Definition und rechtliche Grundlagen der Firmenfortführung
Die Firmenfortführung beschreibt im Handelsrecht die Weiterführung eines bestehenden Unternehmens unter dessen bisheriger Firma (Firmenname) nach einem Inhaberwechsel oder bei Veränderungen der Gesellschaftsform. Dieses Rechtsinstitut ist von großer Bedeutung im Kontext von Nachfolge, Umwandlung, Kauf oder Verpachtung eines Handelsbetriebs. Die rechtlichen Vorschriften zur Firmenfortführung finden sich insbesondere in den §§ 22 bis 24 Handelsgesetzbuch (HGB), die den Schutz des Rechtsverkehrs, der Gläubigerinteressen sowie des Unternehmensfortbestandes regeln.
Rechtsquellen und Geltungsbereich
Die zentralen Regelungen zur Firmenfortführung finden sich im Dritten Buch des HGB (§§ 22-24 HGB). Ergänzende Vorschriften können sich aus dem Umwandlungsgesetz, Insolvenzrecht und weiteren handelsrechtlichen Vorschriften ergeben. Die Vorschriften gelten ausschließlich für Kaufleute im Sinne des HGB und betreffen insbesondere die Nachfolge in Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
Voraussetzungen und Formen der Firmenfortführung
Fortführung unter bisheriger Firma (§§ 22, 23 HGB)
Wird ein Handelsgeschäft durch einen Nachfolger übernommen, ist die Fortführung der bisherigen Firma zulässig, sofern der bisherige Inhaber oder seine Erben zustimmen. Die Firmenfortführung kann erfolgen:
- Bei ununterbrochener Fortsetzung des Handelsgeschäfts durch neue Inhaber
- Bei Verpachtung oder Übertragung der Gesellschaft
- Im Rahmen der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz
Firmenzusatz bei Einzelunternehmen und Gesellschaften
Im Falle der Übernahme durch eine Einzelperson ist gemäß § 22 Abs. 2 HGB ein Zusatz anzubringen, der auf den Inhaberwechsel hinweist (z.B. „Nachfolger“ oder „Inhaberwechsel“). Bei Übernahme durch eine Gesellschaft ist eine Anpassung an die jeweilige Gesellschaftsform (z.B. mit dem Zusatz „GmbH“ oder „UG“) zu gewährleisten.
Erbfolge und Firmenfortführung
Nach dem Tod des Inhabers ist die Fortführung der Firma unter bestimmten Voraussetzungen durch Erben möglich (§ 22 Abs. 1 HGB). Dies dient der Kontinuität des Geschäftsbetriebs und schützt Geschäftsbeziehungen vor unnötigen Brüche.
Rechtsfolgen der Firmenfortführung
Haftung des Erwerbers (§ 25 HGB)
Ein zentrales Merkmal der Firmenfortführung ist die gesetzliche Haftung für Altverbindlichkeiten. Mit der Fortführung der Firma erwirbt der neue Inhaber nicht nur den Namen, sondern haftet gemäß § 25 Abs. 1 HGB grundsätzlich auch für die bestehenden Verbindlichkeiten des Vorgängers. Diese Haftung kann durch öffentlichen Ausschluss (Bekanntmachung) oder individuelle Vereinbarungen mit Gläubigern beschränkt oder aufgehoben werden. Ausnahmen bestehen bei erbrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge (§ 27 HGB) oder abweichender Vereinbarung und Eintragung im Handelsregister.
Rechtsverkehrsschutz und Vertrauensschutz
Die Firmenfortführung dient in erster Linie dem Schutz des Rechtsverkehrs. Geschäftspartner und Dritte können sich im Fall der Firmenfortführung auf Kontinuität und Zuverlässigkeit des Geschäftsbetriebs verlassen. Eine der Hauptfunktionen des Rechtsinstituts ist die Wahrung des Vertrauensschutzes zugunsten der Geschäftspartner und Gläubiger.
Firmenöffentlichkeit und Handelsregister
Die Fortführung der Firma ist grundsätzlich im Handelsregister einzutragen (§ 29 HGB). Die Eintragung dient der Publizität und rechtlichen Sicherheit. Sie macht für Dritte erkennbar, dass ein Inhaberwechsel stattgefunden hat, und informiert über etwaige Änderungen der Haftungssituation.
Besondere Konstellationen
Firmenfortführung bei Fusion, Spaltung und sonstigen Umwandlungen
Bei unternehmensrechtlichen Umwandlungen, wie beispielsweise Verschmelzung, Spaltung oder Ausgliederung, kann die bestehende Firma fortgeführt werden (§ 24 HGB). Hierbei sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und die entsprechenden Veröffentlichungs- und Eintragungsverpflichtungen zu beachten.
