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Finale Handlungslehre


Finale Handlungslehre

Die finale Handlungslehre ist ein bedeutender dogmatischer Ansatz in der deutschen Strafrechtswissenschaft, der auf die Handlungsqualität des menschlichen Verhaltens und dessen Zielgerichtetheit abstellt. Sie hebt sich von anderen Handlungslehren durch ihre teleologische Betrachtungsweise ab, die darauf fokussiert ist, ob das Tatgeschehen durch ein willensgetragenes Ziel des Handelnden geprägt ist. Diese Lehre hat sowohl in der historischen als auch in der gegenwärtigen strafrechtlichen Diskussion eine zentrale Stellung und beeinflusst zahlreiche Bereiche des Strafrechts, insbesondere die Zurechnung strafbarer Handlungen.

Ursprung und Entwicklung der Finalen Handlungslehre

Historische Einordnung

Die finale Handlungslehre wurde maßgeblich von Hans Welzel in den 1930er-Jahren entwickelt. Als Reaktion auf die bis dahin vorherrschende kausale Handlungslehre verfolgte Welzel die Absicht, den menschlichen Willen und die Zweckgerichtetheit als wesentliches Merkmal strafrechtlicher Handlungen ins Zentrum der Betrachtung zu stellen. Die kausale Handlungslehre sah Handlungen lediglich als durch Willensimpulse verursachte Veränderungen in der Außenwelt an, unabhängig davon, ob sie durch einen Zweck geleitet wurden. Die finale Handlungslehre stellt demgegenüber die Zielgerichtetheit, also die Finalität des Handelns, in den Mittelpunkt.

Systematische Stellung

Innerhalb der allgemeinen Lehren des Strafrechts insbesondere des allgemeinen Teils bildet die finale Handlungslehre eine eigenständige Theorie zur Abgrenzung von Handlungen, Unterlassungen und bloßen Reflexbewegungen. Sie ist Prägemodell für die Strukturierung von Tatbeständen und Zurechnungsmodellen im Strafrecht.

Begriffsbestimmung

Definition

Die finale Handlungslehre definiert eine Handlung als „vom Willen getragenes, auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes menschliches Verhalten“. Entscheidend ist, dass die Handlung bewusst auf einen Zweck ausgerichtet ist, sodass rein reflexhafte oder automatisierte Bewegungen ebenso wie unbeabsichtigte Erfolge nicht unter den Handlungsbegriff fallen.

Abgrenzung zu anderen Handlungslehren

  • Kausale Handlungslehre: Legt den Fokus auf die Ursächlichkeit eines Willensakts für eine Veränderung in der Außenwelt, aber nicht auf die Zielgerichtetheit.
  • Soziale Handlungslehre: Betrachtet Handlungen als sozial relevante Verhaltensweisen und betont die soziale Bedeutung des Verhaltens.
  • Finale Handlungslehre: Betrachtet Handlungen vielmehr unter dem Aspekt der Finalität, also der bewussten Zielverfolgung.

Rechtliche Bedeutung der Finalen Handlungslehre

Anwendung im Strafrechtlichen Schuldaufbau

Die finale Handlungslehre hat einen fundamentalen Einfluss auf den Aufbau der strafrechtlichen Tatbestandsmerkmale. Nach ihrer Lehre beginnt die strafrechtliche Zurechnung erst dort, wo ein willensgetragenes, zielgerichtetes Verhalten vorliegt. Handlungen ohne bewusste Zielorientierung werden nicht als Straftatbestand im Sinne des Strafgesetzbuches bewertet.

Auswirkungen auf den Straftatbestand

Nach der finalen Handlungslehre ist der objektive Tatbestand erst dann erfüllt, wenn das Verhalten des Täters als Handeln – also als finales, willensgetragenes Tun – qualifiziert werden kann. Automatische Bewegungen oder krankheitsbedingte Handlungen fallen somit aus dem Anwendungsbereich des Strafrechts heraus, da ihnen die zielgerichtete Willenssteuerung fehlt.

Bedeutung für den Unterlassungstatbestand

Die finale Handlungslehre hat auch Auswirkungen auf die Beurteilung von Unterlassungen. Das pflichtwidrige Unterlassen einer gebotenen Handlung wird dann als Tathandlung gewertet, wenn die Möglichkeit zur willensgetragenen, zielgerichteten Abwehr eines tatbestandlichen Erfolgs besteht. Besteht eine solche Möglichkeit aufgrund von Bewusstlosigkeit, Coercion oder anderer Ausschlussgründe nicht, fehlt es an der erforderlichen Finalität.

