Begriff und Grundlagen der Einmanngesellschaft, Einpersonengesellschaft
Die Begriffe Einmanngesellschaft und Einpersonengesellschaft bezeichnen eine Gesellschaftsform, bei der nur eine einzige natürliche oder juristische Person als Gesellschafter beteiligt ist. Diese Konstellation ist insbesondere bei Kapitalgesellschaften wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Aktiengesellschaft (AG) möglich. Im Gegensatz zu Personengesellschaften, die in aller Regel mindestens zwei Gesellschafter voraussetzen, kann eine Kapitalgesellschaft auch von einer einzelnen Person gegründet und geführt werden.
Mögliche Rechtsformen einer Einpersonengesellschaft
Nicht jede Gesellschaftsform eignet sich für die Gründung durch nur einen Gesellschafter. Die gängigsten Rechtsformen für Einmanngesellschaften sind:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Eine GmbH kann sowohl von mehreren als auch von nur einer Person gegründet werden.
- Aktiengesellschaft (AG): Auch hier ist die Gründung durch einen einzigen Aktionär möglich.
- Eingetragene Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt): Diese Sonderform der GmbH kann ebenfalls als Einpersonengesellschaft geführt werden.
- Sonderfall Einzelunternehmen: Das Einzelunternehmen zählt nicht zu den eigentlichen Gesellschaftsformen im rechtlichen Sinne, da es keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Dennoch wird es häufig im Zusammenhang mit dem Begriff genannt.
Bedeutung für das Handelsregister und die Satzungsgestaltung
Bei Gründung einer Einmanngesellschaft sind besondere Anforderungen an die Anmeldung zum Handelsregister sowie an den Inhalt des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise der Satzung zu beachten. Insbesondere muss klar erkennbar sein, dass es sich um eine Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter handelt.
Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsführung in der Einpersonengesellschaft
Beteiligungsverhältnis des Alleingesellschafters oder Alleinaktionärs
In einer Einmanngesellschaft hält ein einziger Gesellschafter sämtliche Anteile am Unternehmen. Dieser hat damit alleinige Entscheidungsbefugnis über alle Angelegenheiten des Unternehmens – sei es bei Beschlüssen zur Geschäftsführung oder zur Verwendung von Gewinnen.
Im Falle einer AG nimmt diese Rolle ein sogenannter Alleinaktionär ein; bei anderen Kapitalgesellschaften spricht man vom Alleingesellschafter.
Doppelfunktion: Geschäftsführer und Gesellschafter
Oft übernimmt dieselbe Person sowohl die Rolle des geschäftsführenden Organs als auch jene des alleinigen Anteilseigners. Dies führt dazu, dass Entscheidungen schnell getroffen werden können; gleichzeitig müssen jedoch bestimmte Formvorschriften eingehalten werden – etwa hinsichtlich Protokollierung wichtiger Beschlüsse.
Haftungsfragen in der Einmanngesellschaft
Eine wesentliche Eigenschaft von Kapitalgesellschaften besteht darin, dass grundsätzlich nicht persönlich für Verbindlichkeiten gehaftet wird; vielmehr haftet das Vermögen der Gesellschaft selbst gegenüber Gläubigern.
Allerdings gibt es Ausnahmen: Bei Pflichtverletzungen wie beispielsweise fehlerhaften Angaben gegenüber dem Registergericht oder Missachtung gesetzlicher Vorschriften kann unter bestimmten Umständen dennoch eine persönliche Haftung entstehen.
Das Stammkapital beziehungsweise Grundkapital dient dabei als Haftungsmasse gegenüber Dritten.
Besonderheiten beim Wechsel vom Einzelunternehmen zur Einpersonengesellschaft
Viele Gründer entscheiden sich zunächst für das Einzelunternehmen und wechseln später aus Gründen wie Haftungsbegrenzung oder steuerlichen Vorteilen auf eine Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH/UG/AG.
Der Übergang erfordert formale Schritte wie notarielle Beurkundungen sowie Anpassungen im Handelsregister.
Auch bestehende Verträge müssen gegebenenfalls angepasst werden – insbesondere wenn sie auf den Namen des bisherigen Inhabers laufen.
