Legal Lexikon

Faksimile


Definition und Bedeutung des Begriffs Faksimile

Ein Faksimile ist eine originalgetreue Nachbildung oder Reproduktion einer Vorlage, insbesondere von Schriftstücken, Kunstwerken oder Dokumenten. Der Begriff stammt aus dem Lateinischen („fac simile” = „mache ähnlich”) und bezeichnet die möglichst detailgetreue Vervielfältigung, bei der sowohl das äußere Erscheinungsbild als auch spezifische Merkmale wie Unterschriften, Siegel, Wasserzeichen oder Verfärbungen übernommen werden. Im rechtlichen Kontext wird das Faksimile insbesondere im Zusammenhang mit Reproduktionen von Dokumenten, Unterschriften und Urkunden betrachtet.

Faksimile im Recht

Faksimile als Nachbildung von Dokumenten

Faksimiles dienen häufig der Erhaltung, Archivierung und öffentlichen Zugänglichmachung historischer Dokumente und Urkunden. Insbesondere in Archiven, Bibliotheken oder Forschungseinrichtungen kommen Faksimile-Drucke zum Einsatz, um wertvolle oder beschädigungsempfindliche Originale zu schützen. Rechtlich ist dabei von Bedeutung, dass ein Faksimile niemals ein Originaldokument ersetzt, sondern immer als Kopie, Reproduktion oder Nachbildung gilt.

Rechtliche Einordnung von Faksimile-Kopien

Beweiswert von Faksimiles

Im Zivilprozessrecht ist zwischen Originalen („Urschriften”), einfachen und beglaubigten Kopien sowie Faksimiles zu unterscheiden. Faksimiles haben grundsätzlich den gleichen Beweiswert wie andere Kopien: Sie dienen der Veranschaulichung und Information, eignen sich jedoch in den meisten Fällen nicht als unmittelbarer Ersatz für das Original, etwa bei der Vorlage von Urkunden im Rahmen des Urkundenprozesses (§§ 416 ff. Zivilprozessordnung – ZPO). Ein über ein Faksimile angefertigtes Schriftstück stellt keine Urschrift im Sinne des Beweisrechts dar und besitzt daher keinen unmittelbaren Nachweiswert wie das Originaldokument.

Zulässigkeit bei der Verwendung von Faksimiles

Ob und inwieweit Faksimiles als Beweismittel zugelassen werden, richtet sich nach dem materiellen Recht und dem jeweiligen Beweisthema. Nach § 420 ZPO sind Abschriften oder Fotokopien zulässig, sofern die Echtheit oder Übereinstimmung mit dem Original nicht bestritten und die Nachbildung hinreichend genau ist. Im Regelfall obliegt es dem Gericht, die Echtheit der Faksimile-Kopie zu überprüfen und gegebenenfalls die Vorlage des Originals zu verlangen.

Faksimile-Unterschrift und ihre Rechtsfolgen

Definition und Einsatzgebiete der Faksimile-Unterschrift

Die Faksimile-Unterschrift ist eine drucktechnisch oder elektronisch erstellte Reproduktion einer eigenhändigen Unterschrift. Sie findet insbesondere Verwendung in Massenschriftverkehr, im Rechnungswesen oder auf Vordrucken. Im Gegensatz zur handschriftlichen Unterschrift fehlt der individuellen Bekundungswille zum konkreten Schriftstück.

Wirksamkeit und rechtliche Gültigkeit

Faksimile-Unterschrift im allgemeinen Rechtsverkehr

Im allgemeinen Geschäftsverkehr können Faksimile-Unterschriften grundsätzlich für viele Schriftstücke verwendet werden, beispielsweise bei Informationsschreiben, Rundschreiben oder Werbepost. Sobald jedoch Schriftstücke gesetzlichen Formvorschriften unterliegen, wird die Faksimile-Unterschrift rechtlich kritisch bewertet.

Schriftformerfordernis (§ 126 BGB) und Faksimile-Unterschrift

Nach deutschem Recht müssen viele Erklärungen zur Wirksamkeit schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift) abgegeben werden (§ 126 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die eigenhändige Unterschrift verlangt eine eigenhändige Namenszeichnung durch den Erklärungsträger. Ein per Druck, Stempel oder Kopierverfahren erzeugtes Faksimile genügt diesem Erfordernis grundsätzlich nicht. Werden gesetzliche Schriftformerfordernisse durch die Verwendung von Faksimile-Unterschriften nicht erfüllt, ist das betreffende Rechtsgeschäft formnichtig (§ 125 Satz 1 BGB).

