Begriff und Definition der Drittmittelforschung
Drittmittelforschung bezeichnet Forschungsaktivitäten, die nicht ausschließlich durch institutionelle Grundfinanzierung, sondern maßgeblich durch finanzielle Mittel von Dritten unterstützt werden. Diese Drittmittel stammen oft von privaten Unternehmen, Stiftungen, öffentlichen Einrichtungen oder Förderorganisationen. Typische Formen der Drittmittelforschung sind Auftragsforschung, Kooperationsprojekte oder öffentlich geförderte Forschungsprogramme.
Die Abgrenzung zur grundfinanzierten Forschung liegt im Zweck und in der Mittelherkunft: Während die Grundfinanzierung auf die Deckung des allgemeinen Forschungs- und Lehrbetriebs abzielt, ermöglichen Drittmittel die Durchführung spezifischer, zusätzlich konzipierter Forschungsprojekte.
Rechtliche Grundlagen der Drittmittelforschung
Rechtlicher Rahmen in Deutschland
Die Durchführung von Drittmittelforschung erfolgt innerhalb eines umfassenden rechtlichen Rahmens, der insbesondere aus dem Hochschulrecht, dem Urheberrecht, dem Vertragsrecht sowie einschlägigen Haushaltsgesetzen besteht. Hochschulen, Forschungseinrichtungen und deren Mitglieder sind verpflichtet, die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Hochschulrechtliche Regelungen
Das Hochschulrahmengesetz (HRG) sowie die Hochschulgesetze der Bundesländer regeln die Rahmenbedingungen für Forschung und Lehre an öffentlichen Hochschulen. Dort finden sich unter anderem Bestimmungen zur Annahme und Verwendung von Drittmitteln. Die Drittmittelannahme bedarf nach § 41 Abs. 3 HRG der Zustimmung der Hochschulleitung, sofern es sich um Hochschullehrende oder andere Hochschulangehörige betrifft.
Haushalts- und Vergaberecht
Drittmittelprojekte an öffentlichen Hochschulen unterliegen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere ist die ordnungsgemäße Buchführung und Mittelverwendung sicherzustellen. Zudem kommen vergaberechtliche Vorschriften zur Anwendung, etwa bei der Beschaffung von Dienstleistungen oder Waren im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt.
Vertragsrechtliche Aspekte
Die vertragliche Ausgestaltung von Drittmittelprojekten erfolgt meist über individuelle Drittmittelverträge. Wichtige Regelungsgegenstände sind:
- Gegenstand und Ziel des Projekts
- Laufzeit und Finanzierung
- Arbeits- und Ergebnispflichten
- Regelungen zu Rechten an Forschungsergebnissen (z. B. Patenten, Know-how, Urheberrechten)
- Publikationsrechte und Geheimhaltung
- Haftung, Versicherung und Rücktritt
In Kooperationsprojekten besteht besondere Bedeutung bei den Regelungen zur Rechteübertragung und Nutzung der Forschungsergebnisse. Hierbei sind sowohl kartellrechtliche als auch datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten.
Urheberrecht und Patentrecht
In der Drittmittelforschung entstehen regelmäßig urheberrechtlich geschützte Werke (z. B. wissenschaftliche Publikationen) oder schutzfähige Erfindungen. Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) stehen Erfindungen, die im Rahmen des dienstlichen Forschungsauftrags entstehen, grundsätzlich der Einrichtung zu. Die Regelung der Rechte und deren Weiterübertragung an den Drittmittelgeber stellt einen zentralen Punkt des Drittmittelvertrages dar.
Urheberrechte verbleiben zunächst bei den natürlichen Personen (Urhebern), können aber im Rahmen von Transfervereinbarungen zur Nutzung an die Einrichtung oder an Dritte übergehen. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei dem Grundsatz der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG zu schenken, insbesondere hinsichtlich der Publikationsfreiheit.
Steuerrechtliche Aspekte
Durch die Annahme von Drittmitteln und die Erbringung von Forschungsdienstleistungen können umsatzsteuerliche Verpflichtungen entstehen. Forschungsleistungen im Rahmen der Drittmittelforschung sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig. Die Einstufung richtet sich nach §§ 1, 2, 4 UStG und nach dem Status der Einrichtung.
Arbeitsrechtliche Besonderheiten
Für Mitarbeitende von Drittmittelprojekten gelten spezifische arbeitsrechtliche Regelungen. Typisch sind befristete Arbeitsverträge, deren Laufzeit an die Projektlaufzeit gekoppelt ist (§ 2 Abs. 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG). Die Finanzierung von Personal aus Drittmitteln erfordert vertragliche Klarheit über Zuständigkeiten, Vergütung und Sozialversicherungsbeiträge.
