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„Frei Haus“

Begriff und Einordnung von „Frei Haus“

„Frei Haus“ ist eine vertragliche Lieferklausel des allgemeinen Geschäftsverkehrs. Sie beschreibt, dass der Verkäufer die Ware auf eigene Kosten bis zur vom Käufer genannten Empfangsadresse transportieren lässt. Der Begriff ist im Sprachgebrauch weit verbreitet, aber nicht normiert. Inhalt und Reichweite ergeben sich aus der Auslegung der Vereinbarung im Einzelfall, den begleitenden Vertragsunterlagen und branchenüblichen Gepflogenheiten.

Definition im Wirtschaftsverkehr

Im Kern besagt „Frei Haus“, dass Transportkosten bis zur angegebenen Empfangsstelle im vereinbarten Preis enthalten sind. Die Klausel trifft primär Aussagen zur Kostentragung für den Transportweg bis zum Haus des Käufers oder eine sonst benannte Lieferadresse. Nicht automatisch geregelt sind dadurch alle Fragen der Gefahrtragung, des Leistungsortes, des Entladens oder etwaiger Abgaben im grenzüberschreitenden Verkehr, sofern hierzu keine zusätzlichen Zusätze vereinbart sind.

Abgrenzung zu internationalen Handelsklauseln

„Frei Haus“ ist keine international kodifizierte Handelsklausel. Im Unterschied dazu sind international verbreitete Lieferklauseln standardisiert und bringen ein abgestimmtes Paket an Regelungsinhalten zur Kostentragung, Risikoverteilung und Pflichten mit sich. „Frei Haus“ kann im Ergebnis einzelnen standardisierten Klauseln ähneln, bleibt aber eine frei auszulegende Individualvereinbarung. Deshalb sind präzisierende Zusätze in der Praxis von Bedeutung.

Rechtswirkungen und typische Inhalte

Kosten- und Preisbestandteile

Regelmäßig umfasst „Frei Haus“ folgende Kostenpositionen bis zur Empfangsstelle:

  • Transportkosten ab Abgangsort bis zur genannten Lieferadresse
  • Übliche Nebenkosten des Transports (zum Beispiel Maut, übliche Speditionsgebühren)
  • Adressgenaue Zustellung an die angegebene Lieferanschrift

Nicht zwingend inbegriffen sind ohne weitere Zusätze etwa:

  • Kosten für Entladung, Verbringung ins Gebäude oder an die Verwendungsstelle
  • Besondere Zustellleistungen (zum Beispiel Zustellung außerhalb üblicher Zeiten, Avisierungen, Hebebühne, Zwei-Mann-Handling)
  • Grenzabgaben, Einfuhrumsatzsteuer, Zollabfertigung im Auslandsversand
  • Transportversicherung

Ob solche Leistungen einbezogen sind, entscheidet die Auslegung der Vereinbarung und der Begleitkommunikation. Häufig werden Präzisierungen gewählt, etwa „frei Haus, frei Verwendungsstelle“, „frei Haus, unverzollt“ oder „frei Haus, inklusive Entladung“.

Gefahrübergang und Leistungsort

„Frei Haus“ ist in erster Linie eine Kostenklausel. Allein die Kostenübernahme bis zur Empfangsstelle legt nicht abschließend fest, wann die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht, noch bestimmt sie automatisch den Leistungs- und Erfüllungsort. Diese Fragen richten sich nach der gesamten vertraglichen Abrede und den allgemeinen gesetzlichen Regeln, die je nach Konstellation unterschiedlich anknüpfen können.

Im unternehmerischen Verkehr wird „Frei Haus“ häufig so verstanden, dass zwar der Verkäufer die Transportkosten bis zum Zielort trägt, die Gefahrtragung jedoch nicht zwangsläufig erst mit Ankunft am Ziel übergeht. Ob eine Lieferung bis zum Bestimmungsort geschuldet ist (Lieferung am Zielort) oder eine Versendung ab Abgangsort (mit Kostenübernahme des Verkäufers) vorliegt, hängt von der Auslegung der Vereinbarung und der Einbettung in den Gesamtvertrag ab.

Im Verkehr mit Verbrauchern gelten besondere Schutzregeln zur Gefahrtragung und Übergabe, die unabhängig von „Frei Haus“ zu beachten sind. Sie können dazu führen, dass das Risiko erst mit tatsächlichem Besitzübergang auf den Käufer übergeht, wenn der Verkäufer den Transport organisiert.