Beispiele für relevante Schriftformerfordernisse:

  • Verbraucherkreditverträge (§ 492 Abs. 1 BGB, § 126 BGB)
  • Testament (eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB)
  • Kündigung von Mietverträgen (§ 568 Abs. 1 BGB)
  • Bürgschaftserklärungen (§ 766 BGB)
  • Schenkungsversprechen (§ 518 BGB)

Abgrenzung: Elektronische Signatur und Faksimile-Unterschrift

Seit Inkrafttreten des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) und der eIDAS-Verordnung sind elektronische Signaturen unter bestimmten Bedingungen der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. Die Faksimile-Unterschrift ist unter diesen Regelungen jedoch keinesfalls mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gleichzusetzen.

Sonderfälle: Behörden und Verwaltungsrecht

Auch im Verwaltungsrecht ist die Verwendung der Faksimile-Unterschrift teilweise zulässig, solange keine gesetzlichen Formvorschriften eine eigenhändige Unterschrift fordern. Behörden können bestimmte Schriftstücke mit Faksimile-Unterschrift unterzeichnen, sofern die Echtheit des Dokumentes anderweitig sichergestellt wird.

Urheberrechtliche Aspekte des Faksimiles

Schutz von Vorlagen und Nachbildungen

Faksimile-Erzeugnisse können urheberrechtlich relevant sein, wenn die Vorlage oder das Faksimile selbst Urheberrechtsschutz genießt. Nach § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) bezieht sich der Schutz primär auf die originäre Vorlage (z. B. Kunstwerk, Handschrift). Das bloße Faksimile ist in der Regel keine eigene Schöpfung und daher nicht schutzfähig, es sei denn, es weist durch Bearbeitung, Auswahl oder besondere Darstellung ein eigenes urheberrechtliches Gepräge auf.

Zulässigkeit der Faksimileherstellung und -verbreitung

Die Herstellung von Faksimiles bedarf grundsätzlich der Einwilligung oder Lizenz des Rechteinhabers, sofern das Ursprungswerk noch urheberrechtlich geschützt ist. Bei gemeinfreien Werken (z. B. Schriftstücke, bei denen die Schutzfrist abgelaufen ist) ist die Anfertigung von Faksimiles zulässig. Die Veröffentlichung, Verbreitung oder gewerbliche Nutzung kann weiteren rechtlichen Restriktionen unterliegen (z. B. Verwertungsrechte, Eigentumsrechte an Originalen, Datenschutz).

Besondere Aspekte bei Archiven und Bibliotheken

Speziell für Archive und Bibliotheken gelten verschiedene Schrankenregelungen (§§ 53, 60e, 60f UrhG), die unter bestimmten Voraussetzungen auch eigenständige Faksimileherstellungen für Zwecke der Bestandserhaltung oder wissenschaftlicher Nutzung erlauben.

Strafrechtliche Bewertung und Faksimile

Urkundenfälschung und Faksimileverwendung

Die strafrechtliche Relevanz einer Faksimile-Nutzung entsteht insbesondere im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 Strafgesetzbuch – StGB). Strafbar macht sich, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr ein unechtes Faksimile-Dokument herstellt, gebraucht oder verändert, sodass der Eindruck eines echten und rechtsverbindlichen Originals entsteht. Die bloße Herstellung eines Faksimiles ist nicht strafbar, sofern keine Täuschungsabsicht oder Gefahr der Verwechslung mit einer echten Urkunde besteht. Der Einsatz von Faksimile-Unterschriften anstelle der geforderten persönlichen Unterschrift kann jedoch im Einzelfall Straftatbestände erfüllen.

