahren zur Berichtigung, Sperrung oder Löschung unrichtiger Eintragungen vorgehalten werden. Datenschutzbeauftragte sind bei der Einrichtung und Pflege solcher Listen regelmäßig einzubeziehen.

Gibt es haftungsrechtliche Risiken für die Verantwortlichen einer Freiliste?

Die Verantwortlichen einer Freiliste können haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden, insbesondere wenn die Aufnahmen oder Nichtaufnahmen fehlerhaft erfolgen und dadurch Dritte Schaden erleiden. Haftungsgrundlagen können sich aus dem Vertragsrecht, dem Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), aber auch spezifischem öffentlich-rechtlichen Haftungsrecht ergeben. Grobe Sorgfaltsverstöße, etwa das Listen von nicht geeigneten oder rechtlich unzulässigen Produkten oder Unternehmen, können zu Schadensersatzansprüchen führen. Daneben kommt eine Haftung für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften in Betracht, die mit empfindlichen Bußgeldern verbunden sein können. Um Haftungsrisiken zu minimieren, empfiehlt sich eine transparente, dokumentierte und auf laufenden Prüfungen beruhende Listungs- und Prüfstrategie.

Können Einträge in einer Freiliste wieder rückgängig gemacht oder gelöscht werden?

Ja, Einträge in Freilisten können und müssen unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen geändert oder gelöscht werden. Dies ist zum Beispiel dann zwingend vorgeschrieben, wenn sich wesentliche Rahmenbedingungen, etwa die Zuverlässigkeit eines gelisteten Unternehmens, verändern oder Produkte die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr erfüllen. Das Verfahren zur Löschung oder Änderung ist in der Regel in den jeweiligen Listungsbedingungen geregelt und muss dem Grundsatz des fairen Verwaltungsverfahrens einschließlich der Anhörung der Betroffenen genügen. Zudem besteht regelmäßig ein Anspruch auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, sofern personenbezogene Daten unrichtig sind. Bei öffentlichen Freilisten kann die Löschung auch durch Bescheid beantragt und gerichtlich überprüft werden.

Inwiefern gelten für internationale Freilisten besondere rechtliche Rahmenbedingungen?

Internationale Freilisten unterliegen neben nationalen auch supranationalen und internationalen Rechtsvorschriften. Werden Unternehmen oder Produkte in mehreren Staaten gelistet, ist regelmäßig das jeweilige nationale Recht maßgeblich, insbesondere bezüglich Zulassungsvoraussetzungen und Datenschutz. Zudem können europäische Regelungen wie die DSGVO oder traditionsspezifische Handelsabkommen weitere Pflichten und Rechte vorsehen. Bei grenzüberschreitenden Freilisten, etwa auf EU-Ebene, sind oftmals harmonisierte Standards zu erfüllen. Die jeweiligen Zuständigkeiten und Aufsichtsrechte der Behörden, insbesondere bezüglich Widerspruchsverfahren oder gerichtlicher Kontrolle, sind konkret zu beachten. Die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsordnungen ist daher für internationale Freilisiensysteme unabdingbar und sollte rechtlich fundiert begleitet werden.