Legal Lexikon

FAO


FAO: Bedeutung, rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereiche

Die Abkürzung FAO steht im deutschen Rechtssystem für die “Fachanwaltsordnung”. Sie ist eine bundesweit geltende Rechtsverordnung, die auf Basis der Ermächtigung im § 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) erlassen wurde. Die FAO regelt die Voraussetzungen, unter denen Rechtsanwälte berechtigt sind, eine bestimmte Bezeichnung ihrer besonderen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Rechtsverkehr zu führen, und dient der Qualifikationssicherung und dem Verbraucherschutz.

Rechtliche Grundlagen der FAO

Entstehung und Gesetzliche Ermächtigung

Die FAO wurde erstmals 1997 eingeführt und ist seither mehrfach novelliert worden. Ihre zentrale gesetzliche Basis bildet § 59b BRAO, in dem dem Vorstand der Bundesrechtsanwaltskammer das Recht eingeräumt wird, Rechtsverordnungen zur Definition von Anforderungen an den Erwerb besonderer Kenntnisse und Erfahrungen zu erlassen. Die Fachanwaltsordnung ist somit eine bundesweit einheitlich wirkende Rechtsverordnung mit unmittelbarer und verbindlicher Wirkung.

Zweck der FAO

Hauptzweck der FAO ist es, einheitliche Standards für die Anerkennung besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen festzulegen. Dies gewährleistet einen verlässlichen Maßstab für die Verwendung von Bezeichnungen, die auf eine Spezialisierung in bestimmten Rechtsgebieten hinweisen. Die FAO trägt damit zum Schutz der Mandantschaft bei, die sich auf die Fachkenntnis und Praxiserfahrung eines Titelinhabers verlassen können muss.

Anwendungsbereich der FAO

Regelungsgegenstände

Die FAO regelt insbesondere folgende Aspekte:

  • Voraussetzungen für den Antrag auf die Erlaubnis zur Führung einer Titelbezeichnung (§§ 2-6 FAO)
  • Definition der anzuerkennenden Rechtsgebiete
  • Anforderungen an den Erwerb theoretischer Kenntnisse (§ 4 FAO)
  • Erfordernisse der praktischen Erfahrung (§ 5 FAO), insbesondere Mindestzahlen bearbeiteter Fälle
  • Verfahren zur Überprüfung der Kenntnisse und Erfahrungen
  • Regelmäßige Fortbildungspflichten (§ 15 FAO)
  • Entzug und Widerruf der Titelführung (§ 43c BRAO i. V. m. FAO)

Rechtsgebiete der FAO

Es wird eine Vielzahl spezifischer Rechtsgebiete benannt, für die nach Maßgabe der FAO Titel geführt werden können. Die jeweils anerkannten Rechtsgebiete sind in § 10 FAO abschließend aufgelistet. Die Liste wird im Abstand von mehreren Jahren aktualisiert und erweitert oder modifiziert.

Erteilung und Aufrechterhaltung der Titelberechtigung gemäß FAO

Antragstellung

Die Erlaubnis zur Führung einer Bezeichnung ist bei der jeweils zuständigen Kammer zu beantragen. Der Antrag muss durch entsprechende Nachweise über Kenntnisse und Erfahrungen untermauert werden. Hierzu zählen insbesondere die Teilnahme an anerkannten theoretischen Lehrgängen, Prüfungsnachweise sowie die Dokumentation einer festgelegten Zahl praktischer Fälle aus dem jeweiligen Rechtsgebiet.

Überprüfung und Nachweis der Kenntnisse und Erfahrungen

Die Bewerbung um die Bezeichnung setzt das erfolgreiche Absolvieren und Nachweisen eines entsprechenden Lehrgangs voraus. Der Lehrgang muss bestimmte Stundenumfänge abdecken und mit Prüfungen abgeschlossen werden, deren Bestehen Voraussetzung für die Antragstellung ist. Daneben sind praktische Fallzahlen aus tatsächlicher Mandatsbearbeitung nachzuweisen, wobei die Anforderungen zwischen den einzelnen Rechtsgebieten im Detail variieren.

Fortbildungspflichten

Titelinhaber unterliegen einer verpflichtenden regelmäßigen Fortbildung gemäß § 15 FAO. Dies dient dazu, das aktuelle Fachwissen aufrechtzuerhalten und Entwicklungen im jeweiligen Rechtsgebiet Rechnung zu tragen. Das Nichtnachkommen dieser Fortbildungspflicht kann zum Widerruf der Titelführung führen.

