Legal Lexikon

Draufgabe


Begriff und Wesen der Draufgabe

Die “Draufgabe” ist ein aus der Rechtssprache stammender Begriff, der insbesondere im Kontext des Schuld- und Vertragsrechts eine spezielle Rolle spielt. Im deutschen Rechtswesen bezeichnet die Draufgabe eine freiwillig erbrachte zusätzliche Leistung, welche neben der eigentlichen Hauptverpflichtung gewährt wird. Häufig findet sich die Draufgabe im Zusammenhang mit dem Handgeld (Arrha) sowie im Rahmen von Kauf-, Grundstücks- oder Mietverträgen. Diese Zusatzleistung kann sowohl in Geld als auch in anderen vermögenswerten Vorteilen bestehen und ist primär als Zeichen der Vertragstreue oder der Sicherstellung der späteren Vertragserfüllung gedacht.

Die Draufgabe im Schuldrecht

Bedeutung und Zweck der Draufgabe

Im Allgemeinen dient eine Draufgabe dazu, das gegenseitige Vertrauen der Vertragspartner zu stärken und die Ernsthaftigkeit des Geschäfts zu unterstreichen. Durch die zusätzliche Leistung erklärt eine Partei regelmäßig ihren festen Willen, den Vertrag einhalten zu wollen. Zugleich kann die Draufgabe die Funktion eines Sicherungsmittels oder einer Vertragsstrafe haben, insbesondere wenn sie im Falle der Nichterfüllung des Hauptvertrags behalten oder zurückgefordert werden kann.

Abgrenzung zu ähnlichen Rechtsinstituten

Es ist wichtig, die Draufgabe von verwandten Begriffen abzugrenzen:

  • Arrha (Handgeld): Der Begriff Arrha bezeichnet ein Handgeld, das als Zeichen des Vertragsschlusses gegeben wird. Die Draufgabe und Arrha werden mitunter synonym verwendet, unterscheiden sich aber insbesondere in der Rechtsfolge beim Rücktritt vom Vertrag.
  • Anzahlung und Vorauszahlung: Bei der Anzahlung handelt es sich um eine Teilleistung auf die Hauptschuld, während die Draufgabe eine zusätzliche – nicht unbedingt auf die Hauptschuld zu verrechnende – Leistung darstellt.
  • Vertragsstrafe: Die Draufgabe kann im Einzelfall als Vertragsstrafe ausgestaltet sein, dies ist jedoch nicht zwangsläufig der Fall.

Rechtsregelungen zur Draufgabe

Zivilrechtliche Grundlagen

Ein ausdrückliches Gesetz, das die Draufgabe umfassend regelt, existiert im deutschen Zivilrecht nicht. Die Praxis orientiert sich daher an allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen sowie an richterlicher Auslegung und gewohnheitsrechtlichen Regelungen. Hervorzuheben ist hierbei § 336 BGB, der die Rechtsfolgen einer sogenannten Arrha (Handgeld, darunter fällt auch die Draufgabe) bei beidseitigem Rücktritt normiert:

§ 336 BGB Rücktritt bei der Arrha:
„Hat einer der Vertragschließenden bei dem Vertragsschluss an den anderen ein Handgeld gegeben, so kann im Zweifel angenommen werden, dass im Falle des Rücktritts der Empfangende das Handgeld zu behalten, der Geber im Falle seines Rücktritts eben dieses Doppelte zu zahlen verpflichtet sei, sofern sich nicht ein anderer Wille ergibt.”

Dieses Regelbeispiel ist auf die Draufgabe sinngemäß anwendbar, sofern die Parteien keine andere Abrede getroffen haben.

Anforderungen und Formerfordernisse

Eine Draufgabe ist grundsätzlich formfrei möglich, es sei denn, das Grundgeschäft unterliegt besonderen Formerfordernissen (etwa der notariellen Beurkundung bei Grundstücksgeschäften nach § 311b BGB). Die Vereinbarung über eine Draufgabe sollte im Vertrag ausdrücklich fixiert werden, um spätere Streitigkeiten über deren Rechtsnatur und Rückabwicklung zu vermeiden.

