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Einheitspreis


Begriff und rechtliche Grundlagen des Einheitspreises

Definition des Einheitspreises

Der Einheitspreis ist ein im Bau- und Vergaberecht gebräuchlicher Begriff zur Darstellung und Abrechnung von Leistungen, insbesondere im Kontext von Bauverträgen und öffentlichen Vergabeverfahren. Er bezeichnet den vertraglich vereinbarten Preis pro Mengeneinheit einer Leistung (z. B. pro Quadratmeter, Kubikmeter, Tonne oder Stück), unabhängig von der tatsächlich auszuführenden Gesamtmenge. Die Abrechnung gemäß Einheitspreis erfolgt durch Multiplikation dieses Preises mit der tatsächlich erbrachten oder gelieferten Menge. Der Einheitspreis ist somit ein zentrales Element bei Einheitspreisverträgen und Leistungsverzeichnissen.

Rechtsquellen und Anwendungsbereiche

Zivilrechtliche Verankerung

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird der Einheitspreis nicht ausdrücklich genannt, ist jedoch zentraler Bestandteil von Werkverträgen (§§ 631 ff. BGB), insbesondere der sogenannten Einheitspreisverträge. Hierbei wird nicht ein Pauschalpreis für das gesamte Werk festgelegt, sondern eine abrechnungsorientierte Vereinbarung getroffen, bei der die Ausführung jeder Teilleistung nach Menge abgerechnet wird.

Öffentliches Auftragswesen

Im Vergaberecht, insbesondere der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A und VOB/B), stellt der Einheitspreis die Regelform der Preisbildung dar (§ 4 VOB/B). Im Leistungsverzeichnis, welches Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist, geben Bieter ihre Einheitspreise für die geforderten Positionen an; die endgültige Abrechnung erfolgt gemäß den tatsächlich ausgeführten Mengen.

Einsatzbereiche

Einheitspreise kommen insbesondere bei Bauleistungen, Infrastrukturprojekten und Lieferleistungen zur Anwendung, wenn die endgültigen Mengen bei Vertragsschluss noch nicht detailliert feststehen oder bekannt sind. Sie ermöglichen so eine flexible, leistungsgerechte und nachvollziehbare Abrechnung.

Einheitspreisvertrag: Vertragsgestaltung und rechtliche Wirkungen

Wesen des Einheitspreisvertrags

Beim Einheitspreisvertrag wird für jede auszuführende Leistung ein Preis pro Einheit vereinbart. Die Zahlung richtet sich nach der tatsächlich nachgewiesenen Menge. Einheitspreise sind somit Grundlage sowohl für die Kalkulation als auch die spätere Abrechnung einer Leistung. Dies unterscheidet ihn vom Pauschalvertrag, bei dem eine Gesamtvergütung für das abzuschließende Werk vereinbart ist.

Leistungsermittlung und Mengenermittlung

Die Mengenermittlung erfolgt zunächst vorläufig durch den Auftraggeber im Rahmen des Leistungsverzeichnisses. Die tatsächlichen Mengen werden während der Bauausführung fortlaufend festgestellt. Die Schlussrechnung erfolgt anhand der tatsächlich erbrachten Leistungsmengen, die mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen multipliziert werden.

Anpassung des Einheitspreises

Einheitspreisverträge unterliegen häufig Mengen- oder Leistungsänderungen. Rechtlich bedeutsam ist hierbei die Regelung über Massenmehrungen und Massenminderungen (§ 2 Abs. 3 und 7 VOB/B), die eine Anpassung der Einheitspreise vorsehen können, wenn Abweichungen von den vorgesehenen Mengen bestimmte Schwellenwerte überschreiten und dies für den Auftragnehmer oder Auftraggeber wirtschaftlich erheblich ist.

Nachträge und Preisänderungen

Kommt es im Bauablauf zu geänderten oder zusätzlichen Leistungen, können Nachträge erforderlich werden. Hier ergeben sich aus dem Einheitspreisvertrag folgende Möglichkeiten:

  • Übertragung bestehender Einheitspreise auf ähnliche Nachtragsleistungen,
  • Neuverhandlung von Einheitspreisen bei zusätzlichen oder geänderten Leistungen, sofern keine Übertragbarkeit gegeben ist,
  • Anpassung von Einheitspreisen bei erheblichen Mengenänderungen.

Die VOB/B regelt hierzu in § 2, wie der Neubepreisungsvorgang ablaufen soll und unter welchen Umständen Anpassungen zulässig sind.

