Legal Lexikon

Computer


Begriff und Definition: Computer im Rechtssinne

Ein Computer ist im allgemeinen Sprachgebrauch eine elektronische Rechenanlage zur Verarbeitung und Speicherung von Daten. Rechtlich betrachtet umfasst der Begriff Computer jede Vorrichtung, die auf Basis programmierbarer Rechenoperationen Informationen verarbeitet, speichert, überträgt und ausgibt. Rechtliche Definitionen finden sich unter anderem im Strafrecht, Datenschutzrecht, Urheberrecht sowie im IT-Sicherheitsrecht.

Nach § 202a Abs. 2 StGB zählt beispielsweise jegliche Vorrichtung, die zur automatisierten Verarbeitung von Daten dient, als Computer. Der Begriff wird häufig synonym mit Rechner oder Datenverarbeitungsanlage verwendet und schließt sowohl einzelne Hardware-Komponenten als auch komplexe Netzwerke ein.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Computer im Strafrecht

Schutz von Computersystemen

Der Gesetzgeber schützt Computersysteme vor unbefugtem Zugriff, Manipulation und Datenmissbrauch. Wesentliche Normen sind hier insbesondere:

  • § 202a StGB (Ausspähen von Daten): Hierunter fällt das unbefugte Verschaffen von Zugang zu besonders gesicherten Daten, die nicht für den Täter bestimmt sind und elektronisch verarbeitet oder gespeichert werden. Als Zielsystem zählen Computer jeglicher Art.
  • § 303a StGB (Datenveränderung)/§ 303b StGB (Computersabotage): Schutzobjektiv ist jeweils das Funktionieren und die Integrität von Computern und deren Daten.
  • § 263a StGB (Computerbetrug): Die Norm schützt das Vermögen anderer, indem sie die Manipulation von Datenverarbeitungsvorgängen mittels Computern unter Strafe stellt.

Wie genau ein Computer technisch ausgestattet ist (Server, Arbeitsplatzrechner, Embedded System), ist für den Anwendungsbereich der Vorschriften unerheblich; entscheidend ist die Eignung zur automatisierten Datenverarbeitung.

Beweisrechtliche Aspekte

Elektronische Inhalte, die durch Computer erstellt oder verarbeitet wurden, sind Gegenstand der Beweisaufnahme und IT-Forensik. Die Sicherung und Auswertung solcher Daten unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben, insbesondere bezüglich Datenschutz und Integrität der Beweismittel.

Computer im Datenschutzrecht

Computersysteme sind zentrale Bestandteile des Datenschutzrechts. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt jeder Computer als „Verarbeitungseinheit“, auf dem personenbezogene Daten verarbeitet werden können.

Anforderungen an die Datensicherheit

Artikel 32 DSGVO verpflichtet Verantwortliche, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu implementieren, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Dies beinhaltet den Schutz vor unbefugtem Zugriff auf Computersysteme, etwa durch Verschlüsselung, Zugangsbeschränkungen und Protokollierung.

Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen

Wird ein Computer Opfer eines Datenschutzvorfalls (z.B. Hacking, Datenverlust), entstehen unverzüglich Melde- und Benachrichtigungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde sowie, je nach Schwere, den Betroffenen.

Computer im Urheberrecht

Schutz der Hard- und Software

Das Urheberrecht schützt Computersoftware (Programme) als „Computerprogramme“ gemäß §§ 69a ff. UrhG sowie teilweise auch Datenbanken und grafische Nutzeroberflächen. Hardware ist lediglich in bestimmten Fällen durch das Designrecht oder das Patentrecht geschützt.

Nutzungs- und Lizenzrechte

Der rechtmäßige Einsatz von Computern erfordert in der Regel eine gültige Nutzungsberechtigung für darauf installierte Software. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Computerprogrammen sind ohne Lizenz nicht gestattet. Auch beim Cloud Computing bleibt der Schutzumfang relevant.

Computer im IT-Sicherheitsrecht

Pflichten und Standards nach dem IT-Sicherheitsgesetz

Das IT-Sicherheitsgesetz und nachfolgende Normen verpflichten Betreiber sogenannter „kritischer Infrastrukturen“, angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Computersysteme zu ergreifen. Auch andere Unternehmen, etwa in der Telekommunikationsbranche, sind verpflichtet, Sicherheitsstandards einzuhalten (§ 109 TKG).

