Legal Lexikon

Diplomat


Begriff und rechtliche Grundlagen des Diplomaten

Ein Diplomat ist eine offizielle Vertretungsperson eines Staates, die auf der Grundlage des Völkerrechts im internationalen Verhältnis tätig ist. Diplomaten sind als Mitglieder des diplomatischen Dienstes mit der Pflege der zwischenstaatlichen Beziehungen, insbesondere der politischen Kommunikation, Verhandlungsführung und dem Schutz der Interessen ihres Heimatstaates im Empfangsstaat betraut. Der rechtliche Status sowie die Privilegien und Immunitäten von Diplomaten sind durch eine Vielzahl supranationaler Normen und nationaler Vorschriften geregelt.

Rechtliche Definition und Aufgaben des Diplomaten

Legaldefinition und internationale Normierung

Der Begriff des Diplomaten ist völkerrechtlich vor allem im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (WÜD) verankert und definiert. Nach dem Abkommen versteht man unter Diplomaten in erster Linie die Mitglieder einer diplomatischen Mission, namentlich den Missionschef (etwa Botschafter oder Gesandter) und das diplomatische Personal (Art. 1 lit. a, b WÜD). Die Akkreditierung erfolgt durch das Entsenden eines Staatssubjektes an einen fremden Staat und die Annahme durch den Empfangsstaat.

Aufgabenbereich

Diplomaten üben folgende Funktionen aus (vgl. Art. 3 WÜD):

  • Vertretung des Heimatstaates im Empfangsstaat
  • Schutz der Interessen des Heimatstaates und seiner Angehörigen im Empfangsstaat
  • Verhandlungsführung mit der Regierung des Empfangsstaates
  • Informationsgewinnung im gesetzlichen Rahmen
  • Förderung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten

Akkreditierung und Ausübung der diplomatischen Funktion

Verfahren der Entsendung und Akkreditierung

Für die rechtmäßige Ausübung seiner Funktion benötigt der Diplomat eine formale Akkreditierung. Die Entsendung erfolgt durch den Entsendestaat, etwa per Beglaubigungsschreiben, und bedarf der Zustimmung (Agrément) des Empfangsstaates. Erst mit Überreichung des Beglaubigungsschreibens an das Staatsoberhaupt oder die Regierung erlangt der Diplomat offiziell seinen Status.

Beendigung der diplomatischen Tätigkeit

Der diplomatische Status kann durch Abberufung, Beendigung der Mission, Abschluss eines neuen Mandats oder durch Erklärung der Persona non grata (Art. 9 WÜD) seitens des Empfangsstaates enden.

Rechte, Privilegien und Immunitäten von Diplomaten

Diplomatische Immunität

Die zentrale rechtliche Besonderheit von Diplomaten ist deren Immunität. Diese besteht aus mehreren Aspekten:

Persönliche Immunität

Diplomaten genießen vollständige Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates (Art. 31 WÜD). Die Immunität umfasst sowohl dienstliche als auch private Handlungen.

Immunität von der zivil- und verwaltungsrechtlichen Gerichtsbarkeit

Auch gegenüber zivil- und verwaltungsrechtlicher Verfolgung bestehen weitreichende Immunitätsrechte, mit wenigen Ausnahmen, etwa bei Privatgeschäften ohne Bezug zur dienstlichen Tätigkeit (Art. 31 Abs. 1 lit. c WÜD).

Befreiung von Abgaben und Zöllen

Diplomaten sind vielfach von Steuern, Abgaben und zollrechtlichen Verpflichtungen befreit (Art. 34 ff. WÜD), sofern sie im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben stehen.

Unverletzlichkeit der Person und Räume

Die Person des Diplomaten ist unantastbar (Art. 29 WÜD); eine Festnahme oder sonstige Einschränkung ist untersagt. Gleiches gilt für die Immunität der Wohn- und Amtsräume sowie der diplomatischen Korrespondenz (Art. 22-24 WÜD).

Verpflichtungen des Diplomaten

Trotz umfassender Rechte haben Diplomaten die Pflicht, Gesetze und Verordnungen des Empfangsstaates zu achten (Art. 41 WÜD) und sich nicht in innere Angelegenheiten des Empfangsstaates einzumischen.

