Legal Lexikon

Ernennung


Begriff und rechtliche Grundlagen der Ernennung

Die Ernennung stellt im deutschen Recht einen zentralen Begriff dar, der vor allem im öffentlichen Dienst sowie im Beamtenrecht von erheblicher Bedeutung ist. Sie bezeichnet die hoheitliche Entscheidung einer zuständigen Stelle, durch die einer Person ein bestimmter Status, ein Amt oder eine Funktion förmlich übertragen wird. Die Ernennung ist ein Verwaltungsakt mit Rechtswirkung, durch den ein öffentliches Dienstverhältnis begründet, verändert oder beendet werden kann.

Definition und Abgrenzung

Die Ernennung ist ein einseitiger, öffentlich-rechtlicher Akt, der von einer hierzu ermächtigten Behörde ausgeht. Der Begriff ist insbesondere im Beamtenrecht (§ 8 Bundesbeamtengesetz – BBG; § 6 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) legaldefiniert. Sie unterscheidet sich von vertraglichen Begründungen von Arbeitsverhältnissen, die privatrechtlich ausgestaltet sind, und bildet darüber hinaus das Pendant zur Berufung im Hochschulbereich oder zur Bestellung im Rahmen von sonstigen öffentlichen Ämtern.

Formen und Anwendungsbereiche der Ernennung

Im öffentlichen Dienstrecht

Im öffentlichen Dienst kommt der Ernennung zentrale Bedeutung zu. Insbesondere Beamtinnen und Beamte werden ausschließlich durch Ernennung in ihr Statusamt erhoben. Die Ernennung ist Voraussetzung für die Begründung eines Beamtenverhältnisses und zwingende Formvorschrift.

Varianten der Ernennung

Nach § 8 Abs. 1 BBG und § 8 BeamtStG gibt es verschiedene Arten der Ernennung:

  • Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses (Begründungsernennung): Der erstmalige Eintritt in das Beamtenverhältnis.
  • Ernennung zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses (Statuswechsel): Z.B. vom Beamten auf Widerruf zum Beamten auf Probe oder Lebenszeit.
  • Ernennung zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung (Beförderung): Änderung der Funktion oder des Dienstgrads.
  • Ernennung zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion: Wechsel in eine Führungsposition.
  • Ernennung unter Änderung des Dienstherrn (Dienstherrenwechsel): Wechsel des beamtenrechtlichen Dienstherrn mit gleichzeitiger Ernennung.

Im Privatrecht

Im Privatrecht wird der Begriff „Ernennung” mit weniger rechtlicher Strenge verwendet, etwa bei der Bestellung von Organen in juristischen Personen (Ernennung von Geschäftsführern, Vorständen etc.). Obwohl ebenfalls der Begriff Ernennung genutzt wird, erfolgt diese regelmäßig durch (Mehrheits-)Beschluss des zuständigen Organs und ist daher privatrechtlich, nicht hoheitlich geprägt.

Rechtliche Voraussetzungen und Verfahren der Ernennung

Formvorschriften und Zuständigkeit

Die Ernennung erfolgt durch eine schriftliche, mit Namensunterschrift versehene Urkunde („Ernennungsurkunde”). Die Wirksamkeit ist an die Übergabe der Urkunde an den zu Ernennenden geknüpft (§ 8 Abs. 2 BBG; § 10 BeamtStG). Die Urkundenform stellt eine wichtige Wirksamkeitsvoraussetzung dar.

Die Befugnis zur Ernennung liegt ausschließlich bei hierzu durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Stellen. Jede Ernennung, die unter Verstoß gegen gesetzliche Zuständigkeits- oder Formerfordernisse erfolgt, ist nichtig.

Rechtliche Wirkung und Rechtsfolgen

Mit der Ernennung entsteht oder ändert sich das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis unmittelbar. Die Ernennung löst die Rechte und Pflichten aus, die das Statusamt mit sich bringt, insbesondere die Treuepflicht und das Alimentationsprinzip. Gleichzeitig bedarf jede Beendigung oder wesentliche Änderung des Beamtenverhältnisses ebenfalls der Ernennung (z.B. bei Versetzung in den Ruhestand).

