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Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezeichnet im deutschen Zivilrecht den rechtlichen Vorgang, durch den vorformulierte Vertragsbedingungen Teil eines Vertrages werden. Die AGB-Einbeziehung ist ein zentrales Element des Verbraucherschutzrechts und des Schuldrechts und wird insbesondere durch die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Sie betrifft Verträge im unternehmerischen sowie im privaten Bereich und stellt sicher, dass individuelle und allgemeine Vertragspartner durch die Verwendung von AGB rechtsverbindlich an bestimmte Klauseln gebunden sind – vorausgesetzt, die rechtlichen Voraussetzungen werden eingehalten.

Bedeutung und Rechtsgrundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei – meist der Verwender – der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Die Einbeziehung von AGB ist von großer praktischer Relevanz, da sie Massengeschäftsprozesse, insbesondere im Handel und Dienstleistungssektor, erheblich vereinfacht.

Geltungsbereich

Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB gelten für alle Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, für Verträge zwischen Unternehmern untereinander sowie grundsätzlich auch für Verträge zwischen Verbrauchern, wobei es hier Ausnahmen gibt (vgl. § 310 Abs. 1 und Abs. 3 BGB). Von den AGB-Vorschriften können nur in sehr eingeschränktem Umfang abgewichen werden, um die Schutzfunktion zu gewährleisten.

Voraussetzungen der Einbeziehung von AGB

Einbeziehungsvereinbarung

Damit AGB Bestandteil eines Vertrages werden, muss zwischen den Parteien eine diesbezügliche Einigung erfolgen. Nach § 305 Abs. 2 BGB sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Ausdrücklicher Hinweis: Der Verwender muss die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen, es sei denn, die Einbeziehung ist im jeweiligen Geschäftskreis üblich (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
  2. Zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit: Die andere Partei muss die Möglichkeit erhalten, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
  3. Einverständnis: Die andere Partei muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein (konkludent oder ausdrücklich).

Die Einbeziehung kann insbesondere durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die Geltung der AGB bei Vertragsschluss erfolgen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme muss tatsächlich bestehen, etwa durch Aushang, Überlassung der AGB in Papierform oder über einen Link im elektronischen Geschäftsverkehr.

Einbeziehung bei besonderen Vertragstypen

Im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere beim Online-Kauf, erfolgt die Einbeziehung regelmäßig durch einen entsprechenden Hinweis im Bestellvorgang und die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der AGB (§ 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Zeitliche Schranke der Einbeziehung

Die Einbeziehung der AGB muss grundsätzlich bei oder vor Vertragsschluss erfolgen. Eine nachträgliche Einbeziehung ist nur möglich, wenn der Vertragspartner ausdrücklich zustimmt.

Rechtsfolgen der (fehlenden) Einbeziehung

Werden die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, sind sie als Vertragsbestandteil insgesamt unwirksam. Lediglich individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen bleiben als Individualabreden nach § 305b BGB vorrangig und gelten entsprechend.

Inhaltskontrolle und Unwirksamkeit von AGB-Klauseln

Nach wirksamer Einbeziehung der AGB unterliegen diese der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB. Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder gegen wesentliche Grundsätze des Vertragsrechts verstoßen, sind unwirksam. Dies betrifft insbesondere überraschende und intransparente Klauseln (§ 305c BGB), sowie Klauseln, für die gesetzliche Verbote bestehen.

Einzelne unwirksame Klauseln führen nach § 306 BGB grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, sondern werden durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt.

Besondere Anforderungen gegenüber Verbrauchern

Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten besonders strenge Anforderungen an die Einbeziehung und Transparenz von AGB. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen kann zur vollständigen Unwirksamkeit der AGB-Klauseln führen, wobei Zweifel zu Lasten des Verwenders gehen (§ 305c Abs. 2 BGB).