Abgrenzung zu anderen Statusgruppen

Konsularbeamte

Konsularbeamte unterliegen weniger weitgehenden Privilegien und Immunitäten als Diplomaten. Die entsprechenden Regelungen werden im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) von 1963 festgelegt.

Sondergesandte und internationale Organisationen

Auch Vertreter internationaler Organisationen oder Sondergesandte können ähnliche, allerdings spezifisch geregelte Sonderrechte und Immunitäten innehaben, festgelegt beispielsweise durch das Amtssitzabkommen oder das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen.

Missbrauch und Einschränkung der immunitären Rechte

Die Immunität eines Diplomaten darf nicht zu privaten Zwecken missbraucht werden. Bei schweren Verstößen kann der Empfangsstaat die betroffene Person zur „Persona non grata“ erklären und deren Aufenthalt beenden. Der Entsendestaat kann die Immunität zudem eigenständig verzichten (Art. 32 WÜD).

Bedeutung und aktuelle Entwicklungen

Das diplomatische Recht dient der Sicherung störungsfreier zwischenstaatlicher Kommunikation und unterstützt stabile außenpolitische Beziehungen weltweit. In den letzten Jahren wurden Anpassungen der Immunitätsregeln insbesondere hinsichtlich der Bekämpfung von Straftaten, Terrorismus und Menschenrechtsverletzungen diskutiert, wobei das Prinzip gegenseitiger Anerkennung weiterhin einen zentralen Grundsatz des diplomatischen Verkehrs darstellt.


Quellenhinweis:
Die Inhalte dieses Artikels beziehen sich hauptsächlich auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (1961), das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (1963) sowie begleitende völkerrechtliche und nationale Regelwerke.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Immunität von Diplomaten?

Die völkerrechtliche Grundlage für die Immunität von Diplomaten bildet vor allem das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 (WÜD), das fast weltweit Geltung besitzt. Danach genießen Diplomaten Immunität von der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Diese Immunität betrifft sowohl die Person des Diplomaten selbst (persönliche Immunität) als auch seine diplomatische Korrespondenz und die Räumlichkeiten der Mission. Sie beinhaltet das Recht, nicht verhaftet oder festgehalten zu werden, und schützt vor jeder Form der gerichtlichen oder administrativen Einwirkung durch Organe des Empfangsstaates, es sei denn, bei besonders schweren Straftaten, bei denen der Entsendestaat die Immunität ausdrücklich aufhebt. Zusätzlich sind das Wiener Übereinkommen und ergänzende bilaterale Verträge für die konkrete Ausgestaltung maßgeblich. Ausnahmen und Einschränkungen ergeben sich etwa im Zusammenhang mit privatrechtlichen Geschäften außerhalb der dienstlichen Tätigkeit. Eine Verletzung diplomatischer Immunität führt regelmäßig zu internationalen Konsequenzen und kann sogar diplomatische Konflikte nach sich ziehen.

Welche Rechte haben Diplomaten hinsichtlich der Ausübung ihres Amtes im Gaststaat?

Diplomaten verfügen gemäß Völkerrecht über eine Vielzahl von besonderen Rechten im Empfangsstaat. Dazu zählen insbesondere das Recht auf freien Zugang zu allen staatlichen Stellen des Empfangslandes, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und das Recht, die Interessen des Entsendestaates und seiner Staatsbürger zu vertreten. Die diplomatische Post und Kommunikation genießen Unverletzlichkeit und dürfen nicht geöffnet oder zurückgehalten werden, ebenso die Amtsräume und Wohnsitze der diplomatischen Vertreter. Diese Rechte sind an die Bedingung geknüpft, dass die Aktivitäten des Diplomaten im Einklang mit den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens stehen und keine Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Gaststaates darstellen. Verstöße können zur Personae-non-gratae-Erklärung und zur Ausweisung führen.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Diplomat ausgewiesen werden?

