Begriff und Rechtsnatur der Consideration
Definition und Grundlagen
Der Begriff Consideration ist ein zentrales Element des Common Law-Vertragsrechts, insbesondere im angloamerikanischen Rechtskreis. Consideration bezeichnet die Gegenleistung, die jede Vertragspartei im Rahmen eines rechtlich bindenden Vertrages erbringt oder zu erbringen verspricht. Sie stellt eines der Kernmerkmale für die Wirksamkeit eines Vertrages nach englischem und US-amerikanischem Recht dar und grenzt einfache, unverbindliche Versprechen (sogenannte „Gratuitous Promises“) von durchsetzbaren Verträgen ab.
Consideration meint dabei jede Art von Vorteil, die eine Parteien erhält, oder jeden Nachteil, den eine Partei freiwillig auf sich nimmt, als Ergebnis einer Vertragszusage. Es handelt sich faktisch um das Pendant zur „Gegenleistung“ im deutschen Recht, wobei die Systematik und rechtlichen Anforderungen an die Consideration erhebliche Unterschiede aufweisen.
Rechtliche Funktion im Vertragsrecht
Die rechtliche Funktion der Consideration liegt darin, eine Verbindlichkeit zwischen den Parteien zu begründen und so ein bloßes Versprechen rechtlich durchsetzbar zu machen. Nach dem Leitgedanken „no consideration, no contract“ fehlt einem Vertrag ohne Consideration (abgesehen von Ausnahmen) die Rechtsverbindlichkeit. Er kann somit weder eingeklagt, noch auf andere Weise erzwungen werden.
Consideration dient dabei sowohl als Nachweis für die Ernsthaftigkeit der Vertragsbindung als auch als Instrument der Vertragstreue.
Voraussetzungen der Consideration
Erfordernis der Gegenleistung
Nach der Common Law-Doktrin muss eine gültige Consideration folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie muss von einem Vertragspartner kommen („move from the promisee, but need not move to the promisor“).
- Sie darf nicht in der Vergangenheit liegen („past consideration is not good consideration“).
- Sie muss einem Rechtsverhältnis entspringen („must be sufficient but need not be adequate“).
- Sie darf nicht bereits eine bestehende rechtliche Verpflichtung erfüllen.
Formen und Ausgestaltung
Consideration kann in unterschiedlichster Form vorliegen:
- Leistung (payment, delivery of goods, rendering of services)
- Unterlassung (forbearance, z.B. Verzicht auf Klageerhebung)
- Versprechen, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen
Die value (Wertigkeit) der Consideration ist grundsätzlich unerheblich; es genügt ein geringer, nominaler Wert. Das Gericht prüft lediglich, ob eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird (bspw. ein symbolischer Penny), nicht, ob diese wirtschaftlich angemessen ist.
Abgrenzung versprochener und bereits erbrachter Leistungen
Um als wirksame Consideration zu gelten, muss die Leistung zeitlich mit dem Vertragsschluss korrespondieren oder für die Vertragszusage erbracht werden. Bereits erfolgte Handlungen stellen grundsätzlich keine Consideration dar („past consideration“).
Durchsetzbarkeit und Ausnahmen
Situationen der fehlenden Consideration
Das Fehlen der Consideration führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit eines Vertrages. Allerdings kennt das Common Law Ausnahmen, in denen auch ohne Consideration ein Versprechen durchgesetzt werden kann, etwa durch die Lehre des Promissory Estoppel. Diese Ausnahme greift insbesondere, wenn eine Partei im Vertrauen auf ein Versprechen nachteilig gehandelt hat.
Besonderheiten: Deeds und Promissory Estoppel
Certain acts, so genannte deeds (formelle, versiegelte Urkunden), bedürfen keiner Consideration, um rechtlich bindend zu sein. Sie sind bereits aufgrund ihrer Form und Unterzeichnung wirksam.
Die Doktrin des Promissory Estoppel wiederum verhindert, dass eine Partei, die einem anderen ein Versprechen gegeben hat, das dieser nachteilig vertraut hat, sich auf das Fehlen der Consideration berufen kann.
Systematische Einordnung und Bedeutung im internationalen Vergleich
Abgrenzung zum deutschen Recht
Im Zivilrecht des deutschsprachigen Raums, insbesondere im deutschen BGB, existiert kein direktes Pendant zur Consideration. Verträge werden dort in aller Regel mit dem Konsensprinzip und ohne das Erfordernis einer expliziten Gegenleistung geschlossen, weshalb sich die Dogmatik beider Rechtskreise stark unterscheidet.