Pflicht zur klaren und verständlichen Gestaltung

Die AGB müssen klar und verständlich abgefasst sein; Unklarheiten gehen stets zu Lasten des Verwenders. Darüber hinaus besteht eine besondere Hinweispflicht auf etwaige Einschränkungen von Verbraucherrechten.

Einbeziehung im internationalen Rechtsverkehr

Im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ist die Einbeziehung von AGB nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht zu beurteilen. Nach dem UN-Kaufrecht (CISG) sind besondere Formerfordernisse nicht vorgesehen, jedoch gelten je nach nationalem Recht unterschiedliche Anforderungen bezüglich Hinweis und Kenntnisnahmemöglichkeit.

Abgrenzung zu Individualabreden

Einzelabsprachen (sog. Individualabreden, § 305b BGB) haben stets Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Was als Individualabrede gilt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls; sie müssen insbesondere ausgehandelt sein.

Bedeutung in der Rechtsprechung

Die Einbeziehung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist regelmäßig Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Anforderungen an Kenntnisnahmemöglichkeit, Transparenz und Zumutbarkeit werden fortlaufend konkretisiert.

Zusammenfassung

Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt einen grundlegenden Mechanismus zur Standardisierung von Vertragspflichten im Zivilrecht dar. Sie bedarf einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, namentlich des Hinweises auf die Geltung, der Möglichkeit zur Kenntnisnahme sowie des Einverständnisses der anderen Vertragspartei. Fehler in der Einbeziehungsvereinbarung oder Verstöße gegen Transparenz- und Kontrollvorgaben führen zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln. Besondere Schutzmechanismen gelten im Verbrauchervertragsrecht. Im internationalen Handel sind die jeweiligen nationalen Vorschriften maßgeblich.

Weiterführende Literatur und Weblinks

Dieser Artikel wurde für ein digitales Rechtslexikon erstellt und informiert eingehend über alle relevanten Aspekte der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im deutschen Recht.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Anforderungen bestehen an die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge?

Zur wirksamen Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verträge im deutschen Recht, insbesondere nach § 305 Abs. 2 BGB, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss die anbietende Partei vor oder spätestens bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen, sodass der Vertragspartner in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis nehmen kann. Dies kann beispielsweise durch einen klar sichtbaren Hinweis auf einem Bestellformular oder im Rahmen eines Online-Bestellvorgangs erfolgen. Zweitens muss dem Vertragspartner die Möglichkeit gegeben werden, die AGB tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen; dies verlangt, dass die AGB beispielsweise als Beilage, Aushang oder als abrufbares Dokument vorliegen. Drittens muss der Vertragspartner mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Ein solches Einverständnis kann konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, etwa durch Unterzeichnung eines Vertrages unter einem entsprechenden Hinweis, erfolgen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die AGB nicht Vertragsbestandteil. Soweit ein Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen wird, können nach § 310 Abs. 1 BGB etwas mildere Anforderungen gelten, insbesondere was die Möglichkeit zur Kenntnisnahme betrifft.

Können AGB auch nach Vertragsschluss noch wirksam einbezogen werden?

Grundsätzlich ist eine Einbeziehung von AGB nach Vertragsschluss nicht mehr möglich, da sie nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und dem Konsensprinzip vor oder spätestens bei Vertragsschluss erfolgen muss. Ein nachträglicher Einbeziehungsversuch führt mangels Vereinbarung dazu, dass die AGB keine Geltung erlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn beide Vertragsparteien sich ausdrücklich und nachweislich darauf verständigen, dass die AGB nachträglich Vertragsbestandteil werden sollen. In diesem Fall handelt es sich jedoch um eine nachträgliche Vertragsänderung, für die alle zivilrechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Vertragsänderung, insbesondere Einigung und gegebenenfalls die Einhaltung einer besonderen Form, zu beachten sind.

Sind AGB auch im elektronischen Geschäftsverkehr einbezogen?

