Legal Lexikon

Flatrate Party


Begriff und Konzept der Flatrate Party

Eine Flatrate Party ist eine Veranstaltung, bei der gegen Zahlung eines festen Eintrittspreises der unbeschränkte Konsum bestimmter alkoholischer Getränke oder ein umfassender Zugang zu Speisen und Getränken angeboten wird. Dieses Party-Konzept hat vor allem in den 2000er Jahren an Popularität gewonnen und war insbesondere unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen verbreitet. In rechtlicher Hinsicht werfen Flatrate Parties zahlreiche Fragestellungen auf, die verschiedene Rechtsgebiete wie das Gaststättenrecht, das Gewerberecht, Jugendschutzrecht sowie Haftungsrecht betreffen.

Rechtliche Einordnung von Flatrate Parties

Gewerberecht und Gaststättenrecht

Das Ausrichten von Flatrate Parties fällt in der Regel unter das Gaststättenrecht, sofern Veranstalter entgeltlich Alkohol ausschenken. Hierbei ist eine gültige Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG) zwingend erforderlich. Veranstalter sind verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen des Gaststättengesetzes einzuhalten, insbesondere im Hinblick auf den Alkoholabgabebereich und die Einhaltung der Sperrzeiten.

Genehmigungspflicht

Eine Flatrate Party darf grundsätzlich nur mit den jeweils erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnissen durchgeführt werden. Liegt keine entsprechende Gaststättenerlaubnis vor, kann dies als Ordnungswidrigkeit oder, im Falle von wiederholtem oder vorsätzlichem Handeln, als Straftat nach § 148 GewO verfolgt werden.

Zweckbefristete Gestattung

Für temporäre Veranstaltungen bietet das GastG in § 12 die Möglichkeit der “Zweckbefristeten Gestattung”. Diese ist an strenge Auflagen gebunden, etwa zum Jugendschutz, zum Lärmschutz sowie zu medizinischen und polizeilichen Notwendigkeiten am Veranstaltungsort.

Jugendschutzrechtliche Regelungen

Der Umgang mit Jugendlichen bei Flatrate Parties ist in Deutschland durch das Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt. Dieses schränkt den Zugang zu Veranstaltungen, bei denen Alkohol konsumiert werden darf, erheblich ein. Nach § 9 JuSchG ist der Verkauf, die Abgabe und der Konsum von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Personen unter 18 Jahren untersagt. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder.

Haftung des Veranstalters

Zivilrechtliche Haftung

Veranstalter tragen für die Sicherheit der Gäste eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB). Kommt es infolge übermäßigen Alkoholkonsums zu Gesundheitsschäden oder Unfällen, kann eine Haftung wegen Verletzung dieser Pflichten in Betracht kommen. Besonders zu beachten ist die Organisation von “All you can drink”-Angeboten, da diese als animierend zum übermäßigen Alkoholkonsum eingestuft werden können.

Strafrechtliche Haftung

Neben Ordnungswidrigkeiten können Veranstalter nach dem Strafgesetzbuch (StGB) zur Verantwortung gezogen werden, insbesondere wenn die Gesundheit Dritter gefährdet oder die gesetzlichen Alkoholabgabevorschriften missachtet werden. Die Verleitung zum Alkoholmissbrauch, insbesondere bei Minderjährigen, kann strafrechtlich als fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder, im Fall des Todes, sogar als fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) gewertet werden.

Wettbewerbsrechtliche Aspekte

Das Bewerben von Flatrate Parties kann als unlautere Werbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angesehen werden, insbesondere wenn jugendgefährdende Botschaften propagiert oder irreführende Angaben gemacht werden. Werbemaßnahmen dürfen sich nicht gezielt an Minderjährige richten oder Ausnutzungssituationen schaffen.

Kommunale Verbote und Regelungen

Einige Städte und Kommunen haben aufgrund der negativen Erfahrungen mit Flatrate Parties, wie Alkoholmissbrauch und körperliche Auseinandersetzungen, spezielle Verordnungen erlassen, die das Ausrichten solcher Veranstaltungen untersagen oder sehr restriktiv handhaben. Grundlage solcher Regelungen sind die jeweiligen Polizeiverordnungen der Landesgesetze sowie das ordnungsbehördliche Recht.

