Legal Lexikon

Falsche Namensangabe


Begriff und Definition der Falschen Namensangabe

Die falsche Namensangabe bezeichnet im rechtlichen Kontext die bewusste Angabe eines unrichtigen Namens gegenüber Amtsträgern, Behörden oder anderen Personen, insbesondere im Zusammenhang mit der Feststellung von Identitäten. Die falsche Namensangabe kann verschiedene Ausprägungen haben, darunter die Angabe eines komplett erfundenen Namens („Aliasname”), die bewusste Vertauschung von Vor- und Nachnamen oder die Benennung einer existierenden, aber fremden Identität. Sie wird häufig als Ordnungswidrigkeit oder Straftat behandelt und ist von erheblicher Bedeutung im Bereich des Sicherheitsrechts, des Polizeirechts und des Melderechts.

Falsche Namensangabe im Strafrecht

Strafrechtliche Relevanz

Im deutschen Strafrecht stellt die vorsätzliche falsche Angabe des Namens unter bestimmten Voraussetzungen eine Straftat dar. Besonders relevant sind hier die Vorschriften der §§ 111 bis 132 StGB, wobei insbesondere der Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB), der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) sowie die Amtsanmaßung (§ 132 StGB) eine Rolle spielen können.

Tatbestand und Begehungsformen

Die falsche Namensangabe als solche ist nicht in jedem Fall strafbar. Entscheidend ist, ob durch die Falschangabe ein weiterer strafrechtlich relevanter Erfolg herbeigeführt wird, zum Beispiel:

  • Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)
  • Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), wenn durch die Angabe eines fremden Namens eine andere Person verdächtigt wird
  • Strafvereitelung (§ 258 StGB), etwa wenn die Namensangabe eine behördliche Maßnahme verzögert oder verhindert
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB), wenn z.B. mit falscher Namensangabe unterschrieben wird

Prozessuale Folgen

Gibt eine Person gegenüber Strafverfolgungsbehörden einen falschen Namen an, kann dies zu erheblichen prozessualen Konsequenzen führen. Neben einer eventuellen Strafbarkeit kann beispielsweise Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn durch die Namensangabe Fluchtgefahr angenommen wird.

Falsche Namensangabe im Ordnungswidrigkeitenrecht

Tatbestand nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) enthält in § 111 eine spezielle Regelung für die falsche Namensangabe. Demnach handelt ordnungswidrig, wer einem zuständigen Amtsträger bewusst Angaben zur Person unrichtig oder unvollständig macht, sofern eine Ordnungswidrigkeit festgestellt werden soll.

Sanktionen

Die Ahndung erfolgt mit einer Geldbuße, deren Höhe je nach Bundesland und Einzelfall unterschiedlich ausfallen kann. In Fällen mit Bezug zum Straßenverkehr kommt zudem § 69 StVOWiG (Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit OWiG) zur Anwendung, falls etwa im Rahmen einer Verkehrskontrolle unwahre Angaben gemacht werden.

Falsche Namensangabe im Polizeirecht

Identitätsfeststellung und Mitwirkungspflichten

Im Rahmen der polizeilichen Identitätsfeststellung gemäß § 163b StPO oder entsprechenden Landespolizeigesetzen sind betroffene Personen verpflichtet, wahrheitsgemäß Angaben zu ihrer Identität zu machen. Die vorsätzliche falsche Namensangabe kann polizeirechtliche Maßnahmen wie die vorläufige Festnahme (§ 163c StPO), erkennungsdienstliche Behandlung (§ 81b StPO) oder Ingewahrsamnahme nach sich ziehen.

Zwangsmaßnahmen und Kostenauferlegung

Wird die Identitätsfeststellung beispielsweise durch Angabe eines falschen Namens erschwert, können Polizeivollzugsbeamte unmittelbaren Zwang einsetzen. Darüber hinaus können entstandene Mehrkosten (z.B. für erkennungsdienstliche Behandlungen) dem Betroffenen auferlegt werden.

Falsche Namensangabe im Melderecht und Verwaltungsrecht

Angaben gegenüber Meldebehörden

Nach dem Bundesmeldegesetz (§ 17 BMG) besteht die Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben bei An- und Ummeldungen zu machen. Die bewusste Angabe eines falschen Namens gegenüber Meldebehörden kann als Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 BMG mit einem Bußgeld geahndet werden, das bis zu mehrere Tausend Euro betragen kann.

Folgen für Verwaltungsakte

Erfolgt die Ausstellung von Personaldokumenten, Führerscheinen oder ähnlichen Urkunden auf Basis einer falschen Namensangabe, kann dies zur sofortigen Rücknahme und zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Urkundenfälschung führen. Verwaltungsakte, die auf derartigen Falschangaben beruhen, sind regelmäßig nichtig oder können widerrufen werden.

