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Fälschung technischer Aufzeichnungen


Begriff und Definition: Fälschung technischer Aufzeichnungen

Die Fälschung technischer Aufzeichnungen ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts, der sich insbesondere auf die Manipulation oder Herstellung unechter technischer Aufzeichnungen bezieht. Der Tatbestand ist in § 268 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und dient dem Schutz des Rechtsverkehrs vor Verfälschung oder unbefugter Erzeugung von Aufzeichnungen, die nicht von Menschenhand, sondern durch technische Geräte erstellt werden.

Definition

Unter technischer Aufzeichnung versteht man eine Darstellung von Ereignissen oder Zuständen, die durch ein technisches Verfahren selbsttätig und unmittelbar erzeugt wird. Typische Beispiele sind Fahrtschreiberaufzeichnungen, Videoüberwachungen oder computergenerierte Messdaten. Der Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen umfasst das Herstellen unechter Aufzeichnungen, das Verfälschen echter Aufzeichnungen sowie das Gebrauchen solcher manipulierter Dokumente.


Gesetzliche Regelung nach § 268 StGB

Tatbestandsmerkmale

Der Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen setzt folgende Voraussetzungen voraus:

  • Technische Aufzeichnung: Es muss sich um eine selbsttätig durch ein technisches Gerät hergestellte Darstellung eines Vorgangs oder Zustands handeln.
  • Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung: Dies betrifft das Erzeugen einer Aufzeichnung, für die es keinen korrespondierenden tatsächlichen Vorgang gibt.
  • Verfälschen einer echten technischen Aufzeichnung: Hierbei wird eine bereits existente, ursprünglich korrekte Aufzeichnung nachträglich so verändert, dass sie über den tatsächlichen Sachverhalt nicht mehr richtig Auskunft gibt.
  • Gebrauchen einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung: Auch das Verwenden einer manipulierten Aufzeichnung zur Täuschung im Rechtsverkehr ist strafbar.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Objektiver Tatbestand

  • Objekt: Gegenstand des Straftatbestands ist ausschließlich eine technische Aufzeichnung.
  • Handlung: Herstellung unechter Aufzeichnungen, Verfälschung echter Aufzeichnungen sowie deren Gebrauch.

Subjektiver Tatbestand

Es ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss also wissen und wollen, dass die technische Aufzeichnung unecht hergestellt oder verfälscht wurde.

Täuschungsabsicht

Im Gegensatz zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB) verlangt § 268 StGB nicht zwingend eine Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr.


Technische Aufzeichnung im Sinne des Gesetzes

Begriffsbestimmung

Eine technische Aufzeichnung ist nach allgemeiner Definition jede unmittelbare, selbsttätig durch ein Gerät erzeugte Abbildung eines bestimmten Vorgangs oder Zustands, die geeignet und bestimmt ist, Beweis zu erbringen. Beispiele hierfür sind:

  • Diagrammausdrucke von Messgeräten
  • Fahrtschreiberaufzeichnungen bei Kraftfahrzeugen
  • Videoaufzeichnungen zur Überwachung
  • Computergestützte Protokolldateien

Abgrenzung zum Urkundsdelikt

Die Fälschung technischer Aufzeichnungen ist von der klassischen Urkundenfälschung zu unterscheiden. Während bei letzterer menschliche Schrift oder Zeichen im Vordergrund stehen, beruht die technische Aufzeichnung ausschließlich auf einem automatisierten technischen Vorgang.


Formen der Fälschung technischer Aufzeichnungen

Herstellen unechter Aufzeichnungen

Das Erzeugen einer Aufzeichnung, die keinen tatsächlichen Vorgang abbildet, gilt als Herstellung unechter technischer Aufzeichnungen. Dabei wird ein eigenständiges Dokument geschaffen, das als Beweismittel tauglich wäre, jedoch keinen realen Geschehensablauf protokolliert.

Verfälschen echter technischer Aufzeichnungen

Verfälschen bedeutet, dass nachträglich in eine bereits existierende Abbildung eingegriffen wird. Dadurch werden die ursprünglich korrekt gespeicherten oder aufgezeichneten Informationen verändert.