Verantwortlichkeit für Sicherheitslücken

Verantwortliche für Computersysteme müssen für deren Sicherheit sorgen, um Angriffe, Datenverluste und Systemausfälle zu verhindern. Bei nachgewiesener Fahrlässigkeit oder Unterlassung von Schutzmaßnahmen können Haftungsansprüche entstehen.

Computer und Vertragsrecht

Kauf, Leasing und Wartung von Computern

Der Kaufvertrag über einen Computer unterliegt den Bestimmungen des BGB. Besondere Bedeutung kommt der Sachmängelhaftung und den Gewährleistungsrechten zu. Bei Leasing- oder Mietmodellen sind die Besonderheiten des jeweiligen Vertragsrechts zu beachten, insbesondere Wartungs- und Updatepflichten.

Softwarelizenzierung verbunden mit Hardware

Computersysteme werden häufig zusammen mit vorinstallierter Software verkauft. Die Lizenzbedingungen können Beschränkungen hinsichtlich der Nutzungsrechte, des Weiterverkaufs oder der Installation auf weiteren Geräten vorsehen.

Computer im Arbeitsrecht

Nutzung betrieblicher Computer

Die Nutzung von Computern am Arbeitsplatz unterliegt betrieblichen Regelungen und dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Datenschutzrechtliche Aspekte, insbesondere die Überwachung der Computerbenutzung, erfordern eine sorgfältige Abwägung zwischen Unternehmensinteressen und Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten.

Computer im Verwaltungsrecht

Elektronische Aktenführung und Verwaltungsverfahren

Behörden nutzen Computer für die elektronische Aktenführung (E-Akte), Kommunikation und Verwaltungsverfahren (E-Government). Rechtsgrundlagen hierzu finden sich im E-Government-Gesetz und den Verwaltungsvorschriften der Länder.

Internationale Aspekte

Geltung länderübergreifender Regelungen

Computersysteme sind häufig Bestandteil internationaler Datenflüsse. Europäische und internationale Rechtsgrundlagen, wie die Datenschutz-Grundverordnung oder die Budapest-Konvention über Computerkriminalität, prägen die rechtlichen Anforderungen. Auch Exportkontrollvorschriften können einschlägig sein, insbesondere bei Hochleistungskomponenten.

Definition im Wandel: Entwicklung rechtlicher Begriffsbestimmungen

Der Computerbegriff wird aufgrund technologischer und gesellschaftlicher Entwicklungen stetig neu bewertet und erweitert. Moderne Geräte wie Smartphones oder vernetzte Systeme (Internet of Things, IoT) werden zunehmend als Computer im Rechtssinne angesehen, sofern sie Daten automatisiert verarbeiten.


Zusammenfassung und Ausblick

Der Begriff Computer nimmt im Recht eine zentrale Stellung ein und erfasst sämtliche Apparate zur automatisierten Datenverarbeitung. Die Rechtslage betrifft Strafrecht, Datenschutz, Urheberrecht, IT-Sicherheitsrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht und internationale Vorschriften. Gesetzgeber und Rechtsprechung sind fortlaufend gefordert, den Begriff und seine Anwendungsbereiche an den Stand der Technik und gesellschaftliche Veränderungen anzupassen.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet bei Softwarefehlern, die zu einem Schaden am Computer führen?

Die Haftung für Softwarefehler richtet sich in Deutschland in erster Linie nach dem Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie gegebenenfalls nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Wird fehlerhafte Software verkauft, kann der Verkäufer gemäß § 434 BGB im Rahmen der Sachmängelhaftung für Schäden haften, sofern ein Mangel vorliegt, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Neben vertraglichen Ansprüchen können deliktische Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BGB relevant werden, sollte durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein Vermögensschaden verursacht werden. Im Falle von Massenprodukten kann das Produkthaftungsgesetz greifen, wenn ein Fehler an der Software einen „Produktfehler“ im Sinne des Gesetzes darstellt und dadurch eine Körper- oder Gesundheitsschädigung oder Sachbeschädigung verursacht wird. Hierbei ist zu beachten, dass bloße Vermögensschäden, wie etwa Datenverluste, regelmäßig nicht unter das Produkthaftungsgesetz fallen.

Dürfen Arbeitgeber die Computernutzung ihrer Angestellten überwachen?

Das Kontrollrecht des Arbeitgebers in Bezug auf die Computernutzung am Arbeitsplatz wird durch datenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), erheblich eingeschränkt. Eine ständige und umfassende Überwachung, wie etwa die Speicherung sämtlicher Tastatureingaben (Keylogging) oder umfassende Protokollierung der Internet- und E-Mail-Nutzung, ist in der Regel unzulässig. Ausnahmen bestehen lediglich bei konkretem Verdacht auf schwerwiegende Pflichtverletzungen, wobei auch hierbei das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss. Vor Einführung technischer Überwachungsmaßnahmen ist in Betriebsstätten mit Betriebsrat zudem ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten.