Einheitspreise im Vergaberecht und bei der öffentlichen Auftragsvergabe

Einheitspreise im Vergabeverfahren

Bei der öffentlichen Ausschreibung muss das Leistungsverzeichnis alle relevanten Positionen enthalten, zu denen die Bieter Einheitspreise anbieten. Die Vergabestelle prüft und wertet diese Preise im Rahmen der Angebotsevaluierung auf Wirtschaftlichkeit, Angemessenheit und Auskömmlichkeit.

Prüf- und Hinweispflichten bei Einheitspreisen

Besondere Bedeutung haben die Prüf- und Hinweispflichten der Bieter in Bezug auf die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Mengenschätzungen. Enthält das Leistungsverzeichnis fehlerhafte Mengenangaben, können sowohl Bieter als auch Auftraggeber nach entsprechenden Vertragsanpassungen oder Ausgleichsansprüchen verlangen.

Einheitspreise und Mengenschwankungen

Der Einheitspreisvertrag verschiebt das Risiko von Mengenänderungen im Wesentlichen auf den Auftraggeber. Nur im Ausnahmefall – bei unzutreffenden Mengenangaben oder ungewöhnlicher Mengenentwicklung – kann das Risiko teilweise auf den Auftragnehmer übergehen. Die VOB/B (§ 2 Abs. 3) sieht eine Anpassung vor, wenn die tatsächlichen Mengen um mehr als 10 % von der Ausschreibungsmenge abweichen.

Abrechnung und Zahlung nach Einheitspreisen

Abrechnungsgrundlagen

Die Rechnungsstellung bei Einheitspreisverträgen basiert auf dem Aufmaß der tatsächlich erbrachten Mengen. Für jede im Leistungsverzeichnis aufgeführte Position wird der tatsächliche Leistungsumfang multipliziert mit dem vereinbarten Einheitspreis. Die Summe aller Positionen ergibt die abzurechnende Gesamtvergütung.

Nachweisführung und Prüfungsverfahren

Der Auftragnehmer hat die erbrachten Mengen detailliert nachzuweisen (z. B. durch Aufmaß, Lieferscheine oder Abnahmeprotokolle). Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Nachweise zu prüfen und gegenzuzeichnen. Rechtsstreitigkeiten können beispielsweise die Anerkennung von Mengen, Qualität der Leistung oder die Auslegung von Mengeneinheiten betreffen.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Einheitspreisen

Umsatzsteuerrechtliche Einordnung

Einheitspreise sind stets als Nettopreise zu verstehen, zu denen die gesetzliche Umsatzsteuer hinzutritt. Bauunternehmen sind verpflichtet, die Umsatzsteuer im Rahmen der Rechnungsstellung korrekt auszuweisen (§ 14 UStG). Bei grenzüberschreitenden Aufträgen können besondere steuerrechtliche Anforderungen gelten.

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Die Abrechnung nach Einheitspreisen beeinflusst die sozialversicherungsrechtliche Bewertung vor allem dann, wenn Arbeitsverhältnisse betroffen sind, beispielsweise bei der Meldung lohnbezogener Sozialversicherungsbeiträge oder bei der Beurteilung arbeitnehmerähnlicher Tätigkeiten.

Einheitspreis im internationalen Kontext

Vergleichbare Rechtsinstrumente

Im angelsächsischen und französischen Rechtsraum existieren vergleichbare Konzepte, etwa unit price contract oder prix unitaire. Die rechtliche Behandlung orientiert sich an ähnlichen Grundsätzen flexibler, mengenorientierter Abrechnung.

Zusammenfassung

Der Einheitspreis ist ein grundlegendes Instrument der preislichen Darstellung und Abrechnung von Leistungen, insbesondere im Bau- und Vergaberecht. Er bietet dem Auftraggeber Flexibilität bei der Mengenplanung und ermöglicht eine leistungsbezogene und nachvollziehbare Vergütung. Rechtlich ist der Einheitspreis zentraler Baustein von Einheitspreisverträgen, insbesondere in Verbindung mit den Vorschriften der VOB/B und des BGB. Seine Anwendung bedarf präziser Vertragsgestaltung, sorgfältiger Mengenermittlung und Einhaltung der einschlägigen zivil- und vergaberechtlichen Vorschriften. Die praxisgerechte Abrechnung über Einheitspreise erfordert genaue Dokumentation und ermöglicht eine faire Aufteilung von Mengen- und Preisrisiken zwischen den Vertragsparteien.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Pflichten bestehen bei der Angabe des Einheitspreises im Handel?