Auflösung und Nachfolge in der Einmanngesellschaft
Die Auflösung erfolgt nach denselben Regeln wie bei Mehrpersonen-GmbHs bzw. -AGs: Es bedarf eines entsprechenden Beschlusses sowie weiterer formaler Schritte bis hin zur Löschung im Handelsregister.
Im Erbfall gehen Anteile an Erben über; dies gilt ebenso für Rechte aus dem Geschäftsführervertrag sofern dieser fortgeführt wird.
Sobald weitere Personen Anteile erwerben bzw. übernehmen entsteht automatisch wieder eine Mehrpersonen-GmbH/-AG etc., ohne dass hierfür neue Gründungsformalitäten erforderlich wären.
Steuerliche Aspekte bei der Führung einer Einpersonengesellschaft
Auch wenn lediglich ein einziger Anteilseigner existiert gelten dieselben steuerlichen Pflichten wie bei mehrgliedrigen Unternehmen derselben Rechtsform:
– Körperschaftsteuerpflicht
– Gewerbesteuerpflicht
– Umsatzsteuerpflicht
Gewinnausschüttungen unterliegen zudem weiteren steuerlichen Regelungen bezüglich Abgeltungssteuer etc., wobei Besonderheiten bestehen können je nachdem ob natürliche Personen oder andere Unternehmen beteiligt sind.
Eine gesonderte Besteuerung aufgrund „Einmannstatus“ existiert nicht.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Einmanngesellschaft / Einpersonengesellschaft“
Was unterscheidet eine klassische GmbH von einer GmbH mit nur einem Gesellschafter?
Der Hauptunterschied liegt darin, dass alle Anteile an einen einzigen Inhaber gebunden sind; ansonsten gelten dieselben gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Organisation, Buchführungspflichten sowie Steuerlast.
Kann aus einer bestehenden Mehrpersonen-GmbH jederzeit wieder eine reine „Einmann“-GmbH entstehen?
Ja – sobald sämtliche Anteile auf einen einzigen Erwerber übertragen wurden gilt diese formalrechtlich wieder als sogenannte „Einmann“-Gesllschaft ohne erneute Neugründungspflicht.
Welche besonderen Pflichten treffen den alleinigen Geschäftsführer? h3 >
< p >Er muss sicherstellen ,dass alle gesellschaftsintern notwendigen Beschlüsse ordnungsgemäß dokumentiert werden . Zudem trägt er Verantwortung dafür ,dass gesetzliche Melde-und Publizitätspflichten eingehalten bleiben .< / p >
< h3>Kann ich meine bestehende Firma einfach so in eine GmbH umwandeln? h3 >< p>Nicht direkt : Der Wechsel vom Einzelunternehmen auf z.B.eine UG/Gmb H setzt stets bestimmte Umwandlungs-und Übertragungsverfahren voraus ,die notarieller Mitwirkung bedürfen .< / p >
< h3>Muss ich mich ins Handelsregister eintragen lassen ?< / h3 >< p>Kapitagesllschaften benötigen zwingend einen entsprechenden Registereintrag ; dies gilt unabhängig davon ob mehrere Beteiligte vorhanden sind odereine einzelne Person Eigentümer bleibt .< / p >
< h3>Darf ich meine Firma weiterhin alleine führen wenn weitere Investoren hinzukommen?< / h3 >< p>Sobald neue Anteilseigner aufgenommenwerden wandelt sich zwar formalrechtlichder Status ; jedochkann vertraglich geregeltwerden wer weiterhinGeschäftsführer bleibt . Entscheidendist dann vor allemdie interne Aufgabenverteilung laut Satzung bzw.Geschäftsordnung .< / p >
< h4>Können Minderjährigeoder ausländische PersonenAlleingese llschaf tersein? h4 >< p>Theoretisch ja-sofern sie rechtsfähigund handlungsfähignach deutschem Recht agieren dürfen ;bei Minderjährigenbedarftes zusätzlicher Zustimmungdurch gesetzliche Vertreterund ggf.Gerichte .
Bei Ausländernkommt hinzu,dass Aufenthaltsstatusund Meldeadresse geprüftwerden müssen .
Die genauen Voraussetzungen richten sich nach geltendem Recht .
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