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Einwilligung in ein Rechtsgeschäft

Begriff und Bedeutung der Einwilligung in ein Rechtsgeschäft

Die Einwilligung in ein Rechtsgeschäft ist ein grundlegender Begriff im deutschen Zivilrecht. Sie beschreibt die vorherige Zustimmung einer Person dazu, dass eine andere Person für sie oder mit ihr ein rechtliches Geschäft vornimmt. Die Einwilligung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die handelnde Person nicht voll geschäftsfähig ist oder aus anderen Gründen auf die Zustimmung eines Dritten angewiesen ist.

Voraussetzungen und Formen der Einwilligung

Wer kann eine Einwilligung erteilen?

Eine Einwilligung kann grundsätzlich nur von Personen erteilt werden, denen das Recht dazu zusteht. Dies sind häufig gesetzliche Vertreter wie Eltern bei minderjährigen Kindern oder Betreuer bei betreuten Erwachsenen. Auch andere Personen können zur Erteilung einer Einwilligung berechtigt sein, wenn ihnen dies durch Gesetz oder Vertrag eingeräumt wurde.

Wie wird eine Einwilligung erklärt?

Die Erklärung der Einwilligung erfolgt meist ausdrücklich, also durch klare Worte oder schriftliche Erklärung. In bestimmten Fällen kann sie auch stillschweigend erfolgen, etwa durch schlüssiges Verhalten. Entscheidend ist immer, dass für den Empfänger des Rechtsgeschäfts erkennbar wird, dass die erforderliche Zustimmung vorliegt.

Muss eine bestimmte Form eingehalten werden?

Für die Erteilung einer Einwilligung gibt es grundsätzlich keine besondere Formvorschrift; sie kann mündlich, schriftlich oder sogar konkludent (durch schlüssiges Handeln) erfolgen. Allerdings verlangt das Gesetz in einigen Fällen – etwa beim Erwerb von Grundstücken – ausnahmsweise eine bestimmte Form auch für die Zustimmungserklärung.

Bedeutung der Einwilligung für Minderjährige und beschränkt Geschäftsfähige

Besonders relevant ist das Thema der Einwilligung bei minderjährigen Personen sowie bei Menschen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit. Diese Gruppen dürfen viele Rechtsgeschäfte nur dann wirksam abschließen, wenn ihre gesetzlichen Vertreter zuvor eingewilligt haben. Ohne diese vorherige Zustimmung sind solche Geschäfte zunächst unwirksam; erst nachträglich können sie unter Umständen genehmigt werden.

Abgrenzung: Unterschied zwischen „Einwilligung“ und „Genehmigung“

Es besteht ein wichtiger Unterschied zwischen „Einwilligung“ und „Genehmigung“. Die Einwilligung muss vor Abschluss des Rechtsgeschäfts erklärt werden; sie wirkt also vorausschauend („im Voraus“). Die Genehmigung hingegen erfolgt nachträglich: Sie bestätigt ein bereits vorgenommenes Geschäft im Nachhinein und macht es damit rückwirkend wirksam.

Zweck und Schutzfunktion der Einwilligungsregelungen

Die Regelungen zur Notwendigkeit einer vorherigen Zustimmung dienen dem Schutz bestimmter Personen- bzw. Personengruppen vor übereilten Entscheidungen oder Benachteiligungen im Geschäftsleben. Insbesondere Minderjährige sollen so davor bewahrt werden, ohne ausreichende Reife weitreichende Verpflichtungen einzugehen.

Sonderfälle: Widerruflichkeit und Umfang der erteilten Erlaubnis

Eine einmal erklärte Erlaubnis zur Vornahme eines Geschäfts kann grundsätzlich widerrufen werden – solange das eigentliche Geschäft noch nicht abgeschlossen wurde. Zudem lässt sich festlegen, ob sich die Erlaubnis auf einzelne Geschäfte bezieht (Einzeleinwiligung) oder allgemein für mehrere gleichartige Vorgänge gilt (Generaleinwiligung).

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Einwilligung in ein Rechtsgeschäft“

Was versteht man unter einer „Einwil­ligung“ in einem Rechts­geschäft?

Eine „Einwil­ligung“ bezeichnet die ausdrückliche oder stillschweigende vorherige Zu­stimmung zu einem rechtlichen Vorhaben durch einen hierzu berechtigten Dritten wie beispielsweise einen gesetzlichen Vertreter.

Muss jede Willenserklärung von Minderjährigen genehmigt werden?

Nicht jede Willenserklärung bedarf zwingend einer Genehmig­ung; jedoch benötigen Minderjährige regelmäßig vorab eine ausdrückliche Zu­stimmung ihrer gesetzlichen Vertreter zu Verträgen außerhalb des sogenannten Taschengeldbereichs.

Kann eine einmal gegebene Zustim­mung zurückgenommen wer­den?

Eine bereits erklärte Zustim­mung bleibt bis zum Abschluss des betreffenden Geschäfts grund­sätzlich widerruflich; danach entfaltet sie ihre Wirkung endgültig.

I​st es möglich​einer anderen Perso​n generell f​ür alle Geschäf­te einzuwilligen? < p >
Es besteht di e Möglichkeit , e ine allgemeine E rlaubnis fü r besti mmte Arten vo n G esc häften zu geben . Solche Generaleinwilli g ungen si nd jedoch an bes ondere Voraussetzungen geknüpft u nd kön nen b ei Missbrauch wi d errufen werd en .

< h 3 > Welche Rolle spielt di e F orm de r Ei nw ill ig ung ?< / h 3 >< p >
Di e Fo rm is t i m Regelfall fre i wähl bar ; a llerdings k önnen b ei be stimm ten Ge schäften s pezielle F ormvorschriften gelten , d ie a uch f ür di e E rw ei teru ng au f d ie Ei nwi llig ung Anwendung finden .

< h 3 > Was passiert , we nn kei ne erforderli che Ei nwi lligu ng vo rliegt ?< / h 3 >< p >
Fehlt di e notwen dige Z ustimmung , is t da s betroffene R echtsg esc häft z unächst unwirk sam . Es ka nn je doch du rc h nac hträglic he Gene hmigu ng wi rk sam werd en .

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