Rechtliche Wirkung der Titelverleihung nach FAO

Schutz der Bezeichnung

Die Führung einer nach FAO verliehenen Bezeichnung ist rechtlich geschützt. Das unberechtigte Führen dieser Bezeichnung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 43c Abs. 3 BRAO dar und kann berufsrechtlich sanktioniert werden.

Verbraucherschutz durch die FAO

Durch die klar definierten Anforderungen schafft die FAO Transparenz und Sicherheit für Mandatsverhältnisse. Mandanten erhalten die Möglichkeit, sich explizit an Inhaber entsprechender Bezeichnungen zu wenden, wenn spezifische Anforderungen an Wissen und Erfahrung in bestimmten Rechtsgebieten bestehen.

Berufsrechtliche Konsequenzen und Aufsicht

Die Einhaltung der Vorgaben der FAO unterliegt der Kontrolle und Überwachung durch die zuständigen Kammern. Verstöße können sowohl mit berufsrechtlichen als auch mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen geahndet werden.

Novellierungen und aktuelle Entwicklung der FAO

Gesetzgeberische Anpassungen

Die FAO wird regelmäßig überarbeitet, um den sich wandelnden Anforderungen des Rechtsmarkts und der Rechtsprechung gerecht zu werden. Änderungen umfassen insbesondere die Einführung neuer Rechtsgebiete, die Präzisierung von Anforderungen an theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen sowie die Anpassung der Fortbildungspflichten.

Bedeutung im europäischen Kontext

Obwohl die FAO eine nationale Verordnung darstellt, steht sie im Zusammenhang mit der europaweiten Tendenz zur Qualitätssicherung und Standardisierung von Zusatzqualifikationen im Rechtsdienstleistungsmarkt. Die Anerkennung von Qualifizierungen und Fortbildungsleistungen ist dabei regelmäßig Gegenstand europarechtlicher Harmonisierungsbemühungen, etwa im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie.

Literatur und Quellen

  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Fachanwaltsordnung (FAO)
  • Gesetzgebungsverfahren und Veröffentlichungen der Bundesrechtsanwaltskammer
  • Kommentarliteratur zur BRAO und FAO

Zusammenfassung:
Die FAO stellt ein detailliert normiertes System zur Sicherung und Überprüfung besonderer Kenntnisse und praktischer Erfahrung im deutschen Rechtssystem dar. Sie regelt bundesweit die Voraussetzungen, das Verfahren, die laufenden Pflichten sowie die berufsrechtlichen Konsequenzen bei der Führung von entsprechend verliehenen Bezeichnungen. Die FAO bildet das rechtliche Rückgrat für die Qualifikationssicherung im Rechtsdienstleistungsmarkt und gewährleistet damit einen wirksamen Verbraucherschutz.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Vorgaben gelten für die Führung eines FAO-Fortbildungsnachweises?

Die Führung des Fortbildungsnachweises nach § 15 der Fachanwaltsordnung (FAO) ist für Fachanwälte verpflichtend. Nach § 43c Abs. 4 BRAO i.V.m. § 15 FAO sind Fachanwälte verpflichtet, jährlich eine Fortbildung von mindestens 15 Zeitstunden nachzuweisen, die sich auf das jeweilige Fachgebiet bezieht. Der Nachweis muss bis spätestens zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen. Gesetzliche Grundlagen sind dabei insbesondere § 15 FAO und die bundesweit einheitlichen Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Der Fachanwalt muss den Fortbildungsnachweis unaufgefordert und form- sowie fristgerecht gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorlegen, meist in Form einer Teilnahmebescheinigung mit Angaben zu Inhalt, Dauer und Veranstalter der Fortbildung. Versäumt der Fachanwalt den rechtzeitigen Nachweis oder erbringt er diesen nicht ausreichend, kann die Rechtsanwaltskammer die Führung des Fachanwaltstitels untersagen oder eine Rücknahme gemäß § 43c Abs. 4 BRAO i.V.m. § 43 BRAO anordnen.

Welche Anforderungen gelten an die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach FAO?