Transportorganisation, Verpackung und Versicherung

„Frei Haus“ besagt grundsätzlich nicht, wer den Transporteur auswählt oder welche Sorgfaltsanforderungen beim Versand gelten. Üblich ist, dass der Verkäufer den Transport organisiert und eine für die Ware geeignete Verpackung stellt. Eine Transportversicherung ist durch „Frei Haus“ nicht automatisch eingeschlossen. Die Frage, wer eine Versicherung veranlasst und trägt, ergibt sich aus der Gesamtvereinbarung oder aus ergänzenden Zusätzen.

Entladung und Zustellort

Ohne weitere Zusätze ist „Frei Haus“ in vielen Branchen als Zustellung bis zur Adresse (zum Beispiel Bordsteinkante) zu verstehen. Das Entladen und das Verbringen an die Verwendungsstelle sind ohne ausdrückliche Vereinbarung häufig nicht umfasst. Zusätze wie „frei Verwendungsstelle“ oder „inklusive Entladung“ schaffen Klarheit über den Leistungsumfang am Zielort.

Lieferzeit, Annahme und Verzug

„Frei Haus“ enthält keine eigenständige Regel zur Lieferzeit. Maßgeblich sind vereinbarte Lieferfristen, Abrufmodalitäten oder branchenübliche Abläufe. Für Annahme, Annahmeverzug, Lieferverzug und deren Rechtsfolgen gelten die allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts. „Frei Haus“ ändert diese Grundsätze nicht, kann aber den Zeitpunkt beeinflussen, zu dem am Zielort eine Lieferung als angeboten gilt.

Eigentumsübergang und Sicherungsrechte

„Frei Haus“ betrifft nicht den Eigentumsübergang. Eigentumsvorbehalte oder andere Sicherungsabreden bleiben von der Kostenklausel unberührt. Der Zeitpunkt, zu dem Eigentum übergeht, ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung und den allgemeinen Regeln.

Besondere Konstellationen

B2B und B2C

Im Verhältnis zwischen Unternehmen wird „Frei Haus“ häufig als reine Kostenregel verwendet, während die Gefahrtragung nach den allgemeinen Regeln schon vor Ankunft am Zielort auf den Käufer übergehen kann. Im Verbrauchsgüterkauf greifen Schutzmechanismen, die unabhängig von „Frei Haus“ eine spätere Risikotragung beim Verkäufer vorsehen können, sofern dieser den Transport veranlasst.

Grenzüberschreitende Lieferungen

Bei Auslandslieferungen gibt „Frei Haus“ ohne Zusätze keine eindeutige Aussage zu Zöllen, Steuern und Zollabfertigung. Zusätze wie „verzollt“, „unverzollt“, „versteuert“ oder „unversteuert“ konkretisieren, wer diese Abgaben trägt und wer für Einfuhrformalitäten verantwortlich ist. Auch etwaige Ausfuhrformalitäten auf Verkäuferseite sind gesondert zu betrachten.

Teillieferungen und Fixtermine

Teillieferungen, Abrufaufträge und Fixtermine werden durch „Frei Haus“ nicht automatisch geregelt. Ob Teillieferungen erlaubt sind, wie sie abgerechnet werden und welche Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung von Fixterminen eintreten, ergibt sich aus dem Vertrag und den allgemeinen Regeln.

Bau-, Montage- und Projektgeschäft

In Bau- und Montagekontexten ist die Spezifizierung des Zielortes bedeutsam. Zusätze wie „frei Haus, frei Baustelle, inklusive Entladung“ oder „frei Verwendungsstelle“ schaffen Klarheit darüber, ob lediglich an die Baustellenadresse geliefert wird oder ob das Material an einen konkreten Einbauort zu verbringen ist. Ohne solche Zusätze bleibt es in der Regel bei der Anlieferung an die Adresse ohne Entlade- oder Tragpflichten.

Vertragliche Auslegung und Geschäftspraxis

AGB, Begleitdokumente und Handelsbräuche

Die konkrete Bedeutung von „Frei Haus“ ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Auftrag, Auftragsbestätigung, Lieferschein, AGB, Angeboten und branchenüblichen Gepflogenheiten. Weichen Erklärungen voneinander ab, kommt es auf die Auslegung der übereinstimmenden Willenserklärungen an. Handelsbräuche können die Erwartung prägen, ob etwa Entladung, Avisierung oder Versicherung mitumfasst sind.

