Begriff „Certain“ im rechtlichen Kontext
Begriffserklärung und allgemeine Definition
Der Begriff Certain stammt aus dem Englischen und bedeutet übersetzt „sicher“, „bestimmt“ oder „gewiss“. In der Rechtssprache wird „Certain“ dazu verwendet, um die Eindeutigkeit, Klarheit und Bestimmtheit eines Sachverhalts, einer Erklärung oder einer Verpflichtung zu kennzeichnen. Die Verwendung des Begriffs „Certain“ erfolgt insbesondere in angelsächsischen Rechtssystemen, findet jedoch im Zuge der Internationalisierung des Rechts auch in deutschsprachigen Rechtszusammenhängen Anwendung.
Bedeutung von „Certain“ im Zivilrecht
Bestimmtheit von Rechtsgeschäften
Im Zivilrecht spielt die Bestimmtheit – und damit der Begriff „Certain“ – eine zentrale Rolle. Ein zivilrechtlicher Vertrag oder eine Willenserklärung muss nach allgemeinem Verständnis so bestimmt oder zumindest so bestimmbar („certain or ascertainable“) sein, dass der Inhalt und die Reichweite der rechtsgeschäftlichen Bindung klar erkennbar sind. Dies betrifft zum Beispiel die Vertragsparteien, den Vertragsgegenstand sowie die Gegenleistung (Preis, Lieferung, Leistung).
Beispiel: Kaufvertrag
Im Rahmen eines Kaufvertrages muss der Kaufgegenstand und der zu zahlende Preis bestimmten Kriterien genügen. Laut § 433 BGB sowie den Vorschriften des Common Law muss ein Vertragspartner „certain terms“ zusichern, damit der Vertrag rechtlich wirksam geschlossen werden kann. Fehlt diese Bestimmtheit, ist das Geschäft als nichtig bzw. im Common Law als „void for uncertainty“ anzusehen.
Gültigkeit von Klauseln
Auch im Hinblick auf einzelne Vertragsklauseln ist der Begriff „Certain“ von Bedeutung. Unklare oder zu allgemein gehaltene Klauseln können zur Unwirksamkeit führen. Für rechtswirksame Vertragsbedingungen ist es erforderlich, dass deren Inhalt hinreichend bestimmt („sufficiently certain“) ist, damit beide Seiten ihre Rechte und Pflichten klar erkennen können.
„Certain“ im internationalen Vertragsrecht
Anwendung im englischen und US-amerikanischen Recht
Im Common Law wird insbesondere im Vertragsrecht dem Prinzip der Certainty besondere Bedeutung beigemessen. Die folgende Maxime gilt dabei: „A contract must be certain or capable of being made certain.“ Dies bedeutet, dass ein Vertrag nur dann rechtlich durchsetzbar ist, wenn seine wesentlichen Bedingungen eindeutig feststehen oder objektiv feststellbar sind.
- Certainty of Terms: Grundlegende Vertragsbestandteile (z. B. Preis, Menge, Leistungspflichten) müssen bestimmt sein.
- Reasonable Certainty: Vertragsbedingungen können in bestimmten Fällen auch durch Auslegung („interpretation“) bestimmt werden, wenn sie nicht explizit geregelt sind.
Relevanz bei internationalen Schiedsklauseln
Gerade im internationalen Handelsrecht, beispielsweise bei Schiedsklauseln, verlangt man eine gewisse „Certainty“, damit das zuständige Schiedsgericht und das anwendbare Recht eindeutig bestimmt werden können. Mangelnde Bestimmtheit kann zur Unwirksamkeit der Schiedsabrede führen.
Anwendung im Strafrecht
Im Strafrecht kommt dem Begriff „Certain“ in Zusammenhang mit dem Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) eine fundamentale Bedeutung zu. Demnach muss jede Strafnorm so bestimmt („certain“) gefasst sein, dass der Bürger klar erkennen kann, welches Verhalten strafbar ist und mit welcher Strafe er zu rechnen hat.
Bestimmtheitsgrundsatz
Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) garantiert, dass niemand wegen einer Tat bestraft werden darf, die nicht vorher gesetzlich bestimmt war. Dies dient der Rechtssicherheit und dem Schutz vor willkürlicher Strafverfolgung.