Die rechtliche Grundlage zur Ausweisung eines Diplomaten ist im Wiener Übereinkommen von 1961 geregelt. Demnach kann der Empfangsstaat jederzeit und ohne Angabe von Gründen einen Diplomaten zur unerwünschten Person (persona non grata) erklären. In diesem Fall ist der Entsendestaat verpflichtet, die betreffende Person entweder abzuberufen oder die Tätigkeit zu beenden. Die Entscheidung des Empfangsstaates ist hierbei nicht anfechtbar und muss auch nicht im Einzelfall rechtlich begründet werden. Verbleibt der Diplomat trotz Ausweisung im Land, verliert er seinen diplomatischen Status und somit auch die mit ihm verbundenen Schutzrechte und Immunitäten, was zu einer Strafverfolgung führen kann.

Wie sieht die strafrechtliche Verantwortung von Diplomaten in Deutschland aus?

Nach deutschem Recht und auf Grundlage internationaler Abkommen genießen Diplomaten Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, solange sie im Amt tätig sind. Die Bundesrepublik Deutschland wendet direkt das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen an. Falls Diplomaten gegen deutsches Recht verstoßen, kann lediglich der Entsendestaat die Immunität aufheben, um eine strafrechtliche Verfolgung zu ermöglichen. Geschieht das nicht, hat Deutschland lediglich die Möglichkeit, diplomatische Schritte einzuleiten oder die Person zur persona non grata zu erklären. Die Immunität erstreckt sich in der Regel nicht auf eigene Staatsangehörige des Empfangsstaates oder auf Familienangehörige, wenn diese nicht selber den Status als Mitglied der Mission besitzen.

Was umfasst der Schutz diplomatischer Räumlichkeiten und Dokumente?

Diplomatische Räumlichkeiten wie Botschaften und Konsulate sind nach Artikel 22 des Wiener Übereinkommens besonders geschützt. Sie sind unverletzlich, dürfen von Behörden des Empfangsstaates weder betreten noch durchsucht oder beschlagnahmt werden, es sei denn, der Missionsleiter hat dies gestattet. Auch die Dokumente und Archive einer diplomatischen Mission sind unabhängig von ihrem Standort jederzeit und vollständig geschützt. Die Pflicht des Empfangsstaates erstreckt sich ferner darauf, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mission und ihrer Räumlichkeiten vor Angriffen und Beschädigungen zu ergreifen. Zwangsvollstreckungen, Durchsuchungen oder geheime Überwachungsmaßnahmen sind strikt untersagt.

Unterliegen Diplomaten arbeitsrechtlichen oder steuerrechtlichen Verpflichtungen im Gaststaat?

Diplomaten sind im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit grundsätzlich von der Arbeitsgerichtsbarkeit und von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des Gastlandes befreit. Auch steuerrechtlich genießen Diplomaten weitreichende Privilegien: Nach dem Wiener Übereinkommen sind sie von der Besteuerung ihrer Dienstbezüge sowie meist auch von der Einkommensteuer, Grundsteuer und anderen direkten Steuern befreit, sofern der Bezug ausschließlich aus der diplomatischen Tätigkeit resultiert. Es existieren jedoch Ausnahmen, etwa bei privaten Erwerbstätigkeiten oder Immobiliengeschäften. Die Befreiung von indirekten Steuern (z. B. Mehrwertsteuer) ist in der Regel auf bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen beschränkt und muss in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften des Empfangsstaates stehen.

Was passiert nach Beendigung der diplomatischen Tätigkeit mit dem Rechtsstatus eines Diplomaten?

Endet das Mandat eines Diplomaten, beispielsweise nach Rückberufung, Ausweisung oder Ablauf der Akkreditierung, erlischt mit der offiziellen Meldung an den Empfangsstaat grundsätzlich auch der diplomatische Status und die Immunitäten nach dem Wiener Übereinkommen. Für bestimmte, im Rahmen der amtlichen Tätigkeit begangene Handlungen bleibt eine sogenannte Funktionsimmunität bestehen, das heißt, diese Taten können weiterhin nicht verfolgt werden. Für private Handlungen, die nach der Beendigung des Amtes vorgenommen werden, besteht jedoch keine Immunität mehr. Rückwirkende Strafverfolgung ist dann ausschließlich hinsichtlich solcher Handlungen zulässig, die nicht in Ausübung amtlicher Funktionen erfolgt sind.