Praxisrelevante rechtliche Problemfelder

Übermäßiger Alkoholkonsum und Übernahme von Verantwortung

Auf Flatrate Parties besteht das Risiko, dass Teilnehmer durch die Preisgestaltung zu exzessivem Alkoholkonsum animiert werden. Veranstalter müssen auf ein ausreichendes Personalkonzept zur Kontrolle des Alkoholkonsums achten, insbesondere um § 20 Abs. 2 Jugendschutzgesetz und die Aufsichtspflichten zu erfüllen. Missachtung kann behördliche Maßnahmen bis hin zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis zur Folge haben.

Sicherheits- und Rettungskonzepte

Bei Großveranstaltungen sind umfassende Sicherheits- und Rettungskonzepte erforderlich. Die Vorschriften hierzu finden sich in den Landesgesetzen, insbesondere den jeweiligen Versammlungsstättenverordnungen und dem Arbeitsschutzgesetz. Veranstalter tragen die Pflicht, für angemessene Notfallmaßnahmen, medizinische Erstversorgung sowie den Schutz vor alkoholbedingten gesundheitlichen Schäden zu sorgen.

Gesetzliche Entwicklungen und aktuelle Diskussion

In der politischen Diskussion wurde aufgrund mehrerer Vorfälle im Zusammenhang mit Flatrate Parties wiederholt die Einführung bundesweit einheitlicher Vorschriften gefordert. Bislang existieren jedoch keine bundesweiten Gesetze, sondern nur punktuelle Regelungen auf Landes- und Kommunalebene sowie vereinzelt Alkoholverbote.

Einige Bundesländer verstärkten die Kontrollen und ahnden Verstöße konsequent. Die Rechtsprechung zieht Veranstalter zunehmend stärker zur Verantwortung, insbesondere wenn unter Missachtung der Sorgfaltspflichten schwere Zwischenfälle auftreten.

Zusammenfassung

Flatrate Parties sind im deutschen Recht mit einem hohen Maß an Reglementierung verbunden. Veranstalter müssen die vielfältigen gesetzlichen Vorgaben aus Gastronomie-, Gewerbe-, Jugendschutz-, Wettbewerbs- und Ordnungsrecht einhalten. Insbesondere trägt der Veranstalter eine weitreichende Verantwortung für das Wohlergehen der Gäste und die Einhaltung des Jugendschutzes. Verstöße führen zu empfindlichen Sanktionen bis hin zum Entzug der Gaststättenerlaubnis und strafrechtlicher Verfolgung. Das Ausrichten von Flatrate Parties sollte nur nach sorgfältiger Prüfung aller rechtlichen Anforderungen und Gefahren erfolgen.

Häufig gestellte Fragen

Ab welchem Alter darf ich rechtlich an einer Flatrate Party teilnehmen?

Die Teilnahme an Flatrate Partys unterliegt den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Grundsätzlich gilt, dass Jugendlichen unter 16 Jahren der Aufenthalt auf Veranstaltungen, auf denen Alkohol ausgeschenkt wird, nicht gestattet ist, es sei denn, sie werden von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet. Für Personen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt auf solchen Partys auch ohne Begleitung erlaubt, allerdings dürfen Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren nur Bier, Wein oder Sekt konsumieren – Spirituosen oder spirituosenhaltige Mischgetränke sind grundsätzlich verboten. Ab 18 Jahren bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich Teilnahme oder Alkoholkonsum auf einer Flatrate Party. Veranstalter sind dazu verpflichtet, die Einhaltung der Altersgrenzen durch Ausweiskontrollen sicherzustellen.

Welche Pflichten haben Veranstalter hinsichtlich des Jugendschutzes?

Veranstalter von Flatrate Partys unterliegen besonderen Schutz- und Überwachungspflichten gemäß dem Jugendschutzgesetz. Sie müssen sicherstellen, dass der Zugang gemäß den gesetzlichen Altersbeschränkungen erfolgt und der Ausschank sowie die Abgabe von Alkohol an Minderjährige untersagt ist. Bei Flatrate Angeboten, die alkoholische Getränke umfassen, sind sie gehalten, entsprechende Ausweiskontrollen durchzuführen und geeignete organisatorische Maßnahmen (z.B. farbige Bändchen, getrennte Bereiche, geschultes Personal) zur Durchsetzung der Vorschriften zu ergreifen. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder und gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen.

