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Freiflächenanlagen


Begriff und Allgemeine Grundlagen der Freiflächenanlagen

Freiflächenanlagen sind technisch und rechtlich definierte Einrichtungen, die insbesondere zur Erzeugung erneuerbarer Energien auf Flächen außerhalb bebauter Gebiete errichtet werden. Der Begriff wird in der Regel mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Verbindung gebracht, ist jedoch nicht darauf beschränkt, sondern kann auch andere Energieerzeugungsanlagen umfassen. Freiflächenanlagen unterscheiden sich grundlegend von Dach- und Fassadenanlagen, da sie auf ungenutzten oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken errichtet werden.

Rechtliche Einordnung von Freiflächenanlagen

Baurechtliche Aspekte

Freiflächenanlagen unterliegen den Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie der Landesbauordnungen. Gemäß § 35 BauGB sind Freiflächenanlagen privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich, sofern sie der Nutzung erneuerbarer Energien dienen. Dies betrifft insbesondere Solarparks und Windkraftanlagen, die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen oder Brachland entwickelt werden.

Die Privilegierung setzt voraus, dass das Vorhaben der Versorgung des Gebiets mit Strom aus erneuerbaren Quellen dient und im Flächennutzungsplan als entsprechende Sonderbaufläche ausgewiesen ist. Andernfalls können Freiflächenanlagen als nicht-privilegierte Vorhaben im Außenbereich abgelehnt werden.

Genehmigung und Zulassungsverfahren

Die Errichtung von Freiflächenanlagen ist genehmigungspflichtig. Die zuständige Behörde prüft neben den baurechtlichen Voraussetzungen unter anderem Umweltbelange nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Überschwemmungsgebiete gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie Anforderungen aus dem Immissionsschutzrecht – beispielsweise gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), falls eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig ist.

Von besonderer Bedeutung ist § 35 Absatz 1 Nummer 8 BauGB, der die Zulässigkeit regelt, wenn es sich um Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien außerhalb des Siedlungsbereichs handelt. Zusätzlich sind bundeslandspezifische Regelungen zu beachten, etwa Mindestabstände, Begrenzungen der Flächengröße oder Auflagen zum Landschaftsschutz.

Energierechtliche Regelungen

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definiert im § 3 Nummer 3 die Voraussetzungen, unter denen Freiflächenanlagen förderfähig sind. Dabei wird zwischen förderfähigen Flächen – wie beispielsweise Konversionsflächen, Seitenstreifen von Autobahnen und Schienenwegen oder Flächen mit besonderer Ausweisung im Bebauungsplan – differenziert.

Insbesondere legt das EEG Anforderungen an die Vergütung der erzeugten Energie, die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren sowie an Meldepflichten fest. Für eine Förderung muss die Anlage bestimmte Kriterien erfüllen, die auch durch die Bundesnetzagentur überprüft werden.

Landwirtschaftsrecht und Bodenschutz

Die Errichtung von Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlichem Boden hat Auswirkungen auf das Grundstück und die Bodenbewertung im Sinne der Grundsteuer. Mit der Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in Sonderflächen für Energieerzeugung ist häufig die Entwidmung verbunden, die agrarrechtlich und steuerlich zu berücksichtigen ist.

Weiterhin sind bodenschutzrechtliche Bestimmungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zu beachten, insbesondere hinsichtlich möglicher Rückbauverpflichtungen und der Renaturierung nach der Betriebszeit der Anlagen.

Umweltrecht und Naturschutz

Freiflächenanlagen bedürfen einer sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf Natur-, Arten- und Landschaftsschutz. Die Anwendbarkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen, Eingriffs-Ausgleichs-Regelungen sowie eventuelle Restriktionen aus Vogelschutz- und FFH-Gebieten sind je nach Standort individuell zu beurteilen.

Besondere Regelungen bestehen etwa in Flora-Fauna-Habitat-Gebieten und Naturschutzgebieten, wobei die zuständigen Behörden entsprechende Genehmigungen nur im Einklang mit übergeordneten Schutzinteressen erteilen können.

Kommunalrechtliche Anforderungen

Kommunen spielen bei der Ausweisung und Planung von Freiflächenanlagen eine zentrale Rolle. Im Rahmen der Bauleitplanung werden geeignete Flächen ausgewiesen, wobei räumliche Entwicklungskonzepte und Beteiligung der Öffentlichkeit zu beachten sind. Die Beteiligung von Nachbarn, Trägern öffentlicher Belange und Umweltschutzverbänden ist verpflichtend.