Bedeutung im Vertragsauslegung und -durchsetzung
Vertragsauslegung
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Vertragsinhalte, muss das Gericht feststellen, ob die streitigen gesonderten Vertragsbestandteile „certain“ sind beziehungsweise anhand objektiver Merkmale bestimmbar sind. Fehlt es an dieser Bestimmtheit, ist der Vertrag unter Umständen undurchführbar.
Rechtsfolgen der fehlenden Bestimmtheit
Fehlt es einer vertraglichen oder gesetzlichen Regelung an der erforderlichen Bestimmtheit, kann dies folgende Konsequenzen haben:
- Nichtigkeit des gesamten Vertrags
- Nichtigkeit einzelner Klauseln
- Gerichtliche Auslegung zur Herstellung der Bestimmtheit, sofern möglich
Rolle von „Certain“ im europäischen und deutschen Recht
Auch im deutschen und europäischen Recht finden sich zahlreiche Parallelen zur angelsächsischen Bedeutung:
- Im Vertragsrecht verlangt die Dogmatik, dass Rechtsgeschäfte möglichst bestimmt oder zumindest bestimmbar sein müssen.
- Im Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit von Verwaltungsakten (vgl. § 37 VwVfG).
- Im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht sind Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit (Predictability) zentrale Rechtsprinzipien.
Bedeutung für die Rechtssicherheit
Die Verwendung des Begriffes „Certain“ und der dahinterstehende Grundsatz der Bestimmtheit dient der Rechtssicherheit und Verlässlichkeit rechtlicher Beziehungen. Sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen ist es essenziell, ihre Rechte und Pflichten genau zu kennen.
Zusammenfassung:
Der Begriff „Certain“ nimmt im Recht eine zentrale Rolle ein, insbesondere zur Sicherstellung der Bestimmtheit und Klarheit rechtlicher Beziehungen. Sowohl im Zivilrecht, Vertragsrecht, Strafrecht als auch im internationalen Privatrecht bildet die Anforderung an Bestimmtheit eine tragende Säule der Rechtsordnung und eine wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Rechtsgeschäften und gesetzlichen Regelungen.
Häufig gestellte Fragen
Welche gesetzlichen Vorgaben müssen beim Einsatz von Certain beachtet werden?
Beim Einsatz von Certain in einem rechtlichen Kontext sind insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzrechts, allen voran die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), zu beachten. Als Verarbeitungstool personenbezogener Daten muss vor allem sichergestellt werden, dass eine gültige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung vorliegt, beispielsweise eine Einwilligung der betroffenen Personen oder ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen. Weiterhin müssen Transparenz- und Informationspflichten erfüllt werden: Betroffene müssen klar und verständlich über Zwecke, Dauer und Empfänger der Datenverarbeitung durch Certain informiert werden. Falls Certain als Auftragsverarbeiter eingesetzt wird, ist zusätzlich der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages nach Art. 28 DSGVO zwingend erforderlich. Darüber hinaus sind technische und organisatorische Maßnahmen zu implementieren, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten (Art. 32 DSGVO). Bei der Verarbeitung von sensiblen Daten (z.B. Gesundheitsdaten) sind zudem erhöhte Schutzanforderungen zu beachten. In bestimmten Fällen kann die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erforderlich werden, insbesondere wenn ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen besteht. Liegt ein internationaler Datentransfer vor, zum Beispiel in die USA, müssen geeignete Garantien, wie Standardvertragsklauseln oder ein Angemessenheitsbeschluss, vorhanden sein.
Welche Haftungsrisiken bestehen bei Fehlern im Einsatz von Certain?
Beim Einsatz von Certain bestehen verschiedene Haftungsrisiken, die sich vor allem aus Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften ergeben können. Werden durch Certain personenbezogene Daten unzulässig verarbeitet, nicht ausreichend geschützt oder missbräuchlich genutzt, haftet der Verantwortliche für den entstandenen Schaden. Dies betrifft sowohl immaterielle als auch materielle Schäden, die betroffenen Personen durch Datenschutzverletzungen entstehen können (Art. 82 DSGVO). Darüber hinaus können Behörden empfindliche Bußgelder verhängen; die DSGVO sieht beispielsweise Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vor. Auch mangelhafte technische und organisatorische Maßnahmen oder das Fehlen eines Auftragsverarbeitungsvertrages bergen erhebliches Haftungspotenzial – sowohl gegenüber den Behörden als auch gegenüber Dritten. Wird Certain für geschäftskritische Prozesse verwendet und kommt es dadurch zu Vertragsverletzungen gegenüber Geschäftspartnern, haften Unternehmen zudem zivilrechtlich auf Schadensersatz oder Erfüllung. Die interne Haftung von Mitarbeitern, die Certain pflichtwidrig nutzen, richtet sich nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen.