Voraussetzung der persönlichen Eignung

Die Ernennung setzt voraus, dass die zu ernennende Person die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt (z.B. Staatsangehörigkeit, charakterliche Eignung, gesundheitliche Eignung, fehlende Vorstrafen). Fehlen diese Voraussetzungen, ist die Ernennung nichtig oder widerruflich.

Rechtsmittel und Anfechtung der Ernennung

Die Ernennung kann – insbesondere bei Mitbewerbern um ein Amt – mit den zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden, meist durch Konkurrentenklage (z.B. nach Art. 33 Abs. 2 GG – Leistungsprinzip). Innerhalb des rechtlichen Rahmens sind für die Überprüfung einer Ernennung gerichtliche Verfahren vor Verwaltungsgerichten vorgesehen. Die Aufhebung einer Ernennung ist allerdings nur in engen Grenzen und bei schwerwiegenden Rechtsverstößen möglich.

Bedeutung der Ernennung im weiteren Sinne

Ernennung in weiteren Rechtsgebieten

Über den öffentlichen Dienst hinaus begegnet der Begriff auch im Zivilrecht, etwa bei der Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200 BGB) oder Nachlasspflegern (§ 1960 BGB) durch das Nachlassgericht. Auch hier erfolgt die Ernennung als hoheitliche Maßnahme und ist an besondere Voraussetzungen gebunden.

Internationaler Vergleich

In anderen Rechtsordnungen gibt es vergleichbare Verfahren, die jedoch aufgrund der jeweiligen Struktur des öffentlichen Dienstes und der rechtlichen Rahmenbedingungen abweichen können.

Literaturhinweise und weiterführende Regelungen

Zentrale Rechtsquellen für die Ernennung im deutschen Recht sind das Bundesbeamtengesetz (BBG), das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), das Grundgesetz (insbesondere Art. 33), sowie die Beamtengesetze der Länder. Für einen vertieften Einblick eignen sich amtliche Gesetzestexte wie das Bundesgesetzblatt und Kommentare zum Beamtenrecht.


Zusammenfassung:
Die Ernennung ist ein grundlegendes Element des deutschen öffentlichen Dienstrechts, das insbesondere die Begründung, Änderung und Beendigung von öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen regelt. Sie zeichnet sich durch strenge rechtliche Vorschriften, Formvorgaben und eine umfassende rechtliche Wirkung aus. Ein Verständnis der rechtlichen Struktur, der Voraussetzungen und der Folgen der Ernennung ist für das öffentliche Dienstrecht und das Beamtenwesen unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Ernennung im öffentlichen Dienst erfüllt sein?

Für eine Ernennung im öffentlichen Dienst nach deutschem Recht gelten die Voraussetzungen des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen. Grundvoraussetzung ist die persönliche Eignung (z.B. geistige, körperliche und charakterliche Eignung), die fachliche Qualifikation, deren Nachweis in Form von Zeugnissen, Abschlüssen oder Qualifikationsprüfungen zu erbringen ist, sowie die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen (z.B. deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-Mitgliedstaates). Weiterhin dürfen keine rechtlichen Hindernisse – etwa strafrechtliche Verurteilungen – vorliegen. Die Ernennung ist ein förmlicher Verwaltungsakt, der schriftlich erfolgen muss und grundsätzlich mit Übergabe einer Ernennungsurkunde wirksam wird.

Welche Rechtsmittel stehen gegen eine fehlerhafte Ernennung zur Verfügung?

Wird eine Ernennung fehlerhaft vorgenommen, etwa unter Verstoß gegen zwingendes Recht oder bei Nichtbeachtung der Auswahlgrundsätze (Art. 33 Abs. 2 GG – Leistungsprinzip), können Betroffene und ebenfalls Mitbewerber Rechtsmittel einlegen. Innerhalb einer Frist, die von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann, ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sowie die Anfechtung durch eine Verpflichtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Besonders im Beamtenrecht sind Eilrechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO relevant, da durch die Begründung eines Beamtenverhältnisses Tatsachen geschaffen werden, die schwer reversibel sind. Es gilt daher das sogenannte Konkurrentenstreitverfahren.

Welche Rechtsfolgen hat eine fehlerhafte oder nichtige Ernennung?