Begriffsabgrenzung und Sonderformen

Unterschied zu Dach- und Fassadenanlagen

Dach- und Fassadenanlagen sind auf Gebäuden montiert und unterliegen daher überwiegend anderen bau- und planungsrechtlichen Anforderungen als Freiflächenanlagen. Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Bauwerk und sind meist in den Innenbereichen der Gemeinde zulässig, während Freiflächenanlagen typischerweise im Außenbereich errichtet werden.

Agri-Photovoltaik (Agri-PV)

Eine Sonderform stellen Agri-Photovoltaikanlagen dar. Hierbei wird die Fläche sowohl für die Energieerzeugung als auch für die landwirtschaftliche Nutzung verwendet. Dies wirft eigene rechtliche Fragestellungen hinsichtlich Flächennutzungsart, Förderung und Bewirtschaftung auf.

Fazit

Freiflächenanlagen sind ein wichtiger Bestandteil der Energiewende, unterliegen jedoch einem komplexen Zusammenspiel verschiedenster Rechtsvorschriften. Von baurechtlichen Anforderungen über das EEG bis hin zu naturschutz- und bodenschutzrechtlichen Regelungen sind eine Vielzahl rechtlicher Aspekte zu beachten. Für jedes Vorhaben bedarf es einer individuellen Betrachtung, die die jeweiligen landesspezifischen und örtlichen Anforderungen integriert.


Relevante Gesetze und Vorschriften:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landesbauordnungen

Häufig gestellte Fragen

Welche Genehmigungen sind für den Bau von Freiflächenanlagen erforderlich?

Für den Bau einer Freiflächenanlage – typischerweise Photovoltaikanlagen auf unbebauten Grundstücken – bedarf es in Deutschland unterschiedlicher Genehmigungen, deren Art und Umfang sich nach dem jeweiligen Bundesland, der Größe der Anlage sowie ihrer Lage richten. Zwingend erforderlich ist in der Regel zunächst eine Baugenehmigung gemäß Landesbauordnung (LBO), da die Errichtung baulicher Anlagen einen genehmigungspflichtigen Eingriff in die Grundstücksnutzung darstellt. Darüber hinaus können je nach Standort spezielle Anforderungen hinzukommen, etwa eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei besonders großen Anlagen. Ferner ist zu prüfen, ob die geplante Fläche im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. In diesem Fall muss die Errichtung im Bebauungsplan explizit zulässig sein oder eine entsprechende Änderung bzw. Aufstellung des Plans eingeleitet werden. Liegt die Fläche im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB), ist eine Privilegierung als besonders förderwürdige Anlage zu prüfen, andernfalls kann die baurechtliche Zulässigkeit erschwert oder ausgeschlossen sein. Hinzu kommen gegebenenfalls naturschutzrechtliche Prüfungen (z. B. Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG), insbesondere wenn sich das Vorhaben in geschützten Gebieten oder in der Nähe von Natura-2000-Gebieten befindet. Auch wasserrechtliche Erlaubnisse, Denkmalschutzauflagen oder Eingriffsbewertungen nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) können erforderlich werden. Abschließend ist nicht zuletzt stets zu klären, ob die gewerberechtlichen Anzeige- oder Erlaubnispflichten nach GewO und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erfüllt werden müssen, etwa für den Netzanschluss und die Einspeisevergütung.

Welche Regelungen gelten für die Standortwahl von Freiflächenanlagen?

Die Standortwahl von Freiflächenanlagen ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich reglementiert. Ausgangspunkt ist die Unterscheidung zwischen Innenbereich gemäß § 34 BauGB und Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Während Anlagen im Innenbereich in vorhandenen Siedlungsstrukturen grundsätzlich privilegiert sein können, sind Anlagen im Außenbereich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, insbesondere wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und einer „privilegierten“ Nutzung zugeordnet werden können, wie dies bei bestimmten erneuerbaren Energien der Fall ist. Des Weiteren regelt das EEG 2023 in § 37 bis § 38a explizit, welche Flächen für die Förderung von Freiflächenanlagen in Frage kommen, wie etwa Konversionsflächen, Seitenrandstreifen von Autobahnen und Schienenwegen sowie landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete, die in Kartenwerken der Bundesländer definiert werden. Auch das Landesrecht kann zusätzliche Anforderungen oder Einschränkungen an die Fläche stellen (z. B. bezüglich Abstandsflächen zu bebauten Gebieten oder Vorrangflächen für Landwirtschaft und Naturschutz). Kommt die Fläche für eine Anlage in Betracht, sind zudem kommunale Abstimmungen erforderlich, insbesondere wenn ein Bebauungsplan aufzustellen oder zu ändern ist. Ferner ist zu beachten, dass für Anlagen außerhalb privilegierter Flächen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, bei der das öffentliche Interesse sorgfältig gegen andere Belange – etwa Natur- und Landschaftsschutz, Erholung oder Regionalplanung – abgewogen werden muss.