Die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung richtet sich nach strengen rechtlichen Kriterien: Die Veranstaltung muss einen eindeutigen Fachbezug zum jeweiligen Fachanwaltstitel aufweisen und von einer sachkundigen Referentin oder einem sachkundigen Referenten geleitet werden. Zulässig sind Präsenz-, Online- und Selbststudiumformate – letzteres jedoch nur im Umfang von maximal 5 Stunden gemäß § 15 Abs. 4 FAO, sofern eine Lernerfolgskontrolle stattfindet. Die inhaltliche Tiefe der Fortbildung muss dem aktuellen Stand der Rechtsprechung und Wissenschaft entsprechen. Zudem muss die Veranstaltungsbescheinigung die genaue Dauer, das Datum, das Thema sowie Angaben zur durchführenden Organisation enthalten. Fortbildungen im Rahmen interner Kanzleiveranstaltungen, sofern sie den formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen und entsprechend dokumentiert sind, können ebenfalls anerkannt werden.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die FAO-Fortbildungspflicht?

Rechtsanwälte, die ihrer Fortbildungspflicht nach § 15 FAO nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, riskieren nach den Vorgaben der BRAK und der jeweiligen Anwaltskammern ernsthafte berufsrechtliche Konsequenzen. Im Regelfall fordert die Rechtsanwaltskammer den betroffenen Anwalt zur Nachbesserung und Vorlage des Nachweises auf. Kommt der Anwalt wiederholt oder schwerwiegend seiner Pflicht nicht nach, kann die Kammer den Fachanwaltstitel gemäß § 43c Abs. 4 BRAO entziehen oder die Führung des Titels untersagen. Darüber hinaus sind auch berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen wie Rügen oder Geldbußen gemäß § 113 BRAO möglich und können im Wiederholungsfall bis zur Löschung aus der Fachanwaltsliste führen. Missbräuchliche Bescheinigungen berechtigen die Kammer sogar zur Prüfung eines berufsrechtlichen Verstoßes.

Wer ist zur Überprüfung der Einhaltung der FAO-Fortbildungspflicht zuständig?

Die Überwachung der Einhaltung der FAO-Vorgaben obliegt ausschließlich der zuständigen regionalen Rechtsanwaltskammer. Diese prüft jährlich stichprobenartig oder anlassbezogen die ordnungsgemäße Erfüllung der Fortbildungspflicht. Grundlage der Überprüfung sind regelmäßig die eingereichten Bescheinigungen und Unterlagen sowie mögliche Nachfragen zur Authentizität der Angaben. Im Falle von Zweifeln hat die Kammer das Recht, weitergehende Auskünfte einzuholen oder Prüfungen vorzunehmen. Die Kammer ist zudem befugt, Sanktionen zu verhängen oder berufsrechtliche Verfahren einzuleiten, sofern Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

Welche Informationen müssen Fortbildungsbescheinigungen zwingend enthalten?

Rechtlich verlangt die FAO, dass Fortbildungsbescheinigungen bestimmte Mindestangaben enthalten, damit sie anerkannt werden können. Dazu gehören: Name des Teilnehmers, exaktes Datum und Dauer der Fortbildung (Stundenzahl), exaktes Thema beziehungsweise Inhalte der Fortbildung, Name und Qualifikation des Dozenten sowie die Bezeichnung des Veranstalters. Bei Fortbildungen im Selbststudium ist ein Nachweis über die absolvierte Lernerfolgskontrolle beizufügen, wie ein bestandenes Abschlusstestat. Ohne diese Angaben ist die Anerkennung der Bescheinigung durch die Rechtsanwaltskammer gefährdet und der Fortbildungsnachweis gilt als nicht erbracht.

In welchem Umfang sind Fortbildungen im Ausland nach FAO zulässig?

Die Fachanwaltsordnung unterscheidet nicht explizit nach dem Veranstaltungsort der Fortbildung, sondern ausschließlich nach inhaltlichen Kriterien und Anerkennungsfähigkeit. Insbesondere Fortbildungen im EU-Ausland oder im außereuropäischen Ausland werden anerkannt, sofern sie den inhaltlichen und formalen Hinweisen der FAO entsprechen und die notwendige Bescheinigung (idealerweise in deutscher Sprache oder mit beglaubigter Übersetzung) vorgelegt wird. Die Anerkennung obliegt jedoch stets der Einzelfallprüfung durch die Rechtsanwaltskammer. Von elementarer Bedeutung ist, dass der Fachbezug, die Dauer und die Dozentenqualifikation dokumentiert sind und die Zertifikate den Anforderungen nach § 15 FAO entsprechen.