Gebrauchen unechter oder verfälschter Aufzeichnungen

Unter Gebrauch ist das Vorlegen oder Verwenden der manipulierten Aufzeichnungen im Geschäftsverkehr oder gegenüber Behörden zu verstehen. Bereits der Versuch, mit einer manipulierten technischen Aufzeichnung einen bestimmten Eindruck zu erzeugen, erfüllt den Straftatbestand.


Strafmaß und Rechtsfolgen

Der Grundtatbestand nach § 268 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen, etwa wenn ein erheblicher Vermögensschaden entsteht oder gewerbs- und bandenmäßiges Handeln vorliegt, kann die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren betragen (§ 268 Abs. 3 StGB).

Versuch und Vollendung

Der Versuch der Fälschung technischer Aufzeichnungen ist nach § 268 Abs. 2 StGB ebenfalls strafbar.

Verjährung

Nach allgemeinen Vorschriften beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, sofern keine erschwerenden Umstände vorliegen, die eine höhere Straferwartung begründen.


Abgrenzungen zu anderen Straftatbeständen

  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB): Bezieht sich auf von Menschen hergestellte schriftliche Dokumente.
  • Datenveränderung (§ 303a StGB): Betrifft das unbefugte Verändern oder Löschen digitaler Daten, auch ohne Bezug zu Beweiszwecken.
  • Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB): Regelt die Fälschung digitaler Beweismittel, schließt technische Aufzeichnungen im engeren Sinn jedoch nicht mit ein.

Eine fehlerfreie Subsumtion im Einzelfall setzt die genaue Kenntnis der jeweiligen technischen Abläufe und der Beweisbedeutung der zu prüfenden Aufzeichnung voraus.


Relevanz in der Praxis

Die Fälschung technischer Aufzeichnungen findet in vielen Lebensbereichen Anwendung, insbesondere im Verkehrsrecht (etwa bei Manipulation von Fahrtenschreibern), im Arbeitsrecht (etwa bei Zeiterfassungssystemen) sowie in Wirtschaft und Industrie. Insbesondere im Zuge der Digitalisierung gewinnen technische Aufzeichnungen und deren Integrität zunehmend an Bedeutung.


Literatur und weiterführende Vorschriften

  • § 268 Strafgesetzbuch (StGB) – Fälschung technischer Aufzeichnungen
  • Tröndle/Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze
  • Schönke/Schröder: StGB Kommentar

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über den Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Beratung. Für weitergehende Auskünfte empfiehlt sich die Konsultation einschlägiger Fachliteratur oder das Studium der Rechtsprechung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen?

Die Fälschung technischer Aufzeichnungen ist nach § 268 Strafgesetzbuch (StGB) in Deutschland strafbar und wird ebenso streng wie die Urkundenfälschung verfolgt. Technische Aufzeichnungen sind Beweismittel, die maschinell oder per Datenverarbeitung erstellt werden und rechtserheblichen Inhalt besitzen. Wer eine solche Aufzeichnung fälscht, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder bei einer Gefährdung bedeutender Interessen Dritter, kann das Strafmaß noch erhöht werden. Die Fälschung kann sowohl das vollständige Herstellen einer unechten Aufzeichnung als auch das Verfälschen einer echten technischen Aufzeichnung umfassen. Ebenso ist bereits der Versuch strafbar. Neben strafrechtlichen Konsequenzen können auch zivilrechtliche Ansprüche, wie Schadensersatzforderungen, gegen den Täter geltend gemacht werden.

Welche technischen Aufzeichnungen sind im rechtlichen Sinne besonders geschützt?

Im rechtlichen Sinne sind technische Aufzeichnungen besonders geschützt, wenn sie dazu bestimmt sind, Beweise über bestimmte Tatsachen zu liefern, und wenn sie maschinell erstellt wurden – beispielsweise Fahrtenschreiber, Messprotokolle, Diagnoseberichte, Laborwerte oder elektronische Zugangskontrollen. Besonders relevant ist die Schutzwürdigkeit immer dann, wenn diese Aufzeichnungen bei behördlichen, gerichtlichen oder geschäftlichen Vorgängen Beweis- oder Nachweisfunktion besitzen. Die Rechtsordnung legt dabei Wert darauf, dass gerade solche Dokumente vor der unbefugten Einflussnahme geschützt sind, um die Integrität von Nachweis-, Kontroll- und Ermittlungsverfahren zu gewährleisten.