Zusammenfassung

Das Faksimile stellt im rechtlichen Kontext eine originalgetreue Nachbildung von Dokumenten, Schriften oder Werken dar, ist jedoch niemals mit dem Original gleichzusetzen. Faksimiles können zu Beweiszwecken eingesetzt werden, ersetzen aber in der Regel nicht die Urschrift. Rechtlich bedeutsam ist insbesondere der Gebrauch von Faksimile-Unterschriften: Sie erfüllen die Anforderungen an gesetzliche Schriftform im Regelfall nicht, sodass deren Verwendung regelmäßig zur Formunwirksamkeit führt. Auch urheber- und strafrechtliche Aspekte spielen bei der Herstellung und Nutzung von Faksimiles eine gewichtige Rolle. Entsprechende Regelungen sind insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Urheberrechtsgesetz, der Zivilprozessordnung und dem Strafgesetzbuch niedergelegt.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Faksimile urheberrechtlich geschützt?

Ein Faksimile stellt eine originalgetreue Nachbildung eines bestehenden Werkes dar. Rechtlich betrachtet hängt der urheberrechtliche Schutz des Faksimiles davon ab, ob das Originalwerk noch urheberrechtlich geschützt ist. Liegt der Urheberrechtsschutz noch vor (in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers), ist für die Anfertigung, Vervielfältigung und Verbreitung eines Faksimiles die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich. Das bloße Reproduzieren eines gemeinfreien Werkes (also eines, bei dem der Schutz abgelaufen ist) begründet jedoch keine neuen Urheberrechte an dem Faksimile selbst, sofern die Reproduktion lediglich technisch und ohne eigene schöpferische Leistung erfolgt. Kommt bei der Erstellung eines Faksimiles jedoch eine gewisse schöpferische Eigenleistung hinzu-etwa durch Bearbeitung, Restaurierung oder künstlerische Eingriffe-kann dies gegebenenfalls einen eigenen (wenn auch schwachen) Urheberrechtsschutz oder verwandte Schutzrechte für die Reproduktion begründen. Zu beachten sind zudem Leistungsschutzrechte des Fotografen oder des herausgebenden Verlagshauses, sofern bei der Vervielfältigung fotografische Arbeiten von Werkcharakter entstehen.

Welche rechtlichen Vorgaben sind bei der Vervielfältigung von Faksimiles zu beachten?

Die Vervielfältigung eines Faksimiles kann verschiedene rechtliche Vorgaben berühren. Handelt es sich beim Original um ein Werk, das noch urheberrechtlich geschützt ist, ist sowohl für die Herstellung des Faksimiles als auch für dessen spätere Vervielfältigung die ausdrückliche Genehmigung des Rechteinhabers notwendig; dies gilt auch für die Nutzung der Vorlage (etwa in Archiven oder Bibliotheken), wo oft zusätzliche vertragliche Einschränkungen bestehen. Liegt das abgebildete Werk im Gemeinfreiheitsbereich, sind urheberrechtliche Schranken geringer, allerdings können etwa Lichtbildschutzrechte (§ 72 UrhG) oder nachvertragliche Nutzungsrechte Dritter die Vervielfältigung regeln. Zudem sind bei Faksimiles von Artefakten, die unter Kulturgutschutz oder Denkmalschutz stehen, möglicherweise zusätzliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen der Eigentümer erforderlich. Die Nutzung von Faksimiles in digitalen Medien kann außerdem durch spezifische Lizenzmodelle (z.B. Creative Commons) geregelt sein, die bei der Weitergabe und Vervielfältigung zu beachten sind.

Kann ich ein Faksimile ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlichen oder verkaufen?

Die Veröffentlichung oder der Verkauf eines Faksimiles unterliegt strengen urheberrechtlichen Vorgaben. Ist das dem Faksimile zugrunde liegende Werk noch durch Urheberrechte geschützt, muss zwingend die Erlaubnis des Rechteinhabers (z.B. des Urhebers selbst oder eines Verlags) vorliegen, andernfalls kann es zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen kommen. Bei gemeinfreien Werken ist dies grundsätzlich zulässig, solange durch die Reproduktion keine neuen urheberrechtlich geschützten Merkmale (wie etwa künstlerische Bearbeitungen, aufwendige fotografische Umsetzung o. Ä.) entstehen, die ihrerseits Rechte begründen können. Auch hier könnten noch bestehende Leistungsschutzrechte der Ersteller von Faksimiles (z.B. Fotografen) relevant sein. Vorsicht ist geboten, wenn das Faksimile von einer Institution (Museum, Archiv) stammt, da diese meist eigene Nutzungsbedingungen und Lizenzvereinbarungen festgelegt haben, die die Veröffentlichung oder den Verkauf einschränken oder regeln.