Ist die Bewerbung einer Flatrate Party rechtlich zulässig?

Die Werbung für Flatrate Partys ist insbesondere aus jugendschutz- und gewerberechtlicher Sicht problematisch. Nach dem Jugendschutzgesetz (§ 9 Abs. 1 S. 2 JuSchG) und der Lebensmittelrechtlichen Vorschriften kann eine solche Bewerbung als Anreiz zu übermäßigem Alkoholkonsum gewertet werden, was unzulässig ist. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass das Anpreisen einer unbegrenzten Alkoholmenge zu einem Festpreis zur Förderung von Alkoholmissbrauch beiträgt und damit gegen das Gebot eines verantwortungsvollen Umgangs mit Alkohol verstößt. Entsprechend wurden vielerorts Verbote oder starke Einschränkungen für entsprechende Werbemaßnahmen ausgesprochen.

Welche Haftungsrisiken bestehen für Veranstalter bei Flatrate Partys?

Veranstalter tragen eine umfassende zivil- und strafrechtliche Verantwortung für das Verhalten der Gäste, insbesondere was den Alkoholgenuss angeht. Kommt es im Zuge der Veranstaltung zu alkoholbedingten Gesundheitsschäden oder Sachschäden (z.B. Unfälle oder Gewalt), kann der Veranstalter im Einzelfall haftbar gemacht werden, insbesondere wenn jugendschutzrechtliche Vorschriften missachtet wurden oder er seiner Aufsichts- und Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Die Haftung kann sowohl Schadensersatzforderungen wie auch strafrechtliche Konsequenzen (z.B. fahrlässige Körperverletzung) mit sich bringen.

Gibt es regionale Unterschiede bei der Regulierung von Flatrate Partys?

Ja, zusätzlich zu bundesweiten Vorgaben wie dem Jugendschutzgesetz existieren zahlreiche landesrechtliche und kommunale Vorschriften, etwa im Gaststätten- und Ordnungsrecht. Viele Städte und Gemeinden haben nach negativen Erfahrungen mit Flatrate Partys eigene Verordnungen oder Erlasse erlassen, die solche Veranstaltungen verbieten oder einschränken. Diese können beispielsweise ein generelles Verbot von Alkohol-Flatrates umfassen oder zeitliche, örtliche und inhaltliche Auflagen zu Werbung, Einlass und Alkoholausschank vorsehen.

Müssen Flatrate Partys speziell genehmigt werden?

Grundsätzlich besteht für gewerbliche Veranstaltungen mit Alkoholausschank eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Ordnungsbehörde. Soll die Party außerhalb genehmigter Gastronomiebetriebe stattfinden, ist in der Regel eine gesonderte Gestattung nach dem Gaststättengesetz erforderlich. Darüber hinaus können durch das angebotene Flatrate-Konzept zusätzliche Auflagen entstehen, etwa in Bezug auf Brandschutz, Lärmschutz oder Kontrollmaßnahmen. Versäumnisse hierbei können die Untersagung der Veranstaltung oder hohe Bußgelder nach sich ziehen.

Welche besonderen Auflagen gelten für den Alkoholausschank bei Flatrate Partys?

Der Ausschank von Alkohol im Rahmen einer Flatrate Party unterliegt der Gaststätten- und Gewerbeordnung sowie jugendschutzrechtlichen Bestimmungen. Die unbegrenzte Abgabe von Alkohol zu einem Pauschalpreis wird vielfach als rechtlich bedenklich angesehen, weil sie zu exzessivem Konsum verleiten kann. Behörden können besondere Auflagen hinsichtlich der Art und Menge der Abgabe, der ständigen Anwesenheit von geschultem Personal und der Durchführung von Präventions- und Interventionsmaßnahmen erlassen. Zudem können Auflagen zur Kontrolle des Alkoholpegels oder ein Verbot hochprozentiger Getränke enthalten sein, um die Sicherheit der Gäste zu gewährleisten.