Wie ist die rechtliche Situation beim Download urheberrechtlich geschützter Programme?

Der Download urheberrechtlich geschützter Software ohne Erlaubnis des Rechteinhabers stellt eine Urheberrechtsverletzung nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) dar. Dazu gehört auch das Herunterladen von Programmen aus sogenannten illegalen Quellen wie Tauschbörsen oder Filesharing-Diensten. Bei einer solchen Verletzung kann der Rechteinhaber zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen (§§ 97 ff. UrhG). Zudem ist eine strafrechtliche Verfolgung nach § 106 UrhG möglich, die von Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen kann. Die Nutzung von Software aus legalen Quellen, beispielsweise Open Source, ist hingegen erlaubt, sofern die jeweiligen Lizenzbedingungen eingehalten werden.

Wer trägt die Verantwortung für Schadsoftware auf Unternehmenscomputern?

Die Verantwortung für Schäden durch Schadsoftware im Unternehmensumfeld liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber beziehungsweise dem Unternehmen. Es ist dessen Pflicht, angemessene IT-Sicherheitsmaßnahmen einzuführen, wie etwa Firewalls, Virenscanner und regelmäßige Updates. Kommt es dennoch zu einem Schaden, kann geprüft werden, ob etwaige Haftungsansprüche gegen den Hersteller von Sicherheitssoftware, gegen Mitarbeiter bei grober Fahrlässigkeit oder gegen Dritte auf Schadensersatz bestehen. Bei Verstößen gegen die unternehmensinternen IT-Richtlinien durch Mitarbeiter kann es zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung kommen, sofern ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen wird.

Müssen bei Entsorgung oder Weitergabe eines Computers datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden?

Ja, gemäß Art. 17 DSGVO („Recht auf Löschung“) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestehen beim Umgang mit personenbezogenen Daten besondere Sorgfaltspflichten. Vor der Entsorgung, Weitergabe oder dem Verkauf eines Computers müssen sämtliche personenbezogene Daten vollständig und unwiederbringlich gelöscht werden. Das bloße Löschen von Dateien reicht nicht aus, da diese mit speziellen Tools wiederhergestellt werden können. Es empfiehlt sich der Einsatz zertifizierter Löschverfahren (zum Beispiel nach DIN 66399) oder die physische Zerstörung der Datenträger. Unternehmen sind verpflichtet, dies im Rahmen ihrer Rechenschaftspflicht nachzuweisen, während Privatpersonen haftbar gemacht werden können, falls durch Nachlässigkeit ein Datenschutzverstoß entsteht.

Kann der Zugang zu Computern und Netzwerken im Unternehmen aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden?

Aus rechtlicher Sicht ist der Arbeitgeber befugt, den Zugang zu betrieblichen Computern und Netzwerken zu beschränken, sofern dies dem Schutz betrieblicher Interessen und der Datensicherheit dient. Solche Maßnahmen müssen jedoch transparent angekündigt und verhältnismäßig sein. In Betrieben mit Betriebsrat besteht ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Einschränkungen dürfen keine unzulässige Diskriminierung oder Schikane darstellen und müssen mit geltenden Datenschutz- und Arbeitsgesetzen vereinbar sein. Darüber hinaus sind bei sensiblen Daten die Regelungen des BSI-Gesetzes sowie branchenspezifische Compliance-Vorgaben zu berücksichtigen.

Welche rechtlichen Anforderungen gelten beim Einsatz von Computerarbeitsplätzen im Homeoffice?

Der Einsatz von Computerarbeitsplätzen im Homeoffice unterliegt arbeitsrechtlichen, datenschutzrechtlichen sowie arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass der Datenschutz und die IT-Sicherheit außerhalb des Unternehmens gegeben sind (DSGVO, BDSG). Dazu gehören unter anderem verschlüsselte Verbindungen (VPN), sichere Passwörter und die Nutzung genehmigter Endgeräte. Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, die Ergonomie und den Gesundheitsschutz an Computerarbeitsplätzen zu berücksichtigen; dies gilt grundsätzlich auch im Homeoffice. Hinsichtlich der Zeiterfassung und des Datenschutzes sind klare betriebliche Regelungen sinnvoll und oft arbeitsvertraglich festzulegen.