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Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung


Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung

Die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung bezeichnet eine besondere Maßnahme im deutschen Arbeitsrecht und Sozialrecht, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Teilnahme an beruflicher Weiterbildung ermöglicht, indem sie während der Dauer der Weiterbildung in ihrem Unternehmen durch eine Vertretung ersetzt werden. Diese Regelung ist eng mit dem Ziel verknüpft, die Beschäftigungsfähigkeit im Wandel der Arbeitswelt zu erhalten und Fachkräfte fortzubilden sowie dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Verankerung

Die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung ist insbesondere im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) „Arbeitsförderung” verankert. Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus § 82 SGB III („Weiterbildung von Beschäftigten”) sowie aus dem Kontext weiterer Paragraphen, die es erlauben, Zuschüsse für die Weiterbildung von Arbeitnehmern zu gewähren, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Hierbei ist besonders auf die Regelungen zur Übernahme von Weiterbildungskosten und die Förderung der befristeten Einstellung einer Vertretung während des Weiterbildungszeitraumes zu achten.

Zielsetzung der Regelung

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Förderung das Ziel, Hindernisse für die berufliche Weiterbildung abzubauen. Insbesondere sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die häufig Schwierigkeiten haben, Personal für die Zeit der Weiterbildung freizustellen, angehalten werden, ihre Beschäftigten für Weiterbildungsmaßnahmen zu gewinnen. Die Möglichkeit zur Einstellung einer geförderten Vertretung stellt eine entscheidende Erleichterung dar.

Voraussetzungen für eine Förderung

Anspruchsvoraussetzungen

Eine Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung setzt grundsätzlich voraus, dass

  • die Weiterbildungsmaßnahme dem Erhalt und der Erweiterung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten dient,
  • der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin während der Teilnahme an der Weiterbildung eine Vertretung einstellt,
  • die zu fördernde Maßnahme von einem anerkannten Träger und nach staatlichen bzw. bundesweit anerkannten Standards durchgeführt wird,
  • mit der Weiterbildung ein beruflicher Vorteil für die beschäftigte Person verbunden ist (z.B. verbesserte Karrierechancen oder Sicherung des Arbeitsplatzes).

Antragsverfahren

Die Förderung ist grundsätzlich vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, der das Vorliegen aller Voraussetzungen (Personalangaben, Qualifikation der Vertretung, Bewilligungsfähigkeit der Maßnahme) nachzuweisen hat.

Umfang der Förderung

Die Förderung umfasst nach § 82 SGB III je nach Unternehmen und Einzelfall folgende Leistungen:

  • Zuschüsse zu den Lehrgangskosten der Weiterbildungsmaßnahme,
  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme,
  • Erstattung der Kosten für eine erforderliche Vertretung während der Abwesenheit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin.

Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Unternehmensgröße, dem Alter und der Qualifikation des teilnehmenden Arbeitnehmers sowie nach der Relevanz der Maßnahme für den Arbeitsmarkt.

Rechtswirkungen und arbeitsrechtliche Folgen

Arbeitsverhältnis des zu schulenden Mitarbeiters

Während der Teilnahme an der geförderten Weiterbildungsmaßnahme bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Es gilt das Grundprinzip der Fortsetzungspflicht, das bedeutet, der Arbeitnehmer bleibt weiterhin beim ursprünglichen Arbeitgeber beschäftigt, erhält in den meisten Fällen weiterhin sein Arbeitsentgelt und ist durchgängig sozialversichert.

Befristetes Arbeitsverhältnis der Vertretung

Mit der für die Weiterbildung eingestellten Vertretung wird regelmäßig ein befristetes Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geschlossen, da der sachliche Grund der Vertretung hier in der befristeten Abwesenheit durch Weiterbildung liegt.

Rückkehrrecht

Nach Abschluss der Weiterbildung besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers, auf seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Eventuelle Kompetenzerweiterungen, die durch die Weiterbildung erworben wurden, können sogar zu einer besseren Position oder Eingruppierungsänderung führen, sofern dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde oder betriebliche Erfordernisse dies rechtfertigen.

Folgen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Pflichten während der Förderung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, während der Förderung die arbeitsrechtlichen Pflichten weiterhin zu erfüllen. Dazu zählen die Lohnfortzahlung, soweit vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben, sowie die ordnungsgemäße Sozialversicherungsabführung.

Fördermittelverwendung

Die erhaltenen Fördermittel sind zweckgebunden zu verwenden. Eine missbräuchliche Nutzung kann Rückforderungsansprüche der fördernden Institution begründen.

Dokumentationspflichten

Es bestehen umfassende Dokumentationspflichten hinsichtlich der im Rahmen der Förderung erfolgten Weiterbildungsmaßnahme, des Arbeitsverhältnisses der Vertretung sowie der Verwendung der Fördermittel. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Agentur für Arbeit vorzulegen.