Bedeutung in der Rechtspraxis
Consideration ist ein grundlegendes Konzept der Vertragsgestaltung in allen auf dem Common Law basierenden Ländern, darunter England, Wales, Australien, Kanada und die USA. Bei internationalen Verträgen und der Vertragsauslegung kommt der korrekten Beachtung der Consideration sowohl bei der Vertragsformulierung als auch bei der Durchsetzbarkeit vor Gericht eine erhebliche Bedeutung zu.
Jurisprudenz: Leitentscheidungen
Zahlreiche Gerichtsurteile haben die Bedeutung und Anforderungen der Consideration konkretisiert, darunter Currie v Misa (1875) (Definition von Consideration), Chappell & Co Ltd v Nestlé Co Ltd (1960) (Werthaltigkeit der Consideration) sowie Entscheidungen zum Promissory Estoppel, insbesondere Central London Property Trust Ltd v High Trees House Ltd (1947).
Zusammenfassung und Ausblick
Consideration ist ein zentrales Merkmal des angloamerikanischen Vertragsrechts. Sie dient der Abgrenzung rechtlich wirksamer und nicht erzwingbarer Versprechen. Verständnis und richtige Anwendung der rules of consideration sind insbesondere im internationalen Rechtsverkehr und bei der Gestaltung von grenzüberschreitenden Verträgen von erheblicher Relevanz. Das Konzept befindet sich im Common Law weiterhin im Wandel, sodass zukünftige Entwicklungen gerade im Bereich der Ausnahmen und Wertigkeiten zu beobachten sind.
Häufig gestellte Fragen
Welche Rolle spielt die Consideration bei der Vertragsbildung im anglo-amerikanischen Recht?
Im anglo-amerikanischen Recht ist die Consideration ein zentrales Erfordernis für die Wirksamkeit eines Vertrages. Sie bezeichnet im Wesentlichen die Gegenleistung, die jede Vertragspartei erbringen muss. Ohne eine solche (gegenseitige) Consideration ist ein Vertrag grundsätzlich nicht durchsetzbar („unenforceable“), es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall, wie etwa eine deed (Verpflichtung in besonders vorgeschriebener Form, z.B. als Urkunde), vor. Die Consideration kann in einer Leistung, einer Duldung oder einem Unterlassen bestehen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die erbrachte Gegenleistung einen rechtlich anerkannten Wert haben muss („something of value“), wobei jedoch kein Gleichwertigkeitsprinzip gilt – auch eine minimale oder symbolische Leistung („peppercorn“) kann ausreichen. Die Vereinbarung von bloßen Gefälligkeiten (ohne rechtlich durchsetzbare Gegenleistung) genügt nicht. Die Theorie der Consideration unterscheidet sich damit deutlich von den kontinentaleuropäischen Vertragsrechtssystemen, die in der Regel das sogenannte Prinzip der causa kennen.
Wie wird die Angemessenheit der Consideration beurteilt?
Im anglo-amerikanischen Recht ist es grundsätzlich unerheblich, ob die vereinbarte Consideration angemessen oder äquivalent ist. Die Gerichte prüfen die Wertigkeit der Gegenleistung nur in Ausnahmefällen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für Unredlichkeit, Zwang, Sittenwidrigkeit oder eine übermäßige Benachteiligung einer Partei („unconscionability“) vorliegen. Das Konzept „peppercorn theory“ besagt, dass sogar ein minimaler, objektiv nahezu wertloser Gegenstand als ausreichende Consideration gelten kann, solange die Parteien dies so vereinbaren. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die Gegenleistung völlig illusorisch ist oder nur pro forma genannt wird, um den Anschein eines Vertrags zu erwecken – hier wird keine echte Consideration angenommen.
Was ist der Unterschied zwischen past consideration und present/future consideration?
Das anglo-amerikanische Vertragsrecht unterscheidet zwischen past, present und future consideration. Vergangene Leistungen („past consideration“) gelten als keine wirksame Gegenleistung, sofern sie nicht auf eine vorherige ausdrückliche oder konkludente Verpflichtung zurückgehen. Das bedeutet: Eine Handlung oder Leistung, die vor Vertragsschluss auf freiwilliger Basis erbracht wurde, kann nicht rückwirkend als Consideration für einen später geschlossenen Vertrag dienen. Present consideration bezieht sich auf eine im Moment des Vertragsschlusses erbrachte Gegenleistung, während future consideration eine in der Zukunft zu erbringende Leistung umfasst. Nur present und future consideration sind für die Gültigkeit eines Vertrages ausreichend.