Welche Umweltauflagen müssen bei Freiflächenanlagen beachtet werden?

Freiflächenanlagen unterliegen einer Vielzahl umweltrechtlicher Vorgaben. Zentral ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), die für große Projekte obligatorisch ist und bei kleineren Vorhaben auf Anordnung der Behörde erfolgen kann. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst u.a. Aspekte wie Auswirkungen auf Flora und Fauna (insbesondere auf bestimmte Arten des Artenschutzes gemäß BNatSchG), den Boden, das Wasser und das Landschaftsbild. Darauf aufbauend müssen Betreiber eventuell Kompensationsmaßnahmen nach § 15 BNatSchG ergreifen, etwa die Schaffung von Ausgleichsflächen zur Minderung des Landschaftseingriffs. Rechtlich zwingend ist zudem die Einhaltung der Eingriffsregelung nach § 14 ff. BNatSchG, wonach erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auszugleichen oder zu ersetzen sind. Besondere Schutzvorgaben gelten für Gebiete innerhalb des Netzes Natura 2000, für FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete, wo zusätzliche Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 BNatSchG vorgeschrieben sind. Eventuelle Wasserrechte (für Anlagen in Überschwemmungsgebieten, Uferzonen oder auf Moorflächen) sind gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu klären. Schließlich können immissionsschutzrechtliche Aspekte relevant werden, etwa hinsichtlich Glare (Blendwirkung), Lärm oder elektromagnetischer Felder.

Welche spezifischen Anforderungen bestehen an den Netzanschluss von Freiflächenanlagen?

Der Netzanschluss von Freiflächenanlagen ist umfassend in mehreren Gesetzen und Verordnungen geregelt. Grundlegend gilt § 8 EEG, welcher einen Anspruch des Anlagenbetreibers auf Netzanschluss an das öffentliche Stromnetz sowie auf Einspeisung und Abnahme des erzeugten Stroms begründet. Der Betreiber muss einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Netzbetreiber stellen und die technischen Anschlussbedingungen (TAB) einhalten, die je nach Netzbetreiber variieren können. Eine Netzverträglichkeitsprüfung wird durchgeführt, um sicherzustellen, dass die einzuspeisende Leistung das Netz nicht überlastet und die Netzstabilität gewährleistet bleibt. Insbesondere bei größeren Anlagen kann die Errichtung oder Verstärkung von Netzverknüpfungspunkten erforderlich werden, was baurechtliche und kostenrechtliche Aspekte nach sich zieht. Gemäß § 10 EEG müssen die Anlagen mit Fernsteuerungseinrichtungen ausgerüstet sein, um eine netzorientierte Einspeisung zu ermöglichen. Der Netzanschlussvertrag regelt die wechselseitigen Rechte und Pflichten. Darüber hinaus können weitere technische Normen (u. a. VDE-AR-N 4105/4110 und andere einschlägige VDE-Vorschriften) zu beachten sein. Die Anmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist ebenfalls unumgänglich und Voraussetzung für die Inanspruchnahme der EEG-Vergütung.

Welche förderrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine EEG-Förderung für Freiflächenanlagen zu erhalten?