Falsche Namensangabe im Zivilrecht

Bedeutung in Vertragsverhältnissen

Im Zivilrecht ist die Benutzung eines Pseudonyms oder eines Alias nur eingeschränkt zulässig. Gibt eine Partei beim Vertragsabschluss bewusst einen unzutreffenden Namen an, kann dies zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen. Zudem können Schadensersatzansprüche entstehen, sofern dem Vertragspartner ein Schaden aufgrund der Falschangabe entsteht.

Rechtsfolgen

Die Verwendung eines falschen Namens kann auch im Rahmen der Vertretungsmacht relevant sein, insbesondere wenn die Identität der handelnden Person für den Vertragspartner maßgeblich ist oder die Vertretung einer anderen Person vorgetäuscht wird. In solchen Fällen können die Grundsätze der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) beeinträchtigt werden.

Falsche Namensangabe im Ausländerrecht

Pflichten gegenüber Ausländerbehörden

Im Kontext des Aufenthaltsrechts sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, sich bei Ausländerbehörden mit ihrem echten Namen zu melden. Die Angabe eines falschen Namens kann eine Verweigerung oder einen Widerruf des Aufenthaltstitels sowie aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach sich ziehen. Zudem droht die Strafbarkeit nach § 95 AufenthG (illegaler Aufenthalt und Falschangabe).

Abschiebung und Einreiseverbote

Werden Falschangaben im Rahmen der Identitätsprüfung festgestellt, kann dies zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot führen. Im Einzelfall können getäuschte Behörden auch Fahndungsmaßnahmen einleiten, um die wahre Identität festzustellen.

Falsche Namensangabe im internationalen Kontext

Die falsche Namensangabe ist nicht nur in Deutschland, sondern auch international ein relevantes Thema. Im Bereich des Ausländerrechts, des internationalen Strafrechts und insbesondere im Zusammenhang mit Terrorismusbekämpfung und grenzüberschreitender Kriminalität besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden verschiedener Staaten, um Falschangaben zu verhindern und aufzudecken.

Abgrenzung zur Nutzung von Pseudonymen

Die bewusste Angabe eines Aliasnamens oder Pseudonyms ist grundsätzlich von der falschen Namensangabe abzugrenzen, sofern kein täuschungs- oder rechtswidriger Zweck verfolgt wird. Im digitalen Raum (z.B. bei E-Mail-Konten oder sozialen Medien) ist die Nutzung von Pseudonymen häufig zulässig, sofern keine gesetzlichen Mitteilungspflichten oder Authentifizierungsanforderungen bestehen.

Zusammenfassung und rechtliche Bewertung

Die falsche Namensangabe stellt einen bedeutenden Rechtsbegriff dar, dessen rechtliche Konsequenzen von Ordnungswidrigkeiten über strafrechtliche Sanktionen bis zu weitreichenden verwaltungs- und zivilrechtlichen Folgen reichen. Sie berührt zahlreiche Rechtsgebiete und kann – je nach Kontext – erhebliche persönliche und rechtliche Konsequenzen für die betroffene Person nach sich ziehen. Die Angabe wahrheitsgemäßer Identitätsdaten ist daher nicht nur eine zentrale Mitwirkungspflicht im Rechtsverkehr, sondern auch ein wesentliches Element der staatlichen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Konsequenzen kann eine falsche Namensangabe haben?

Die Angabe eines falschen Namens kann vielfältige rechtliche Folgen nach sich ziehen, abhängig vom konkreten Kontext und der Intention. Im Zivilrecht kann eine falsche Namensangabe zur Anfechtung oder Nichtigkeit von Verträgen führen, wenn die Identität eine wesentliche Vertragsgrundlage darstellt oder eine Täuschungsabsicht erkennbar ist. Strafrechtlich kann die bewusste und vorsätzliche Angabe eines falschen Namens als “Falsche Namensangabe” nach § 111 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) oder bei schweren Fällen als “Falsche Verdächtigung” (§ 164 StGB) oder “Betrug” (§ 263 StGB) verfolgt werden. Auch im Verwaltungsrecht, insbesondere gegenüber Behörden wie Polizei oder Meldeämtern, stellt das Verschweigen oder Falschangabe des Namens häufig eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat dar. Die Konsequenzen reichen von Bußgeldern über Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen, insbesondere wenn durch die Falschangabe Rechte Dritter verletzt oder die Justiz behindert wird.

Wann liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG wegen falscher Namensangabe vor?

Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG liegt vor, wenn gegenüber einer zuständigen Behörde vorsätzlich oder fahrlässig ein falscher Name oder eine falsche Anschrift angegeben wird. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen die richtige Namensangabe gesetzlich gefordert ist, wie bei der polizeilichen Kontrolle oder der Beantragung von Ausweisdokumenten. Die Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld bewehrt. Wichtige Voraussetzung ist dabei, dass die betreffende Behörde zur Identitätsfeststellung oder zur Durchsetzung ihrer Aufgaben tatsächlich auf die wahrheitsgemäße Angabe angewiesen ist. Werden durch die Falschangabe weitere Amtshandlungen ausgelöst oder behindert, können auch andere Straftatbestände erfüllt sein.

Wann wird aus einer falschen Namensangabe eine Straftat?

Eine bloße Falschangabe bleibt nicht immer eine Ordnungswidrigkeit. Sie wird insbesondere dann zur Straftat, wenn mit der Täuschung ein Vermögensvorteil erschlichen wird (Betrug, § 263 StGB), die Täuschung zur Erstellung falscher amtlicher Dokumente führt (Urkundenfälschung, § 267 StGB) oder eine andere Person dadurch rechtswidrig beschuldigt wird (falsche Verdächtigung, § 164 StGB). Auch der Einsatz eines falschen Namens zur Täuschung der Polizei, um eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu verschleiern, kann eine Strafbarkeit begründen. Somit ist der Übergang zur Strafbarkeit eng mit dem Täuschungszweck und den tatsächlich verursachten Folgen verbunden.

Welche Rechte und Pflichten bestehen bei einer polizeilichen Kontrolle hinsichtlich der Namensangabe?

Jede Person ist grundsätzlich verpflichtet, bei einer Identitätsfeststellung durch die Polizei ihren richtigen Namen, Geburtstag und Wohnort anzugeben. Verstöße hiergegen, beispielsweise durch Angabe eines falschen Namens, erfüllen mindestens die Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit. Die Polizei darf in diesem Fall Maßnahmen zur Feststellung der Identität ergreifen und im Einzelfall auch Zwangsmittel anwenden, wie Festhalten oder Mitnahme zur Dienststelle, um die Identität zu ermitteln. Die Angabe des richtigen Namens ist also Bestandteil der gesetzlichen Mitwirkungspflichten und absichtliche Falschangaben können straf- oder bußgeldrechtlich verfolgt werden.

Kann eine einmalige falsche Namensangabe nachträglich korrigiert werden?

Eine nachträgliche Korrektur ist möglich und im rechtlichen Sinne unbedingt zu empfehlen, um mögliche Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zu vermeiden oder zumindest abzumildern. Ob dies strafbefreiend wirkt, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Zeigt die betroffene Person freiwillig und rechtzeitig vor Entdeckung die richtige Identität an oder korrigiert die falsche Angabe, kann dies strafmildernd berücksichtigt werden, führt aber nicht automatisch zu einem Wegfall der Verantwortlichkeit. Insbesondere im Verwaltungsrecht können freiwillige Nachmeldungen jedoch dazu beitragen, dass von einer Verfolgung abgesehen wird.

Welche Auswirkungen hat eine falsche Namensangabe auf abgeschlossene Verträge?

Die rechtlichen Auswirkungen einer falschen Namensangabe bei Vertragsabschlüssen beurteilen sich nach den Grundsätzen des BGB, insbesondere nach den Vorschriften zur Identitätstäuschung (§§ 119 ff. BGB). Besteht für den Vertragspartner kein Zweifel an der Person des Vertragspartners, bleibt ein Vertrag trotz falscher Namensangabe in der Regel wirksam. Erhebliche Bedeutung gewinnt die Falschangabe aber, sobald mit ihr eine Täuschung über die Person (Identitätstäuschung) oder die Absicht, sich Vermögensvorteile zu sichern (Betrug), verbunden ist. In solchen Fällen kann der Vertrag anfechtbar oder sogar nichtig sein, zudem bestehen Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Folgen.

Gibt es Sonderregelungen für die Falschangabe durch Minderjährige?

Ja, bei Minderjährigen wird u.a. zwischen Strafunmündigen (unter 14 Jahren), beschränkt deliktsfähigen Jugendlichen (14-17 Jahre) und Heranwachsenden (18-20 Jahre) unterschieden. Strafrechtlich ist die Verantwortlichkeit erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres gegeben. Ordnungswidrigkeiten können teilweise auch jüngeren Kindern angelastet werden, wobei hier vor allem erzieherische Maßnahmen im Vordergrund stehen und die Sanktionierung an den Erziehungsberechtigten weitergegeben werden kann. Spezielle Regelungen finden sich zudem in Schulgesetzen und jugendschutzrechtlichen Vorschriften, die je nach Bundesland und Situation Anwendung finden.