Gibt es Ausnahmen vom Requirement der Consideration?
Ja, es gibt im anglo-amerikanischen Recht bestimmte Ausnahmen vom Erfordernis der Consideration. Eine der wichtigsten Ausnahmen ist die Verwendung der deed, einer förmlichen Urkunde, bei der ein einseitiges Rechtsgeschäft auch ohne Gegenleistung verbindlich sein kann. Ebenso kann in Fällen des promissory estoppel unter engen Voraussetzungen auf das Erfordernis der Consideration verzichtet werden: Wenn eine Partei sich auf eine Zusage verlässt und dadurch einen Nachteil erleidet, kann der Versprechensempfänger unter bestimmten Umständen gegen den Versprechenden vorgehen, selbst wenn keine Consideration vorliegt. Weitere Ausnahmen bestehen etwa bei Nachträgen zu bestehenden Verträgen („contract modifications“) in bestimmten US-Bundesstaaten (z.B. bei UCC-Verträgen).
Wie verhält sich die Consideration zu Vertragsänderungen (Modifications)?
Grundsätzlich verlangt das Common Law für Vertragsänderungen, dass für beide Parteien eine neue (oder zusätzliche) Consideration vorliegt. Ohne eine solche neue Gegenleistung ist die Vertragsmodifikation grundsätzlich nicht durchsetzbar. In Abweichung dazu gestattet das Uniform Commercial Code (UCC) in den USA bezüglich Verträgen über den Warenkauf Modifikationen auch ohne neue Gegenleistung, sofern diese in gutem Glauben („good faith“) vereinbart wurden. Im Einzelfall kann aber auch hier das Erfordernis einer Consideration wieder aufleben, etwa wenn der Grundsatz von Unredlichkeit oder Zwang („duress“) verletzt wird.
Welche Bedeutung hat die Consideration bei Schenkungen und unentgeltlichen Versprechen?
Im anglo-amerikanischen Recht sind Schenkungsversprechen oder andere unentgeltliche Zusagen im Regelfall nicht einklagbar, eben weil es an einer Consideration fehlt. Eine Schenkung wird als einseitiges, unentgeltliches Geschäft angesehen, das einer deed bedarf, um durchsetzbar zu sein. Ohne die Formalisierung der deed fehlt die rechtliche Verpflichtung, das Versprechen tatsächlich zu erfüllen. Dies unterscheidet sich grundlegend von kontinentaleuropäischen Systemen, in denen Schenkungen grundsätzlich auch ohne Formvorschriften gültig sein können.
Wie wird die Consideration bei mehrseitigen oder komplexeren Vertragsstrukturen gehandhabt?
In mehrseitigen Vertragsverhältnissen („multi-party contracts“) oder bei der Einschaltung Dritter ist die Frage der Consideration oft besonders komplex. Hier ist – nach der Lehre des Common Law – insbesondere darauf zu achten, wer als „Promisee“ die Gegenleistung tatsächlich erhält beziehungsweise wem sie tatsächlich zufließt. In einigen Fällen kann auch eine sogenannte „executory consideration“ (künftige Verpflichtung) ausreichend sein, solange für alle betroffenen Parteien ein wirtschaftlicher oder rechtlicher Wert geschaffen wird. Einzig Consideration, die offensichtlich nur eine Partei begünstigt, ohne eine Leistung von dieser selbst oder von Dritten zu verlangen (reine Gefälligkeit), reicht jedoch nicht aus.
Wird die Consideration bei gerichtlichen Streitigkeiten intensiv geprüft?
Die Gerichte prüfen das Vorliegen einer Consideration typischerweise im Rahmen der vorliegenden Unterlagen und Argumentationen der Parteien. Dabei wird selten der wirtschaftliche oder subjektive Wert hinterfragt – vordergründig zählt allein, ob eine rechtlich als solche anerkannte Gegenleistung vereinbart wurde. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände wie Täuschung, Irrtum, sittenwidrigen Vereinbarungen oder offenkundiger Unangemessenheit wird eine intensivere Prüfung vorgenommen. Das führt dazu, dass die Anforderungen an den Nachweis der Consideration im Streitfall zwar formell, aber inhaltlich vergleichsweise gering ausfallen.