Kritische Bewertung und aktuelle Relevanz

Vorteil und Kritikpunkte

Die finale Handlungslehre wird insbesondere dafür gelobt, dass sie dem Willen des Täters im Hinblick auf die Handlungsstruktur große Bedeutung beimisst und damit ein präziseres Zurechnungsmodell im Strafrecht bietet. Kritiker bemängeln allerdings, dass in bestimmten Konstellationen – zum Beispiel bei fahrlässigen Delikten – die strikte Orientierung an finalen Elementen zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen kann.

Stellung in der Rechtsprechung und Wissenschaft

Die finale Handlungslehre hat sich bis heute in erheblichem Maße im deutschen Strafrecht niedergeschlagen, insbesondere in Lehrbuchmeinungen und revisiblen Urteilen höherer Gerichte. Dennoch existiert weiterhin ein wissenschaftlicher Diskurs über ihre Voraussetzungen und Begrenzungen, auch im Vergleich zu moderneren Handlungstheorien und alternativen Zurechnungsmodellen.

Praktische Bedeutung der Finalen Handlungslehre

Auswirkungen auf die strafrechtliche Bewertung

Die Handlungsdefinition nach der finalen Handlungslehre ist insbesondere bei der Beurteilung von Fällen relevant, in denen über die Zurechnung von Handlungen zu urteilen ist. Dies betrifft beispielsweise Fälle von Trunkenheit, Bewusstlosigkeit, Hypnose oder Handlungen im Zustand psychischer Zwangslagen. Die präzise Analyse, ob ein finales, willensgetragenes Verhalten vorliegt, bestimmt maßgeblich die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens.

Bedeutung für das Strafverfahrensrecht

Auch im Strafverfahrensrecht findet die finale Handlungslehre Anwendung, etwa bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit, der rechtlichen Einordnung von Unterlassungsdelikten oder der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Die Zurechnung von Vorsatz und Fahrlässigkeit setzt eine bewusste Finalität der Handlung voraus.

Fazit

Die finale Handlungslehre stellt eine zentrale und historisch bedeutsame Theorie zur Definition menschlichen Handelns im Strafrecht dar. Sie prägt die Auslegung und Anwendung zahlreicher Tatbestände und ist sowohl für die Abgrenzung strafbarer von nicht-strafbaren Handlungen als auch für die Beurteilung der Zurechnung unverzichtbar. Ihre Bedeutung bleibt trotz bestehender Kritikpunkte im Kanon der strafrechtlichen Dogmatik weiterhin unbestritten.


Siehe auch:

  • Handlungslehre (Rechtswissenschaft)
  • Kausale Handlungslehre
  • Soziale Handlungslehre
  • Tatbestandsmäßigkeit im Strafrecht
  • Schuldprinzip im Strafrecht

Literaturhinweise:

  • Welzel, Hans: Das deutsche Strafrecht. Eine systematische Darstellung.
  • Roxin, Claus: Strafrecht Allgemeiner Teil.
  • Wessels/Beulke/Satzger: Strafrecht Allgemeiner Teil.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist die finale Handlungslehre im deutschen Strafrecht anwendbar?

Die finale Handlungslehre kommt im deutschen Strafrecht immer dann zur Anwendung, wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person im Hinblick auf ihr bewusstes, zielgerichtetes Handeln beurteilt werden soll. Sie ist maßgeblich für die Lehre vom vorsätzlichen Delikt, da sie davon ausgeht, dass nicht das bloße äußere Verhalten, sondern vielmehr die willensgetragene, auf einen bestimmten Zweck gerichtete Handlung entscheidend ist. In der Praxis wird die finale Handlungslehre meist dann relevant, wenn es um die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen, um das Unrechtsbewusstsein des Täters oder um die Frage nach strafrechtlicher Zurechnung geht. Insbesondere spielt sie eine bedeutende Rolle bei der Auslegung des Tatbestands, da dieser auf das finale, das heißt zielgerichtete und bewusste Handeln, abstellt und dadurch auch Fahrlässigkeitsdelikte und Unterlassungsdelikte anders behandelt werden als bei anderen Handlungsbegriffen.

Welche Bedeutung hat die finale Handlungslehre für die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen?

Die finale Handlungslehre hat eine zentrale Bedeutung für die Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen. Nach dieser Theorie ist Handeln stets ein bewusstes, willensgesteuertes und auf einen bestimmten Zweck gerichtetes Verhalten. Ein Unterlassen liegt hingegen vor, wenn ein gebotenes Handeln unterbleibt, obwohl der Täter steuernd eingreifen könnte. Entscheidend ist deshalb, ob der Täter im Rahmen seines final bestimmten Willens überhaupt tätig geworden ist (Tun) oder aber eine ihm zumutbare Rettungshandlung bewusst unterlassen hat (Unterlassen). Gerade in Fällen, in denen eine Abgrenzung schwierig ist – beispielsweise bei einem Nichtstun, das Auswirkungen hat – hilft die finale Handlungslehre dabei, anhand der Zielgerichtetheit und der Steuerbarkeit der Handlung oder des Unterlassens eine differenzierte rechtliche Bewertung vorzunehmen.