Verhältnis zu anderen arbeitsmarktpolitischen Instrumenten

Abgrenzung zu Kurzarbeitergeld und Transfergesellschaften

Die Förderung durch Vertretung ist zu unterscheiden etwa vom Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III oder von Transferleistungen im Rahmen von Transfergesellschaften. Während bei Kurzarbeit die Arbeitszeit kurzfristig reduziert wird und keine explizite Weiterbildung mit Vertretung stattfindet, ist die Förderung durch Vertretung klar auf Qualifizierung und befristete Personalersatzregelungen zugeschnitten.

Kombination mit weiteren Fördermaßnahmen

Unter Umständen kann die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung auch mit weiteren arbeitsmarktpolitischen Instrumenten kombiniert werden, etwa mit der Übernahme von Prüfungsgebühren oder Fahrtkostenzuschüssen. Eine Kumulation mit anderen Förderungen ist jedoch im Einzelnen auf Zulässigkeit zu prüfen.

Rechtsschutz und Kontrollmechanismen

Rechtsweg

Gegen ablehnende Förderbescheide steht der Verwaltungsrechtsweg offen, beginnend mit dem Widerspruchsverfahren gegen die Entscheidung der Agentur für Arbeit, gefolgt vom Klageweg.

Aufsicht und Sanktionen

Die zuständigen Behörden überwachen die ordnungsgemäße Durchführung und Einhaltung der Voraussetzungen. Bei Verstößen gegen Förderauflagen drohen Rückforderungen sowie eventuelle Bußgelder.

Bedeutung in der betrieblichen Praxis

Diese Maßnahme hat insbesondere in KMU große praktische Bedeutung, da in kleinen Belegschaften der Ausfall einer Kraft durch Weiterbildung den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen kann. Durch den Einsatz einer Vertretung gegen Erstattung der Kosten wird der unternehmerische Anreiz zur Förderung der Weiterbildung erheblich gestärkt.


Zusammenfassung:
Die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung ist ein arbeits- und sozialrechtlich bedeutsames Instrument zur Steigerung der Qualifizierung am Arbeitsplatz, das durch die befristete Einstellung einer Vertretung die Durchführung von Weiterbildungen insbesondere in kleinen Betrieben ermöglicht. Ausführliche Regelungen finden sich im SGB III; betroffene Unternehmen und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer profitieren von Zuschüssen zu Kosten und Arbeitsentgelt sowie von arbeitsrechtlicher Absicherung während der Maßnahme. Die genaue Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und Dokumentationspflichten ist für die rechtmäßige Förderung unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Wer hat nach deutschem Recht Anspruch auf eine Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), insbesondere nach den §§ 81 ff. SGB III. Der Anspruch richtet sich auf Maßnahmen, bei denen der oder die Beschäftigte während der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme teilweise oder vollständig durch eine Ersatzkraft vertreten wird. Das Ziel ist die Sicherstellung der betrieblichen Abläufe und die Vermeidung von Nachteilen durch die temporäre Abwesenheit der zu fördernden Person. Fördervoraussetzung ist in aller Regel das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie die Zustimmung des Arbeitgebers zur Weiterbildung und zur Einstellung einer Vertretung. Zudem müssen die Inhalte der Weiterbildung und der Nachweis des Qualifikationsbedarfs den Anforderungen der zuständigen Agentur für Arbeit entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht immer; vielmehr ist eine Einzelfallprüfung durch die Agentur für Arbeit erforderlich.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung?

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung ergeben sich im Wesentlichen aus dem SGB III, insbesondere §§ 81 bis 82a. Ergänzt wird dies durch verschiedene Förderprogramme auf Bundes- und Landesebene, z.B. das Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III). § 82 Abs. 4 SGB III sieht vor, dass neben den Kosten für Lehrgang und Sozialversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für eine Vertretung während der Freistellung durch die Arbeitsagentur gefördert werden können. Die Förderung erfolgt jedoch stets unter Prüfung der individuellen, betrieblichen und arbeitsmarktlichen Voraussetzungen unter Beachtung der aktuellen Förderrichtlinien und etwaiger Kofinanzierungserfordernisse.

Welche Personengruppen können eine Förderung durch Vertretung beantragen?

Förderfähig sind vorrangig sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, darunter Personen mit besonderem Qualifizierungsbedarf wie Geringqualifizierte, ältere Arbeitnehmer oder Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen. Auch Arbeitgeber selbst können den Förderantrag stellen, sofern sie die Weiterbildung ihrer Angestellten ermöglichen und eine geeignete Vertretung nachweisen können. Die Förderung ist insbesondere dann relevant, wenn die zeitliche Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht ohne weiteres über bestehende Personalressourcen gedeckt werden kann und eine Vertretung zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig ist. Der Rechtsrahmen schließt jedoch Selbstständige und geringfügig Beschäftigte ebenso wie öffentlich Bedienstete größtenteils aus.

Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung einer Vertretung erfüllt sein?

Für die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung müssen folgende rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss die Weiterbildung arbeitsmarktpolitisch anerkannt sein; zweitens muss sie außerhalb des betrieblichen Alltags stattfinden, sodass die Freistellung des Arbeitnehmers unumgänglich ist. Drittens muss der Betrieb nachweisen, dass die Beschäftigung einer Vertretung zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs tatsächlich erforderlich ist und keine Umverteilung der Aufgaben möglich ist. Außerdem darf die betreffende Weiterbildungsmaßnahme weder dem unmittelbaren Erhalt des Arbeitsplatzes dienen noch von kurzer Dauer sein; vielmehr müssen nachhaltige Qualifizierungsperspektiven dargelegt werden. Die Vertretung selbst muss aufgrund eines befristeten, sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnisses den arbeitsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Dieses Vorgehen ist gegenüber der Agentur für Arbeit umfassend zu dokumentieren.

In welchem Umfang und in welcher Höhe erfolgt die Förderung?

Die Förderung umfasst grundsätzlich die Übernahme von Teilen der Lohnkosten für die Vertretungskraft während der Weiterbildung des eigentlichen Arbeitnehmers. Die Höhe der Förderung variiert je nach Förderprogramm und unternehmensspezifischen Voraussetzungen. Laut SGB III (§ 82 Abs. 4) können bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten übernommen werden, insbesondere bei kleinen Unternehmen oder bei Weiterbildung besonders benachteiligter Arbeitnehmergruppen. In der Regel werden jedoch zwischen 50 und 75 Prozent der tatsächlichen Kosten für die Vertretung bedarfsorientiert erstattet. Dabei sind die maximalen Förderbeträge in den Durchführungsbestimmungen und den einschlägigen Verwaltungsvorschriften geregelt. Nicht gefördert werden dabei Zusatzkosten für die Weiterbildung selbst, etwa Prüfungsgebühren oder Reisekosten der Vertretungskraft.

Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Bewilligung der Förderung im Hinblick auf die Vertretung?

Nach Bewilligung der Förderung sind Arbeitgeber verpflichtet, lückenlos nachzuweisen, dass die Vertretung ausschließlich zur Kompensation der zeitlich definierten Abwesenheit des fortgebildeten Arbeitnehmers eingesetzt wird. Die Dokumentationspflicht umfasst Beginn, Ende und Umfang der Vertretungstätigkeit sowie die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben. Überdies darf die Vertretung das arbeitsvertragliche und tarifliche Niveau nicht unterschreiten. Der Arbeitgeber bleibt verpflichtet, unverzüglich jede Änderung der Voraussetzungen – etwa vorzeitige Rückkehr des Mitarbeiters oder Abbruch der Weiterbildung – der fördernden Stelle anzuzeigen. Bei Verstoß gegen die Auflagen kann die Förderung ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Arbeitnehmer haben nach ihrer Weiterbildung das Recht auf Rückkehr an ihren Arbeitsplatz zu unveränderten Bedingungen.

Wie wirkt sich eine solche Förderung auf andere arbeitsrechtliche Aspekte aus?

Die Förderung durch Vertretung lässt das individuelle Arbeitsverhältnis der zu fördernden Person unberührt. Es besteht ein rechtlicher Anspruch auf Rückkehr an den Arbeitsplatz, wobei die Dauer der Beurlaubung für die Weiterbildung nicht auf Urlaub oder anderweitige Fehlzeiten angerechnet werden darf. Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung bleibt erhalten, ohne dass Nachteile während der Zeit der Abwesenheit entstehen. Im Verhältnis zur Vertretung bestehen eigenständige arbeitsrechtliche Verhältnisse, in der Regel befristet und ausschließlich auf die Dauer der Maßnahme beschränkt. Betriebsrat und Personalvertretung sind gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei der Einstellung und Beschäftigung von Vertretungspersonal zu beteiligen (§ 99 BetrVG).

Welche rechtlichen Folgen hat eine fehlerhafte Antragstellung oder -abwicklung?

Werden bei der Antragstellung unrichtige Angaben gemacht, erforderliche Nachweise nicht erbracht oder Fördermittel nicht bestimmungsgemäß verwendet, sieht das SGB III umfassende Rückforderungs- und ggf. auch Strafvorschriften vor (§§ 330 ff. SGB III). Zu Unrecht gewährte Fördermittel sind zurückzuzahlen, wobei auch Zinsforderungen entstehen können. Zudem kann eine fehlerhafte Antragstellung Auswirkungen auf künftige Förderanträge haben, etwa durch Sperrfristen oder die Ablehnung weiterer Anträge. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sind daher verpflichtet, alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu zu machen sowie sämtliche einschlägigen Dokumentations- und Mitteilungspflichten zu erfüllen.