Rechtsfolgen der Draufgabe

Die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus einer Draufgabe ergeben, hängen maßgeblich von der vertraglichen Gestaltung und dem Willen der Parteien ab. Typische Fälle sind:

  • Behalten der Draufgabe: Kommt es ohne Verschulden des empfangenden Teils nicht zum Vertragsschluss oder wird der Vertrag aufgehoben, ist grundsätzlich die Draufgabe zurückzugewähren.
  • Verfall der Draufgabe: Bei unberechtigtem Rücktritt oder Verschulden des Gebers kann die Draufgabe als pauschalisierter Schadensersatz beim Empfänger verbleiben.
  • Doppelte Rückzahlung: Bei einseitigem Rücktritt kann unter besonderen Umständen eine doppelte Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden, wie § 336 BGB beispielhaft regelt.

Die genaue Rechtsfolge ist nach Auslegung des Einzelfalls und der getroffenen Vereinbarung zu bestimmen.

Praxistypische Anwendungsgebiete der Draufgabe

Grundstücks- und Immobiliengeschäfte

Im Bereich der Immobiliengeschäfte dient die Draufgabe häufig als Mittel zur Absicherung des Käufers oder Verkäufers, um die Vertragstreue bis zur endgültigen Beurkundung sicherzustellen.

Kaufverträge und Unternehmenskäufe

Im Handelsverkehr kann eine Draufgabe als Zeichen des festen Willens zur Durchführung eines größeren Kauf- oder Unternehmensübertragungsvertrags vereinbart werden.

Miet- und Pachtverträge

Insbesondere bei hochpreisigen oder langfristigen Miet- und Pachtverträgen findet die Draufgabe Anwendung, um die Bindungswirkung bis zur endgültigen Vertragsvollziehung zu verstärken.

Besonderheiten und Streitigkeiten bezüglich der Draufgabe

Rückforderung und Rückabwicklung

Kommt ein Geschäft nicht zustande oder wird es rückabgewickelt, stellt sich häufig die Frage, ob und in welcher Höhe die Draufgabe zurückgefordert werden kann. Hier gilt, dass im Zweifel die Parteien prüfen müssen, welche Vereinbarung im Einzelfall getroffen wurde und ob diese Auslegung zulässt, die Draufgabe zu behalten oder zu erstatten.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Die Frage, ob und inwieweit auf die Draufgabe steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen entfallen, ist vom Einzelfall abhängig. Grundsätzlich handelt es sich bei der Draufgabe um eine vermögenswerte Leistung, die je nach Ausgestaltung eine steuerbare Zuwendung darstellen kann.

Literatur- und Rechtsquellen

Für vertiefende Informationen empfiehlt sich die Heranziehung von Kommentaren zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 336 BGB, und handelsrechtlicher Literatur zum Handgeld sowie einschlägiger Rechtsprechung zum Thema Draufgabe und Arrha.


Zusammenfassung:
Die Draufgabe stellt eine leistungsrechtliche Besonderheit im deutschen Vertragsrecht dar, welche im Regelfall als Zeichen der Vertragstreue oder als Sicherstellung eines Geschäfts dient. Ihre Ausgestaltung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hängen maßgeblich von der individuellen Vereinbarung der Parteien und den gesetzlichen Vorgaben ab. Eine umsichtige vertragliche Regelung kann spätere Streitigkeiten über den Verbleib und die Behandlung der Draufgabe vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine Draufgabe rechtlich verbindlich, wenn sie nur mündlich zugesagt wurde?

Eine mündliche Zusage einer Draufgabe ist grundsätzlich rechtlich wirksam, sofern für das zugrunde liegende Rechtsgeschäft keine Formvorschrift wie Schriftlichkeit oder notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Nach deutschem Zivilrecht (§ 311 Abs. 1 BGB) kann der Inhalt eines Vertrags einschließlich etwaiger Nebenabreden wie einer Draufgabe auch mündlich vereinbart werden. In der Praxis kann eine Beweisproblematik entstehen, falls die Existenz oder der genaue Umfang der Draufgabe später bestritten wird, da nach § 286 ZPO derjenige, der sich auf die Draufgabe beruft, diese im Streitfall beweisen muss. Wurde hingegen die Hauptabrede schriftlich getroffen oder steht sie unter bestimmten Formerfordernissen, empfiehlt es sich stets, auch die zugesagte Draufgabe in diese Form einzubeziehen, um Unsicherheiten zu vermeiden.

Welche rechtlichen Folgen hat es, wenn eine Draufgabe nachträglich verweigert wird?