Besonderheiten beim Drittmittelrecht im internationalen Kontext
Internationale Drittmittelforschungsprojekte, etwa im Rahmen von EU-Programmen (z. B. Horizon Europe), unterliegen weiteren rechtlichen Vorgaben, wie den EU-Beihilfenregeln, dem General Data Protection Regulation (GDPR), Exportkontrollbestimmungen und internationalen Vertragspflichten. Die Koordination mehrerer Rechtssysteme (z. B. bei Konsortien) verlangt detaillierte vertragliche Vereinbarungen und rechtliche Prüfung.
Transparenz, Compliance und Good Scientific Practice
Transparenzpflichten und Offenlegung
Forschungseinrichtungen sind im Rahmen der Accountability und Transparenz verpflichtet, die Herkunft und den Umfang von Drittmitteln offen zu legen. Dies betrifft sowohl die interne Kontrolle als auch die Information der Öffentlichkeit. Relevante Regelungen finden sich z. B. in den Grundsätzen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der DFG und in den jeweiligen Compliance-Richtlinien der Einrichtungen.
Unvereinbarkeiten und Interessenkonflikte
Zur Sicherung der Integrität wissenschaftlicher Arbeit sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Daher sehen zahlreiche Richtlinien und rechtliche Regelungen Maßnahmen zur Offenlegung und zum Umgang mit solchen Konflikten vor, namentlich bei Beteiligungen an Drittmittelprojekten durch Mitglieder der Einrichtung.
Publikationspflicht und Geheimhaltungsvereinbarungen
Ein wesentliches Thema im Kontext der Drittmittelforschung ist die Vereinbarkeit von Publikationsfreiheit und etwaigen Geheimhaltungsauflagen seitens des Drittmittelgebers. Dabei ist stets eine Abwägung im Sinne des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit vorzunehmen. Einschränkungen der Publikationsfreiheit sind nur ausnahmsweise zulässig und bedürfen einer vertraglichen, dem Gesetz entsprechenden Grundlage.
Im Fall von Auftragsforschungen privater Unternehmen ist oftmals eine Sperrfrist für die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse vorgesehen, um Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes zu wahren.
Kontrolle, Aufsicht und Sanktionen
Die rechtliche Kontrolle und Aufsicht über die Verwendung von Drittmitteln obliegt regelmäßig den zuständigen Rechnungsprüfungsbehörden sowie den internen und externen Revisionen der Hochschulen. Bei Verstößen gegen rechtliche Vorgaben können Rückforderungen, Sperrung von Drittmitteln oder disziplinarische Maßnahmen verhängt werden.
Zusammenfassung
Drittmittelforschung ist ein zentraler Bestandteil wissenschaftlicher Tätigkeit und unterliegt in Deutschland einem vielschichtigen rechtlichen Rahmen. Die wichtigsten Rechtsfelder umfassen das Hochschulrecht, Haushaltsrecht, Vertragswesen, Steuerrecht, das Recht des geistigen Eigentums sowie das Arbeitsrecht. Besonderes Augenmerk gilt der Sicherung der Wissenschaftsfreiheit, der Transparenz im Umgang mit Drittmitteln und der Compliance mit gesetzlichen und institutionellen Vorgaben. Die rechtliche Gestaltung von Drittmittelforschung erfordert daher eine sorgfältige Beachtung aller einschlägigen Vorschriften und eine umsichtige vertragliche Ausgestaltung.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Anforderungen gelten bei Abschluss von Drittmittelverträgen?
Drittmittelverträge unterliegen einer Vielzahl rechtlicher Anforderungen, die insbesondere die Vertragspartner, Finanzierungsbedingungen, Laufzeiten sowie die Verwertung von Ergebnissen regeln. Im juristischen Kontext ist zunächst zu beachten, dass je nach Trägerschaft der Forschungseinrichtung (z. B. Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung oder privatwirtschaftliches Unternehmen) spezifische Regelungen nach öffentlichem Haushaltsrecht, Vergaberecht oder privatem Vertragsrecht anwendbar sind. Bei öffentlich-rechtlichen Institutionen sind etwa Vorgaben des Landeshochschulgesetzes sowie des Haushaltsrechts und deren Mittelverwendungsgrundsätze zwingend zu beachten. Weiterhin ist die Übereinstimmung mit geltenden Vergabeordnungen (insbesondere bei geförderter Forschung mit mehreren Drittmittelgebern) sicherzustellen. Bei Vertragsabschluss sind zudem bestimmte Rechte und Pflichten bezüglich geistigen Eigentums, Publikationsfreiheit sowie Datenschutz und mögliche Exportkontrollen gesetzlich festgelegt und müssen hinreichend vertraglich ausgestaltet werden. Auch bestehende betriebliche Richtlinien (z. B. Compliance, Ethikstandards) wie hochschulrechtliche Vorgaben sind einzuhalten. Externe rechtliche Beratungen erfolgen meist in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Rechtsämtern oder Vertragsstellen der Einrichtung.