Insolvenz und Firmenfortführung
Auch im Fall der Insolvenz kann ein Geschäft unter der bestehenden Firma durch einen Insolvenzverwalter fortgeführt werden. Dies dient der Erhaltung des Unternehmenswerts und erleichtert eine etwaige übertragende Sanierung (§ 22 HGB analog).
Abgrenzung: Firmenfortführung und Firmenähnlichkeit
Die Firmenfortführung ist abzugrenzen von der Firmenähnlichkeit (§ 24 HGB). Letztere betrifft Fälle, in denen die neue Firma der bisherigen zum Verwechseln ähnlich ist, aber keine eigentliche Fortführung vorliegt. Die Abgrenzung ist von Bedeutung, um die Haftung und den Vertrauensschutz korrekt zuzuordnen.
Bedeutung in der Praxis und Rechtsprechung
Unternehmensnachfolge und kaufmännischer Geschäftsbetrieb
Firmenfortführung erleichtert im Rahmen der Unternehmensnachfolge oder beim Geschäftsübergang eine möglichst nahtlose Übernahme des laufenden Geschäftsbetriebs und dient dem Erhalt von Kundenbeziehungen und Geschäftspartnern.
Rechtsunsicherheit und Haftungsfalle
In der Praxis ist die Firmenfortführung mit erheblichen Haftungsfolgen verbunden. Neue Inhaber sollten die rechtlichen Haftungsrisiken sorgfältig analysieren und gegebenenfalls durch Vereinbarungen und entsprechende Eintragungen im Handelsregister minimieren.
Aktuelle Rechtsprechung
Die Rechtsprechung entwickelt die Details zur Haftungsfortdauer, zur Publizitätswirkung von Handelsregistereintragungen und zu den Voraussetzungen zulässiger Firmenzusätze fortlaufend weiter. Insbesondere die Abgrenzung der Haftungstatbestände und die Anforderungen an ausdrückliche Gläubigermutmachungen werden regelmäßig von Gerichten konkretisiert.
Zusammenfassung
Die Firmenfortführung ist ein zentrales Rechtsinstitut des Handelsrechts, das die Übertragung und Fortsetzung eines Handelsbetriebs unter der bisherigen Firma durch Drittpersonen, Erben oder Gesellschaften regelt. Sie bietet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr, gewährleistet Haftungsklarheit und sichert den Fortbestand wertvoller Geschäftsbeziehungen. Bei der Firmenfortführung sind insbesondere die Haftungsregelungen, Eintragungs- und Veröffentlichungspflichten sowie die Interessen von Gläubigern und Geschäftspartnern sorgfältig zu beachten. Die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und die genaue Kenntnis der Haftungsfolgen sind für die rechtskonforme und risikobewusste Unternehmensnachfolge von entscheidender Bedeutung.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Firmenfortführung nach § 22 HGB erfüllt sein?
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Firmenfortführung nach § 22 Handelsgesetzbuch (HGB) betreffen insbesondere die Fortführung der Firma durch den Erwerber des Handelsgeschäfts. § 22 HGB erlaubt es dem Erwerber eines Handelsgeschäfts, dessen bisherige Firma fortzuführen, sofern die bisherigen Inhaber oder deren Erben zustimmen. Dazu ist zwingend die Übernahme des Handelsgeschäfts im Ganzen erforderlich; eine bloße Übernahme einzelner Vermögensgegenstände genügt nicht. Des Weiteren muss die Fortführung der Firma im Handelsregister eingetragen werden. In der Firmenbezeichnung ist klarzustellen, dass ein Wechsel in der Inhaberschaft stattgefunden hat, es sei denn, der Name ist allgemein oder routinemäßig im Handelsregister bekannt. Wichtig ist außerdem, dass bei der Firmenfortführung die Haftungsregelungen der §§ 25, 27 HGB beachtet werden: Der Erwerber haftet grundsätzlich für die im Geschäftsbetrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, es sei denn, es liegt eine abweichende Vereinbarung vor und diese wird in das Handelsregister eingetragen. Der Schutz der Gläubiger steht hierbei im Mittelpunkt. Die Voraussetzungen dienen damit gleichermaßen der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr wie dem Gläubigerschutz.
Welche Haftungsfolgen ergeben sich aus der Fortführung der Firma?