Im elektronischen Geschäftsverkehr gelten ebenfalls die allgemeinen Voraussetzungen zur Einbeziehung von AGB. Der Verwender muss vor Abschluss des Vertrags klar und verständlich auf die Geltung der AGB hinweisen und dem Nutzer die Möglichkeit verschaffen, den Text der AGB zu speichern und auszudrucken, siehe § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB für Verbraucher. Praktisch geschieht dies oft durch einen entsprechend gestalteten „Checkbox“-Hinweis („Ich habe die AGB gelesen und akzeptiere sie“), wobei die AGB als anklickbarer Link zur Verfügung gestellt werden müssen. Weder eine bloße Verlinkung ohne Hinweis noch ein Verweis nach Vertragsschluss ist ausreichend. Die Anforderungen an Transparenz und Zugänglichkeit der AGB sind insbesondere im Verbraucherschutzbereich erhöht.

Welche Folgen hat die fehlende oder unwirksame Einbeziehung von AGB?

Werden AGB nicht ordnungsgemäß in einen Vertrag einbezogen, haben sie rechtlich keine Wirkung und werden nicht Bestandteil der vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien. In diesem Fall gilt ausschließlich das dispositive Recht, also die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder anderer einschlägiger Gesetze. Versucht der Verwender dennoch, sich auf nicht wirksam einbezogene AGB zu berufen, kann der Vertragspartner widersprechen und muss die darin enthaltenen Regelungen, beispielsweise Haftungsbeschränkungen oder Kündigungsmodalitäten, nicht gegen sich gelten lassen. Bei Streitfällen kann das Gericht die Unwirksamkeit der Einbeziehung feststellen.

Reicht ein allgemeiner Hinweis wie „Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zur Einbeziehung aus?

Ein bloßer allgemeiner Hinweis auf die Existenz von AGB, etwa durch die Klausel „Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, genügt alleine nicht. Es muss darüber hinaus sichergestellt werden, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hat, die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Dies bedeutet, dass die AGB dem Vertragspartner tatsächlich vorliegen oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden müssen (z.B. als Anhang, Aushang oder als Link im Online-Bereich). Ohne diese Möglichkeit bleibt der Hinweis wirkungslos und die AGB werden nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Zudem reicht ein versteckter Hinweis, etwa im Fließtext oder am Ende langer Dokumente, regelmäßig nicht aus, insbesondere im Verhältnis zu Verbrauchern.

Wie werden AGB bei Vertragsschlüssen zwischen Unternehmern (B2B) einbezogen?

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern („B2B“) gelten grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB, doch die Gerichte nehmen hier teils eine erleichterte Einbeziehungspraxis an. Es genügt häufig, wenn der Vertragspartner bei Vertragsschluss wegen wiederkehrender Geschäftsbeziehung oder aus früherem Geschäftsverkehr von der Geltung der AGB ausgehen musste, oder diese allgemein in der Branche üblich sind. Dennoch muss ein ausdrücklicher Hinweis erfolgen und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestehen. Bei langjährigen Geschäftsbeziehungen kann zudem auch durch sogenannte Branchenverständigung oder ständiges „Mitübersenden“ der AGB bei Aufträgen eine konkludente Einbeziehung angenommen werden.

Welche Rolle spielt die Sprache der AGB bei der Einbeziehung?

Die AGB sind nur dann wirksam einbezogen, wenn der Vertragspartner sie in einer verständlichen Sprache erhält. In internationalen Geschäftsbeziehungen ist daher darauf zu achten, dass die AGB in der Verhandlungssprache oder zumindest einer verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt werden. Legt der Verwender dem Vertragspartner AGB in einer Sprache vor, die dieser nicht ausreichend beherrscht, ist eine wirksame Einbeziehung zweifelhaft; deutsche Gerichte stellen hier hohe Anforderungen und können die Geltung der fremdsprachigen Klauseln verweigern, sofern der Vertragspartner nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt oder nachweislich auf die fremdsprachigen Bedingungen ausdrücklich hingewiesen wurde.