Wer haftet im Schadensfall, wenn im Rahmen eines Drittmittelprojektes Fehler auftreten?
Die Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit Drittmittelforschung entstehen, ist in der Regel im Drittmittelvertrag ausdrücklich zu regeln. Grundsätzlich kommt eine Haftung der durchführenden Forschungseinrichtung oder der Projektverantwortlichen in Betracht, soweit schuldhaft gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten verstoßen wurde. Bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen besteht zumeist eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, während einfache Fahrlässigkeit häufig ausgeschlossen ist. Bei unternehmerischer Drittmittelforschung sind vertraglich oft weitergehende Regressansprüche des Auftraggebers geregelt. Es muss ferner geprüft werden, ob und inwieweit Versicherungsschutz (z. B. Betriebshaftpflicht, Produkthaftung) für Schadensfälle besteht. Bei mehreren Kooperationspartnern im Projekt sollten vertragliche Regelungen zur Haftungsverteilung, Ausgleichsansprüchen sowie Mitverschuldetatbestände getroffen werden. Öffentliche Auftraggeber verlangen mitunter auch den Nachweis einer Versicherung oder die Hinterlegung von Sicherheiten bei höheren Projektvolumina. Für Schäden an Dritten gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze (z. B. § 823 BGB), aber auch spezifische Regelungen des Produkthaftungsgesetzes oder Umweltschadensgesetzes.
Wie sind geistige Eigentumsrechte (IPR) und Verwertungsrechte in Drittmittelprojekten rechtlich geregelt?
Die Regelung der Rechte an Forschungsergebnissen ist ein zentrales Element von Drittmittelverträgen und häufig Gegenstand intensiver Vertragsverhandlungen. Grundsätzlich bestehen Möglichkeiten zur Übertragung, Gemeinnutzung oder exklusiver Nutzung von entstehenden Schutzrechten (z. B. Patente, Urheberrechte, Know-how). Bei öffentlich geförderter Forschung greifen insbesondere die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes, das Ansprüche der Forschungseinrichtung an vom Personal gemeldeten Erfindungen regelt, sowie hochschulrechtliche Verwertungsregelungen. Bei gemeinschaftlichen Projekten wird häufig eine Joint Ownership oder eine Aufteilung nach Herkunft der Erfindung vereinbart. Vertraglich müssen auch Rechte und Pflichten an Vorbenutzungsrechten (Background-IP) sowie Nutzungsrechte an späteren Entwicklungen (Foreground-IP) präzise zugeordnet werden. Einschränkungen bestehen, sofern öffentliche Fördermittel mit der Vorgabe verbunden sind, Ergebnisse einer breiten wissenschaftlichen Nutzung zugänglich zu machen („Open Access”). Werden Ergebnisse wirtschaftlich verwertet, können Nutzungsentgelte und Beteiligungsansprüche sowohl für die Einrichtungen als auch für die beteiligten Forschenden festgelegt werden.
Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben gelten für Drittmittelforschungsprojekte?
Der Umgang mit personenbezogenen und sensiblen Forschungsdaten unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen. In Deutschland und der EU ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) maßgeblich. Bereits bei der Planung eines Drittmittelprojekts ist eine Datenschutzfolgeabschätzung durchzuführen, sofern ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen besteht. Der Vertrag mit dem Drittmittelgeber muss festlegen, ob dieser als Auftraggeber, Auftragsverarbeiter oder gemeinsam Verantwortlicher im Sinne der DSGVO einzustufen ist. Notwendig sind vertraglich geregelte Maßnahmen zur Datensicherheit, Speicherung, Weitergabe und Löschung von Daten (Art. 32, 35 DSGVO). Darüber hinaus sind die Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den betroffenen Personen sowie deren Einwilligung oder andere Rechtsgrundlagen (z. B. § 27 BDSG für wissenschaftliche Forschung) klar zu adressieren. Für Projekte mit internationalen Partnern sind ggf. auch Vorschriften für den Drittstaatentransfer personenbezogener Daten zu berücksichtigen. Abschließend sind auch hochschulinterne oder institutsbezogene Datenschutzkonzepte verbindlich einzuhalten und die zuständigen Datenschutzbeauftragten zu beteiligen.