Welche rechtlichen Risiken bestehen bei der Verwendung eines Faksimiles für wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke?

Die Nutzung von Faksimiles im wissenschaftlichen oder künstlerischen Kontext kann sich auf verschiedene rechtliche Grundlagen stützen, etwa das Zitatrecht (§ 51 UrhG) oder die Wissenschaftsschranke (§ 60a ff. UrhG). Dennoch ist Vorsicht geboten: Während das Zitatrecht eine Verwendung auch geschützter Werke im Rahmen gebotener wissenschaftlicher Praxis und unter Einhaltung der Quellenangabe erlaubt, ist das Anfertigen und Verwenden ganzer Faksimiles meist durch diese Schranken nicht gedeckt. Die wissenschaftliche Nutzung setzt i.d.R. voraus, dass nur Ausschnitte oder Teile des Originals verwendet werden und dies zur Erläuterung oder zur Beweisführung notwendig ist. Bei künstlerischer Auseinandersetzung mit Faksimiles ist die sog. freie Benutzung (§ 24 UrhG a.F., jetzt § 51a UrhG) relevant, nach der eine angemessene Distanz zum Original durch eigene schöpferische Leistung gewahrt bleiben muss. Zudem können besondere Regeln für Museen, Archive und Sammlungen gelten, die auch gemeinfreie Werke durch Hausrecht oder spezifische Lizenzbestimmungen schützen. Eine umfassende Prüfung der geltenden Rechte und Lizenzbedingungen ist daher ratsam.

Wann liegt bei der Erstellung eines Faksimiles eine eigene Schutzrechtsbegründung vor?

Die bloße technische Reproduktion, beispielsweise eine 1:1-Fotografie oder -Scan eines alten, gemeinfreien Dokuments, begründet grundsätzlich kein eigenes Urheberrecht am Faksimile selbst. Anders sieht es aus, wenn bei der Erstellung des Faksimiles eine eigene schöpferische Leistung vorliegt, etwa durch künstlerische Interpretation, nachträgliche Kolorierung, Montage verschiedener Vorlagen oder kreative Bildbearbeitung. In diesen Fällen kann das entstandene Werk als Bearbeitung (§ 3 UrhG) oder als selbständiges Lichtbild (§ 72 UrhG) mit eigens entstehenden Leistungsschutzrechten geschützt sein. Einfache fotografische Vervielfältigungen von gemeinfreien Vorlagen genießen in Deutschland zumindest 50 Jahre Schutz nach Entstehung des Fotos (§ 72 Abs. 3 UrhG), wenn sie als Lichtbild im Sinne des Urheberrechts gelten-eine relevante Regelung besonders im Kontext wissenschaftlicher Faksimiles, Archivdigitalisierungen und hochwertiger Reproduktionen.

Welche Bedeutung hat das Hausrecht von Archiven oder Museen in Bezug auf die Nutzung von Faksimiles?

Viele Archive und Museen machen, ungeachtet des urheberrechtlichen Status von Original und Faksimile, von ihrem Hausrecht Gebrauch, um Nutzung, Reproduktion, Veröffentlichung und Verbreitung zu steuern. Das Hausrecht erlaubt diesen Institutionen, eigenständige Regelungen und Lizenzbedingungen festzulegen-zum Beispiel ein Verbot der Weitergabe oder kommerziellen Nutzung von Faksimiles, von ihnen angefertigten Digitalisaten oder kopierten Dokumenten. Selbst wenn am Faksimile selbst keine Urheberrechte bestehen, kann die Nutzung durch einseitige Lizenzbedingungen (z.B. bei der Bestellung von Digitalisaten) eingeschränkt oder unter Preisbindung gestellt werden. Ein Verstoß gegen diese Vereinbarungen kann zivilrechtliche Konsequenzen, insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, nach sich ziehen. Daher ist es wichtig, vor der weiteren Nutzung von Faksimiles stets die vertraglichen Nutzungsbedingungen der herausgebenden Institution zu prüfen.