Die Haftungsfolgen bei Firmenfortführung sind im HGB, insbesondere in § 25 geregelt. Bei Fortführung der bisherigen Firma durch den Erwerber eines Handelsgeschäfts tritt dieser kraft Gesetzes in die Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers ein, sofern nichts anderes vereinbart und im Handelsregister eingetragen wird. Diese Haftung erfasst alle im Betrieb des Handelsgeschäfts begründeten Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt, fällig oder erst künftig fällig sind. Die Verpflichtung entsteht automatisch mit der Eintragung der Firmenfortführung, ohne dass es einer Zustimmung der Gläubiger bedarf. Eine Haftungsfreistellung ist nur möglich, wenn dies den Gläubigern ausdrücklich mitgeteilt und im Handelsregister vermerkt wird. Auch Altverbindlichkeiten und schwebende Geschäfte werden von dieser gesetzlichen Nachhaftung erfasst. Lediglich rein persönliche Verbindlichkeiten, die außerhalb des Geschäftsbetriebs entstanden sind, fallen in der Regel nicht darunter. Zudem haftet der bisherige Inhaber gemäß § 26 HGB für alle vor dem Wechsel des Geschäftsinhabers begründeten Verbindlichkeiten bis zu fünf Jahre weiter.
Welche Melde- und Publizitätspflichten bestehen im Rahmen der Firmenfortführung?
Im Rahmen der Firmenfortführung bestehen verschiedene Melde- und Publizitätspflichten, die vorrangig im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Publizitätsgesetz geregelt sind. Die wichtigste Pflicht ist die Eintragung der Firmenfortführung in das Handelsregister nach § 29 HGB. Die Eintragung muss den Rechtsträgerwechsel, den neuen Geschäftsinhaber sowie die Bezeichnung der fortgeführten Firma enthalten. Weiterhin ist der Wechsel dem Registergericht unverzüglich anzuzeigen. Eine Verletzung dieser Meldepflicht kann haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und die Wirksamkeit der Haftungsübernahme beeinträchtigen. Zusätzlich können aus steuerrechtlicher Sicht Anzeigepflichten beim Finanzamt bestehen, etwa im Rahmen einer Betriebsübertragung. Die Öffentlichkeit wird durch die Eintragungen im Handelsregister über die Firmenfortführung und damit verbundene Rechtsänderungen unterrichtet. In bestimmten Fällen können ergänzende Mitteilungen im elektronischen Bundesanzeiger vorgeschrieben sein. Auch gegenüber Vertragspartnern und Arbeitnehmern bestehen Informationspflichten, insbesondere bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB.
Kann die Firmenfortführung auch bei Insolvenz oder Liquidation erfolgen?
Eine Firmenfortführung im Falle der Insolvenz ist grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen. Während einer Insolvenz darf der Insolvenzverwalter das Handelsgeschäft und die Firma, gegebenenfalls mit einem Zusatz wie „in Insolvenz“ oder „in Liquidation“, fortführen. Nach § 22 Abs. 1 HGB bleibt die Fortführung der Firma bei Gesamtrechtsnachfolge erlaubt, hierzu zählt auch der Übergang im Rahmen einer Insolvenz. Im Insolvenzverfahren muss jedoch gewährleistet sein, dass die Fortführung der Firma nicht zu einer Irreführung des Geschäftsverkehrs führt. Bei Liquidation eines Unternehmens ist die Fortführung der Firma ebenfalls möglich, allerdings ist der Zusatz „in Liquidation“ zwingend im Firmenwortlaut zu führen (§ 19 Abs. 1 HGB). Wird das Unternehmen aufgelöst und liquidiert, entfällt zudem die Pflicht zur Nachhaftung nach § 25 HGB für neue Gesellschafter, sofern kein Betriebsteil fortgeführt wird. Besonderheiten bestehen bei der Übertragung von Unternehmen im Rahmen einer übertragenden Sanierung: Hier kann die haftungsrechtliche Stellung des Erwerbers durch vertragliche Regelungen und Handelsregistereintragungen beeinflusst werden.
Welche Auswirkungen hat die Firmenfortführung auf bestehende Arbeitsverhältnisse?