Händler sind gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet, neben dem Gesamtpreis eines Produktes auch den sogenannten Einheitspreis – also den Preis je Mengeneinheit – anzugeben. Dies betrifft insbesondere Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Die Erfüllung dieser Pflicht dient der Preistransparenz und dem Verbraucherschutz, indem sie es Kund:innen ermöglicht, Preise unabhängig von Verpackungsgrößen und Füllmengen zu vergleichen. Die Angabe des Einheitspreises muss unmissverständlich, gut lesbar und deutlich wahrnehmbar erfolgen, sodass Verbraucher:innen ohne Weiteres die Einheitspreisangabe zur Kenntnis nehmen können. Verstöße gegen diese Pflicht können als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit Bußgeldern geahndet werden.

Wann darf auf die Angabe des Einheitspreises im rechtlichen Sinne verzichtet werden?

Nach § 4 der Preisangabenverordnung ist die Angabe eines Einheitspreises ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn Produkte in Verkaufseinheiten angeboten werden, die üblicherweise nicht zur Vermischung oder zum Vergleich mit anderen Produkten geeignet sind, beispielsweise Einzelstücke wie Möbel oder Kleidung, oder bei Waren, bei denen eine Mengeneinheit keine sinnvolle Vergleichsbasis bietet. Ebenso besteht eine Ausnahme für sehr kleine Verpackungen, deren Hauptfläche weniger als 25 Quadratzentimeter beträgt, sofern der Einheitspreis nicht anderweitig, etwa am Regal, angegeben wird. Diese Ausnahmen sind jedoch eng auszulegen, sodass Händler im Zweifel zur Angabe des Einheitspreises verpflichtet bleiben.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Angabe von Einheitspreisen?

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung und somit gegen die Pflicht zur Angabe des Einheitspreises stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zudem besteht die Gefahr, dass Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abmahnen und gerichtlich gegen den Händler vorgehen. Im Falle einer Abmahnung können weitere Kosten, wie Anwalts- und Gerichtskosten, hinzukommen. Ein Verstoß kann außerdem die Unwirksamkeit der Preisauszeichnung zur Folge haben und das Risiko bergen, dass Verträge angefochten werden.

Müssen Einheitspreise auch im Onlinehandel angegeben werden?

Die Preisangabenverordnung gilt explizit auch für den Onlinehandel. Dies bedeutet, dass Onlinehändler die Pflicht zur Angabe des Einheitspreises bei allen Waren zu erfüllen haben, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder beworben werden. Die Einheitspreisangabe muss dabei in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis erfolgen, sodass Kund:innen sowohl die Preis- als auch die Mengeneinheit während des Bestellvorgangs klar und deutlich erkennen können. Auch in digitalen Werben oder Preisvergleichen ist der Einheitspreis anzugeben, sofern ein Gesamtpreis genannt wird.

Gibt es besondere Vorgaben für die Darstellung des Einheitspreises?

Die Einheitspreisangabe muss stets bezogen auf die gesetzlich vorgegebene Mengeneinheit erfolgen, also in der Regel auf 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter. Die Schriftgröße und Gestaltung des Einheitspreises darf nicht wesentlich kleiner oder weniger auffällig als die des Gesamtpreises sein. Es darf auch keine besondere Hervorhebung des Gesamtpreises zu Lasten des Einheitspreises erfolgen. Darüber hinaus muss der Einheitspreis in Euro und Cent angegeben werden. Die Angabe zusätzlicher, abweichender Mengeneinheiten ist unzulässig und kann den Tatbestand einer Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfüllen.

Können fehlerhafte Einheitspreisangaben zu zivilrechtlichen Ansprüchen führen?

Ja, fehlerhafte oder fehlende Einheitspreisangaben können zu zivilrechtlichen Ansprüchen führen, insbesondere nach den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wettbewerber oder Verbraucherverbände können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen. Wird der Händler abgemahnt und reagiert nicht angemessen, besteht die Möglichkeit, dass ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, das neben dem Unterlassungsanspruch auch Schadensersatzforderungen umfassen kann. Die fehlerhafte Angabe kann zudem einen Tatbestand für die Rückabwicklung getätigter Geschäfte begründen, wenn der Verbraucher nachweisen kann, durch die Preisangabe getäuscht worden zu sein.