Beweis und Dokumentation

Für die spätere Zuordnung von Kosten, Risiken und Verantwortlichkeiten ist die Dokumentation der Lieferbedingungen wichtig. Eindeutige Formulierungen und konsistente Bezeichnungen in Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung reduzieren Auslegungsspielräume. Abweichende Klauseln in Korrespondenz oder AGB können die Reichweite von „Frei Haus“ beeinflussen.

Häufige Missverständnisse

  • „Frei Haus“ sei eine international standardisierte Klausel: Tatsächlich handelt es sich um eine nicht kodifizierte Kurzformel.
  • „Frei Haus“ verschiebe stets den Gefahrübergang bis zur Ankunft: Die Klausel betrifft primär Kosten; die Gefahrtragung folgt eigenen Regeln.
  • „Frei Haus“ beinhalte stets Entladung und Verbringen an den Einsatzort: Diese Leistungen bedürfen regelmäßig zusätzlicher Vereinbarungen.
  • „Frei Haus“ umfasse im Ausland automatisch Zölle und Steuern: Ohne Zusätze ist dies offen.
  • „Frei Haus“ sichere immer eine Transportversicherung: Eine Versicherung ist nicht automatisch einbezogen.

Häufig gestellte Fragen zu „Frei Haus“

Was bedeutet „Frei Haus“ rechtlich im Kern?

„Frei Haus“ ist eine Lieferkostenklausel, nach der der Verkäufer die Ware auf eigene Kosten bis zur vereinbarten Empfangsadresse transportieren lässt. Die Klausel bestimmt in erster Linie die Kostentragung für den Transport und lässt Fragen der Gefahrtragung, des Leistungsortes, der Entladung sowie von Zöllen oder Steuern ohne weitere Zusätze offen.

Überträgt „Frei Haus“ das Risiko erst bei Ankunft am Zielort?

Allein „Frei Haus“ legt den Zeitpunkt des Risikoübergangs nicht fest. Ob das Risiko bereits mit Übergabe an den Transporteur oder erst mit Ankunft beim Käufer übergeht, ergibt sich aus der gesamten vertraglichen Abrede und den allgemeinen Regeln, die je nach Konstellation unterschiedlich anknüpfen können.

Ist „Frei Haus“ identisch mit international standardisierten Lieferklauseln?

Nein. „Frei Haus“ ist keine standardisierte internationale Klausel. Es handelt sich um eine frei auszulegende Kurzformel. Ähnlichkeiten zu einzelnen international etablierten Klauseln ändern daran nichts; Umfang und Wirkung ergeben sich aus dem konkreten Vertrag und etwaigen Zusätzen.

Umfasst „Frei Haus“ die Entladung und das Verbringen an die Verwendungsstelle?

Regelmäßig nicht. „Frei Haus“ bedeutet üblicherweise Zustellung bis zur Adresse, häufig bis zur Bordsteinkante. Entladung und Verbringen an die Verwendungsstelle bedürfen klarstellender Zusätze, etwa „inklusive Entladung“ oder „frei Verwendungsstelle“.

Wer trägt Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Abfertigungskosten bei „Frei Haus“?

Ohne Zusatz bleibt dies offen. Im grenzüberschreitenden Verkehr bestimmen Zusätze wie „verzollt“ oder „unverzollt“, „versteuert“ oder „unversteuert“, wer Abgaben und Abfertigung trägt. Ohne solche Zusätze regelt „Frei Haus“ lediglich die Transportkosten bis zur Zieladresse.

Gilt „Frei Haus“ auch als Vereinbarung über den Leistungsort?

„Frei Haus“ legt den Leistungsort nicht zwingend fest. Ob der Leistungs- und Erfüllungsort am Abgangs- oder am Bestimmungsort liegt, ergibt sich aus der Auslegung der Gesamtvereinbarung und den allgemeinen Regeln und ist nicht allein durch die Kostenklausel determiniert.

Welche Bedeutung hat „Frei Haus“ im Verhältnis zum Eigentumsübergang?

„Frei Haus“ berührt den Eigentumsübergang nicht. Eigentumsvorbehalte oder andere Sicherungsabreden gelten unabhängig von der Kostenklausel und richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen und den allgemeinen Regeln.