Für die Inanspruchnahme einer EEG-Förderung müssen mehrere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Nach § 37 EEG ist primäre Fördervoraussetzung die Teilnahme an den regelmäßig stattfindenden Ausschreibungen der Bundesnetzagentur für Freiflächenanlagen (Ausschreibungsmodell ab einer bestimmten Leistungsschwelle von derzeit 750 kWp). Der Zuschlag in der Ausschreibung ist Bedingung für die spätere Vergütung. Zudem muss die Errichtung der Anlage auf einer förderfähigen Fläche im Sinne von § 37 Abs. 1a EEG erfolgen, das heißt typischerweise auf Konversionsflächen, Seitenrandstreifen von Verkehrswegen oder in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten. Die Inbetriebnahme der Anlage muss fristgerecht, in der Regel innerhalb von 24 Monaten nach Zuschlagserteilung, erfolgen. Ferner sind umfassende Meldepflichten zu beachten: So muss die Anlage im Marktstammdatenregister angemeldet sein, es sind detaillierte Angaben zur Flächennutzung zu machen und die technischen Voraussetzungen (z. B. Messkonzepte, Fernsteuerbarkeit) müssen nachgewiesen werden. Verstöße gegen diese Pflichten führen zur Reduktion oder zum vollständigen Verlust des Förderanspruchs (§§ 52 ff. EEG).

Welche Abstandsregelungen gelten für Freiflächenanlagen zu Wohngebieten und öffentlichen Verkehrsflächen?

Abstandsregelungen für Freiflächenanlagen sind in erster Linie landesrechtlich geregelt und können in den jeweiligen Landesbauordnungen sowie ggf. begleitenden Ausführungsvorschriften oder Regionalplänen spezifiziert sein. Generell sollen optische Beeinträchtigungen, Blendwirkungen und eventuelle Emissionen für angrenzende Wohnlagen minimiert werden. Die Landesbauordnungen sehen meist Mindestabstände zu bestimmten sensiblen Nutzungen wie Wohngebieten, Schulen oder Erholungsflächen vor, wobei diese je nach Bundesland und Planungssituation variieren. Übliche Mindestabstände bewegen sich im Bereich von 10 bis 50 Metern, mit Möglichkeiten zur Reduzierung durch technische Maßnahmen (Blend- und Sichtschutz, Begrünung). Zusätzlich existieren in einigen Bundesländern spezifische Vorgaben für den Abstand zu öffentlichen Verkehrswegen, insbesondere wenn die Anlage entlang von Autobahnen oder Schienenwegen geplant ist. Diese können technische Sicherheitsanforderungen (z. B. Schutz gegen Blendung im Straßenverkehr) und Mindestabstände umfassen, die sich an Vorschriften wie der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) oder dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG) orientieren. In bestimmten Fällen erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die jeweils zuständige Bauordnungs- oder Verkehrsbehörde, insbesondere bei großen oder exponierten Anlagen.

Welche zivilrechtlichen Besonderheiten sind bei der Nutzung von Grundstücken für Freiflächenanlagen zu beachten?

Bei der Nutzung fremder Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb von Freiflächenanlagen sind diverse zivilrechtliche Aspekte maßgeblich. Häufig werden dazu Nutzungsverträge in Form von Miet-, Pacht- oder – zur Sicherung dinglicher Rechte – grundbuchlich besicherten Dienstbarkeiten (insbesondere beschränkt persönliche Dienstbarkeiten nach §§ 1090 ff. BGB) abgeschlossen. Die Dienstbarkeit wird für den Betreiber zu Gunsten der Anlage eingetragen und sichert ihm Zugang, Betrieb sowie ggf. Rückbau- und Instandhaltungsrechte über die reguläre Vertragsdauer hinaus. Zivilrechtlich ist die klare vertragliche Regelung von Fragestellungen wie Laufzeit, Kündigung, Verlängerungsoption, Nutzungsentgelt, Haftung, Rückbauverpflichtung und Zustand der Fläche nach Vertragsende notwendig. Wichtig ist zudem die Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Nutzungsrechts, insbesondere wenn Flächen als landwirtschaftlicher Betrieb geführt werden und hier besondere Schutzbestimmungen (z. B. Landpachtverkehrsgesetz) greifen. Nicht zuletzt kommt dem Vorrang von im Grundbuch eingetragenen Rechten gegenüber nachträglichen Erwerbern entscheidende Bedeutung zu. Erfolgt die Finanzierung der Anlage über Fremdkapital, verlangen Banken oftmals eine gesicherte, im Rang vorgehende Dienstbarkeit, um das Projektrisiko zu minimieren und die Investition abzusichern. Ferner sind Regelungen des Energierechts (Stromlieferverträge, Einspeiseverträge, Abnahmegarantien) sowie ggf. besondere Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) bei Eigentümergemeinschaften oder geteilter Flächennutzung zu berücksichtigen.