Wie wird zwischen einer Fälschung und einer bloßen Manipulation unterschieden?

Rechtlich wird unterschieden, ob durch die Handlung eine neue, unechte technische Aufzeichnung im Sinne des § 268 StGB erzeugt wird (Fälschung) oder ob eine bestehende, echte Aufzeichnung nachträglich verändert wird (Verfälschung). Eine Fälschung liegt vor, wenn der Täter eine Aufzeichnung herstellt, die den Anschein erweckt, sie sei das Ergebnis eines regulären technischen Prozesses, obwohl sie dies tatsächlich nicht ist. Eine Manipulation oder Verfälschung besteht darin, dass eine ursprünglich authentische und zutreffende technische Aufzeichnung nachträglich inhaltlich verändert wird, sodass sie eine andere Information als ursprünglich gespeichert oder angezeigt wiedergibt. Beide Handlungen sind strafbar und werden gleichermaßen verfolgt.

Welche Rolle spielt der Vorsatz bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen?

Im Strafrecht ist für eine Verurteilung stets ein Vorsatz erforderlich. Das bedeutet, der Täter muss zum Zeitpunkt der Tathandlung zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die technische Aufzeichnung verfälscht oder eine unechte erstellt wird. Unbeabsichtigte Fehler, Fahrlässigkeit oder technische Defekte, die zu einer unrichtigen Aufzeichnung führen, sind strafrechtlich nicht als Fälschung zu werten. Erst wenn nachgewiesen ist, dass die Handlung mit Wissen und Wollen erfolgt ist, kommt eine Strafbarkeit wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in Betracht.

Sind auch Unternehmen als juristische Personen für Fälschungen verantwortlich?

Straftaten nach § 268 StGB können grundsätzlich nur durch natürliche Personen begangen werden. Allerdings können auch Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden, wenn etwa Leitungspersonen oder Mitarbeiter in Ausübung ihrer Tätigkeit oder im Auftrag des Unternehmens technische Aufzeichnungen fälschen. In solchen Fällen kommen neben strafrechtlichen Konsequenzen gegen die handelnden Personen auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen, Bußgelder nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 30 OWiG) oder entsprechende berufsrechtliche Sanktionen gegen das Unternehmen in Betracht. Unternehmen sind daher verpflichtet, angemessene interne Kontrollen und Compliance-Maßnahmen zu implementieren, um Fälschungen vorzubeugen.

Gibt es Sonderregelungen für digitale oder elektronische Aufzeichnungen?

Mit dem technologischen Fortschritt sind auch digitale Aufzeichnungssysteme in den rechtlichen Rahmen einbezogen worden. Der Tatbestand des § 268 StGB umfasst ausdrücklich auch elektronische Aufzeichnungen und computergestützte Beweissysteme, sofern sie zur Beweisführung geeignet und bestimmt sind. Daher gelten für elektronische Dokumente, beispielsweise Logdateien, Sensordaten oder digitale Nachweisprotokolle, die gleichen strafrechtlichen Vorschriften wie für klassische technische Aufzeichnungen. Die Manipulation von Software oder Speicherbausteinen, das Aushebeln von Sicherheitsmechanismen oder das direkte Verändern von Datenbeständen ist ebenfalls von der Strafnorm umfasst.

Verjährungsfristen: Wie lange ist die Verfolgung einer Fälschung möglich?

Die Verjährungsfrist für die Fälschung technischer Aufzeichnungen richtet sich nach § 78 StGB und beträgt grundsätzlich fünf Jahre. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder erheblichen Folgeschäden, kann die Frist auch entsprechend den höheren Strafandrohungen auf bis zu zehn Jahre steigen. Die Verjährung beginnt mit Abschluss der Tat, also dem Zeitpunkt, zu dem die Fälschung vollendet ist. Werden allerdings im Nachhinein weitere Straftaten durch Nutzung der gefälschten Aufzeichnung begangen (z. B. Betrug), können hiervon eigenständige Verjährungsfristen betroffen sein.