Eine fehlerhafte Ernennung, etwa ohne Vorliegen der grundlegenden Voraussetzungen oder unter Missachtung eines bestehenden Einstellungsverbotes, kann nach § 11 BeamtStG grundsätzlich nichtig sein. Die Nichtigkeit führt dazu, dass das Beamtenverhältnis von Anfang an als nicht zustande gekommen gilt. Bei minder schweren Fehlern ist die Ernennung nicht automatisch nichtig, es können jedoch disziplinarrechtliche Folgen für die Ernennungsbehörde entstehen. Geleistete Dienste können unter Umständen als solche im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angerechnet werden, um einen Vertrauensschutz für den Betroffenen zu gewährleisten.

Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen einer Ernennung auf Zeit und auf Lebenszeit?

Die Ernennung auf Zeit und auf Lebenszeit unterscheiden sich insbesondere im Hinblick auf die Dauer des Beamtenverhältnisses und die Widerrufbarkeit. Die Ernennung auf Lebenszeit stellt den Regelfall dar und wird typischerweise nach einer Probezeit durchgeführt; das Beamtenverhältnis kann anschließend nur aus schwerwiegenden Gründen (Disziplinarmaßnahmen, Verlust der Beamteneigenschaft) aufgelöst werden. Die Ernennung auf Zeit ist im Gesetz ausdrücklich geregelt (z.B. für politische Beamte oder befristete Leitungsfunktionen), endet nach Ablauf der festgelegten Frist und bedarf keiner gesonderten Entlassungsverfügung. Rechtlich sind die materiellen Rechte und Pflichten während der Amtszeit nahezu identisch, unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Beendigungsmöglichkeiten und die Versorgungslage nach Ausscheiden.

Welche Rolle spielt das Mitbestimmungsrecht bei der Ernennung im öffentlichen Dienst?

Die Beteiligung der Personalvertretung ist im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) sowie in den entsprechenden Landesgesetzen normiert. Demnach ist insbesondere bei der Einstellung, Eingruppierung, Versetzung und auch bei der Ernennung die Mitbestimmung des Personalrats erforderlich. Eine Ernennung kann ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung rechtswidrig, in bestimmten Fällen sogar nichtig sein. Die Mitbestimmung umfasst sowohl das Anhörungsrecht als auch, je nach Sachverhalt, ein echtes Mitbestimmungsrecht, das ein Zustimmungserfordernis begründen kann.

Wie unterscheidet sich die Ernennung im Beamtenrecht von der im Gesellschaftsrecht?

Im Beamtenrecht ist die Ernennung eine hoheitliche Maßnahme, die durch eine Verwaltungsbehörde durch Ernennungsurkunde vollzogen und im Beamtenstatusgesetz sowie in Landesbeamtengesetzen normiert ist. Im Gesellschaftsrecht hingegen (z.B. Bestellung von Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern), erfolgt die Ernennung durch Gesellschafterbeschluss, Satzung oder Vorstandsbeschluss und gilt als privatrechtlicher Akt. Während im Beamtenrecht die öffentlich-rechtlichen Bindungen und das besondere Dienst- und Treueverhältnis zu beachten sind, steht im Gesellschaftsrecht das Gesellschaftsziel und das Weisungsrecht im Vordergrund. Zudem unterliegt die gesellschaftsrechtliche Ernennung generell anderen arbeits- und haftungsrechtlichen Regelungen.

Welche rechtlichen Anforderungen gelten für die Urkunde bei der Ernennung?

Die Ernennung wird gemäß § 8 BeamtStG durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde vollzogen. Für die Wirksamkeit verlangt das Gesetz, dass die Urkunde eine eindeutige Bezeichnung der Ernennungshandlung, des Dienstherrn sowie die genaue Person des Ernannten enthält. Formale Fehler, insbesondere eine verspätete Aushändigung, Nichteinhaltung vorgeschriebener Formulierungen oder fehlende Unterschrift können die Ernenung nichtig machen (vgl. auch § 11 BeamtStG). Die Urkunde ist persönlich auszuhändigen; eine Übermittlung auf elektronischem Wege ist bislang nicht gesetzlich vorgesehen und reicht grundsätzlich nicht aus.