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eigenwirtschaftliche Verrichtung

Begriff und Bedeutung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung

Die eigenwirtschaftliche Verrichtung ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit der gesetzlichen Unfallversicherung. Er beschreibt Handlungen oder Tätigkeiten, die eine Person ausschließlich im eigenen Interesse und zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse ausführt. Diese Tätigkeiten stehen nicht in einem direkten Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit, wie etwa einer beruflichen Arbeit oder einer schulischen Veranstaltung.

Abgrenzung zu versicherten Tätigkeiten

Im Rahmen des Versicherungsschutzes ist es entscheidend, zwischen eigenwirtschaftlichen Verrichtungen und sogenannten versicherten Tätigkeiten zu unterscheiden. Versicherte Tätigkeiten sind solche Handlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Arbeit oder anderen durch die Sozialversicherung geschützten Aktivitäten stehen. Eigenwirtschaftliche Verrichtungen hingegen unterbrechen diesen Zusammenhang.

Typische Beispiele für eigenwirtschaftliche Verrichtungen

  • Essen und Trinken während der Arbeitszeit (außerhalb betrieblicher Gemeinschaftsverpflegung)
  • Toilettengänge am Arbeitsplatz oder auf dem Weg zur Arbeit
  • Ankleiden vor Arbeitsbeginn in privaten Räumen
  • Pausen zum Rauchen außerhalb festgelegter Pausenbereiche
  • Private Telefonate während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Bezug

Bedeutung für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

Der Versicherungsschutz greift grundsätzlich nur bei Unfällen, die sich während einer versicherten Tätigkeit ereignen. Kommt es jedoch während einer rein eigenwirtschaftlichen Verrichtung zu einem Unfall – beispielsweise beim Essen am Arbeitsplatz – besteht kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Erst wenn nach Abschluss dieser persönlichen Handlung wieder eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen wird, lebt auch der Versicherungsschutz erneut auf.

Sonderfälle und Grenzbereiche bei eigenwirtschaftlicher Verrichtung

Kurzfristige Unterbrechungen versus längere Pausenhandlungen

Nicht jede Unterbrechung gilt automatisch als eigenwirtschaftlich: Kurze Handlungen wie das Abstellen eines Getränks können weiterhin vom Schutz umfasst sein, sofern sie unmittelbar mit der Ausübung einer versicherten Tätigkeit verbunden bleiben. Längere Pausenhandlungen hingegen werden meist als rein privat eingestuft.

Mischhandlungen: Überschneidung von privatem und betrieblichem Interesse

In manchen Fällen überschneiden sich private Interessen mit betrieblichen Belangen (sogenannte Mischhandlungen). Hier wird geprüft, welches Interesse überwiegt – das private oder das betriebliche -, um den Charakter als eigenwirtschaftliche oder versicherte Handlung festzustellen.

Bedeutung für verschiedene Personengruppen

Betriebsangehörige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)

Für Beschäftigte bedeutet dies konkret: Während sie ihrer eigentlichen Arbeit nachgehen sowie auf direkten Wegen dorthin sind sie grundsätzlich unfallversichert; führen sie jedoch eine ausschließlich persönliche Handlung aus (zum Beispiel einen privaten Anruf), entfällt dieser Schutz temporär.

Kinder in Kindertagesstätten sowie Schülerinnen und Schüler

Kinder sowie Schülerinnen und Schüler unterliegen ebenfalls dem Grundsatz: Nur Aktivitäten im Rahmen des Unterrichts beziehungsweise betreuter Veranstaltungen sind geschützt; eigene Bedürfnisse wie Essen außerhalb gemeinsamer Mahlzeiten gelten als privat.


Häufig gestellte Fragen zum Thema „eigenwirtschaftliche Verrichtung“

Was versteht man unter einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung?

Eine eigenwirtschaftliche Verrichtung bezeichnet alle Handlungen, die ausschließlich zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse ausgeführt werden. Dazu zählen beispielsweise Essen, Trinken oder Toilettengänge während des Aufenthalts an einem Ort beruflicher Tätigkeit.

Zählt ein Toilettengang am Arbeitsplatz zur eigenwirtschaftlichen Verrichtung?

Ja, ein Toilettengang gilt rechtlich betrachtet als reine Privatangelegenheit beziehungsweise als typische Form einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung – unabhängig davon ob er innerhalb eines Betriebes erfolgt.

< h 3 >Besteht bei Unfällen während eigener Pausenzeiten Versicherungsschutz?
< p >Unfälle ,die sich ausschließlich während privater Pausenzeiten ereignen , fallen regelmäßig nicht unter den Schutzbereich gesetzlicher Unfallversicherungen . Der Versicherungsschutz lebt erst wieder auf , sobald eine arbeitsbezogene Tätigkeit fortgesetzt wird .< / p >

< h ³ >Wie werden sogenannte Mischhandlungen bewertet ?< / h  ³ >
< p >Bei Mischhandlungen prüft man , ob überwiegend private Interessen verfolgt wurden . Überwiegen diese , handelt es sich um eine nicht geschützte eigene wirtschaft liche Ver richt ung ; andernfalls kann noch ein Bezug zur ver s icher ten Tä t ig keit bestehen .< / p >

< h  ³ >Sind Wegeunfälle immer von Versicherungs schutz umfasst ?< / h   ³ >
< p >Wegeunfälle sind grundsätzlich geschützt , solange sie direkt zwischen Wohnung u nd Arbeitsstätte erfolgen . Wird dieser Weg jedoch für ei ne persönliche Angelegenheit verlassen o de r erheblich verlängert , liegt insoweit keine ver s icherte Tä t ig keit mehr vor . Eigen wirtschaft liche Ver richt ungen führen dann zum Verlust des Versi cherungs schutzes für diesen Abschnitt.< / p >

< h   ³ >Gilt dies auch für Kinder i n Schulen o de r Kitas ?< / h   ³ >
< p >Auch Kinder u nd Jugendliche genießen nur dann Versi cherungs schutz i n Bildungseinrichtungen o de r Kitas , wenn si e an organisierten Aktivitäten teilnehmen ; persönliche Bedürfnisbefriedigungen gelten auch hier a ls ei gen wirtschaft lich.< / p >