Welche Auswirkungen hat die finale Handlungslehre auf die Zurechenbarkeit von Straftaten?

Nach der finalen Handlungslehre können einem Täter nur solche Handlungen strafrechtlich zugerechnet werden, die willentlich und in Kenntnis der Umstände sowie zielgerichtet durchgeführt wurden. Dies bedeutet, dass rein reflexhafte, zwangsgesteuerte oder automatisierte Bewegungen nicht als strafrechtlich relevante Handlungen gelten, weil es an der erforderlichen bewussten Zielsteuerung fehlt. Auch sogenannte Realakte ohne Finalität sind dem Täter nicht zuzurechnen. Die finale Handlungslehre fordert also eine enge Verbindung zwischen dem Tatentschluss und dem tatsächlichen Ausführungsakt – das strafrechtliche Unrecht muss sich im gewollten Handeln manifestieren. Dadurch wird nicht jeder Kausalverlauf zugerechnet, sondern nur jene, die auf einem finalen Willensentschluss beruhen.

Welche Kritikpunkte werden an der finalen Handlungslehre geäußert?

Trotz ihrer weiten Verbreitung und ihres Einflusses im Strafrecht ist die finale Handlungslehre nicht frei von Kritik. Kritiker bemängeln, dass sie zu sehr auf die subjektiven Vorstellungen des Täters abstellt und dabei die objektive Seite der Tat – etwa den Erfolgseintritt – vernachlässigen könnte. Auch bei Fahrlässigkeitsdelikten stoßen finale Elemente an ihre Grenzen, weil diese gerade von einer unzureichenden Zielsteuerung geprägt sind. Zudem bestehen Schwierigkeiten bei der Einordnung automatisierter oder durch Affekte bestimmter Handlungen, bei denen eine finale Willenssteuerung nur schwer feststellbar ist. Schließlich wird angemerkt, dass die rigide Unterscheidung von Tun und Unterlassen in der Praxis nicht immer durchhaltbar ist.

Welche Rolle spielt die finale Handlungslehre für die Bestimmung des Tatbestandsmerkmals „Handlung“?

Die finale Handlungslehre grundiert die Auslegung und das Verständnis des strafrechtlichen Handlungsbegriffs. Sie legt fest, dass nur zielgerichtete und steuerbare Verhaltensweisen eine im Sinne des Strafgesetzbuches relevante „Handlung“ darstellen können. Das bedeutet, dass im Rahmen der Tatbestandsprüfung stets zu fragen ist, ob ein willensgetragenes und auf einen Erfolg gerichtetes Handeln vorliegt. Dadurch wird der Handlungsbegriff normativ aufgeladen und dient als Filter, der unbeabsichtigte, rein automatische oder sonstwie finale Steuerung entbehrende Verhaltensweisen aus der strafrechtlichen Bewertung ausklammert.

Wie wirkt sich die finale Handlungslehre auf die rechtliche Behandlung von Fahrlässigkeitsdelikten aus?

Bei Fahrlässigkeitsdelikten stößt die finale Handlungslehre an systematische Grenzen, da hier gerade keine bewusste, auf einen rechtswidrigen Erfolg gerichtete Steuerung des Handelns gegeben ist. Dennoch bleibt die Lehre von Bedeutung, weil sie die anfängliche Unterscheidung zwischen willensgesteuertem Handeln und unbeabsichtigten Verhaltensweisen erlaubt. Für Fahrlässigkeitsdelikte wird daher oft ein modifizierter Handlungsbegriff verwendet, der die finale Zielsteuerung zwar lockert, aber dennoch eine gewisse Steuerbarkeit durch den Täter voraussetzt. Die finale Handlungslehre bleibt damit auch im Bereich der Fahrlässigkeit ein wichtiger Analyserahmen, wenngleich mit angepasstem Schwerpunkt.

Wie verhält sich die finale Handlungslehre zur Lehre vom Unterlassen (Garantenstellung)?

Im Zusammenhang mit der Garantenpflicht nimmt die finale Handlungslehre eine eigenständige Rolle ein. Sie hilft in der Praxis, die Frage zu beantworten, wann jemand als Garant für ein bestimmtes Rechtsgut oder die Abwendung eines bestimmten Erfolgs einzustehen hat und ob ein unterlassenes Eingreifen dem Täter als negatives Handeln zugerechnet werden kann. Nach der finalen Handlungslehre hängt die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Unterlassen davon ab, ob das vom Täter unterlassene Handeln zum Erfolgseintritt führte und ob ein bewusster Wille zur Untätigkeit vorlag. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Täter die Möglichkeit und Pflicht zur Rettung erkannt und dennoch nicht gehandelt hat – dies wird durch die finale Zielgerichtetheit des Denkens und Handelns begründet.