Ist der Einsatz von Certain genehmigungspflichtig?
In den meisten Fällen ist der reine Einsatz von Certain als Softwarelösung nicht genehmigungspflichtig, sofern keine spezifischen gesetzlichen Regelungen bestehen, die einen Genehmigungsvorbehalt für bestimmte Tätigkeiten vorsehen (z.B. Finanzdienstleistungen, Glücksspielsektor, Gesundheitswesen). Allerdings sind, abhängig von der Art der durch Certain unterstützten Prozesse und Datenverarbeitungen, die jeweiligen spezialgesetzlichen Anforderungen zu beachten. Insbesondere bei der Verarbeitung von besonders schützenswerten Daten (z.B. im medizinischen Bereich) oder bei Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, muss geprüft werden, ob für den Einsatz von Certain eine zusätzliche Genehmigung erforderlich ist. In Betrieben mit Betriebsrat ist zudem zu prüfen, ob der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz anzuhören oder zu beteiligen ist (Mitbestimmungsrechte bei Systemen zur Überwachung oder Leistungs-/Verhaltenskontrolle).
Welche Dokumentationspflichten bestehen beim rechtssicheren Einsatz von Certain?
Beim rechtskonformen Einsatz von Certain bestehen umfangreiche Dokumentationspflichten. Nach Art. 30 DSGVO muss ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten geführt werden, in dem sämtliche mit Certain durchgeführten Verarbeitungsvorgänge detailliert aufgeführt werden. Dazu gehören Angaben zu den Kategorien verarbeiteter Daten, dem Zweck der Verarbeitung, den Kategorien betroffener Personen sowie den Empfängern und den Löschfristen. Darüber hinaus ist der Nachweis über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Maßnahmen zu dokumentieren, um im Fall von Prüfungen durch Aufsichtsbehörden Rechenschaft ablegen zu können (Art. 5 Abs. 2 DSGVO – Rechenschaftspflicht). Sind Datenschutz-Folgenabschätzungen durchzuführen, müssen diese ebenfalls ausführlich dokumentiert und aktualisiert werden. Werden bei Certain Sicherheitsvorfälle oder Datenschutzverletzungen festgestellt, sind diese nach Art. 33 DSGVO zu dokumentieren und gegebenenfalls der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Schließlich ist auch der Abschluss und die Inhalte etwaiger Auftragsverarbeitungsverträge schriftlich festzuhalten.
Welche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind beim Einsatz von Certain zu beachten?
Sofern Arbeitgeber den Einsatz von Certain planen und dadurch das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeitern potenziell überwachen, ergeben sich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, wenn durch Certain technische Einrichtungen eingesetzt werden, die dazu geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen – unabhängig davon, ob diese Überwachung tatsächlich beabsichtigt ist. Vor Einführung oder Anwendung von Certain ist daher die frühzeitige Einbindung des Betriebsrats notwendig. Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung müssen insbesondere Zweck, Umfang, Art der Überwachung und technische sowie organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit vereinbart werden. Die Unterlassung der Beteiligung des Betriebsrats kann zur Unwirksamkeit des Einsatzes führen und im schlimmsten Fall zu Unterlassungsansprüchen oder Schadensersatzforderungen.
Wie ist die Verantwortlichkeit zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter bei Nutzung von Certain zuzuordnen?
Wird Certain als externes Tool von einem Dienstleister bereitgestellt und verarbeitet dieser Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, ist eine klare rechtliche Zuordnung nach den Rollen der DSGVO erforderlich. Der Kunde ist in diesem Fall in der Regel Verantwortlicher, da er die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung festlegt, während der Anbieter von Certain als Auftragsverarbeiter agiert. Zwischen beiden Parteien muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen werden. In diesem Vertrag sind insbesondere die Gegenstände und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der Daten, Kategorien der betroffenen Personen sowie die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters festzulegen. Der Verantwortliche trägt weiterhin die Hauptverantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, darf jedoch den Auftragsverarbeiter regelmäßig kontrollieren und auditieren. Ist Certain hingegen lediglich Werkzeug für Eigenverarbeitung (ohne Zugriff oder Weisungsbindung durch Dritte), verbleibt die Gesamtverantwortung beim Nutzer selbst.