Die Fortführung einer Firma beeinflusst bestehende Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen durch die Regelungen des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach tritt der Erwerber bei einem Betriebsübergang in sämtliche Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das schließt ausdrücklich alle arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, tariflichen Verpflichtungen und Betriebsvereinbarungen mitein. Weder der Erwerber noch die Arbeitnehmer können durch die Firmenfortführung bestehende Arbeitsverhältnisse ohne weiteres beenden oder deren Inhalt nachteilig verändern. Den betroffenen Arbeitnehmern steht ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber zu. Darüber hinaus besteht eine umfassende Unterrichtungspflicht des bisherigen und des neuen Arbeitgebers gegenüber den Mitarbeitern. Im Falle der Firmenfortführung im Insolvenzverfahren sind jedoch Einschränkungen zu beachten, zum Beispiel durch Sonderregelungen des Insolvenzrechts. Auch kollektivrechtliche Aspekte, wie die Mitbestimmung des Betriebsrates, bleiben von der Firmenfortführung grundsätzlich unberührt.
Welche Möglichkeiten bestehen zur Verhinderung einer Haftungsübernahme bei Firmenfortführung?
Eine Haftungsübernahme im Rahmen der Firmenfortführung kann grundsätzlich durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber ausgeschlossen werden. Dieser Haftungsausschluss ist jedoch nach § 25 Abs. 2 HGB nur dann gegenüber Gläubigern wirksam, wenn er in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht wird. Eine rein interne Absprache bleibt für Dritte unwirksam, da der Gesetzgeber ausdrücklich Wert auf Gläubigerschutz legt. Alternativ kann der Erwerber die Firma nicht in bisheriger Form, sondern mit einer wesentlichen Änderung oder Zusätzen (keine identitätswahrende Fortführung) weiterführen. Dadurch entfällt die Anwendbarkeit der handelsrechtlichen Haftungsgrundsätze der §§ 25, 27 HGB. Wird das Handelsgeschäft nicht im Ganzen übertragen, sondern nur einzelne Betriebsmittel oder Vermögensgegenstände, findet die automatische Haftung ebenfalls keine Anwendung. Ein vollständiger Haftungsausschluss ist in bestimmten Fällen jedoch gesellschaftsrechtlich oder insolvenzrechtlich eingeschränkt und bedarf stets einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung.
Wie wirkt sich die Firmenfortführung auf bestehende Verträge aus?
Im Rahmen einer Firmenfortführung bleiben bestehende Verträge mit Dritten grundsätzlich unberührt; sie gehen jedoch nicht automatisch auf den Erwerber über. Eine Firmenfortführung allein begründet keinen Vertragsübergang im Sinne eines Schuldnerwechsels. Vielmehr ist Voraussetzung hierfür die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners (Vertragsübernahme nach § 415 BGB) oder eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wie beispielsweise bei Arbeitsverhältnissen gemäß § 613a BGB. Allerdings kann durch die handelsrechtliche Gesamtnachfolge nach §§ 25, 27 HGB eine Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten aus bestehenden Verträgen entstehen, selbst wenn der Vertrag formal nicht übergegangen ist. Aus der Perspektive der Gläubiger ist daher besondere Vorsicht geboten, um Ansprüche gegenüber dem bisherigen und neuen Inhaber nicht zu verlieren. Ein Sonderfall sind Dauerschuldverhältnisse, bei denen häufig spezielle Zustimmungs- und Informationspflichten sowie Kündigungsrechte zu beachten sind. Die Firmenfortführung berührt somit die schuldrechtlichen Grundlagen der Vertragsverhältnisse nicht unmittelbar, kann aber zu einer erweiterten Haftung und Mitverpflichtung führen, sofern das Handelsgeschäft im Ganzen übernommen wird.
Gibt es spezielle Regelungen für die Firmenfortführung bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnerschaftsgesellschaften?
Für die Firmenfortführung bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Partnerschaftsgesellschaften gelten besondere Regelungen. Die GbR ist nach Inkrafttreten des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) seit 2024 teilrechtsfähig und kann eine eigene Firma führen, muss sich aber ins Gesellschaftsregister eintragen, wenn sie am Geschäftsverkehr teilnimmt. Bei Fortführung der Firma nach Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei Eintritt eines Dritten gelten § 707 BGB (GbR) sowie die einschlägigen Regelungen des MoPeG. Eine Haftungsübernahme analog §§ 25, 27 HGB besteht nur, wenn die GbR als Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (e.K., oHG, KG), ansonsten gelten die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen. Für Partnerschaftsgesellschaften nach dem PartGG findet die Firmenfortführung nach § 2 PartGG statt; bei Nachfolge oder Zusammenschluss ist die Fortführung unter vollständiger oder teilweiser Beibehaltung der bisherigen Firmenbezeichnung zulässig, wobei der Firmenwahrheit und -klarheit besondere Bedeutung zukommt. Bei Umwandlung oder Verschmelzung sind zudem die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) zu beachten.