Gibt es bei Drittmittelforschung gesetzliche Vorgaben zur Publikation und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen?
Im rechtlichen Kontext sind bei der Entscheidung über die Publikation von Ergebnissen sowohl förder- als auch urheberrechtliche Vorgaben einzuhalten. Für öffentlich geförderte Projekte kann eine Publikationspflicht bestehen, insbesondere wenn die Allgemeinheit als Fördermittelgeber ein berechtigtes Interesse an offener Verbreitung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse hat. In Deutschland fordern viele Förderinstitutionen (z. B. DFG, BMBF) in ihren Richtlinien explizit eine zeitnahe und angemessene Veröffentlichung der Ergebnisse, häufig unter Berücksichtigung von Open-Access-Prinzipien. Vertraglich kann allerdings insbesondere bei Auftragsforschung vereinbart werden, dass Forschungsergebnisse zunächst vertraulich behandelt und erst nach Zustimmung des Auftraggebers bekannt gemacht werden dürfen. Gleichzeitig sind urheberrechtliche Schranken zugunsten wissenschaftlicher Publikationen, wie das Zweitveröffentlichungsrecht (§ 38 UrhG), zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Auftraggebers oder beteiligter Unternehmen kann die Veröffentlichung einschränken oder verzögern. Bei internationalen Projekten sind zudem Exportkontrollen und Embargobestimmungen zu beachten, sofern sensible Technologien oder Erkenntnisse betroffen sind.
Welche Mitbestimmungsrechte und Meldepflichten bestehen gegenüber der eigenen Institution?
Forschende sind verpflichtet, Drittmittelforschungsprojekte vor ihrer Aufnahme der jeweiligen Leitung der Einrichtung (z. B. Rektorat, Dekanat, Institutsleitung) zu melden. Dies dient u. a. der Überwachung der Einhaltung haushaltsrechtlicher, ethischer sowie satzungsrechtlicher Vorgaben. In vielen Bundesländern existieren für Hochschulen spezifische Meldepflichten nach Landeshochschulgesetz, wonach die Annahme von Drittmitteln genehmigungspflichtig ist. Die Mitbestimmung der Personalvertretungen (z. B. Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte) erstreckt sich auf die Beschäftigung von Projektpersonal aus Drittmitteln und die Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse. Zusätzlich sind betriebsinterne Prüfgremien (z. B. Ethik-Kommission, Datenschutzbeauftragte) zu involvieren, wenn besondere Risiken bestehen. Auch eine dokumentationspflichtige Prüfung von Projekten auf ethische und rechtliche Risiken (insbesondere Tierversuche, Forschung mit personenbezogenen Daten, sicherheitsrelevante Forschung) ist erforderlich, bevor ein Vertrag unterzeichnet werden darf. Die Nichtbeachtung dieser Melde- und Mitbestimmungspflichten kann dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wie werden Interessenkonflikte aus rechtlicher Sicht bei Drittmittelforschung behandelt?
Bei Drittmittelforschungen besteht ein erhöhtes Risiko von Interessenkonflikten, beispielsweise wenn Forschende oder Leitungspersonal wirtschaftlich mit dem Drittmittelgeber verbunden sind oder eigene unternehmerische Tätigkeiten parallel verfolgen. Rechtlich ist zwingend vorgeschrieben, dass potenzielle Interessenkonflikte frühzeitig offengelegt und dokumentiert werden. Hochschulrechtliche Regelungen und Compliance-Richtlinien verlangen von Forschenden, dass sie jede Form persönlicher Vorteilsnahme, etwa durch Beratungs- oder Nebentätigkeiten, anzeigen und mit dem Arbeitgeber abstimmen. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen haben regelmäßig spezifische Dienstvorschriften und Nebentätigkeitsordnungen, deren Nichtbeachtung dienstrechtliche Konsequenzen, bis hin zu Disziplinarmaßnahmen, nach sich ziehen kann. Die Mitwirkung an der Entscheidungsfindung zu Drittmittelprojekten ist bei Vorliegen eines Interessenkonflikts ausgeschlossen (Teilnahmeverbot). Auch Drittmittelgeber verlangen zur Wahrung der Transparenz zum Teil explizit die Offenlegung von Verflechtungen und eigenen finanziellen Interessen der Forschenden als Vertragsbestandteil.