Verweigert eine Partei die vereinbarte Draufgabe, handelt es sich zumeist um eine Leistungsstörung im Sinne einer Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis gemäß §§ 280 ff. BGB. Der Begünstigte kann bei wirksamer Vereinbarung auf Erfüllung der Draufgabe oder gegebenenfalls auf Schadensersatz bestehen. War die Draufgabe als verbindlicher Teil des Vertragsinhalts festgeschrieben, kann sie notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden. War die Draufgabe lediglich als freiwillige Zusatzleistung ohne Gegenleistung zugesagt, ist unter Umständen zu prüfen, ob eine rechtliche Verpflichtung überhaupt entstanden ist oder ob die Zusage lediglich als Gefälligkeit zu qualifizieren ist.

Kann eine Draufgabe von der Rückabwicklung eines Geschäfts betroffen sein?

Wird ein Vertrag rückabgewickelt, etwa nach Rücktritt oder Anfechtung, ist in der Regel auch die überlassene Draufgabe herauszugeben (§ 346 BGB). Die Draufgabe teilt rechtlich das Schicksal des Hauptgeschäfts, sofern sie nicht ausdrücklich als selbstständige Schenkung zu werten ist. Ist sie Teil des Synallagmas („do ut des”, ich gebe, damit du gibst), muss sie ebenso wie die empfangene Hauptleistung zurückgegeben werden; andernfalls droht eine ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB). Lediglich bei unentgeltlichen Draufgaben ohne Zusammenhang zur Hauptleistung könnte eine eigenständige Regelung erforderlich werden.

Gibt es steuerrechtliche Implikationen bei Draufgaben?

Draufgaben unterliegen gegebenenfalls der Umsatzsteuerpflicht, sofern sie im Rahmen eines Leistungsaustauschs mit erbracht werden und damit ein Entgelt darstellen (§ 3 Abs. 1 UStG). Wird z. B. beim Kauf eines Produkts eine Draufgabe gewährt, erhöht sich regelmäßig die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Aus steuerlicher Sicht ist es entscheidend, ob die Draufgabe als Teil der geschuldeten (Haupt-)Leistung oder als eigenständige, unentgeltliche Zuwendung gewertet wird. Bei reinen Werbegeschenken können unter Umständen auch Pauschalierungsregelungen (§ 37b EStG) oder Bagatellgrenzen zur Anwendung kommen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine genaue Einzelfallprüfung durch einen Steuerberater.

Ist die Draufgabe auch im Verbraucherschutz relevant?

Gerade im Verbraucherrecht (B2C) spielen Draufgaben eine Rolle, etwa bei Werbeaktionen oder Kaufzugaben. Nach § 3 Abs. 3 UWG gilt ein Verbot von Kopplungsgeschäften nur noch bei Verstößen gegen Marktverhaltensregeln oder Irreführung. Der Verbraucher hat grundsätzlich Anspruch auf die vertraglich zugesagte Draufgabe. Werden Draufgaben als Teil eines Fernabsatzvertrags gewährt, unterliegen sie zudem den Widerrufsrechten des Verbrauchers (§§ 355, 356 BGB), sodass sie im Falle eines Widerrufs ebenfalls zurückzugeben sind.

Kann eine Draufgabe getrennt vom Hauptgeschäft widerrufen oder gekündigt werden?

Eine separate Kündigung oder ein Widerruf nur in Bezug auf die Draufgabe ist in der Regel nicht möglich, sofern diese rechtlich als unselbstständiger Teil des Hauptgeschäfts vereinbart wurde. Die Draufgabe ist dann akzessorisch, d. h. sie folgt dem rechtlichen Schicksal des Hauptvertrags. Lediglich bei einer ausdrücklich selbstständigen Schenkungsvereinbarung könnten abweichende Regelungen (wie ein Schenkungswiderruf nach § 530 BGB) einschlägig sein.

Unterliegen Draufgaben besonderen Formerfordernissen?

Draufgaben als Nebenabrede oder Zusatz zum Hauptgeschäft unterliegen grundsätzlich den gleichen Formerfordernissen wie das Hauptgeschäft selbst. Ist das Hauptgeschäft formpflichtig, etwa beim Grundstückskauf (notarielle Beurkundung nach § 311b BGB), muss die Draufgabe ebenfalls in gleicher Form mitvereinbart werden, da sie sonst als nichtig gilt (§ 125 BGB). Andernfalls droht das Risiko, dass die Draufgabe mangels Formwirksamkeit nicht durchsetzbar ist. Bei formlos zulässigen Geschäften reicht die konkludente (stillschweigende) Einigung auch bezüglich der Draufgabe aus.